Februar 2011 b e z i R K S h A u P t m A n n S c h A F t K i t z b ü h e l verordnung zur bekämpfung der Schafräude Die Schafräude ist eine immer wieder auftretende Milbenkrankheit, die mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die betroffenen Tierbesitzer verbunden ist. Um wirksame Vorbeugungsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Schaf und Ziegenräude zu treffen, ordnet die Bezirkshauptmannschaft <strong>Kitzbühel</strong> im Sinne der §§ 22, 23 und 40 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909 i. d. g. F., für das Jahr 2011 Folgendes an: 1) Alle Schafe, die auf gemeinsame Almen und Weiden im Bezirk <strong>Kitzbühel</strong> aufgetrieben werden, sind als seuchenverdächtig anzusehen und daher vor dem Auftrieb im Frühjahr 2011 einer geeigneten Räudebehandlung zu unterziehen. Dies gilt auch für Schafe, die aus anderen Bezirken kommen und im Bezirk <strong>Kitzbühel</strong> geweidet oder gealpt werden. 2) Die Räudebehandlung ist entweder I. in Form einer Badung in den hiezu eigens errichteten Bädern (Bademittel Sebacil EC 50 %) unter Aufsicht der jeweils bestimmten Bademeister oder II. durch geeignete tierärztliche Behandlungen (Injektionen) durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass Schafe frühestens 35 Tage nach einer Badung mit Sebacil zum Zwecke der Fleischgewinnung geschlachtet werden dürfen (Wartezeit). Bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird, darf Sebacil EC 50 % nicht angewendet werden. Bei einer tierärztlichen Behandlung ist die vom Tierarzt angegebene Wartezeit einzuhalten. Die Bekämpfung der Schafräude wird dadurch gefördert, dass das Medikament für die Frühjahrsbadung 2011 aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten einer tierärztlichen Behandlung sind zur Gänze vom Tierbesitzer zu tragen. 3) Von den Bademeistern und Tierärzten sind die erfolgten Behandlungen zu dokumentieren und die Aufzeichnungen hierüber bis spätestens 3. 6. 2011 der Bezirkshauptmannschaft <strong>Kitzbühel</strong>, Amtstierarzt, vorzulegen. Schafhalter, die ihre Tiere von Tierärzten behandeln lassen, haben die Bestätigungen darüber vor Alpauftrieb bzw. Weideaustrieb der Bezirkshauptmannschaft <strong>Kitzbühel</strong> (Amtstierarzt) vorzulegen. Alp und Weidebesitzer sowie Hirten sind verpflichtet, unbehandelte Schafe vom Weidebetrieb fernzuhalten. 4) Tritt trotz dieser Maßnahmen bei einem Tier Räude auf, so ist im Sinne des § 17 TSG unverzüglich beim jeweiligen Bürgermeister Anzeige zu erstatten. Erkrankte Tiere sind sofort von der übrigen Herde abzusondern (sofortiger Abtrieb von der Alpe bzw. Weide und getrennte Aufstallung). 5) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gem. Tierkennzeichnungs und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 166/2007, alle Schafe mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein müssen. 6) Die Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Die Nichtbeachtung wird nach Abschnitt VIII TSG bestraft. 22 <strong>Stadt</strong> Räudebademeister im Bezirk <strong>Kitzbühel</strong>: Andreas Steindl, Strasshäusl 80, 6363 Westendorf Georg Kistner, WinklSchattseite 6b, 6380 St. Johann i.T. Franz Höck, Hasenbergweg 5, 6372 Oberndorf Michael Reiter, WinklSonnseite 39, 6380 St. Johann i. T. bekämpfung der brucella ovis infektionen bei Schafen Bezugnehmend auf die Bestimmungen der BrucelloseVerordnung, BGBI. Nr. 391/1995, wird für die Bekämpfung der Brucella ovisInfektion in den Schafzuchtbeständen im Jahre 2011 Folgendes festgelegt: 1) Die Brucella ovisInfektion der Schafe ist nach den Bestimmungen der BrucelloseVerordnung, BGBI.Nr. 391/1995, eine anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Verordnung regelt die amtliche Bekämpfung der Brucella ovisInfektion der Widder. Gemäß § 5 der BrucelloseVerordnung sind positive Widder durch Schlachtung oder Kastration von der Zucht auszuschließen. Bestände mit positiv reagierenden Tieren sind einer amtlichen Sperre zu unterziehen. 2) Um die Weiterverbreitung der Brucella ovisInfektion zu verhindern, sind folgende Bestimmungen einzuhalten: a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden, wenn eine im Herbst 2010 oder Frühjahr 2011 durchgeführte Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis vorliegt. b) Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter von über 6 Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst 2010 oder Frühjahr 2011 untersucht wurden und Brucella ovisfrei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefordert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten. c) Allen Schafhaltern wird dringend empfohlen, nur untersuchte Widder aus Brucella ovisfreien Beständen zuzukaufen. 3) Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch und Nichtherdebuchzüchter) aufgefordert, ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw. vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen, um bereits untersuchte und für frei erklärte Herden nicht zu gefährden. Bei Durchführung der Untersuchung bis zum 15. 4. 2011 werden die Laborkosten aus Landesmitteln getragen. Die Kosten der Blutprobenentnahme sind vom Tierbesitzer zu zahlen (Hofgebühr: € 22,–, zuzüglich € 6,– je Probe inkl. MWSt.). Werden die Untersuchungen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt, sind sowohl die Kosten der Entnahme als auch der Untersuchung des Blutes vom Tierbesitzer zu übernehmen. Die Tierbesitzer werden ersucht, sich tür die Organisation der Untersuchungen mit den zuständigen Tierärzten in Verbindung zu setzen. 4) Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine Ausmerzprämie von € 40,– aus Landesmitteln gefördert, wenn eine vom Tierarzt ausgestellte Schlachtbestätigung dem zuständigen Amtstierarzt vorgelegt wird. 5) Alle Schafe müssen gemäß Tierkennzeichnungs und Registrierungsverordnung 2009 gekennzeichnet sein.
<strong>Kitzbühel</strong> Werner Walisch Ritzerdruck Marketing, <strong>Kitzbühel</strong> www.raiffeisen-kitzbuehel.at ER wollte ja ganz genau wissen, wie es bei uns läuft. 23 Februar 2011 Eine gute Bank überzeugt mit druckreifen Ideen und ist nicht von der Rolle, wenn innovative Projekte wachsen und reifen. Ein guter Berater bleibt am Drücker! Martin Achorner Kommerzkundenbetreuer Bankstelle <strong>Kitzbühel</strong> Tel. 0 53 56/69 60-44115 www.nothegger-salinger.at · Foto: Johannes Felsch