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Zahlungsabwicklung im internationalen Handel - Berlin Business ...

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Akkreditiv zugunsten des Verkäufers gegen Vorlage benannter Dokumente bis zum...“. Im Kaufvertrag wirdpräzise geregelt, welche Dokumente vorzulegen sind. In Betracht kommen Zoll-, Transport- undVersicherungsdokumente, Packliste, Qualitätszertifikat, Gesundheitszeugnis, etc. Der eventuelle spätereWunsch nach Änderungen kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten realisiert werden. Vereinbart werdenmuss auch, welche Seite die Akkreditivkosten trägt.2. Der Importeur (Akkreditivsteller) beantragt bei seiner Bank (Akkreditivbank), das Akkreditiv zu eröffnen. Diessetzt grundsätzlich ein entsprechendes Guthaben oder eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Importeurund Akkreditivbank voraus. Sofern noch keine Geschäftsbeziehungen etabliert sind, prüft die Akkreditivbankdie Bonität des Käufers und wird bei positivem Ergebnis das Akkreditiv wie beantragt „herauslegen“.3. Die Akkreditivbank wird nun eine Akkreditiveröffnungsanzeige an eine Korrespondenzbank (Avisbank oderZweitbank) <strong>im</strong> Exportland senden, mit der Bitte, den begünstigten Exporteur von der Akkreditiveröffnung zubenachrichtigen (ihm das abstrakte Zahlungsversprechen zu übermitteln). Dies wird vorzugsweise die Bankdes Exporteurs sein. Sie ist meist auch gleichzeitig die Bank, die den Kaufpreis auszahlen wird. In manchenStaaten wird der Eröffnungsbank die Avisbank staatlicherseits vorgeschrieben. Die Avisbank arbeitet <strong>im</strong>Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags als Erfüllungsgehilfin der Akkreditivbank, nicht des Käufers! DieZweitbank kann u.U. eine Drittbank als Zahlstelle einschalten. Möglich ist auch, dass die Akkreditivbankselbst zahlt, so dass sich nur ein Drei-Parteien-Verhältnis ergibt. Diese Variante ist jedoch in der Praxisseltener als der Vier-Parteien-Fall.4. Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit (Avisierung) und übersendet ihm eine Kopiedes Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.5. Der Exporteur prüft nun sehr genau, ob der Inhalt korrekt ist und ob er alle gestellten Bedingungen erfüllenkann. In der Praxis schleichen sich dabei oft Fehler ein. Sollten Abweichungen zwischen dem Kaufvertragund den mitgeteilten Bedingungen bestehen, muss sich der Exporteur sofort mit dem Importeur, nicht mitdessen Bank, die ja nur eine "Mittlerrolle" übernommen hat, in Verbindung setzen, um eine Änderung zuerwirken. Erst wenn die Akkreditivbedingungen den geschlossenen Vertrag korrekt widerspiegeln, wird derExporteur die Versendung (u. U. auch erst die Produktion) der Ware veranlassen und sich um dieBeschaffung der geforderten Dokumente kümmern.6. Der Exporteur reicht die geforderten Dokumente seiner Bank zur Akkreditiverfüllung ein.7. Diese prüft die Dokumente auf Form und Inhalt, wobei sie strenge Maßstäbe an die Akkreditivkonformitätlegt (Konformitätsprüfung). Schon eine Abweichung in der Adresse oder ein Tippfehler in derWarenbezeichnung können eine Zahlungsverweigerung der Bank verursachen. Sofern sich keineBeanstandungen ergeben, zahlt die Avisbank dem Verkäufer die vereinbarte Summe aus.8. Die Avisbank leitet die erhaltenen Dokumente an die Akkreditivbank weiter und belastet sie gleichzeitig mitdem an den Exporteur ausgezahlten Betrag (andere Verfahren sind möglich).9. Die Akkreditivbank händigt dem Käufer die Dokumente aus und belastet ihn mit dem entsprechendenAkkreditivbetrag, sofern dies nicht bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit Schritt (2) erfolgt ist.10. Gegen Vorlage der Dokumente wird dem Importeur die Ware ausgehändigt.<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009

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