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Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.v.

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störungen sowie die Bewertung deren<br />

Auswirkungen auf das Kommunikationsvermögen<br />

im Alltag mit dem Ziel der Prävention<br />

<strong>und</strong> Protektion. Dementsprechend<br />

ist der audiometrische Untersuchungsgang<br />

in den drei Phasen Siebtest (Lärm I), Ergänzungsuntersuchung<br />

(Lärm II) <strong>und</strong> erweiterte<br />

Ergänzungsuntersuchung (Lärm<br />

III) strukturiert. Bezüglich des Siebtests <strong>und</strong><br />

der Ergänzungsuntersuchung hat diese<br />

Untersuchungsstruktur seit der Einführung<br />

der arbeitsmedizinischen Gehörvorsorge in<br />

den 1970er Jahren keine wesentlichen Änderungen<br />

erfahren. Lediglich ist zu einem<br />

späteren Zeitpunkt die erweiterte Ergänzungsuntersuchung<br />

hinzugekommen.<br />

So dient das klassische Verfahren der<br />

Tonschwellenaudiometrie in Luftleitung im<br />

Rahmen des Siebtests der Erkennung <strong>und</strong><br />

einer ersten Grobquantifizierung eventuell<br />

vorliegender Hörstörungen. In der Ergänzungsuntersuchung<br />

wird das Ausmaß der<br />

Hörstörung in einem erweiterten Frequenzbereich<br />

tonaudiometrisch erfasst <strong>und</strong><br />

durch die Hinzunahme der Tonschwellenaudiometrie<br />

in Knochenleitung gelingt in<br />

Verbindung mit dem Stimmgabelversuch<br />

nach Weber eine Differenzierung in Schallleitungs-<br />

<strong>und</strong> Schallempfindungsschwerhörigkeiten.<br />

Die <strong>für</strong> die <strong>Arbeitsmedizin</strong><br />

entscheidende Differenzierung zwischen<br />

kochleären <strong>und</strong> retrokochleären (neuralen)<br />

Hörstörungen beruht schließlich auf dem<br />

SISI-Test, der integraler Bestandteil von<br />

Lärm II ist. In der erweiterten Ergänzungsuntersuchung<br />

liefern die Bef<strong>und</strong>e der<br />

Sprachaudiometrie (Freiburger Test) die<br />

Basis <strong>für</strong> eine arbeitmedizinische Bewertung<br />

des Kommunikationsvermögens <strong>und</strong> insbesondere<br />

die Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage, ob<br />

dauerhafte ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken ausgesprochen<br />

werden müssen. Während die<br />

Sprachaudiometrie verpflichtender Bestandteil<br />

von Lärm III ist, stellt die Impedanzmessung<br />

am Trommelfell eine optionale<br />

Erweiterung dar, die lediglich dann durchgeführt<br />

wird, wenn eine erweiterte Untersuchung<br />

der Mittelohrfunktion angezeigt ist<br />

<strong>und</strong> eine eventuelle Schallleitungsbeteiligung<br />

genauer abgeklärt werden muss.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> werden die in<br />

Lärm I, II <strong>und</strong> III verankerten audiometrischen<br />

Untersuchungsverfahren angesprochen<br />

<strong>und</strong> insbesondere Fehlerquellen <strong>und</strong><br />

Schwachstellen aufgezeigt. Daraus lassen<br />

sich Vorstellungen <strong>für</strong> eine verbesserte <strong>und</strong><br />

zeitgemäßere audiologische Diagnostik im<br />

Rahmen der arbeitsmedizinischen Gehörvorsorge<br />

ableiten. Bei einer zukünftigen<br />

Revision des Untersuchungsgangs könnte<br />

insbesondere der SISI-Test ein Streichkandidat<br />

sein, der möglicherweise durch<br />

KOLLOQUIEN, SYMPOSIEN UND SEMINARE<br />

eine verkürzte Hörfeldaudiometrie ersetzt<br />

werden könnte. Eine weitere attraktive Ergänzung<br />

könnten die Otoakustischen Emissionen<br />

darstellen, die in einem weiteren<br />

Beitrag dieser Veranstaltung vertieft behandelt<br />

werden.<br />

S<br />

Bedeutung <strong>und</strong> Nutzen der ISO 1999 <strong>für</strong><br />

die Lärmprävention<br />

Martin Liedtke<br />

Arbeitsgestaltung – Physikalische Einwirkungen, Berufsgenossenschaftliches<br />

Institut <strong>für</strong> Arbeitsschutz – BGIA,<br />

St. Augustin<br />

Abschätzung des Hörverlustes bei Lärmbelastung<br />

nach ISO 1999:1990<br />

ISO 1999 enthält ein mathematisches Modell<br />

zur Berechnung der zu erwartenden<br />

Hörverluste <strong>für</strong> Gruppen ohne Lärmbelastung<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> einheitlich lärmbelastete Gruppen.<br />

In die Berechnung gehen folgende<br />

Einflussgrößen ein:<br />

� der A-bewertete, energieäquivalente, auf<br />

acht St<strong>und</strong>en bezogene Dauerschallpegel<br />

LAeq,8 h in dB (entspricht dem Beurteilungspegel<br />

Lr, nach DIN 45645 Teil 2<br />

ohne Impulszuschläge KI),<br />

� die Expositionsdauer in Jahren,<br />

� das Lebensalter in Jahren,<br />

� das Geschlecht.<br />

Als Grenzen <strong>für</strong> die Gültigkeit des Modells<br />

werden angegeben:<br />

� LAeq,8 h zwischen 75 dB <strong>und</strong> 100 dB,<br />

� Lebensalter über 18 Jahre <strong>und</strong><br />

� Expositionsdauer bis zu 40 Jahren.<br />

Die Aussagen des Modells beschränken sich<br />

auf Gruppen ohne außerberuflich bedingte<br />

Hörminderungen. Die Berechnung ergibt<br />

die Hörverluste bei den Frequenzen 0,5; 1; 2;<br />

3; 4; 6 kHz in Perzentilen von 0,05 bis 0,95.<br />

Das Perzentil 0,05 besagt beispielsweise,<br />

dass bei 5 % der Lärmexponierten ein Hörverlust<br />

zu erwarten ist, der gleich oder größer<br />

ist als der berechnete Wert.<br />

Erkenntnisse aus der ISO 1999 <strong>für</strong> die<br />

heutige Lärmprävention? Der Autor versucht<br />

zu beleuchten, auf welche Erkenntnisse<br />

sich die ISO 1999 gründet. Lassen sich<br />

<strong>für</strong> die Prävention Erkenntnisse bezüglich<br />

der Lärm-Auslöse-(Grenz-)werte der „Lärm-<br />

<strong>und</strong> Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“<br />

aus der ISO 1999 ableiten?<br />

Effizienz der Lärmprävention der letzten<br />

3 Jahrzehnte nachweisbar? In der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland erfordert die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Lärm“ seit 1974<br />

Lärmschutz an Arbeitsplätzen. Spiegeln sich<br />

die verschiedenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

inzwischen in einem Rückgang der berufsbedingten<br />

Hörschädigungen wider? Der<br />

DGAUM – 47. JAHRESTAGUNG<br />

Autor wird versuchen, dieser Frage durch<br />

einen Vergleich der statistischen Daten zur<br />

beruflichen Lärmschwerhörigkeit mit den<br />

Ergebnissen einer Modellrechnung basierend<br />

auf ISO 1999 <strong>für</strong> eine beruflich Lärm<br />

exponierte Population nachzugehen.<br />

S<br />

Arbeitsschutz – Lärm- <strong>und</strong> Vibrationsverordnung<br />

– Aspekte <strong>für</strong> die <strong>Arbeitsmedizin</strong><br />

Klaus Ponto<br />

Berufsgenossenschaft Metall Süd, Mainz<br />

Mit dem Inkrafttreten der neuen Arbeitsschutz<br />

– Lärm- <strong>und</strong> Vibrationsverordnung<br />

wird die arbeitsmedizinische Vorsorge bei<br />

Gefährdungen durch Lärm <strong>und</strong> Vibrationen<br />

im Hinblick auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

abschließend geregelt.<br />

Bei Expositionen gegenüber gehörgefährdendem<br />

Lärm sind vom Arbeitgeber<br />

künftig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

als Pflichtuntersuchungen zu<br />

veranlassen, wenn die oberen Auslösewerte<br />

<strong>und</strong> die Expositionsgrenzwerte <strong>für</strong> Vibrationen<br />

erreicht oder überschritten werden.<br />

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

sind als Erstuntersuchungen,<br />

Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen,<br />

als Nachuntersuchungen bei Beendigung<br />

der gefährdenden Tätigkeit <strong>und</strong> bei<br />

besonderen Anlässen durchzuführen.<br />

Für die betroffenen Beschäftigten ist die<br />

Durchführung dieser Untersuchungen Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Ausübung der entsprechenden<br />

Tätigkeit. Der Arbeitgeber erhält<br />

über das Ergebnis der Untersuchung eine<br />

ärztliche Bescheinigung <strong>und</strong> ist verpflichtet,<br />

<strong>für</strong> die betroffenen Beschäftigten eine<br />

Vorsorgekartei zu führen. Sowohl <strong>für</strong> Lärm<br />

als auch <strong>für</strong> Vibrationen sind in der Verordnung<br />

Auslösewerte definiert, bei deren Überschreiten<br />

den Beschäftigten arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen anzubieten<br />

sind. Mit den Untersuchungen können künftig<br />

nur Fachärzte <strong>für</strong> <strong>Arbeitsmedizin</strong> oder<br />

Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“<br />

beauftragt werden. Analog zu den<br />

Festlegungen in der Gefahrstoffverordnung<br />

entfällt das bisherige Ermächtigungsverfahren.<br />

Die Untersuchungen werden weiterhin<br />

nach allgemein anerkannten Regeln der<br />

<strong>Arbeitsmedizin</strong> durchgeführt. Für Untersuchungen<br />

bei Lärmexposition ist dies der Berufsgenossenschaftliche<br />

Gr<strong>und</strong>satz „Lärm“<br />

(G20) <strong>und</strong> <strong>für</strong> Untersuchungen bei Vibrationsexposition<br />

der Berufsgenossenschaftliche<br />

Gr<strong>und</strong>satz „Belastungen des Muskel-<br />

<strong>und</strong> Skelettsystems“ (G46, Teil Vibrationen).<br />

Die Durchführung dieser Untersuchungen<br />

Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed. 42, 3, 2007 187

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