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Partnering bleibt ohne Alternative - DBwV

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Das Internet kann schnelle Hilfe sein!Das Internet ist auf dem Vormarsch; dies giltauch für die Ruhestandssoldaten und derenAngehörige.Täglich erreichen uns E-Mail-Anfragen zuallen Themenbereichen rund um die Versorgung,die nur selten und im Auftrag von Kindern oderEnkeln geschrieben werden.Gerade die Möglichkeiten des E-Mail-Schriftverkehrsund des Internets machen es uns möglich,auf alle Fragen, die uns erreichen, relativ kurzfristigzu antworten. Auch Rückfragen, die sich selbstverständlichimmer wieder ergeben, sind über diesenWeg deutlich schneller beantwortet. Der wegfallendePostweg ist in diesem Zusammenhang ein wichtigesMoment der Zeitersparnis.Neben der Option, Ihre Fragen via E-Mail an„Ihre Versorger“ zu schicken, bietet das Internetaber noch eine ganze Fülle von weiteren Möglichkeiten,sich Arbeit zu erleichtern.Im Folgenden möchten wir Ihnen gerne einige,für den regelmäßigen Gebrauch sehr geeignete,Internetseiten vorstellen.1. www.dbwv.deAn erster Stelle darf selbstverständlich nicht derInternetauftritt des Deutschen BundeswehrVerbandes(<strong>DBwV</strong>) fehlen. Hier besteht die Möglichkeit,sich regelmäßig über viele Themenbereiche füraktive Soldatinnen/Soldaten und Ehemalige zuinformieren. Artikel, die erst in der kommendenAusgabe des Verbandsmagazins erscheinen, sindoftmals schon vor der Veröffentlichung im Internetzu finden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit,ältere Ausgaben des Verbandsmagazins erneut einzusehenund sogar herunterzuladen.2. www.foeg.deDie Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes(kurz FöG) ist ein Tochterunternehmendes <strong>DBwV</strong>. Über die FöG wird unter anderemder Rechtsschutz abgewickelt, sie ist federführenderAnsprechpartner für die Empfehlungsgesellschaftendes <strong>DBwV</strong>. Also finden sich auch hierimmer wieder aktuelle und gute Angebote undInformationen für jedermann.Versorgung und Ehemalige Die Bundeswehr März 2011 313. www.molinari-stiftung.deDie Karl-Theodor-Molinari-Stiftung (KTMS) istdas Bildungswerk des <strong>DBwV</strong>, benannt nach demersten Bundesvorsitzenden des <strong>DBwV</strong>, Karl TheodorMolinari. Auf den Internetseiten sind sowohl dieSeminarangebote der KTMS, die jeweils in einemJahresprogramm veröffentlicht werden, als auchviele weitere und nützliche Informationen rund umden <strong>DBwV</strong> zu finden.4. www.wbv-west.dewww.wehrbereichsverwaltung-sued.deDie Internetseiten der Wehrbereichsverwaltungen(WBV’n) können eine wirklich große Hilfe sein. Sofindet man beispielsweise viele Informationen rundum die Themen Versorgungsbezüge oder Beihilfe.Auch können hier zum Beispiel Beihilfeanträgedirekt herunter geladen werden und stehen somitjederzeit zum Ausdruck bereit, falls kein Antrag zuHause vorrätig sein sollte.5. www.bundeswehr.dewww.bmvg.deGerade daran, dass der Kontakt zur Bundeswehrbeziehungsweise zur aktiven Truppe immer geringerwird, stören sich viele Kameraden im Ruhestand.Die Seiten www.bundeswehr.de undwww.bmvg.de können sicherlich keine echte Abhilfeschaffen, bieten aber die Möglichkeit, sich ständigüber Neuigkeiten rund um die Bundeswehr zuinformieren. So ist man, wenn man denn möchte,immer auf dem Laufenden.6. www.bmi.bund.deImmer wieder wird die Frage an uns gerichtet, obwir nicht auch die Bundesbeihilfeverordnung(BBhV) versenden können. Leider ist dies, vorallem auf Grund des Umfangs der BBhV nichtmöglich. Auf der Internetseite des Bundesministeriumsdes Innern (BMI) sind jedoch immer die aktuellenBBhV inklusive der allgemeinen Verwaltungsvorschriften(VwV) frei zugänglich und ebenfallsbarrierefrei herunterzuladen.Des Weiteren findet man auf den Seiten desBMI zum Beispiel auch die jeweils aktuellen Besoldungstabellen.7. www.gesetze-im-internet.deOftmals enthalten zum Beispiel Antwortschreibeneiner WBV oder von uns Angaben über Gesetzestexteund Paragrafen, die jedoch im Einzelnen nichtnäher zitiert werden. In solchen Fällen kommenhäufig Rückfragen, wo man die entsprechendenGesetzestexte einsehen kann. Diese Möglichkeitbietet die Internetseite www.gesetze-iminternet.de,die ebenfalls von uns genutzt wird. Hiersind nahezu alle deutschen Gesetze und Verordnungenfrei zugänglich und in der jeweils aktuellen Versionveröffentlicht.8. www.bundeswehr-sozialwerk.deWas mit Erholungsheimen begann, ist heute zueinem breiten Spektrum an sozialen Angebotenausgebaut: z.B. für Familien, die von einem Auslandseinsatzbetroffen sind, Eltern mit behindertenKindern – und vieles mehr. Ein Blick auf die Seitendes Bundeswehr-Sozialwerks lohnt sich immer.9. www.soldatenhilfswerk.deDas Soldatenhilfswerk leistet schnelle Hilfe in unverschuldeterNot. Kontaktinformationen, dieGeschichte des Soldatenhilfswerkes oder auch dasobligatorische Spendenkonto finden Sie neben vielenweiteren und interessanten Punkten auf der Internetseitedieser Selbsthilfeorganisation aller Soldaten.10. www.sozialdienst.bundeswehr.deGerade der Kontakt zum regional zuständigen Sozialdienstund somit zu Sozialarbeit und Sozialberatungrund um die Bundeswehr ist leider oft nichtmehr leicht zu finden. Das liegt unter anderem ander immer geringer werdenden Dichte von Bundeswehrstandorten.Hier bietet das Internet ebenfalls schnelle Hilfe,da auf den allgemeinen Seiten des Sozialdienstesder Bundeswehr unter anderem auch als „PDF-Datei“ ein Gesamtverzeichnis des Sozialdienstes zufinden ist, aus dem Sie den für Ihren Wohnortzuständigen ersehen können.Natürlich stehen Ihnen aber auch wir, „Ihre Versorger“,neben Telefon und Briefkontakt via Internetbeziehungsweise E-Mail zur Verfügung. Sieerreichen uns unter:dieter.klotz@dbwv.dewilfred.arntz-kohl@dbwv.demartin.hoppen@dbwv.dehoMerkblatt RabatteFür die Beihilfeberechtigten beinhaltet dieseInfo letztlich keine Änderungen, denn derDatenausdruck (Pharmazentralnummer undApothekenkennzeichen) auf den Rezeptenwar bereits für die Erstattung von Arzneimittelnseit 2009 unverzichtbar.Am l. Januar 2011 ist das Gesetz über Rabattefür Arzneimittel in Kraft getreten. Mit diesemGesetz werden die pharmazeutischen Unternehmenverpflichtet, den Trägern der Beihilfe und denprivaten Krankerversicherungsuntemehmen vergleichbareRabatte auf bestimmte rabattfähigeArzneimittel zu gewähren, die sie auch den gesetzlichenKrankenkassen einräumen. Der Rabatt giltfür alle ab dem l. Januar 2011 in der Apothekebeschafften rabattfähigen Arzneimittel, zu deneneine Beihilfe gewährt worden ist.Die pharmazeutischen Hersteller erstatten denRabatt nachträglich, das heißt nach dem Kauf undder Erstattung durch die Beihilfe. Die den Beihilfeträgerngewährten Rabatte dienen der Entlastungdes Bundeshaushaltes. Zur Geltendmachung derRabatte hat die Beihilfestelle auf der Grundlageder Beihilfefestsetzung und des eingereichten Arzneimittelrezeptesbestimmte Daten zu erfassenund an eine zentrale Erfassungsstelle zu übermitteln.Diese macht den Rabatt bei den pharmazeutischenUnternehmen geltend und führt ihn nachErhalt an die Beihilfeträger zurück. Die zentraleErfassungsstelle wurde beim Verband der privatenKrankenversicherungsunternehmen gegründet.Sie setzt sich aus den Beihilfeträgern und einemTreuhänder der privaten Krankenversicherungzusammen. Für die Beihilfeberechtigten tritt durchdas Rabattverfahren keine finanzielle Verschlechterungbei der Beihilfefestsetzung ein.Die auf dem Arzneimittelrezept ausgewiesenenAngaben sind damit von entscheidenderBedeutung für die ordnungsgemäße Beihilfefestsetzungund die Beantragung der Rabatte bei derzentralen Erfassungsstelle. Die Beihilfe kanngrundsätzlich nur solche gekauften Arzneimittelberücksichtigen, die tatsächlich verordnet wurden.Die Beihilfeberechtigten sollten daher darauf achten,dass ihnen in der Apotheke nur das Arzneimittelausgehändigt wird, welches auf dem Rezeptauch verordnet worden ist. Die Apotheken sindnach der Apothekenbetriebsverordnung darüberhinaus verpflichtet, auf dem Rezept die so genanntePharmazentralnummer und das Apothekenkennzeichenanzugeben.Beim Arzneimittelkauf ist deshalb darauf zu achten,dass unten aufgeführte folgende Daten lesbarauf dem Arzneimittelrezept ausgewiesen sind(ausgenommen bei Arzneimittelkauf im Ausland):• Pharmazentralnummerderzeit siebenstellige Nummer, die eine eindeutigeZuordnung zu dem gekauften Arzneimittelhinsichtlich Name, Packungsgröße undWirkstoffstärke darstellt.• ApothekenkennzeichenApotheke, in der das Arzneimittel gekauft wordenist.Ohne die Angabe der Pharmazentralnummer aufdem Rezept kann eine Beihilfe nicht festgesetztwerden. Diese beiden Angaben werden ebenfallsfür die Geltendmachung der Rabatte benötigt. ■

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