Partnering bleibt ohne Alternative - DBwV

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12.07.2015 Aufrufe

36 Die Bundeswehr März 2011ReservistenMeine Erfahrungen als ReservistIm EUFOR-Einsatzbestens aufgehobenDen folgenden Beitrag hat unser MitgliedLeutnant d.R. Jürgen Barthel verfasst.Sehr gerne berichte ich über meine Erfahrungenals Reservist im 7. DEU EinKtgt EUFOR,wo ich im Zeitraum vom 27. Januar bis zum 15.Juni 2007 im Feldhospital Rajlovac nahe Sarajevoeingesetzt war.Es kommt mir selbst heute, vier Jahre nachdemich von meiner Auslandsverwendung zurückgekehrtbin, vor, als sei es gestern gewesen, dassich als Feldwebel meine Arbeit im Feldhospitalauf der Bettenstation aufgenommen habe. Zu diesemZeitpunkt war nur noch ein relativ geringerTeil des vorherigen Kontingents anwesend unddie Masse des Verbandes bestand bereits ausunserer „neuen“ Truppe. Recht schnell wurdendie Aufgaben von uns übernommen und allearbeiteten sich intensiv ein.Ständige Inübunghaltung und verschiedeneAlarmierungsmaßnahmen vervollkommneten dieVerfahrensabläufe und schufen für alle Handlungssicherheit.Unser Verband verfügte übereine enorme Leistungsfähigkeit und konnteselbstbewusst auftreten. Als Reservist war ich vollanerkannt und in der Truppe aufgenommen.Unsere zivilberuflich gewonnenen Qualifikationenund langjährigen Erfahrungen in den Bereichen,wo wir ausgebildet wurden, ergänzten sichim Klinischen Bereich. Wir kannten uns bereitsdurch die militärischen Vorausbildungen, die unsauf unsere Auslandsverwendung vorbereiten sollten.Das empfand ich im Nachhinein als einewichtige Voraussetzung, die den Beginn einer vertrauensvollenZusammenarbeit im Ausland vorbereitendförderte.Die Zusammenarbeit mit den Kameraden inden einzelnen Fachabteilungen, aber auch mitanderen Bereichen außerhalb unseres Feldhospitalsinnerhalb des Feldlagers, war vom kameradschaftlichenUmgang geprägt. Die Zusammenarbeitim Einsatzbereich war qualitativ hoch undfachlich versiert. Zahlreiche Besuchsgruppenaus Deutschland und Frankreich versichertenuns, dass wir eine sehr gute Arbeit leisten.Auch das Verhältnis zu unseren Vorgesetztenwar immer sehr gut. Innere Führung wurde durchsie gelebt. Der gesamte SanEinsVbd stand 100-prozentig hinter „seinem“ Kommandeur, OberstarztDr. Herrmann, der für seine Soldaten immerein offenes Ohr hatte. Für Reservisten engagierteer sich in besonderer Weise. Durch meine Tätigkeitals Ansprechpartner im Einsatzland für denDBwV konnte ich viele positive Gespräche mitaktiven Soldaten aller Dienstgradgruppen undauch mit vielen Reservisten führen. Stets standmir die Türe zum „Chef“ offen. Er nahm sichengagiert der Probleme an und war immerbemüht, Lösungen zu schaffen.Traumatisierungen wie PTBS waren in meinemEinsatzzeitraum kein Thema, nicht wie beimISAF-Einsatz, der als„scharfer Einsatz“von der Gefährdungslagesicherlich anderszu bewerten ist.Die politische Bildungwurde von unsallen als eine wichtigeMöglichkeit empfundern,sich mit derKultur und Geschichtedes Landes und derBevölkerung auseinanderzu setzen. Gernehabe ich davon Gebrauch gemacht und fürmich viele ungekannte Eindrücke gewonnen.Die internationale Zusammenarbeit mit denKameraden aus Frankreich und Italien war sehrkameradschaftlich geprägt. Ich bin – wie auchmeine anderen deutschen Kameraden – immergerne den Einladungen zur „Spaghetti Party“,einem durch die Soldaten des italienischenAnteils im Feldlager organisierten Spaghettiessennachgekommen. Man traf sich oft auf einenCappuccino in einer der vielen Betreuungseinrichtungenfür uns Soldaten und konnte dabeifachsimpeln oder einfach nur gemütlich seineFreizeit verbringen. Gegen Ende unseres Einsatzeskonnten wir erste vorbereitende Maßnahmenzum Absteuern von Material durchführen, denndas Kontingent, das uns folgte, war das letzte indiesem Feldlager. Das Feldlazarett RajlovacÜber seinen Auslandseinsatz in Bosnien-Herzegowina weiß derReservist Jürgen Barthel nur Positives zu berichten.„Ich kann mich den Inhaltendes Forderungskatalogs desDBwV nur anschließen“wurde im Folgekontingent geschlossen.Gerne erinnere ich mich an die Kameradinnenund Kameraden, mit denen ich täglich zusammenarbeitendurfte. In unserer eng bemessenenFreizeit haben wir versucht, viel vom Land undderen Einwohnern zu erfahren. In unsererDienstzeit haben wir uns hervorragend ergänzt.Ich fühlte mich stets „sicher“ im Lager aufgehoben.Unsere Vorgesetzten haben ihre Fürsorgepflichtuns gegenüber sehr gewissenhaft ausgeübt.Mein Fazit aus diesem Einsatz kann deswegennur lauten: Ich würde immer wieder in eine Auslandsverwendunggehen. Persönlich halte ich esfür wichtig, dass ein Soldat, der in einen „schärferen“Einsatz gehen möchte, zunächst in einer„sichereren“ Auslandsverwendung Erfahrungensammelt. Zwischen dem, was in einer KaserneZuhause passiert, und was in einer „scharfen“Auslandsverwendung geschieht, kann vieles ineiner sicheren Auslandsverwendung erst einmalpersönlich erfahren werden. Klimatische Umstellung,arbeiten und zusammenleben auf kleinstenRaum sowie eine sehr eingeschränkte Privatsphäresind nicht jedermanns Sache. Dieses fürsich erst in einem „schärferen“ Einsatz festzustellen,wäre zu spät.Was meine persönliche Meinung zu den aktuellenVeränderungen in der Bundeswehr betrifft,kann ich mich nur den Inhalten des Forderungskatalogsdes DBwV anschließen, die durchOberstleutnant Sohst und OberstabsfeldwebelGörlich erarbeitet wurden.Verlautbarungen in Magazinen, Reden und inHochglanzprospekten, die besagen, dass Reservistenin der Zukunft eine größere Rolle zugeschriebenwird, müssen erst einmal durch Tatenbelegt werden. Viel zu wenig werden zivil gewonneneQualifikationen, die bei der Bundeswehr alsMangel ATN lange bekannt sind, durch Dotierungmit einem adäquaten Dienstgrad honoriert.Stattdessen werden Stehzeiten aufrecht erhalten,die im zivilen Markt so nicht zu finden sind. Hierwird deutlich, dass – wie die Werbung sagt – „derKampf um die besten Köpfe“ nur ein inhaltsloserSpruch ist, der zukünftig überdacht und entsprechendverändert werden sollte. Fachkompetenzhat neben einer guten Ausbildung auch mit einerlangen Berufspraxis zu tun, was zwangsläufigauch das Alter des Reservisten erhöht. DiesenReservisten, die noch nicht im Rentenalter sind,sollte die Bundeswehr mehr Bedeutung beimessenund sich deren Erfahrungen zu Nutze machen.Ich habe volles Vertrauen in unsere politischeFührung und erhoffe mir von der Bundeswehrreformam Ende einen schlanken, leistungsfähigenArbeitgeber, der sowohl über einen neuen Heimatschutzverfügt, als auch durch das Auslandseinsatzspektrummultinational ausgerichtet ist.Damit diese Rubrik weiterhin erscheinenkann, bitte wir um Zusendung von Beiträgen an:DBwV e.V., Bundesgeschäftsstelle Bonn, AbteilungVerbandspolitik und Recht, Südstraße 123,53175 Bonn oder reservisten@dbwv.de. Bittegeben Sie an, ob Sie mit der VeröffentlichungIhres Namens einverstanden sind. Die Redaktionbehält sich Kürzungen vor. Die Darstellungenstellen nicht immer die Meinung der Redaktiondar.mk

42 Die Bundeswehr März 2011Justitia | Neue Blätter für Wehr- und DienstrechtStabsoffizier zieht Wehrpflichtige und Dienstfahrzeug zu privaterHausrenovierung heran – Beförderungsverbot verhängtLange Verfahrensdauer wirkt sich mildernd aus – Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 20. Mai 2010 – 2 WD 12.09SachverhaltGegenstand des Dienstvergehensist der privatnützige Einsatz Untergebenerfür Hausrenovierungsarbeitenund die Verwendung einesDienstfahrzeugs zu privatenZwecken. Der Soldat, ein Stabsoffizier,sprach während des DienstesWehrpflichtige eines Gerätezugesan, ob sie bereit seien, ihn in ihrerdienstfreien Zeit an einem Sonntagbei privaten Renovierungsarbeitenin seinem Wohnhaus zu unterstützen.Hierauf meldeten sich freiwilligsechs Wehrpflichtige, deren Hilfeder Soldat annahm. Darüber hinauswandte sich der Soldat an denZeugen Oberfeldwebel W., der fürdiesen Sonntag als Kraftfahrer eingeteiltwar und veranlasste ihn, mitdem Dienst-Kfz den Transport dersechs Helfer zum und vom Wohnhausdes Soldaten zu übernehmen.Zuvor machte der Zeuge OberstleutnantB., stellvertretender Kommandeurdes …, der von dem Vorhabendes Soldaten erfuhr, diesemdeutlich, dass keinesfalls Dienst-fahrzeuge eingesetzt werden dürfen.Das Truppendienstgericht gelangtezunächst zu der (Schuld-) Feststellung,dass der Soldat durch dasErsuchen an seine Untergebenen, ihnbei seinen Arbeiten in seinem Privathauszu unterstützen und deren nachfolgendenEinsatz in ihrer dienstfreienZeit vorsätzlich gegen seinePflichten zum treuen Dienen (§7SG), zur Fürsorge für seine Untergebenen(§10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs-und vertrauenswürdigem Verhalten(§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßenhat. Ferner hat die Truppendienstkammerdie Missachtung desBefehls des Zeugen OberstleutnantB., in Zusammenhang mit den Renovierungsarbeitenkeinesfalls Dienstfahrzeugeeinzusetzen, und die vomSoldaten veranlassten Umwegtransportfahrtender Untergebenen durchden Zeugen Oberfeldwebel W. miteinem Dienstfahrzeug als vorsätzlicheVerstöße gegen seine Pflichtenzur Befehlserteilung nur zu dienstlichenZwecken (§ 10 Abs. 4 SG) undzum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG)gewürdigt. Diese Schuldfeststellungen,die ein Dienstvergehen (§ 23Abs. 1 SG) darstellen, waren für denSenat bindend. Das Truppendienstgerichtverhängte gegen den Soldatenauf die Dauer von vier Jahren einBeförderungsverbot nebst Kürzungseiner Dienstbezüge um ein Fünfzehntel.Auf die auf die Bemessung derDisziplinarmaßnahme beschränkteBerufung des Soldaten – der 2. WD-Senat hatte daher die Tat- undSchuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtlicheWürdigung desTruppendienstgerichts seiner Entscheidungzugrunde zu legen –änderte der 2. WD-Senat das Urteildes Truppendienstgerichts und verhängtegegen den Soldaten lediglichein Beförderungsverbot voneinem Jahr.Zur Maßnahmebemessungdurch das BVerwGBei der Gesamtwürdigung desDienstvergehens hielt der 2. WD-Senat ein Beförderungsverbot für dieDauer von (noch) einem Jahr fürerforderlich, aber auch ausreichend.Der Senat ging insbesondere im Hinblickauf die Kriterien „Eigenart“ und„Schwere“ (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38Abs. 1 WDO) von einem schwerenDienstvergehen aus. „Eigenart“ und„Schwere“ werden hier u.a. auchdadurch bestimmt, dass der Soldat alsStabsoffizier im Rang eines Majorsund als Batteriechef zur Tatzeit eineherausgehobene Vorgesetztenstellunginne hatte. Das vorsätzlicheDienstvergehen ist geprägt durch denprivatnützigen Einsatz Untergebenerfür Hausrenovierungsarbeiten unddie Verwendung eines Dienstfahrzeugszu privaten Zwecken. Nachständiger Rechtsprechung des Senatsist als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“bei Inanspruchnahmevon Personal unddienstlichem Material der Bundeswehrzu privaten Zwecken je nachdem Gewicht des Dienstvergehenseine Kürzung der Dienstbezügeund/oder ein Beförderungsverbot, inUnsere Vertragsanwälte zeichnen sichdurch eine hohe Sachkenntnis in bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus. Beiihnen können Mitglieder – wie auch über diezuständige Kameradschaft – Rechtsschutzbeantragen. Die Vertragsanwälte bietenüberdies eine kostenlose Erstberatung indienstlichen Angelegenheiten an.VertragsanwälteJörgen BreckwoldtSophienblatt 12, 24103 Kiel0431/6666868-0Fax: 6666868-9jb@breckwoldt-petersen.deHans-Joachim HeineAdalbertstr. 11, 26382 Wilhelmshaven04421/2 78 98 oder 2 62 91Fax: 2 62 92rae-heine@t-online.deDr. Jochen Rothardt, Peter Wilke,Volker ThüraschWilhelmstraße 7, 29614 Soltau05191/9831-0Fax: 9831-34rechtsanwaelte@rothardt.deDr. Heinrich Breuer, Dieter L. HemmenHindenburgplatz 72, 48143 Münster0251/511061, Fax: 47935RAe.Breuer-Hemmen@t-online.deKlaus-Dieter LingemannSchubertstraße 8, 40235 Düsseldorf0211/621 88 80, Fax: 687 76 88kd.lingemann@t-online.deChristopher Hilgert, Dr. Ira DitandySchloßstraße 1, 56068 Koblenz0261/91167-00, Fax: 91167-25info@n-partner.deAndreas-Christian SeydelSchubertstr. 8, 76185 Karlsruhe0721/84 40 -21 oder -22, Fax: 84 91 71RAeSeydel@t-online.deDr. Siegmar Mössner & PartnerBahnhofstraße 1, 89073 Ulm0731/1415-0, Fax: 1415-16rae@moessner.deWilli A. WeberAmalienstr. 62, 80799 München089/33 46 76 oder 33 47 44, Fax: 33 46 78sekretariat@weberundkollegen.deGerd ZirovnikWittelsbacher Str. 4, 93049 Regensburg0941/2 96 83-0Fax: 2 96 83 20RAe-Zirovnik@t-online.deDr. Hannes KaschkatSterngasse 2, 97070 Würzburg0931/1 64 55, Fax: 1 52 55kanzlei@kaschkat.deGerhard KurschusKranichstraße 9, 17034 Neubrandenburg0395/430100Fax: 4301022kurschus@kkl-nb.deKlaus LübkeCalvinstraße 5 A, 10557 Berlin030/39744-570 oder 030/39744-575Fax: 39744-580email@raklausluebke.deChristian Steffgen,Humboldtstraße 22, 07545 Gera0365/5522590Fax: 5522591steffgen@t-online.de

42 Die Bundeswehr März 2011Justitia | Neue Blätter für Wehr- und DienstrechtStabsoffizier zieht Wehrpflichtige und Dienstfahrzeug zu privaterHausrenovierung heran – Beförderungsverbot verhängtLange Verfahrensdauer wirkt sich mildernd aus – Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 20. Mai 2010 – 2 WD 12.09SachverhaltGegenstand des Dienstvergehensist der privatnützige Einsatz Untergebenerfür Hausrenovierungsarbeitenund die Verwendung einesDienstfahrzeugs zu privatenZwecken. Der Soldat, ein Stabsoffizier,sprach während des DienstesWehrpflichtige eines Gerätezugesan, ob sie bereit seien, ihn in ihrerdienstfreien Zeit an einem Sonntagbei privaten Renovierungsarbeitenin seinem Wohnhaus zu unterstützen.Hierauf meldeten sich freiwilligsechs Wehrpflichtige, deren Hilfeder Soldat annahm. Darüber hinauswandte sich der Soldat an denZeugen Oberfeldwebel W., der fürdiesen Sonntag als Kraftfahrer eingeteiltwar und veranlasste ihn, mitdem Dienst-Kfz den Transport dersechs Helfer zum und vom Wohnhausdes Soldaten zu übernehmen.Zuvor machte der Zeuge OberstleutnantB., stellvertretender Kommandeurdes …, der von dem Vorhabendes Soldaten erfuhr, diesemdeutlich, dass keinesfalls Dienst-fahrzeuge eingesetzt werden dürfen.Das Truppendienstgericht gelangtezunächst zu der (Schuld-) Feststellung,dass der Soldat durch dasErsuchen an seine Untergebenen, ihnbei seinen Arbeiten in seinem Privathauszu unterstützen und deren nachfolgendenEinsatz in ihrer dienstfreienZeit vorsätzlich gegen seinePflichten zum treuen Dienen (§7SG), zur Fürsorge für seine Untergebenen(§10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs-und vertrauenswürdigem Verhalten(§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßenhat. Ferner hat die Truppendienstkammerdie Missachtung desBefehls des Zeugen OberstleutnantB., in Zusammenhang mit den Renovierungsarbeitenkeinesfalls Dienstfahrzeugeeinzusetzen, und die vomSoldaten veranlassten Umwegtransportfahrtender Untergebenen durchden Zeugen Oberfeldwebel W. miteinem Dienstfahrzeug als vorsätzlicheVerstöße gegen seine Pflichtenzur Befehlserteilung nur zu dienstlichenZwecken (§ 10 Abs. 4 SG) undzum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG)gewürdigt. Diese Schuldfeststellungen,die ein Dienstvergehen (§ 23Abs. 1 SG) darstellen, waren für denSenat bindend. Das Truppendienstgerichtverhängte gegen den Soldatenauf die Dauer von vier Jahren einBeförderungsverbot nebst Kürzungseiner Dienstbezüge um ein Fünfzehntel.Auf die auf die Bemessung derDisziplinarmaßnahme beschränkteBerufung des Soldaten – der 2. WD-Senat hatte daher die Tat- undSchuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtlicheWürdigung desTruppendienstgerichts seiner Entscheidungzugrunde zu legen –änderte der 2. WD-Senat das Urteildes Truppendienstgerichts und verhängtegegen den Soldaten lediglichein Beförderungsverbot voneinem Jahr.Zur Maßnahmebemessungdurch das BVerwGBei der Gesamtwürdigung desDienstvergehens hielt der 2. WD-Senat ein Beförderungsverbot für dieDauer von (noch) einem Jahr fürerforderlich, aber auch ausreichend.Der Senat ging insbesondere im Hinblickauf die Kriterien „Eigenart“ und„Schwere“ (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38Abs. 1 WDO) von einem schwerenDienstvergehen aus. „Eigenart“ und„Schwere“ werden hier u.a. auchdadurch bestimmt, dass der Soldat alsStabsoffizier im Rang eines Majorsund als Batteriechef zur Tatzeit eineherausgehobene Vorgesetztenstellunginne hatte. Das vorsätzlicheDienstvergehen ist geprägt durch denprivatnützigen Einsatz Untergebenerfür Hausrenovierungsarbeiten unddie Verwendung eines Dienstfahrzeugszu privaten Zwecken. Nachständiger Rechtsprechung des Senatsist als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“bei Inanspruchnahmevon Personal unddienstlichem Material der Bundeswehrzu privaten Zwecken je nachdem Gewicht des Dienstvergehenseine Kürzung der Dienstbezügeund/oder ein Beförderungsverbot, inUnsere Vertragsanwälte zeichnen sichdurch eine hohe Sachkenntnis in bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus. Beiihnen können Mitglieder – wie auch über diezuständige Kameradschaft – Rechtsschutzbeantragen. Die Vertragsanwälte bietenüberdies eine kostenlose Erstberatung indienstlichen Angelegenheiten an.VertragsanwälteJörgen BreckwoldtSophienblatt 12, 24103 Kiel0431/6666868-0Fax: 6666868-9jb@breckwoldt-petersen.deHans-Joachim HeineAdalbertstr. 11, 26382 Wilhelmshaven04421/2 78 98 oder 2 62 91Fax: 2 62 92rae-heine@t-online.deDr. Jochen Rothardt, Peter Wilke,Volker ThüraschWilhelmstraße 7, 29614 Soltau05191/9831-0Fax: 9831-34rechtsanwaelte@rothardt.deDr. Heinrich Breuer, Dieter L. HemmenHindenburgplatz 72, 48143 Münster0251/511061, Fax: 47935RAe.Breuer-Hemmen@t-online.deKlaus-Dieter LingemannSchubertstraße 8, 40235 Düsseldorf0211/621 88 80, Fax: 687 76 88kd.lingemann@t-online.deChristopher Hilgert, Dr. Ira DitandySchloßstraße 1, 56068 Koblenz0261/91167-00, Fax: 91167-25info@n-partner.deAndreas-Christian SeydelSchubertstr. 8, 76185 Karlsruhe0721/84 40 -21 oder -22, Fax: 84 91 71RAeSeydel@t-online.deDr. Siegmar Mössner & PartnerBahnhofstraße 1, 89073 Ulm0731/1415-0, Fax: 1415-16rae@moessner.deWilli A. WeberAmalienstr. 62, 80799 München089/33 46 76 oder 33 47 44, Fax: 33 46 78sekretariat@weberundkollegen.deGerd ZirovnikWittelsbacher Str. 4, 93049 Regensburg0941/2 96 83-0Fax: 2 96 83 20RAe-Zirovnik@t-online.deDr. Hannes KaschkatSterngasse 2, 97070 Würzburg0931/1 64 55, Fax: 1 52 55kanzlei@kaschkat.deGerhard KurschusKranichstraße 9, 17034 Neubrandenburg0395/430100Fax: 4301022kurschus@kkl-nb.deKlaus LübkeCalvinstraße 5 A, 10557 Berlin030/39744-570 oder 030/39744-575Fax: 39744-580email@raklausluebke.deChristian Steffgen,Humboldtstraße 22, 07545 Gera0365/5522590Fax: 5522591steffgen@t-online.de

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