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Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 2 von 10§ 1 Vertragsgegenstand(1) Dieser Vertrag regelt nach Maßgabe des "Gesetzes für den Vorrang ErneuerbarerEnergien" in der jeweils gültigen Fassung (im nachfolgenden "EEG" genannt) den <strong>Netz</strong>anschluss,den Messstellenbetrieb, die Durchführung der Messung sowie technischeFernreduzierung der <strong>Photovoltaikanlage</strong> (im nachfolgenden "PV-Anlage" genannt) imZusammenhang mit der Einspeisung der produzierten elektrischen Energie. Darüberhinaus konkretisiert der Vertrag die Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers bezüglichder vom <strong>Netz</strong>betreiber gesetzlich zu gewährenden Vergütungsansprüche.(2) Die <strong>Netz</strong>nutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separatervertraglicher Regelungen.§ 2 PV-Anlage(1) Der Anlagenbetreiber erzeugt in seiner PV-Anlage elektrische Energie durch Nutzungvon Sonnenenergie in dem im Deckblatt angegebenen Umfang. Auf Verlangen des<strong>Netz</strong>betreibers legt der Anlagenbetreiber eine technische Spezifizierung der Anlage vor.(2) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, gilt die im Deckblattaufgenommene installierte Leistung als vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistungseinspeisung,wenn der Anlagenbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der PV-Anlage durch eine vom <strong>Netz</strong>betreiber gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügunggestellte technische Einrichtung ermöglicht. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG bleibthiervon unberührt.(3) Erweiterungen, Veränderungen und Stilllegungen der PV-Anlage sind dem <strong>Netz</strong>betreiberschriftlich unverzüglich anzuzeigen und machen ggf. neue Vereinbarungen erforderlich.(4) Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, die gesamte erzeugte elektrische Energie in das<strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers einzuspeisen. Sofern unter den Bedingungen des § 33 Abs. 2EEG die produzierte elektrische Energie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlageselbst verbraucht wird, so hat der Anlagenbetreiber den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich darüberzu informieren und auf Nachfrage entsprechende Nachweise für den Eigenverbrauchzu erbringen.(5) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, die vom Anlagenbetreiber erzeugte elektrischeEnergie vollständig abzunehmen und nach den gesetzlich festgelegten Sätze zu vergüten.Die Vergütungspflicht gilt nur dann, wenn der Anlagenbetreiber im Einzelfall mittelseiner technischen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG jederzeit eine ferngesteuerteReduzierung der Einspeiseleistung durch den <strong>Netz</strong>betreiber ermöglicht. Bei PV-Anlage mit über 100 Kilowatt Einspeiseleistung gilt im Übrigen § 6 Abs. 1 des EEG 2012uneingeschränkt.MUSTER(6) Die Regelung in Abs. (5) gelangt in den Fällen nicht zur Anwendung, wenn sich derAnlagenbetreiber zur Direktvermarktung seiner produzierten elektrischen Energie entschließt.In diesem Fall gelten die Bestimmungen der §§ 33a fortfolgende EEG.§ 3 <strong>Netz</strong>anschluss(1) Die Einspeisung der in der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie erfolgt am<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt. Bei PV-Anlage mit einer Einspeisenennleistung von bis zu 30Stand: Februar 2012

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