Medizinische Versorgungszentren (MVZ) - Eisenbeis Rechtsanwälte

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Stand:01.05.2005Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Nur wenige Gesetzesänderungen auf dem Gesundheitssektor haben eine so große Resonanzunter der bundesweiten Ärzteschaft hervorgerufen wie die Neufassung des § 95 SGB V zum1. Januar 2004. Seitdem ist für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgungnunmehr auch das sog. Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) eingeführt worden.Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine solche, zu den Vertragsärzten konkurrierendeVersorgungsform eingeführt werden, als deren denkbarer Vorteil die Bündelung und letztlichEffektivierung der kassenärztlichen Betreuung „aus einer Hand“ formuliert wurde. Sowohl inrechtlicher Hinsicht, als auch in steuerlicher Hinsicht kann die Gründung eines MVZ für dieBeteiligten von erheblichem Vorteil sein. Zum einen bietet sich das MVZ für die innovativeund infolge der aktuellen Gesundheitspolitik zwangsläufig unternehmerisch denkendeÄrzteschaft dazu an, die Synergieeffekte bei der Versorgung aus einer Hand mit starkenPartnern für sich zu nutzen und durch „Logistik- Kooperationen“ insbesondere diePatientenaquise zu fördern. Zum anderen bietet es den Krankenhäusern die einmaligeMöglichkeit, durch das Aufbrechen des dualen Systems an der ambulanten Versorgung derKassenpatienten teilzunehmen und damit die ohnehin bestehenden Ressourcen einemzusätzlichen Markt zuzuführen. Schließlich besteht für sämtliche Leistungserbringer imSystem der gesetzlichen Krankenkassen – u. a. Vertragsärzte, Psychotherapeuten,ermächtigte Krankenhausärzte, Krankenhäuser und Reha-Kliniken, Universitätspolikliniken,Apotheken, Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittelerbringer wiePhysiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Sanitätshäusern und auchVertragszahnärzte und ermächtigten Zahnärzten - die Möglichkeit, trotz fortdauerndereigener Tätigkeit sich als Träger und Betreiber eines MVZ weitere unmittelbareEinnahmequelle zu verschaffen.Die immer noch andauernde praktische Anlaufphase der MVZ wird jedoch in rechtlicher undkonzeptioneller Hinsicht von vielerlei Problemen begleitet, die zu Rechtsunsicherheitenführen und noch weitgehend ungeklärt, gleichwohl allesamt bereits bei der Stellung desZulassungsantrages zu berücksichtigen sind. Auch bei der Vertragsgestaltung sind dieBesonderheiten bei einem MVZ zu beachten. Dies betrifft sowohl die Arbeitsverträge mit denangestellten Ärzten, als auch die gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkte wie Gründung,Geschäftsführung, Nachfolgeplanung oder Gewinnverteilung. Bei Letzterer kann auch einemittelbare Beteiligung der angestellten Ärzte erfolgen, um auf eine entsprechendeMotivation und Ertragssteigerung hinzuwirken.Auch die nachfolgenden Gesichtspunkte dienen lediglich exemplarisch zur Darstellung derNotwendigkeit, bereits frühzeitig professionellen Rat einzuholen, will man im Rahmen derGründung eines MVZ bestehende Fallstricke umgehen.Bei dem MVZ handelt es sich um eine fachübergreifende, von Ärzten geleitete Einrichtung,in denen eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Inhaber desVertragsarztsitzes ist das MVZ selbst, dessen Zulassung bewirkt, dass die angestellten ÄrzteMitglieder der für den Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden.1. Gem. § 95 SGB V kann sich das MVZ aller zulässigen Organisationsformen bedienen.Die freie Formenwahl äußert sich auch darin, dass es sich bei dem Merkmal„Einrichtung“ um einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Begriff handelt.Obwohl die Einrichtung selbst Inhaberin des Vertragsarztsitzes (Organisationseinheit)wird, benötigt sie – ebenso wie das Krankenhaus – einen Träger. Diese muss eine

Stand:01.05.2005<strong>Medizinische</strong> <strong>Versorgungszentren</strong> (<strong>MVZ</strong>)Nur wenige Gesetzesänderungen auf dem Gesundheitssektor haben eine so große Resonanzunter der bundesweiten Ärzteschaft hervorgerufen wie die Neufassung des § 95 SGB V zum1. Januar 2004. Seitdem ist für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgungnunmehr auch das sog. <strong>Medizinische</strong> Versorgungszentrum (<strong>MVZ</strong>) eingeführt worden.Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine solche, zu den Vertragsärzten konkurrierendeVersorgungsform eingeführt werden, als deren denkbarer Vorteil die Bündelung und letztlichEffektivierung der kassenärztlichen Betreuung „aus einer Hand“ formuliert wurde. Sowohl inrechtlicher Hinsicht, als auch in steuerlicher Hinsicht kann die Gründung eines <strong>MVZ</strong> für dieBeteiligten von erheblichem Vorteil sein. Zum einen bietet sich das <strong>MVZ</strong> für die innovativeund infolge der aktuellen Gesundheitspolitik zwangsläufig unternehmerisch denkendeÄrzteschaft dazu an, die Synergieeffekte bei der Versorgung aus einer Hand mit starkenPartnern für sich zu nutzen und durch „Logistik- Kooperationen“ insbesondere diePatientenaquise zu fördern. Zum anderen bietet es den Krankenhäusern die einmaligeMöglichkeit, durch das Aufbrechen des dualen Systems an der ambulanten Versorgung derKassenpatienten teilzunehmen und damit die ohnehin bestehenden Ressourcen einemzusätzlichen Markt zuzuführen. Schließlich besteht für sämtliche Leistungserbringer imSystem der gesetzlichen Krankenkassen – u. a. Vertragsärzte, Psychotherapeuten,ermächtigte Krankenhausärzte, Krankenhäuser und Reha-Kliniken, Universitätspolikliniken,Apotheken, Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittelerbringer wiePhysiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Sanitätshäusern und auchVertragszahnärzte und ermächtigten Zahnärzten - die Möglichkeit, trotz fortdauerndereigener Tätigkeit sich als Träger und Betreiber eines <strong>MVZ</strong> weitere unmittelbareEinnahmequelle zu verschaffen.Die immer noch andauernde praktische Anlaufphase der <strong>MVZ</strong> wird jedoch in rechtlicher undkonzeptioneller Hinsicht von vielerlei Problemen begleitet, die zu Rechtsunsicherheitenführen und noch weitgehend ungeklärt, gleichwohl allesamt bereits bei der Stellung desZulassungsantrages zu berücksichtigen sind. Auch bei der Vertragsgestaltung sind dieBesonderheiten bei einem <strong>MVZ</strong> zu beachten. Dies betrifft sowohl die Arbeitsverträge mit denangestellten Ärzten, als auch die gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkte wie Gründung,Geschäftsführung, Nachfolgeplanung oder Gewinnverteilung. Bei Letzterer kann auch einemittelbare Beteiligung der angestellten Ärzte erfolgen, um auf eine entsprechendeMotivation und Ertragssteigerung hinzuwirken.Auch die nachfolgenden Gesichtspunkte dienen lediglich exemplarisch zur Darstellung derNotwendigkeit, bereits frühzeitig professionellen Rat einzuholen, will man im Rahmen derGründung eines <strong>MVZ</strong> bestehende Fallstricke umgehen.Bei dem <strong>MVZ</strong> handelt es sich um eine fachübergreifende, von Ärzten geleitete Einrichtung,in denen eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Inhaber desVertragsarztsitzes ist das <strong>MVZ</strong> selbst, dessen Zulassung bewirkt, dass die angestellten ÄrzteMitglieder der für den Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden.1. Gem. § 95 SGB V kann sich das <strong>MVZ</strong> aller zulässigen Organisationsformen bedienen.Die freie Formenwahl äußert sich auch darin, dass es sich bei dem Merkmal„Einrichtung“ um einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Begriff handelt.Obwohl die Einrichtung selbst Inhaberin des Vertragsarztsitzes (Organisationseinheit)wird, benötigt sie – ebenso wie das Krankenhaus – einen Träger. Diese muss eine


Rechtsform aufweisen, die in der Lage ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.Die KFB hat sich – obwohl dies bereits vielfach auf Ablehnung gestoßen ist – vor demHintergrund des § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung gegen die Zulässigkeit derPersonenhandelsgesellschaften (OHG und KG) ausgesprochen. Die GmbH alsEinrichtungsträger wird demgegenüber offenbar zugelassen. In Betracht kommtferner eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) oder einePartnerschaftsgesellschaft.2. Aufgrund der Voraussetzung der „ärztlichen Leitung“ des jeweiligen <strong>MVZ</strong> ist beiAntragsstellung etwa durch vorherige vertragliche oder satzungsmäßige Konzeptionsicherzustellen, dass einem Arzt im medizinischen Sinne die Letztverantwortlichkeitübertragen ist.3. Hinsichtlich der Charakterisierung des <strong>MVZ</strong> als „fachübergreifend“ stellt sich dieFrage, welche Schwerpunktkombinationen der anzutreffenden Tätigkeitsgebiete derangestellten Ärzte statthaft sind. Hier ist beispielsweise nach Auffassung derKassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die sich offenbar an der Einteilung derFachgruppen innerhalb der Bedarfsplanung orientiert, ein <strong>MVZ</strong> zwischen einemhausärztlich tätigen Allgemeinmediziner und einem hausärztlich tätigen Internistenunstatthaft. Daneben erscheint es möglich, sich bei der Auslegung des Begriffes„fachübergreifend“ an dem geltenden Weiterbildungsrecht zu orientieren. Da dieBildung eines <strong>MVZ</strong> in jedem Fall die Mitwirkung von zwei Personen voraussetzt (auchbei Doppelzulassung) ist frühzeitig zu klären, ob die angestrebteFacharztkombination nach Ansicht des zuständigen Zulassungsausschusses statthaftist. Aufgrund der aktuellen Änderungen in den jeweiligen Berufsordnungen ist zudemfraglich, ob Ärzte und Zahnärzte im <strong>MVZ</strong> gemeinsam tätig werden können.4. Nach Aussagen beispielsweise der KV Thüringen kann ein im <strong>MVZ</strong> tätigerVertragsarzt nicht gleichzeitig in seiner Einzelpraxis tätig sein. Hier stellt sich dasProblem, dass zunächst ein Verzicht auf die Zulassung erfolgen müsste, um sichbeim <strong>MVZ</strong> anstellen zu lassen. Als Mitbegründer und Gesellschafter eines <strong>MVZ</strong>, ohnedarin tätig zu sein, kann sich jedoch der Vertragsarzt unternehmerisch an derGewinnausschüttung beteiligen. Des weiteren bestehen vielfältige Möglichkeiten desAbschlusses einer Kooperationsvereinbarung zwischen Vertragsarzt und <strong>MVZ</strong>.5. Das <strong>MVZ</strong> wird als Einrichtung zugelassen und rechnet damit als Leistungserbringerder vertragsärztlichen Versorgung unter einer eigenen Abrechungsnummer ab.Hinsichtlich der Vergütung nach dem Honorarverteilungsmaßstab werden die <strong>MVZ</strong>mit den poliklinischen Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V und denfachübergreifenden Gemeinschaftspraxen gleichgestellt. Auch vor dem Hintergrunddes seit dem 1. April 2005 geltenden EBM sowie des HVV stellt sich hier die Fragenach den konkreten Honorar- Abrechnungsmodalitäten unter Berücksichtigung derentsprechenden Leistungen der angestellten Ärzte.6. Wegen der Vielzahl bestehender Probleme und Fragestellungen ist es insbesondere inder noch andauernden Anlaufphase von großer Bedeutung, bei der Gründung unddem Betrieb von <strong>MVZ</strong> den engen Kontakt zu Steuerberatern, Rechtsberatern sowiedem Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu suchen.Die Unterzeichner sind – neben den kooperierenden Steuerberatern - aufgrund der bereitsgewonnenen Erfahrungen und der spezialisierten Rechtskenntnisse die richtigenAnsprechpartner wenn es darum geht, in rechtlicher Hinsicht begleitend, falls erforderlichauch federführend bis hin zur Beratung über die Finanzierungsmöglichkeiten das Verfahrenzu einem Abschluss zu bringen und auch für die Zeit danach rechtsberatend tätig zu sein.Auch im Rahmen von Vortragsveranstaltungen zu diesem aktuellen Thema können dieeinzelnen Problemfelder dargestellt, gemeinsame Lösungen erarbeitet werden.Autor:Rechtsanwalt Holger Karl, <strong>Eisenbeis</strong> & Reinhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Erfurt


ARGE MedizinrechtRAe Karl (Erfurt), Dr. Schlegel (Köln), Brochnow (Dresden), Knorr (Eisenach), Thomas(Erfurt), Sedlaczek (Berlin)

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