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PDF Schulordnung - Gemeinde St. Moritz

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong><strong>Schulordnung</strong>vom 26.Juni 2003Gestützt auf Art. 50 des kantonalen Gesetzes für die Volksschulendes Kantons Graubünden vom 26. November 2000 erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat<strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> nachstehende <strong>Schulordnung</strong> für die <strong>Gemeinde</strong>schule<strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>.1. Allgemeine BestimmungenArt. 1Die <strong>Gemeinde</strong>schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> ist eine öffentliche Volksschule imSinne des Schulgesetzes des Kantons Graubünden. Die Unterrichtsspracheist Deutsch.Rechtliche <strong>St</strong>ellungArt. 2Zweck, Ziel und Schulführung richten sich nach den jeweils in Kraftstehenden kantonalen Bestimmungen.Schulzweck undZielArt. 3Die Schule ist unentgeltlich für Schüler, die in <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> Wohnsitzhaben.Unentgeltlichkeit,Schulgeld undSchulgebührenDies gilt auch für Schüler, die sich wenigstens 3 Monate in unserer<strong>Gemeinde</strong> aufhalten.Schüler der <strong>Gemeinde</strong>n Sils i.E., Silvaplana und Champfèr (FraktionSilvaplana), die in <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> die Schule besuchen, bezahlen einvom Schulrat <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> festgelegtes Schulgeld.Mit den oben genannten <strong>Gemeinde</strong>n bestehen Schulverträge, indenen auch die Voraussetzungen für den Besuch der Schule<strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> geregelt werden.2. SchultypenArt. 4Die Kindergärten stehen Kindern offen, die das 5. Altersjahr am31. Dezember des Eintrittsjahres vollenden.Kindergarten1 - 2 JahreIn der Regel können die in <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> ansässigen Kinder den Kindergartenwährend zweier Jahre besuchen.Im Kindergarten wird das Kind auf den Schuleintritt vorbereitet.


Die Schulführung richtet sich nach dem kantonalen Kindergartengesetz.Art. 5Sie umfasst sechs Schuljahre. In die 1. Klasse werden Schüler aufgenommen,die am 31. Dezember des Eintrittsjahres das7. Altersjahr vollendet haben.Primarschule(6 Jahre)Der Unterricht wird nach kantonalem Lehrplan für deutschsprachigeSchulen erteilt.Art. 6Sie umfasst 3 Jahre der Oberstufe und nimmt Schüler aus der6. Klasse prüfungsfrei auf.Schüler, die 6 oder 7 Jahre in den Kleinklassen absolviert habenund das Ziel der 6. Klasse erreicht haben, können in die1. Realklasse eintreten.Realschule(3 Jahre)Der Unterricht wird gemäss kantonalem Lehrplan erteilt.Art. 7Sie umfasst 3 Jahre der Oberstufe und nimmt Schüler der6. Primarklasse oder der 1. Realklasse auf. Die Aufnahme in dieSekundarschule wird durch die kantonale Übertrittsverordnung geregelt.Sekundarschule(3 Jahre)Der Unterricht wird nach kantonalem Lehrplan erteilt.Art. 8Sie umfassen die Einführungs-, Förder- und Hilfsklassen.Parallel zu den Schulstufen der Primar- und Realschule könnenKleinklassen im Mehrklassensystem geführt werden.KleinklassenDie Einführungsklassen vermitteln den Lehrstoff der1. Primarklasse, verteilt auf 2 Schuljahre.In die Kleinklassen können nur Schüler gemäss den Einweisungskriterienvon Art. 3 der Kleinklassenverordnung eintreten.In den Kleinklassen werden Schüler unterrichtet, die infolge Entwicklungsverzögerungen,Verhaltens- oder Lernstörungen sowieLernbehinderungen den wesentlichen Anforderungen der PrimaroderRealschule nicht gewachsen sind.


Art. 9Schüler mit besonderer Begabung können gemäss kantonalenRichtlinien und dem vom Schulrat erlassenen Konzept individuellgefördert werden.BegabtenförderungArt. 10Die Zweitsprache gemäss Art. 8 des kantonalen Schulgesetzes istRomanisch.RomanischunterrichtArt. 11Fremdsprachige Kinder werden gemäss kantonalen und gemeindeeigenenRichtlinien in der Unterrichtssprache Deutschgefördert.Deutschunterrichtfür FremdsprachigeArt. 12Schüler, die eine Klasse repetiert oder infolge Wechsel der Schultypendie 9-jährige Schulpflicht erfüllt haben, haben die Möglichkeit,zum Abschluss einer Schulstufe noch ein zusätzliches Abschlussjahr(10. Schuljahr) zu absolvieren. Der Schulrat entscheidet aufschriftliches Gesuch der Eltern über die Aufnahme.10. SchuljahrSie unterziehen sich der Disziplinar- und der Schulhausordnungund haben sich auch übers Jahr in Fleiss, Leistung und Betragengut auszuweisen. Andernfalls ist ein Ausschluss auch während desSchuljahres möglich.Art. 13Die <strong>Gemeinde</strong>schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> führt auf der Unterstufe einen Musikgrundkurs,der in den <strong>St</strong>undenplan eingebaut ist.MusikgrundkursArt. 14Es besteht ein <strong>Gemeinde</strong>zweckverband für die HeilpädagogischeSonderschule Oberengadin, dem die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> angeschlossenist.HeilpädagogischeSonderschuleArt. 15Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> leistet nach erfüllter Volksschulpflicht Beiträgean den Besuch des Berufswahljahres in der Region.Berufswahljahr


3. SchulleitungArt. 16Der Schulleiter der <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> ist verantwortlicher Leiterder <strong>Gemeinde</strong>schule.SchulleiterEr berät Schulbehörden und Lehrkräfte in Fachfragen. Er istVorgesetzter der Lehrerschaft und des Sekretariatspersonals. DerSchulleiter nimmt mit beratender <strong>St</strong>imme an den Sitzungen desSchulrates teil.Art. 17In der Verwaltung und im Schulsekretariat wird der Schulleiterdurch Sekretariatspersonal unterstützt.SchulsekretariatArt. 18Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen von Schulleiterund Sekretariatspersonal sind in den vom Schulrat erlassenenPflichtenheften geregelt.Pflichtenheft4. SchulbetriebArt. 19Die Lehrer der Schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> haben eine positive Einstellung zurWelt und zum Mitmenschen. Lehrer und Schüler achten sich gegenseitigals Persönlichkeiten.LeitideenLehrer und Schüler der Schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> bilden eine Schulgemeinschaftund arbeiten auf gemeinsame Ziele hin.Art. 20Das Schuljahr umfasst 2 Semester mit insgesamt 38 Schulwochen.Unterrichtsbeginn, Unterrichtsschluss und Unterrichtstage werdenauf Antrag des Schulleiters vom Schulrat festgesetzt.Schul- undUnterrichtsbeginnArt. 21Der Schulrat setzt Beginn und Ende des Schuljahres sowie denFerienplan fest.SchulkalenderDer Ferienplan wird in bestmöglicher Koordination mit den <strong>Gemeinde</strong>nder Region Oberengadin und den Mittelschulen von Samedanund Zuoz sowie den Berufsschulen festgesetzt und frühzeitig publiziert.Das Schuljahr dauert in der Regel von Mitte August bis anfangsJuli.


Art. 22Die kantonalen Lehrpläne für die verschiedenen Schultypen sind fürdie <strong>Gemeinde</strong>schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> verbindlich.LehrpläneArt. 23Die Erteilung des Religionsunterrichts ist Sache der Landeskirchen.Die Schule stellt Räumlichkeiten und Zeit zur Verfügung.ReligionsunterrichtArt. 24Nach dem 1. Semester der 1. Primarklasse werden die Leistungender Schüler in einem Beurteilungsgespräch mit den Elternbesprochen. Am Schluss der 1. Klasse sowie in allen anderenKlassen werden am Ende jedes Semesters Zeugnisse erteilt, indenen die Leistungen der Schüler bewertet werden.ZeugnisseDas Zeugnis des 2. Semesters bewertet die Leistungen des ganzenSchuljahrs. Die Promotion für die nächste Klasse erfolgt gemässkantonalen Richtlinien und Verordnungen.Art. 25Schulärztlicher DienstFür die schulmedizinische Betreuung der Schüler wählt der Schulrateinen Schularzt gemäss kantonalem Schulgesetz.Schulzahnärztlicher DienstEr wird in der gemeindeeigenen Verordnung und im Reglement zurSchulzahnpflege geregelt.Schulpsychologischer DienstEr wird kantonal geregelt. Die Schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> wird durch einenSchulberater betreut.Logopädischer DienstEr wird regional geregelt. Sitz des logopädischen Dienstes ist<strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>. Dieser Dienst wird durch das Schulsekretariat verwaltet.VersicherungDie Schüler werden durch die Schule gegen Unfälle, die sich imSchulbetrieb, bei Schulanlässen, bei Exkursionen, Schulausflügenoder auf dem Schulweg ereignen, versichert für Kosten, die nichtdurch private Versicherungen gedeckt sind.Für Schüler und Lehrer besteht eine Haftpflichtversicherung.Schuldienste


Art. 26Die Zusammenarbeit mit den Eltern ist durch folgende oder ähnlicheKontakte zu fördern:Elternabende zur Orientierung über Lehrmethoden und Lehrinhalte,ElternkontakteElternabende zur gegenseitigen Hilfe in erzieherischen Belangen,Einzelgespräche mit Eltern und Schülern,Tag der offenen Tür, mit Einblick in die tägliche Unterrichts- undErziehungsarbeit,Unterrichtsbesuche, in welchen Eltern zusätzliche <strong>St</strong>unden besuchenkönnen. Die Lehrer vereinbaren solche Besuche direkt mitden Eltern.Art. 27Der Schulrat erlässt die für den Vollzug dieser <strong>Schulordnung</strong> nötigenReglemente.ReglementeArt. 28Der Schulrat kann Pflichtenhefte für weiteres ihm unterstelltes Personalerlassen.WeiterePflichtenhefte5. SchülerSchulbesuchArt. 29Die Schüler sind zum regelmässigen Besuch der Schule sowie derobligatorisch erklärten Schulanlässe und Lehrveranstaltungen verpflichtet.PflichtArt. 30Der Schulleiter entscheidet nach Rücksprache mit dem Klassenlehreroder dem Schularzt über Dispensation von einzelnen Fächern.DispensationArt. 31Der vorzeitige Austritt aus der Schule ist nur mit schriftlicher Erklärungder Erziehungsberechtigten zulässig, sofern die kantonal-gesetzlichenBestimmungen erfüllt sind.Vorzeitiger AustrittArt. 32Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung des Erziehungsberechtigtenden Unterricht oder das Unterrichtsklimadauernd belasten, können gem. Art. 14 des kantonalenAusschluss


Schulgesetzes vom Unterricht ausgeschlossen werden.Art. 33Bei Übertritt eines Schülers aus anderen Schulen in die <strong>Gemeinde</strong>schule<strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> entscheidet der Schulleiter gemäss Promotionsresultatder vorher besuchten Schule über die Klassenzuteilung.ÜbertritteAllenfalls notwendige Versetzungen in eine andere Klasse könnennur nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulinspektor vorgenommenwerden.Art. 34Der Schulleiter kann Schüler, die sich zeitweise in <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> aufhalten,in die <strong>Gemeinde</strong>schule aufnehmen.TemporärerSchulbesuchBedingung für die Aufnahme ist eine Schulbesuchsdauer von mindestens3 aufeinander folgenden Monaten sowie die Bewilligungder zuständigen Schulbehörde des Herkunftsortes.Die Klassenzuteilung erfolgt nach Art. 33.Art. 35Die Promotion richtet sich nach der kantonalen Promotionsverordnung.PromotionArt. 36Das Reglement über die Absenzen und Beurlaubung ist integrierenderBestandteil dieser <strong>Schulordnung</strong>. Unentschuldigte Absenzenoder nicht bewilligte Urlaube werden nach den Bestimmungen deskantonalen Schulgesetzes geahndet.Absenzen undUrlaubeVerhaltenArt. 37Die Schüler haben sich in Schule und Öffentlichkeit anständig undrücksichtsvoll zu verhalten.GrundsatzArt. 38Die Schüler haben die Vorschriften der Schulhausordnung zu beachten.Diese wird vom Schulleiter erlassen und vom Schulrat genehmigt.Schulhausordnung


Art. 39Die Schüler sind für ihr Verhalten in Schule und Öffentlichkeit verantwortlichund unterziehen sich der Disziplinarordnung.Disziplinarordnung6. LehrerArten der DienstverhältnisseArt. 40Für den Unterricht an der <strong>Gemeinde</strong>schule <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> stellt derSchulrat folgende Lehrer an:a) Hauptlehrer im Vollpensumb) Fachlehrer im Vollpensumc) Lehrer im Teilpensumd) Kindergärtnerinnene) Lehrer mit befristetem Lehrauftrag.Angestellte LehrerArt. 41Sie werden eingesetzt, wenn Lehrer ihre <strong>St</strong>elle vorübergehend nichtversehen können oder wenn sie beurlaubt sind.<strong>St</strong>ellvertreter<strong>St</strong>ellvertreter werden vom Schulleiter nach Rücksprache mit demLehrer eingestellt.Art. 42Das Ausschreibungs- und Anstellungsverfahren richtet sich nachden gesetzlichen Bestimmungen des Kantons und der <strong>Gemeinde</strong>.AnstellungDienstpflichtArt. 43Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Schüler nach deneinschlägigen Gesetzen und Erlassen zu unterrichten und mitzuerziehen.Lehr- undErziehungspflichtDie Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.Art. 44Die Pflichtlektionenzahl der Lehrer im Vollpensum wird in den gemeindeeigenenBesoldungsrichtlinien vom Schulrat festgelegt.Pflichtpensum


Art. 45Der Lehrer ist verpflichtet, ausserhalb des ordentlichen PflichtpensumsÄmter und zusätzliche Aufgaben, die der Schulbetrieb erfordert,nach Weisungen des Schulrats und des Schulleiters zu übernehmen,wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Ämter könnenangemessen entschädigt werden. Zusätzliche Aufgaben, insbesonderedie Mitwirkung an Schulveranstaltungen, werden nichtentschädigt.Art. 46Der Schulleiter erstellt die Hausordnung für die Lehrer. Sie bedarfder Genehmigung des Schulrats.Ämter und zusätzlicheAufgabenHausordnungArt. 47Der Lehrer ist zu ständiger fachlicher und pädagogischer Fortbildungverpflichtet. Insbesondere haben die Lehrer das Recht, anKursen teilzunehmen, die vom Erziehungsdepartement und vomschweizerischen Verein für Handarbeit und Schulreform (Schweiz.Lehrerbildungskurse) und von der Intensivfortbildung der Konferenzostschweizerischer Erziehungsdirektoren (EDK-Ost) organisiertwerden.FortbildungDer Schulrat kann an die berufliche Fortbildung der Lehrer Beiträgegewähren. Er kann Kurse im Sinne des kantonalen Schulgesetzesobligatorisch erklären, auch während der Schulferienzeit. Im Übrigengelten die kantonalen Vorschriften.Art. 48Der Schulrat kann Urlaub gewähren gemäss Personal-verordnungder <strong>Gemeinde</strong> und schuleigenen Richtlinien.BeurlaubungArt. 49Ab dem 55. resp. dem 60 Altersjahr ermässigen sich die Pflichtlektionensämtlicher <strong>St</strong>ufen um 2 resp. 3 Lektionen. Lehrer, die durchNebenbeschäftigung erheblich in Anspruch genommen sind, habenkeinen Anspruch auf Altersentlastung.AltersentlastungTeilzeitangestellte erhalten die Altersentlastung pro rata.Art. 50Der Lehrer ist an der Schule mitverantwortlich und mitspracheberechtigt.Er kann zu Beratungen in schulischen Angelegenheitenbeigezogen werden.Mitverantwortungund Mitsprache


Art. 51Diese Konferenz dient der Information zwischen Schulrat, Schulleiterund Lehrerschaft, der Fortbildung und der Vorbereitung vonSchulanlässen und deren Kritik. Sie wird vom Schulleiter einberufenund geleitet. Die Teilnahme ist obligatorisch.Art. 52Sie wird durch den Schulleiter, den <strong>St</strong>ufenvertreter oder eventuellauf Vorschlag eines Klassenlehrers oder Fachlehrers einberufenund behandelt Fragen einer <strong>St</strong>ufe oder einzelner Schüler dieser<strong>St</strong>ufe.Plenarkonferenz<strong>St</strong>ufenkonferenzAlle Lehrer, die auf dieser <strong>St</strong>ufe unterrichten, nehmen daran teil.Der Schulleiter oder der <strong>St</strong>ufenvertreter führt den Vorsitz. Er kannihn an einen Klassenlehrer delegieren.Art. 53Sie ist eine <strong>St</strong>absstelle des Schulleiters und hat Kommissionscharakter.<strong>St</strong>ufenvertreter-SitzungArt. 54Die Sitzung der Lehrer mit dem Schulrat dient der gegenseitigenAussprache und wird bei Bedarf durchgeführt.<strong>St</strong>ufensitzungenmit dem Schulrat7. SchulbehördeArt. 55Der Schulrat besteht aus 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.SchulratArt. 56Wahl und Amtsdauer des Schulrates richten sich nach den einschlägigenBestimmungen der <strong>Gemeinde</strong>verfassung.Wahl- und AmtsdauerArt. 57Der Präsident vertritt die Schule nach aussen. Er kann die Schuleauch durch einen anderen Schulrat oder durch den Schulleiter derSchule vertreten lassen. Er oder sein <strong>St</strong>ellvertreter führt Kollektivunterschriftmit einem weiteren Schulratsmitglied oder dem Schulleiter.Der Präsident entscheidet in Fragen von besonderer Dringlichkeit,wenn es ihm unmöglich ist, den Schulrat im Voraus zu befragen.Er entscheidet in Fragen der Beurlaubung gemäss <strong>Schulordnung</strong>.Er trifft sich mit dem Schulleiter für die Vorbereitung derSchulratssitzungen und zum Gedankenaustausch über dringendeSchulprobleme.Schulratspräsident


Er leitet die Schulratssitzungen. Bei Abwesenheit bestimmt er seinenVertreter.Art. 58Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesendenSchulräte gefällt. Bei <strong>St</strong>immengleichheit zählt die <strong>St</strong>imme des Vorsitzendendoppelt. Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens3 Schulräte anwesend sind.SitzungenÜber jede Sitzung wird ein Protokoll verfasst.Ein Vertreter der Lehrerschaft kann zur Beratung zu den Sitzungenbeigezogen werden.Art. 59Der Schulrat leitet und überwacht das Schulwesen im Sinne der<strong>Gemeinde</strong>verfassung und des kantonalen Schulgesetzes.SchulaufsichtArt. 60Die unmittelbare Führung der Schule wird gemäss Art. 41 Abs. 3des kantonalen Schulgesetzes und den in seinem Pflichtenheft verankertenAufgaben dem Schulleiter übertragen.KompetenzdelegierungArt. 61Durchführung von jährlich mehreren SchulbesuchenFührung der MitarbeitergesprächePflichten desSchulratesWahl und Entlassung der LehrkräfteFestsetzung der Besoldungen im Rahmen der vom <strong>Gemeinde</strong>raterlassenen BesoldungsskalaFestsetzung der Anstellungsbedingungen für die Lehrkräfte imRahmen der kantonalen Gesetze sowie der Personalverordnungder <strong>Gemeinde</strong> <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>Wahl des Schularztes und der Schulzahnärzte sowie einer Kommissionfür die SchulzahnpflegeAusarbeitung von schulischen Verordnungen und ReglementenErstellung des jährlichen BudgetsEinweisung von Schülern in die Kleinklassen


Genehmigung von Fördermassnahmen für Kinder mit besondererBegabungVerbindung zur heilpädagogischen Sonderschule des <strong>Gemeinde</strong>zweckverbandesdes OberengadinsGenehmigung der <strong>St</strong>undenpläneGenehmigung von Projekten und KlassenlagernÜberwachung der Einhaltung der PflichtenhefteArt. 62Gemäss Art. 82 bis 88 <strong>St</strong>GB und Art. 197 <strong>St</strong>PO ist der Schulrat der<strong>Gemeinde</strong> für die Anordnung von Disziplinarstrafen und Massnahmengegenüber Kindern bis zum erfüllten 15. Altersjahr zuständig.Jugendstrafrechtspflege8. BeschwerderechtArt. 63Beschwerden gegen Lehrer sind an den Schulleiter, Beschwerdengegen Schulleiter an den Schulratspräsidenten zu richten.BeschwerdenBeschwerdeinstanz gegen Entscheide des Schulleiters ist derSchulrat.Art. 64Beschwerden gegen Verfügungen über die Promotion oderNichtpromotion sind von unmittelbar Betroffenen innert 14 Tagenbeim zuständigen Schulinspektorat zu erheben und von diesemnach Anhörung des Schulrates zu beurteilen. Dessen Entscheidkann innert 14 Tagen an das Erziehungs-, Kultur- undUmweltschutzdepartement weitergezogen werden.Weiterzuga) Nichtpromotionsbzw.PromotionsentscheideArt. 65Verfügungen des Schulratspräsidenten können unmittelbarBetroffene innert 14 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an denSchulrat weiterziehen.b) Entscheide desSchulratspräsidentenArt. 66Entscheide und Verfügungen des Schulrates in Schulangelegenheitenkönnen unmittelbar Betroffene innert 14 Tagen seit derschriftlichen Mitteilung an das Erziehung-, Kultur- und Umweltschutzdepartementweiterziehen, sofern das kantonale Schulgesetznichts Gegenteiliges bestimmt.c) Entscheide desSchulrates


Art. 67Entscheide des Schulrates im Kinderstrafverfahren können vom gesetzlichenVertreter und vom Jugendanwalt innert 20 Tagen seit derschriftlichen Mitteilung an den zuständigen Bezirksgerichtsausschussals Jugendgericht mit Berufung weitergezogen werden.d) Entscheide imKinderstrafverfahren9. SchlussbestimmungenArt. 68Der Schulrat der Fraktion Champfèr bildet eine eigenständige undautonome Behörde. Rechte und Pflichten regelt die eigene <strong>Schulordnung</strong>.Fraktion ChampfèrArt. 69Für alle in dieser <strong>Schulordnung</strong> nicht besonders erwähnten Fällegelten die einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen.ÜbergeordnetesRechtArt. 70Die <strong>Schulordnung</strong> vom 12. Juli 1990 wird mit Inkrafttreten dieser<strong>Schulordnung</strong> aufgehoben.Aufhebungbisheriger RechteArt. 71Diese <strong>Schulordnung</strong> tritt mit Annahme durch den <strong>Gemeinde</strong>rat undGenehmigung durch das Erziehungs- Kultur- undUmweltschutzdepartement in Kraft.InkraftsetzungVom <strong>Gemeinde</strong>rat angenommen am 26. Juni 2003Der <strong>Gemeinde</strong>ratspräsident:Der <strong>Gemeinde</strong>aktuar:

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