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Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>1. Anlagenbetreiber:Namen/Firmenname:Registergericht:Postfachanschrift:Straße, PLZ, Ort:Telefon:E-Mail:2. <strong>Netz</strong>betreiber:Firma:zwischen……………………………………- im Folgenden „Anlagenbetreiber“ genannt -und der<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>- im Folgenden „<strong>Netz</strong>betreiber“ genannt -<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>HRegNr.:Telefax:Registergericht: AG Wuppertal HRegNr.: HRB 19468Postfachanschrift:Straße, PLZ, Ort:42271 WuppertalSchützenstraße 34, 42281 WuppertalTelefon: 0202 / 75 89 7300 Telefax: 0202 / 75 89 73 28E-Mail:3. Anlagendaten:Kundennummer:Kundencenter@wsw-netz.deOrtsangabe der PV-Anlage (Straße,PLZ, Ort):MUSTERVertrag über den<strong>Netz</strong>anschluss und die Vergütung einer EEG-<strong>Photovoltaikanlage</strong>Einspeisenennleistung/Generatorleistung(kWp):Nennspannung:Nennfrequenz:Zählpunktbezeichnung:<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt:Technische Einrichtung i.S.v. § 6 EEG:4. Vertragsbeginn (= Inbetriebnahmezeitpunkt):«Vertragsbeginn»Stand: Januar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 2 von 10§ 1 Vertragsgegenstand(1) Dieser Vertrag regelt nach Maßgabe des "Gesetzes für den Vorrang ErneuerbarerEnergien" in der jeweils gültigen Fassung (im nachfolgenden "EEG" genannt) den <strong>Netz</strong>anschluss,den Messstellenbetrieb, die Durchführung der Messung sowie technischeFernreduzierung der <strong>Photovoltaikanlage</strong> (im nachfolgenden "PV-Anlage" genannt) imZusammenhang mit der Einspeisung der produzierten elektrischen Energie. Darüberhinaus konkretisiert der Vertrag die Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers bezüglichder vom <strong>Netz</strong>betreiber gesetzlich zu gewährenden Vergütungsansprüche.(2) Die <strong>Netz</strong>nutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separatervertraglicher Regelungen.§ 2 PV-Anlage(1) Der Anlagenbetreiber erzeugt in seiner PV-Anlage elektrische Energie durch Nutzungvon Sonnenenergie in dem im Deckblatt angegebenen Umfang. Auf Verlangen des<strong>Netz</strong>betreibers legt der Anlagenbetreiber eine technische Spezifizierung der Anlage vor.(2) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, gilt die im Deckblattaufgenommene installierte Leistung als vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistungseinspeisung,wenn der Anlagenbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der PV-Anlage durch eine vom <strong>Netz</strong>betreiber gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügunggestellte technische Einrichtung ermöglicht. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG bleibthiervon unberührt.(3) Erweiterungen, Veränderungen und Stilllegungen der PV-Anlage sind dem <strong>Netz</strong>betreiberschriftlich unverzüglich anzuzeigen und machen ggf. neue Vereinbarungen erforderlich.(4) Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, die gesamte erzeugte elektrische Energie in das<strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers einzuspeisen. Sofern unter den Bedingungen des § 33 Abs. 2EEG die produzierte elektrische Energie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlageselbst verbraucht wird, so hat der Anlagenbetreiber den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich darüberzu informieren und auf Nachfrage entsprechende Nachweise für den Eigenverbrauchzu erbringen.(5) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, die vom Anlagenbetreiber erzeugte elektrischeEnergie vollständig abzunehmen und nach den gesetzlich festgelegten Sätze zu vergüten.Die Vergütungspflicht gilt nur dann, wenn der Anlagenbetreiber im Einzelfall mittelseiner technischen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG jederzeit eine ferngesteuerteReduzierung der Einspeiseleistung durch den <strong>Netz</strong>betreiber ermöglicht. Bei PV-Anlage mit über 100 Kilowatt Einspeiseleistung gilt im Übrigen § 6 Abs. 1 des EEG 2012uneingeschränkt.MUSTER(6) Die Regelung in Abs. (5) gelangt in den Fällen nicht zur Anwendung, wenn sich derAnlagenbetreiber zur Direktvermarktung seiner produzierten elektrischen Energie entschließt.In diesem Fall gelten die Bestimmungen der §§ 33a fortfolgende EEG.§ 3 <strong>Netz</strong>anschluss(1) Die Einspeisung der in der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie erfolgt am<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt. Bei PV-Anlage mit einer Einspeisenennleistung von bis zu 30Stand: Februar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 3 von 10Kilowatt gilt als <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt der Endpunkt der jeweiligen Erzeugungsanlagean das <strong>Netz</strong> für die allgemeine Versorgung (im Regelfall der Hausanschlusskasten); sofernhierzu ein bestehender <strong>Netz</strong>anschluss genutzt werden kann. In allen übrigen Fällenbestimmt sich der <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt nach Maßgabe des § 5 EEG.(2) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, auf seine Kosten den Anschluss bis zum<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt durch einen fachkundigen Dritten nach Rücksprache mit dem<strong>Netz</strong>betreiber herzustellen.(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, dem Anlagenbetreiber die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmemax. zu erreichende <strong>Netz</strong>anschlusskapazität zwecks Einspeisung für dieDauer dieses Vertrages zur Verfügung zustellen. Eine darüber hinausgehende Anschlussnutzungbedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens des <strong>Netz</strong>betreibers.(4) Mit dem <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt im Sinne von Abs. (1) wird gleichzeitig die Eigentumsgrenzefestgelegt. Der Anlagenbetreiber betreibt, unterhält und wartet alle zur elektrischenEnergieerzeugung und -einspeisung erforderlichen Anlagen bis zur Eigentumsgrenzeeinschließlich der Anlagen zur Einbindung in dass bestehende <strong>Netz</strong> mit Ausnahmeder Messeinrichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers.(5) Die § 13 Abs. (2), §§ 14 und 15 Abs. (1) Satz 2, Abs. (2) und (3) Verordnung überAllgemeine Bedingungen für den <strong>Netz</strong>anschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgungin Niederspannung (im Folgenden: NAV) in der jeweils aktuellsten Fassung,veröffentlicht auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibers unter www.wsw-netz.de, geltenentsprechend, wobei als Anlage die PV-Anlage und als Anschlussnehmer der Anlagenbetreiberanzusehen sind. Neben den Regelungen der NAV treten die ErgänzendenBedingungen der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, die dieser gem. § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekanntgegeben und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.(6) Der <strong>Netz</strong>betreiber sendet die jeweils gültige NAV sowie die Ergänzenden Bedingungendem Anlagenbetreiber zu, wenn dieser ein entsprechendes Begehren äußert.§ 5 Inbetriebnahme der PV-Anlage(1) Der Anlagenbetreiber hat die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage sicherzustellen.Er hat auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers die in § 3 Nr. 5 EEG niedergelegten gesetzlichenVoraussetzungen der Inbetriebnahme nachzuweisen.(2) Bei der Inbetriebsetzung der Anlage ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters des <strong>Netz</strong>betreibersbzw. dessen Beauftragten erforderlich. Der Termin der Inbetriebnahme ist miteinem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen mit dem <strong>Netz</strong>betreiber abzustimmen.Die Inbetriebnahme der Anlage setzt ferner voraus, dass die gesetzlich vorzulegendenund vom <strong>Netz</strong>betreiber angeforderten Unterlagen (z.B. Anträge, technische Unterlagen)vom Anlagenbetreiber vollständig ausgefüllt und an den <strong>Netz</strong>betreiber rechtzeitig vor derInbetriebsetzung (mindestens 14 Arbeitstage im voraus) übergeben werden.MUSTER(3) § 6 Abs. (3) und Abs. (4) dieses Vertrages finden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahmeder PV-Anlage entsprechend Anwendung.§ 6 Betrieb der PV-Anlage während der Vertragslaufzeit(1) Die PV-Anlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen und technischenRegelwerke so zu betreiben, instandzuhalten und zu warten, dass sie für den Pa-Stand: Februar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 4 von 10rallelbetrieb mit dem <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder angrenzender <strong>Netz</strong>betreiber geeignetist und keine schädigenden Rückwirkungen auf das <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder der<strong>Netz</strong>e anderer <strong>Netz</strong>betreiber und Anlagen anderer Kunden ausgehen.(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber schriftlich Änderungen an derbestehenden PV-Anlage zu verlangen, soweit dies aus Gründen der Versorgungssicherheiterforderlich ist. Kommt der Anlagenbetreiber der Aufforderung nicht nach, so ist der<strong>Netz</strong>betreiber zur netzseitigen Trennung der PV-Anlage gemäß des § 8 berechtigt.(3) Beim Betrieb der PV-Anlage hat der Anlagenbetreiber oder der von beauftragte Dritteinsbesondere folgende technische Regeln einzuhalten: Technische Anschlussbedingungen Strom (TAB 2007) Ergänzung zu den TAB 2007 - Umsetzung des § 33 Abs. 2 EEG 2009 und des§ 4 Abs. 3a KWK-G 2009 zum 1. Januar 2009: Auswirkungen auf Zählerplatz undMessung, Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für denAnschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“desBDEW, Ausgabe Juni 2008, Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz“ des VDN, Juni 2003, Ergänzende technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetzder <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4105) "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz–Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetriebvon Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"; Ausgabe August 2011(4) Der <strong>Netz</strong>betreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite (www.wsw-netz.de) die jeweilsgültigen und vom Anlagenbetreiber anzuwendenden technischen Regelwerke. Soweitder Anlagenbetreiber die von <strong>Netz</strong>betreiber vorgegebenen technischen Regelwerkebeachtet, gelten die in Abs. (1) aufgenommenen allgemeinen und besonderen Betreiberpflichtenals erfüllt. Die Möglichkeit des Beweises des Gegenteils bleiben hiervon unberührt.§ 7 Einrichtung und Betrieb der Messeinrichtung sowie Durchführung der Messung(1) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisemesseinrichtung/en durch einenfachkundigen Dritten einzurichten und zu betreiben. Bei einer Einspeisung unter Zuhilfenahmedes Kundennetzes (= indirekte Einspeisung) lässt der Anlagenbetreiber durchden <strong>Netz</strong>betreiber oder einen von ihm beauftragten fachkundigen Dritten eine geeigneteund geeichte Messeinrichtung einbauen, mit der sowohl die Einspeisenennleistung alsauch der Bezug von elektrischer Energie gemessen werden kann. Sofern der <strong>Netz</strong>betreibernach Maßgabe von Abs. (1) Satz 2 mit dem Messstellenbetrieb und der Durchführungder Messung vom Anlagenbetreiber beauftragt wird, kann für den Austausch derMesseinrichtungen ein angemessenes Entgelt erheben.MUSTER(2) Die Aus- und Ablesung der Messeinrichtung führt der <strong>Netz</strong>betreiber oder dessen Beauftragterim Namen des Anlagenbetreibers oder auf Wunsch des <strong>Netz</strong>betreibers der Anlagenbetreiberunentgeltlich durch, sofern der Anlagenbetreiber nicht einen fachkundigenStand: Februar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 5 von 10Dritten mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sichdas Recht vor, über ein automatisiertes Verfahren (z.B.: Eintragung auf einem Internetportal)die Ablesung durchzuführen.(3) Für den Fall, dass ein fachkundiger Dritter die Messung durchführt, hat der Anlagenbetreibersicherzustellen, dass die festgestellten Messwerte rechtzeitig an den <strong>Netz</strong>betreiberübermittelt werden, damit dieser die Jahresendabrechnung gemäß § 12 diesesVertrages vornehmen kann. Bei verspäteter Datenübermittlung erfolgt die Jahresendabrechnungerst nach Mitteilung der Messwerte. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich eine Schätzungder Jahreseinspeisemenge vor.(4) Von vorstehenden Regelungen bleiben die Regelungen §§ 21b fortfolgende EnWGunberührt.§ 8 Trennung der PV-Anlage sowie Reduzierung der Einspeiseleistung(1) Gemäß § 4 Abs. (5) dieses Vertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 2 NAV ist der<strong>Netz</strong>betreiber ist bei Mängeln an der PV-Anlage, welche die Versorgungssicherheit gefährdenoder erhebliche Störungen im <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder in <strong>Netz</strong>en anderer<strong>Netz</strong>betreiber erwarten lassen, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiberzur Trennung der PV-Anlage <strong>Netz</strong> berechtigt; bei Gefahr für Leib und Leben ister hierzu verpflichtet.(2) Im Übrigen ist der <strong>Netz</strong>betreiber in Ansehung des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG zurReduzierung der Einspeiseleistung berechtigt. Die Regelungen in § 11 EEG bleiben hiervonunberührt.(3) Bzgl. des Vergütungsanspruchs gilt § 10 Abs. (4) dieses Vertrages.§ 9 BetretungsrechteDer Anlagenbetreiber hat dem <strong>Netz</strong>betreiber und seinen mit Ausweis versehenen Beauftragtenwährend der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der Anlage, den Anschlüssenund der Messeinrichtung in entsprechender Anwendung des § 21 NAV zu gewähren.Dies gilt insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass die Erzeugungsanlage nicht dengesetzlichen und technischen Vorschriften entspricht.§ 10 Vergütung(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem EEG in seiner jeweils gültigen Fassung.Der Anlagenbetreiber hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für dieZahlung der Vergütung nach §§ 32, 33 EEG nachzuweisen.MUSTER(2) Der Vergütungsanspruch wird dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 16 EEGfällig.(3) Eine Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers entfällt unter den in § 17 EEG genanntenVoraussetzungen (sog. Direktvermarktung).(4) Für den Fall, dass die PV-Anlage im Sinne des § 8 Abs. (1) dieses Vertrages vom<strong>Netz</strong> getrennt wird, erlischt die Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers für den Zeitraum derTrennung. Im Übrigen gilt § 15 Abs. (5) dieses Vertrages.Stand: Februar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 6 von 10§ 11 Monatliche Abschlagszahlungen(1) Der Anlagenbetreiber erhält vom <strong>Netz</strong>betreiber für die Einspeisevergütungen gemäߧ 10 dieses Vertrages monatliche Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind sozu bemessen, dass die Abweichung zur Jahresendabrechnung möglichst gering ist. ImÜbrigen gilt § 12 (3) dieses Vertrages.(2) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt auf ein vom Anlagenbetreiberbenannten Konto. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.§ 12 Jahresendabrechnung(1) Der <strong>Netz</strong>betreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens biszum 31. März, auf der Grundlage der ihm bekannten Messdaten unentgeltlich eine Jahresendabrechnung.Unterjährig gezahlte Beträge für die Einspeisevergütung nach § 10dieses Vertrages werden mit der Jahresendabrechnung verrechnet.(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber zahlt dem Anlagenbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütunggemäß § 6 dieses Vertrages die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Etwas Anderes gilt,wenn der Anlagenbetreiber dem <strong>Netz</strong>betreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmervon der Umsatzsteuer befreit ist.(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich mit Erstellung der Jahresendabrechnung das Recht vor,zuvor festgelegte Abschlagszahlungen im Sinne des § 11 (1) Satz 2 dieses Vertragesanzupassen.(4) Im Übrigen gilt § 11 (2) dieser Vertrages entsprechend für die Abwicklung der Jahresendabrechnung.§ 13 Vertragslaufzeit; Kündigung(1) Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahresabgeschlossen.(2) Die vertragliche Laufzeit beginnt - unbeschadet eines späteren Vertragsabschlusses -mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 5 Abs. (1) dieses Vertrages gilt entsprechend.(3) Der Vertrag endet vorzeitig, wenn die Anlage oder wesentliche Teile davon außerBetrieb genommen werden. Bei nachgewiesener Manipulation der Anlage behält sich der<strong>Netz</strong>betreiber vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gerichtliche Schritte können unabhängigdavon eingeleitet werden.MUSTER(4) Im Übrigen endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Auslaufender für die in § 2 genannte <strong>Photovoltaikanlage</strong> vom EEG vorgesehenen Förderdaueroder mit dem Außerkrafttreten oder der Unwirksamkeit des EEG.§ 14 RechtsnachfolgeBeide Vertragsparteien können schriftlich die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragauf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dieser die vertraglichen Rechte undPflichten dem anderen Teil gegenüber rechtsverbindlich übernimmt und dem anderenTeil hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Dies giltauch für wiederholte Rechtsnachfolger.Stand: Februar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 7 von 10§ 15 Haftung(1) Die Haftung der Vertragspartner wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenim <strong>Netz</strong>betrieb richtet sich nach § 18 NAV (Anlage 1).(2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).(3) Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständenals Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf denSchaden, den die Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als möglicheFolge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung derUmstände, die sie kannten oder kennen müssen, hätten voraussehen müssen. Gleichesgilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte)außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,Körper- oder Gesundheitsschäden.(4) Der Geschädigte hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.(5) Die Verpflichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers aus diesem Vertrag zur Abnahme und Vergütungdes angebotenen EEG-Stroms entfallen, soweit und solange der <strong>Netz</strong>betreiberdurch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nichtzugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung derelektrischen Energie gehindert ist. Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls,soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendigerArbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden <strong>Netz</strong>zusammenbruchs oder einer drohenden<strong>Netz</strong>überlastung auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers eingestellt werden muss. DerEinspeiser unterrichtet den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich über Störungen oder Schäden anden Stromzuführungseinrichtungen oder der PV-Anlage.§ 16 Sonstige Vereinbarungen(1) Die im Anhang aufgeführte Anlage wird in diesen Vertrag mit einbezogen.(2) Tritt während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichenVerhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren,und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des Betreibers und des <strong>Netz</strong>betreibersunter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnisgeraten, so können sowohl der Betreiber als auch der <strong>Netz</strong>betreiber eine angemesseneAnpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen.MUSTER(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen sowiemöglicher Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigenVereinbarungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich,die ungültigen Bestimmungen durch nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmungenin rechtsgültiger Form zu ersetzen.Stand: Februar 2012


<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>Anlage 1: Abdruck des Normtextes zu § 18 Niederspannungsanschlussverordnung§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung(1) Soweit der <strong>Netz</strong>betreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oderdurch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnisoder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens odereines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorliegt,2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeitvorliegt.Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des<strong>Netz</strong>betreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftungfür nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenztauf1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern.In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebeneneinbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1begrenzt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diesegegen einen dritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ausunerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifachedes Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüberhaften. Hat der dritte <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keineeigenen an das <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so istdie Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kundeneinbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlunggeltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenztMUSTERStand: Januar 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 10 von 10sind. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit derSchadensverursachung durch einen dritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzeszusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihmbekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zurGeltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des <strong>Netz</strong>betreibers, andessen <strong>Netz</strong> der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten <strong>Netz</strong>betreibers, gegenden der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern aufjeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowieAbsatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatzin dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zurHöchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindungmit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in dieHöchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechendeinzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher seinals die Quote der Kunden des dritten <strong>Netz</strong>betreibers.(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässigverursacht worden sind.(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem <strong>Netz</strong>betreiber oder,wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.MUSTERStand: Februar 2012

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