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Zahlungsabwicklung im internationalen Handel - Berlin Business ...

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Die Laufzeit des Akkreditivs sollte realistisch bemessen sein. Das „letzte Verladedatum“ sollte nicht zu dicht amVerfallstag des Akkreditivs liegen, um dem Exporteur hinreichend Gelegenheit für das Erstellen und Einreichen derDokumente zu lassen. Die Dokumenteneinreichung muss unbedingt innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivserfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, müsste mit Zust<strong>im</strong>mung aller Beteiligten vom Exporteur eineFristverlängerung des Akkreditivs beantragt werden. Andernfalls verfällt das Akkreditiv und die Akkreditivbanksowie ggf. die bestätigende Bank werden von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit.Die formalen Anforderungen, die die Banken an die eingereichten Dokumente stellen, sind sehr streng (sog.Dokumentenstrenge). Sie müssen vollständig – <strong>im</strong> Sinne des Akkreditivs – sein und dürfen sich inhaltlich nichtwidersprechen. Bereits geringfügige Fehler oder Abweichungen können zur Zurückweisung von Dokumentenführen. Selbst wenn in einem Dokument aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers als Herkunftsangabe„Gemrany“ statt „Germany“ steht, wird sich die Bank erst be<strong>im</strong> Käufer vergewissern, ob dies akzeptabel ist. Fehlerschleichen sich oft ein bei Stückzahlen, Gewichten, Versanddaten, Warennummern etc..Ein Akkreditiv kann mit inländischen und ausländischen Vertragspartnern vereinbart werden und sich auch auf dieEntlohnung von Dienstleistungen beziehen.Unwiderrufliches / widerrufliches Akkreditiv - Irrevocable / Revocable L/CEin widerrufliches Akkreditiv kommt in der Praxis sehr selten vor. Es kann bis zum Zeitpunkt derDokumentenaufnahme von der eröffnenden Bank geändert oder annulliert werden, ohne dass der Exporteur seindazu Einverständnis abgeben muss.Sofern ein Akkreditiv nicht ausdrücklich als widerruflich bezeichnet ist, gilt es automatisch als unwiderruflich. DieAntragsformulare der Kreditinstitute enthalten trotzdem in der Regel eine vorgedruckte Formulierung derUnwiderruflichkeit.Der Normalfall ist also ein unwiderrufliches Akkreditiv.Unbestätigtes / bestätigtes Akkreditiv (Nonconfirmed / Confirmed L/C)Be<strong>im</strong> „normalen“ unbestätigten Akkreditiv haftet die Akkreditivbank, also die ausländische Bank des Importeurs, fürdie Zahlung des Kaufpreises. (Die inländische Bank ist nur Zahlstelle, die <strong>im</strong> Auftrag der Akkreditivbank tätig wird).Aber in best<strong>im</strong>mten Ländern können auch Banken (z. B. durch Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen)zahlungsunfähig werden.Will der Exporteur dieses Risiko absichern, sollte er ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren. Die Akkreditivbankbeauftragt dann eine weitere Bank (i.d.R. <strong>im</strong> Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes, zusätzlichesZahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für dieZahlung des Kaufpreises. Für den Exporteur ergeben sich daraus zwei vom ursprünglichen Kaufvertrag losgelösteunabhängige Zahlungsversprechen.Nach den ERA wird allerdings auch be<strong>im</strong> bestätigten Akkreditiv das Risiko einer Geschäftsunterbrechung durchhöhere Gewalt, Krieg, Unruhen, etc. nicht durch die Bank abgedeckt. Einige Banken (z. B. <strong>im</strong> Iran) lehnen es ab, ihreAkkreditive bestätigen zu lassen. In diesem Fall kann der Exporteur versuchen, von seiner Bank eine verbindlicheAbsicherung (sog. Ankaufszusage) zu erhalten, die faktisch einer Bestätigung gleichkommt.Übertragbares Akkreditiv - Transferrable L/CEin übertragbares Akkreditiv bietet sich an, wenn der Exporteur die Ware seinerseits von einem Vorlieferantenbezieht, also lediglich Zwischenhändler ist. Er muss sich in beide Richtungen absichern, will dabei aber einendirekten Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermeiden, um sich selbst nicht überflüssig zu machen.Für solche Fälle kann ein übertragbares Akkreditiv vereinbart werden:Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Dieser überträgt es aufseinen Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Dem Endabnehmer bleibt der Vorlieferant unbekannt, weilin der Dokumentation des Akkreditivs vor deren Weiterleitung durch die Bank entsprechende Änderungenvorgenommen werden dürfen. D.h., best<strong>im</strong>mte Dokumente können ausgetauscht werden, aus denen z.B. der<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009

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