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Zahlungsabwicklung im internationalen Handel - Berlin Business ...

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<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>Die Zeiten, in denen Händler auf Schiffen um die Welt reisten und Waren in fremden Häfen gegen Gold und Silberverkauften, sind lange vorbei. Der moderne Händler sendet seine Waren in ferne Länder und hofft auf eineGegenleistung des ihm mehr oder weniger unbekannten Vertragspartners. Die Risiken liegen auf der Hand. GroßeEntfernungen, unterschiedliche Währungssysteme, Rechtsordnungen und <strong>Handel</strong>sbräuche sowie unvorhersehbarepolitische und wirtschaftliche Ereignisse in Krisenregionen können die Vertragsabwicklung stören.Im Laufe der Jahre haben sich aus dem täglichen Geschäft international anerkannte Zahlungsbedingungenentwickelt, die die Risiken beherrschbar machen. Lieferverträge werden mit vereinheitlichten Kürzeln versehen, dieregeln, wer, wann, wie, wo, an wen zahlt. Wer <strong>Handel</strong> mit dem Ausland treibt, sollte diese Zahlungsbedingungennicht nur kennen sondern unbedingt verwenden. Die Vorteile: Eine Ausformulierung der Zahlungsbedingungen <strong>im</strong>Vertrag entfällt und die Vertragspartner können <strong>im</strong> Streitfall auf umfassende Rechtsprechung zu den Bedingungenzurückgreifen.Zu unterscheiden sind ungesicherte (z. B. Anzahlung) und gesicherte (z. B. Akkreditiv) Zahlungsbedingungen. DerGrad der Absicherung bemisst sich <strong>im</strong>mer am Maß des Vertrauens in den jeweiligen Geschäftspartner und dasAbnehmerland. Auch bei kleineren Lieferverträgen sollte für eine opt<strong>im</strong>ale Absicherung gesorgt werden, denn eineForderung unter 25.000 Euro kann häufig nicht kostendeckend eingeklagt werden.Dieses Merkblatt soll einzelne Zahlungsbedingungen erläutern und eine Hilfestellung bei der Auswahl des richtigenKürzels geben. Weitere Informationen sind über die Industrie- und <strong>Handel</strong>skammern sowie bei Banken oder auchbei Versicherungen verfügbar.Für best<strong>im</strong>mte Zahlungsbedingungen gibt es Richtlinien, die ihre Handhabung regeln:Dokumenteninkassi werden international nach den „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ (ERI 522) abgewickelt, dievon der Internationalen <strong>Handel</strong>skammer (ICC) entwickelt worden sind und regelmäßig an die Bedürfnisse der Praxisangepasst werden. Sie enthalten präzise Verfahrensvorschriften. Die ERI tragen dazu bei, Missverständnisse undInterpretationsprobleme bei der Inkassoabwicklung zu vermeiden. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungengetroffen worden sind und keine nationalen Rechtsnormen entgegenstehen, sind die ERI für alle Beteiligten(Exporteur, Importeur, Banken) bindend. Ein entsprechendes Regelwerk gibt es als „Einheitliche Richtlinien undGebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ (ERA 600). Diese Richtlinien sollten in einem international tätigenUnternehmen nicht fehlen.Nichtdokumentäre <strong>Zahlungsabwicklung</strong>Vorauszahlung - Cash Before Delivery / Advance Paymentbedeutet Leistung des Betrags in voller Höhe vor Erhalt der Ware. Bei ungewisser Bonität des Kunden oder beikritischen Ländern (wie gegenwärtig in Osteuropa) wird gern Vorauszahlung verlangt, ebenso bei Sonderaufträgen,die erhebliche Vorkosten verursachen und Investitionsgütern, die eine entsprechende Vorfinanzierung erfordern.Anzahlung - Down Paymentbedeutet Leistung eines Teils des Betrags vor Erhalt der Ware; es wird also eine Vorleistung erbracht, der noch keineGegenleistung gegenübersteht. Als Absicherung wird meist eine Bankgarantie vom Exporteur beigebracht.Abschlagszahlung (pro-rata-Zahlung)sind Teilzahlungen z.B. bei Erreichen best<strong>im</strong>mter Fertigungsstufen eines Gutes mit längerer Herstellungsdauer.Diese Zahlungsbedingung ist vor allem üblich bei längeren Herstellungszeiten. Aus der Sicht des Importeurs bleibtStand April 2009Team Außenwirtschaft<strong>Berlin</strong> Partner GmbH, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, D-10623 <strong>Berlin</strong>Telefon +49 30 39980-0, Telefax +49 30 39980-239, E-Mail: info@berlin-partner.de, www.berlin-partner.de, www.businesslocationcenter.de


allerdings das Lieferrisiko bestehen, denn er kann die Ware vor Zahlung nicht prüfen. Daher wird häufig eineAnzahlungsgarantie (Bankaval) vereinbart, die der Exporteur stellen muss. Sie garantiert dem Importeur, dass er beiNichtlieferung der Ware seine Anzahlung zurückerhält.Zahlung bei Lieferung - Cash on Delivery (c.o.d.)bedeutet, die Ware wird erst gegen Zahlung ausgehändigt, z.B. durch Nachnahme. „Cash“ kann dabei nebenBarzahlung auch Bezahlung durch Scheck oder gegen eine quittierte Banküberweisung bedeuten. Cash-Zahlungensind für den Käufer interessant, wenn er Barzahlungsnachlässe (Skonti) geltend machen kann.Einfache Rechnung - Clean Paymentheißt Versendung der Ware vor Zahlung ohne Sicherstellung. Der Importeur begleicht die Rechnung durch Scheck,Überweisung oder Wechsel entweder „nach Erhalt der Lieferung“ oder „nach Erhalt der Rechnung“ oder unterInanspruchnahme eines „offenen Zahlungsziels“ (z.B. 14, 30, 60, 90, 120 Tage). In der Regel wird ein Skontoeingeräumt, wenn der Käufer ein Zahlungsziel nicht ausnutzt und sofort zahlt (z.B.: „Rechnungsbetrag zahlbarinnerhalb von 30 Tagen, 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen“). Skontoausschluss wird z. B. formuliert als: “NettoKasse bei Erhalt der Rechnung“. Ein Zahlungsziel entspricht also einem ungesicherten Kredit, meist alsLieferantenkredit bezeichnet. Die offene Rechnung stellt für den Importeur die günstigste Zahlungsbedingung dar.Neben der Kreditfunktion bietet sie dem Importeur auch die Möglichkeit, vor Zahlung zu prüfen, ob die Warekontraktgerecht geliefert wurde. Deshalb stellt sie für den Exporteur die ungünstigste Form dar. Verweigert derImporteur nämlich die Annahme der Ware, entstehen dem Exporteur Zinskosten für die Vorfinanzierung. Die offeneRechnung setzt seitens des Exporteurs großes Vertrauen in den Importeur voraus und wird vor allem zwischenVertragspartnern mit eingespielten Geschäftsbeziehungen verwendet.Dokumentäre <strong>Zahlungsabwicklung</strong>Dokumente gegen Zahlung - Documents Against Payment (d/p)Bei dieser Zahlungsbedingung versendet der Exporteur die Ware auf einem Transportweg, der nicht unmittelbarmit der Übergabe an den Käufer (Importeur) endet, sondern die Ware verbleibt zunächst beispielsweise <strong>im</strong> Lagereines Spediteurs oder in einem Zollager <strong>im</strong> Importland. Der Importeur kann die Ware aus diesem Lager nur gegenVorlage best<strong>im</strong>mter Dokumente, z.B. einem Konnossement oder einem Lagerschein, übernehmen. Diese werdenihm erst bei Zahlung: „Zug um Zug“ ausgehändigt, d.h. er zahlt bevor er die Ware auf Mängel untersuchen kann.Das Verfahren läuft (vereinfacht) folgendermaßen ab:1. Der Exporteur versendet die Ware. Damit gelangt er in den Besitz des entsprechenden Transportdokuments.2. Der Exporteur reicht die mit der Warenlieferung zusammenhängenden Dokumente, alsoTransportdokument, Ursprungsnachweis, Rechnung, Versicherungszertifikat, Packliste etc., seiner Bank(Einreicherbank = Exportbank = remitting bank) ein, zusammen mit einem Inkassoauftrag d/p(Bankformular). Dieser muss angeben, unter welchen Bedingungen die Dokumente von der Importbank anden Käufer auszuhändigen sind.3. Die Einreicherbank leitet die Dokumente und den Inkassoauftrag an eine Bank <strong>im</strong> Importland weiter(Inkassobank = vorlegende Bank = collecting bank). Sofern zwischen Exporteur und Importeur keineAbsprachen hinsichtlich der zu beteiligenden Banken bestehen, wird die Einreicherbank nach eigenemErmessen eine geeignete Inkassobank auswählen.4. Die Inkassobank legt die Dokumente dem Importeur vor („Erste Präsentation“ = Andienung).5. Wenn der Importeur die Dokumente akzeptiert („aufn<strong>im</strong>mt“), werden sie ihm Zug um Zug gegen Zahlungdes Kaufpreises ausgehändigt. Mit Hilfe der Dokumente kann der Importeur die Ware auslösen.6. Die Inkassobank überweist die geleistete Zahlung an die Einreicherbank bzw. direkt an den Exporteur.<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Dokumente gegen Akzept - Documents Against Acceptance (d/a)Diese Zahlungsbedingung entspricht in den ersten drei Schritten d/p, mit dem Unterschied, dass dem Importeurein Zahlungsziel eingeräumt wird. Zu seiner Absicherung präsentiert die Inkassobank <strong>im</strong> Schritt4. dem Importeur einen nicht-akzeptierten Wechsel (Tratte).5. Der Importeur akzeptiert die Tratte (Akzept) und erhält die Dokumente ausgehändigt, mit denen er die Wareübernehmen kann. Es kann auch vereinbart werden, dass die Tratte erst nach Ankunft der Ware vorgelegtund akzeptiert werden darf.6. Je nach Auftrag leitet die Inkassobank den akzeptierten Wechsel über die Einreicherbank an den Exporteurweiter oder das Akzept bleibt bis zur Fälligkeit bei der Inkassobank.Die d/p-Klausel kann variiert werden, beispielsweise als „Zahlbar bei Ankunft der Ware (oder: des Schiffes) d/p“.Denn sonst präsentieren die Banken die Dokumente unverzüglich nach Posteingang. In der Praxis nehmen mancheKäufer diesen Aufschub auch ohne Vereinbarung in Anspruch, indem sie die Aufnahme der Dokumentehinauszögern, bis die Ware eingetroffen ist. Möglich ist z.B. auch „Zahlbar xy Tage nach erster Präsentation, d/p“,wobei dem Importeur eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.Hervorzuheben ist, dass die beteiligten Einreicher- und Inkassobanken lediglich verpflichtet sind, die Vollzähligkeitder erhaltenen Dokumente gemäß dem Inkassoauftrag zu prüfen und sie auftragsgemäß weiterzuleiten undauszuhändigen. Sie haben keinerlei inhaltliche oder formelle Prüfungspflichten. Der Exporteur kann bei d/p oderd/a nicht sicher sein, dass der Importeur die Dokumente aufn<strong>im</strong>mt (honoriert, d.h. zahlt), der Importeur hingegenkann nicht sicher sein, dass der Exporteur vertragsgerechte Ware liefert.Eine beiderseitige Absicherung wird nur durch ein Dokumenten-Akkreditiv erreicht (Letter of Credit, L/C).KostenDie Abwicklung der dokumentären Zahlungsbedingungen ist mit Kosten verbunden (Provisionen, Courtagen). DieAufteilung dieser Kosten sollte vertraglich geregelt werden. Üblicherweise trägt jeder Vertragspartner die Kosten„auf seiner Seite“ (auf deutscher Seite ca. 3 ‰ vom Auftragswert, mindestens aber etwa 60,- Euro).Bei beiden Inkassoformen (d/p und d/a) bleibt für den Exporteur das Risiko, dass der Importeur die Dokumentenicht aufn<strong>im</strong>mt (nicht „honoriert“) und die Ware liegen bleibt. In diesem Fall können Kosten für Lagerung,Rücktransport, Versicherung, Notverkauf mit Preisabschlag, etc. entstehen. Der Vertrag muss daher genaueAnweisungen enthalten, was in diesem Fall zu tun ist und wer dafür haftet. d/p und d/a setzen grundsätzlich einbest<strong>im</strong>mtes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern und eine hinreichende Bonität des Importeursvoraus. Um bei d/a das Wechselrisiko zu begrenzen, kann die Inkassobank oder eine andere Bank zusätzlich eineBürgschaftsverpflichtung in Form eines Wechselavals übernehmen.Bei Seefracht gelangt der Importeur grundsätzlich nur in den Besitz der Ware, wenn er ein ordnungsgemäßindossiertes Konnossement vorweisen kann. Bei direktem Versand der Ware per Luft- oder Bahnfracht, Post oderLKW an den Importeur ist das anders: Der Frachtführer kann die Ware ohne weiteres an den Importeurherausgeben. Der Importeur könnte das vereinbarte Dokumenteninkasso also umgehen. Daher ist esempfehlenswert, die Ware nicht direkt an den Importeur, sondern an einen Spediteur oder eine Bank zu adressieren(sofern diese zugest<strong>im</strong>mt haben). Diese sorgen für die ordnungsgemäße Abwicklung des vereinbarten Verfahrens.Hierfür wird meist eine Freistellungsgebühr berechnet (1,5 ‰; mindestens aber etwa 60,- Euro).Dokumenten-Akkreditiv - Letter of Credit (L/C)Be<strong>im</strong> Dokumenteninkasso (s. oben) zahlt der Importeur „Zug-um-Zug“ gegen Aushändigung von Dokumenten, mitdenen er die Ware auslösen kann. Be<strong>im</strong> Akkreditiv hingegen bekommt der Exporteur den vereinbarten Kaufpreisvon einer Bank, sobald er best<strong>im</strong>mte formgerechte Dokumente dort einreicht. Diese treibt das Geld später be<strong>im</strong>Importeur bzw. dessen Bank auf eigenes Risiko ein. Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen:1. Im ersten Schritt schließen Exporteur und Importeur einen Kaufvertrag. Dieser Vertrag enthält eineAkkreditivklausel, z.B.: „Zahlung der Kaufsumme aus einem bei der Bank des Käufers zu eröffnenden<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Akkreditiv zugunsten des Verkäufers gegen Vorlage benannter Dokumente bis zum...“. Im Kaufvertrag wirdpräzise geregelt, welche Dokumente vorzulegen sind. In Betracht kommen Zoll-, Transport- undVersicherungsdokumente, Packliste, Qualitätszertifikat, Gesundheitszeugnis, etc. Der eventuelle spätereWunsch nach Änderungen kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten realisiert werden. Vereinbart werdenmuss auch, welche Seite die Akkreditivkosten trägt.2. Der Importeur (Akkreditivsteller) beantragt bei seiner Bank (Akkreditivbank), das Akkreditiv zu eröffnen. Diessetzt grundsätzlich ein entsprechendes Guthaben oder eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Importeurund Akkreditivbank voraus. Sofern noch keine Geschäftsbeziehungen etabliert sind, prüft die Akkreditivbankdie Bonität des Käufers und wird bei positivem Ergebnis das Akkreditiv wie beantragt „herauslegen“.3. Die Akkreditivbank wird nun eine Akkreditiveröffnungsanzeige an eine Korrespondenzbank (Avisbank oderZweitbank) <strong>im</strong> Exportland senden, mit der Bitte, den begünstigten Exporteur von der Akkreditiveröffnung zubenachrichtigen (ihm das abstrakte Zahlungsversprechen zu übermitteln). Dies wird vorzugsweise die Bankdes Exporteurs sein. Sie ist meist auch gleichzeitig die Bank, die den Kaufpreis auszahlen wird. In manchenStaaten wird der Eröffnungsbank die Avisbank staatlicherseits vorgeschrieben. Die Avisbank arbeitet <strong>im</strong>Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags als Erfüllungsgehilfin der Akkreditivbank, nicht des Käufers! DieZweitbank kann u.U. eine Drittbank als Zahlstelle einschalten. Möglich ist auch, dass die Akkreditivbankselbst zahlt, so dass sich nur ein Drei-Parteien-Verhältnis ergibt. Diese Variante ist jedoch in der Praxisseltener als der Vier-Parteien-Fall.4. Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit (Avisierung) und übersendet ihm eine Kopiedes Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.5. Der Exporteur prüft nun sehr genau, ob der Inhalt korrekt ist und ob er alle gestellten Bedingungen erfüllenkann. In der Praxis schleichen sich dabei oft Fehler ein. Sollten Abweichungen zwischen dem Kaufvertragund den mitgeteilten Bedingungen bestehen, muss sich der Exporteur sofort mit dem Importeur, nicht mitdessen Bank, die ja nur eine "Mittlerrolle" übernommen hat, in Verbindung setzen, um eine Änderung zuerwirken. Erst wenn die Akkreditivbedingungen den geschlossenen Vertrag korrekt widerspiegeln, wird derExporteur die Versendung (u. U. auch erst die Produktion) der Ware veranlassen und sich um dieBeschaffung der geforderten Dokumente kümmern.6. Der Exporteur reicht die geforderten Dokumente seiner Bank zur Akkreditiverfüllung ein.7. Diese prüft die Dokumente auf Form und Inhalt, wobei sie strenge Maßstäbe an die Akkreditivkonformitätlegt (Konformitätsprüfung). Schon eine Abweichung in der Adresse oder ein Tippfehler in derWarenbezeichnung können eine Zahlungsverweigerung der Bank verursachen. Sofern sich keineBeanstandungen ergeben, zahlt die Avisbank dem Verkäufer die vereinbarte Summe aus.8. Die Avisbank leitet die erhaltenen Dokumente an die Akkreditivbank weiter und belastet sie gleichzeitig mitdem an den Exporteur ausgezahlten Betrag (andere Verfahren sind möglich).9. Die Akkreditivbank händigt dem Käufer die Dokumente aus und belastet ihn mit dem entsprechendenAkkreditivbetrag, sofern dies nicht bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit Schritt (2) erfolgt ist.10. Gegen Vorlage der Dokumente wird dem Importeur die Ware ausgehändigt.<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Wie funktioniert einAkkreditiv praktischImporteur(Akkreditivsteller)1 Kaufvertrag (Akkreditivklausel)5a5bWarenversandÜbergabe der Dokumente10a Übergabe der Dokumente10b WarenempfangExporteur(Akkreditivnehmer)2 Akkreditivauftrag4 Avisierung des Akkreditivs9a9bBelastungdes AkkreditivgegenwertsundAushändigung derDokumente3aAkkreditivverpflichtung:Abstraktes und bedingtesZahlungsversprechen(Schuldversprechen)= eigentliches Akkreditiv6 Einreichung der Dokumente7 Auszahlung (Akkreditivbetrag)Bank des Importeurs(Akkreditivbank)3b8a8bAkkreditivstellung (Einschaltungder avisierenden Bank)Erklärung der Konformität undÜbersendung der DokumenteVerrechnung des GegenwertsBank des Exporteurs(avisierende Bank)Die einzelnen Schritte bei der Abwicklung eines AkkreditivsDas Akkreditiv stellt ein selbständiges Zahlungsversprechen der Importbank dar. Dieses ist vom zugrundeliegendenKaufvertrag losgelöst („abstrakt“). Die Kreditinstitute sind also unabhängig von privatrechtlichenAuseinandersetzungen zur Zahlung verpflichtet, sobald völlig akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden.Für die beteiligten Partner ergeben sich zwei ganz wesentliche Vorteile, welche die Bedeutung des Akkreditivs inder Praxis erklären: Der Exporteur versendet die Ware erst, nachdem das Akkreditiv eröffnet worden ist und er einselbständiges Zahlungsversprechen der Bank vorliegen hat. Den Akkreditivbetrag erhält er bereits vor Eintreffender Ware be<strong>im</strong> Käufer. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestelltist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.Wenn dem Exporteur die Eröffnung des Akkreditivs angezeigt wird, muss er sehr genau prüfen, ob dieWarenangaben, Termine, Fristen, Preise, etc. und Akkreditivbedingungen sich mit den Vereinbarungen decken undob er in der Lage sein wird, diese form- und fristgerecht zu erfüllen. Andernfalls sollte er nicht zögern, eineÄnderung des Akkreditivs zu verlangen, auch wenn damit Kosten verbunden sind. Umgekehrt sollten dieBeteiligten Änderungswünsche der jeweiligen Gegenseite ablehnen, wenn sie nicht vereinbart und akzeptabelsind. Eine Änderung der Akkreditivbedingungen kann nur erfolgen, wenn alle Beteiligten zust<strong>im</strong>men. Dabei istdaran zu denken, dass Schweigen als Zust<strong>im</strong>mung gelten kann.ACHTUNG: Vor einer Akkreditiveröffnung sollte sichergestellt werden, dass die zu <strong>im</strong>portierende Ware keinenImportbeschränkungen unterliegt, weil seitens des Exporteurs ordnungsgemäß präsentierte Dokumente dieZahlung auslösen, auch wenn sich Importprobleme ergeben.<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Die Laufzeit des Akkreditivs sollte realistisch bemessen sein. Das „letzte Verladedatum“ sollte nicht zu dicht amVerfallstag des Akkreditivs liegen, um dem Exporteur hinreichend Gelegenheit für das Erstellen und Einreichen derDokumente zu lassen. Die Dokumenteneinreichung muss unbedingt innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivserfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, müsste mit Zust<strong>im</strong>mung aller Beteiligten vom Exporteur eineFristverlängerung des Akkreditivs beantragt werden. Andernfalls verfällt das Akkreditiv und die Akkreditivbanksowie ggf. die bestätigende Bank werden von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit.Die formalen Anforderungen, die die Banken an die eingereichten Dokumente stellen, sind sehr streng (sog.Dokumentenstrenge). Sie müssen vollständig – <strong>im</strong> Sinne des Akkreditivs – sein und dürfen sich inhaltlich nichtwidersprechen. Bereits geringfügige Fehler oder Abweichungen können zur Zurückweisung von Dokumentenführen. Selbst wenn in einem Dokument aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers als Herkunftsangabe„Gemrany“ statt „Germany“ steht, wird sich die Bank erst be<strong>im</strong> Käufer vergewissern, ob dies akzeptabel ist. Fehlerschleichen sich oft ein bei Stückzahlen, Gewichten, Versanddaten, Warennummern etc..Ein Akkreditiv kann mit inländischen und ausländischen Vertragspartnern vereinbart werden und sich auch auf dieEntlohnung von Dienstleistungen beziehen.Unwiderrufliches / widerrufliches Akkreditiv - Irrevocable / Revocable L/CEin widerrufliches Akkreditiv kommt in der Praxis sehr selten vor. Es kann bis zum Zeitpunkt derDokumentenaufnahme von der eröffnenden Bank geändert oder annulliert werden, ohne dass der Exporteur seindazu Einverständnis abgeben muss.Sofern ein Akkreditiv nicht ausdrücklich als widerruflich bezeichnet ist, gilt es automatisch als unwiderruflich. DieAntragsformulare der Kreditinstitute enthalten trotzdem in der Regel eine vorgedruckte Formulierung derUnwiderruflichkeit.Der Normalfall ist also ein unwiderrufliches Akkreditiv.Unbestätigtes / bestätigtes Akkreditiv (Nonconfirmed / Confirmed L/C)Be<strong>im</strong> „normalen“ unbestätigten Akkreditiv haftet die Akkreditivbank, also die ausländische Bank des Importeurs, fürdie Zahlung des Kaufpreises. (Die inländische Bank ist nur Zahlstelle, die <strong>im</strong> Auftrag der Akkreditivbank tätig wird).Aber in best<strong>im</strong>mten Ländern können auch Banken (z. B. durch Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen)zahlungsunfähig werden.Will der Exporteur dieses Risiko absichern, sollte er ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren. Die Akkreditivbankbeauftragt dann eine weitere Bank (i.d.R. <strong>im</strong> Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes, zusätzlichesZahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für dieZahlung des Kaufpreises. Für den Exporteur ergeben sich daraus zwei vom ursprünglichen Kaufvertrag losgelösteunabhängige Zahlungsversprechen.Nach den ERA wird allerdings auch be<strong>im</strong> bestätigten Akkreditiv das Risiko einer Geschäftsunterbrechung durchhöhere Gewalt, Krieg, Unruhen, etc. nicht durch die Bank abgedeckt. Einige Banken (z. B. <strong>im</strong> Iran) lehnen es ab, ihreAkkreditive bestätigen zu lassen. In diesem Fall kann der Exporteur versuchen, von seiner Bank eine verbindlicheAbsicherung (sog. Ankaufszusage) zu erhalten, die faktisch einer Bestätigung gleichkommt.Übertragbares Akkreditiv - Transferrable L/CEin übertragbares Akkreditiv bietet sich an, wenn der Exporteur die Ware seinerseits von einem Vorlieferantenbezieht, also lediglich Zwischenhändler ist. Er muss sich in beide Richtungen absichern, will dabei aber einendirekten Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermeiden, um sich selbst nicht überflüssig zu machen.Für solche Fälle kann ein übertragbares Akkreditiv vereinbart werden:Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Dieser überträgt es aufseinen Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Dem Endabnehmer bleibt der Vorlieferant unbekannt, weilin der Dokumentation des Akkreditivs vor deren Weiterleitung durch die Bank entsprechende Änderungenvorgenommen werden dürfen. D.h., best<strong>im</strong>mte Dokumente können ausgetauscht werden, aus denen z.B. der<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Name des Lieferanten und Preise hervorgehen. Die Übertragbarkeit bedarf der Zust<strong>im</strong>mung des Importeurs undder Akkreditivbank; eine Übertragung ist nur einmal möglich.Sicht-Akkreditiv / Akkreditiv mit Zahlungsziel - Sight- / Deferred PaymentWurde ein Sicht-Akkreditiv vereinbart, erfolgt die Zahlung Zug-um-Zug gegen Einreichung der Dokumente bei derBank, wobei dieser max<strong>im</strong>al sieben Tage zur Prüfung der Dokumente zustehen.Akkreditive auf Zeit hingegen beinhalten ein Zahlungsziel (Beispiel: 60 Tage nach Versand, 90 Tage nachWarenversanddatum), das aus dem Akkreditiv eindeutig errechenbar sein muss. Die Akkreditivbank (und diebestätigende Bank) müssen bei Vorlage konformer Dokumente eine schriftliche Zusage abgeben, dass sie amFälligkeitstag Zahlung leisten. Im Akkreditiv kann auch vereinbart werden, dass der Exporteur bei Vorlage derDokumente ein Wechselakzept erhält. Akkreditive auf Zeit sind Finanzierungen an den Käufer. Er kann während derZahlungsfrist die Ware weiterverkaufen und aus dem Erlös seine Verpflichtung gegenüber der Bank erfüllen.Revolvierendes Akkreditiv - Revolving L/CFür fortlaufende Lieferverträge kann ein Akkreditiv vereinbart werden, welches die jeweils fälligen Forderungenabsichert und (zum Beispiel monatlich) auf einen best<strong>im</strong>mten Betrag <strong>im</strong>mer wieder auflebt.Gegenakkreditiv - Back-to-Back L/CSofern eine Übertragung nicht möglich ist, bietet sich ein Gegenakkreditiv an. Der Zwischenhändler eröffnet einneues, unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten, der Endabnehmer eröffnet parallel ein Akkreditivzugunsten des Zwischenhändlers. Gegenüber der Akkreditivbank dient das zweite Akkreditiv dem ersten alsSicherheit, sofern die Bank des Zwischenhändlers dem zust<strong>im</strong>mt.Rembours-AkkreditivEin Rembours-Akkreditiv (Rembours L/C) basiert auf einem Akkreditiv mit Zahlungsziel (oder „Nach-Sicht-Akkreditiv). Bei Einverständnis beider Banken kann der Exporteur nach Warenversand auf seine Bank (AvisierendeBank) einen Wechsel ziehen, der von ihr akzeptiert wird.Negoziierbares AkkreditivUnter Negoziierung wird allgemein der Ankauf von Akkreditiv-Dokumenten verstanden. Die Negoziierung istinsofern die Einräumung eines Kredits für den Exporteur, bis zur Einlösung des Akkreditivs.Im Rahmen eines negoziierbaren Akkreditivs ermächtigt die Akkreditivbank (Bank des Importeurs) die AvisierendeBank (Bank des Exporteurs) dazu, einen vom Exporteur auf den Importeur ausgestellten, jedoch noch nichtakzeptierten Wechsel anzukaufen.Red- bzw. Green-Clause AkkreditivBei einem Red-Clause-Akkreditiv wird dem Exporteur vor Einreichung der Dokumente ein Teil des Akkreditivbetragsals Vorschuss ausbezahlt (dies wurde traditionell mit roter Tinte ins Akkreditiv aufgenommen), der alsVorfinanzierung der Produktionskosten oder der zu liefernden Ware dienen kann.Ein Green-Clause-Akkreditiv sieht <strong>im</strong> Gegensatz dazu normalerweise vor, dass die Ware nach der Lieferung auchnoch für eine gewisse Zeit eingelagert werden muss, bevor der Exporteur sein Geld erhält. Er hat deshalb zusätzlich<strong>im</strong>mer auch einen Einlagerungsnachweis zu erbringen. In dieser Ausprägung stellt das Akkreditiv eine Kreditierungdes Importeurs dar.<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


KostenStandardkonditionen für die Absicherung, Abwicklung und Finanzierung eines Exportakkreditivs anhand von zweiFallbeispielen.1. Lieferung nach Spanien gegen ein unwiderrufliches, bei Sicht zu zahlendes, unbestätigtes Akkreditiv, Laufzeit:drei Monate, Auftragswert: 25.000,- € eine Änderung:1,0 0 / 00 Avisierungsprovision mind. 60,00 € (einmalig)1,5 0 / 00 Abwicklung mind. 60,00 € (pro Lieferung)1,5 0 / 00 Dokumentenaufnahme mind. 60,00 € (pro Lieferung)Änderung 60,00 € (pro Änderung)Porto (effektive Auslagen) ca. 17,50- €Telex-/SWIFT-Kosten 17,50 €Gesamt bei einer Lieferung ca. 275,00 € 1,1 0 / 0 vom Auftragswertbei zwei Lieferungen ca. 440,00 € 1,75 0 / 0 vom Auftragswert2. Lieferung nach Ägypten gegen unwiderrufliches, von einer Bank in Deutschland bestätigtes Akkreditiv, zahlbar180 Tage nach Verschiffungsdatum, Laufzeit bis zur Lieferung: sechs Monate, Auftragswert 100.000,- € eineLieferung unterstellt:1,0 0 / 00 Avisierungsprovision 100,00 € (max. 250,00 €)3,0 0 / 00 pro Quartal Bestätigungsprovision;600,00 €abhängig von Laufzeit, Länderrisikound Bank1,5 0 / 00 Abwicklungsgebühr 150,00 €1,5 0 / 00 Dokumenten Aufnahmeprovision 150,00 €3,0 0 / 00 pro Monat D.p.c.; Bestätigung des1.800,00 €Zeitraums des Zahlungsziels5,5 0 / 0 p.a Zinsen für den Ankauf der2.250,00 €ForderungPortoauslagen (evtl. Kurier) 60,00 €Telex-(SWIFT-Kosten) 30,00 €Gesamt ca. 5.140,00 € 5,1 0 / 0 vom AuftragswertEs empfiehlt sich, <strong>im</strong> Frühstadium der Verhandlungen mit der Hausbank Kontakt aufzunehmen, um dieindividuellen Konditionen, insbesondere die Absicherung, abzust<strong>im</strong>men.Ansprechpartner<strong>im</strong> Team Außenwirtschaft der <strong>Berlin</strong> Partner GmbH ist:Christian Treichel, Telefon 030 39980-250, christian.treichel@berlin-partner.de<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Checklisten zur Erstellung von AkkreditivdokumentenBe<strong>im</strong> Eingang eines Akkreditivs muss der Exporteur sehr genau prüfen, ob er die Bedingungen erfüllen undordnungsgemäße Dokumente bei der Bank vorlegen kann. Mit den nachfolgenden Checklisten soll dem Exporteurein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, das ihm die Einhaltung der Bedingungen und die Erstellungakkreditivkonformer Dokumente erleichtern soll.Allgemeines+ Ist das Akkreditiv noch gültig?+ Ist die gelieferte Menge akkreditivgemäß?+ Wenn ein letztes Versanddatum vorgeschrieben ist: Istdie Verladung rechtzeitig <strong>im</strong> Akkreditiv erfolgt?+ Ist die Vorlagefrist für die Einreichung der Dokumentebei der Bank eingehalten? (Gemäß den ERA beträgt sie21 Tage (ERA Art. 43) nach Versand der Ware, sofern <strong>im</strong>Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist.)+ St<strong>im</strong>men Markierung, Gewicht, Zahl, Art, Abmessungder Packstücke innerhalb der Dokumente überein?+ Entspricht der Rechnungsbetrag dem Akkreditivbetrag,d.h. übersteigt oder unterschreitet er diesen nicht, bzw.nur in den erlaubten Toleranzen? (ERA Art 39)+ Wenn die Dokumente bei Akkreditivverfall <strong>im</strong> Auslandvorzulegen sind: Ist eine angemessene Postlaufzeiteingerechnet?+ Ist eine geplante Teilverladung <strong>im</strong> Akkreditiv nichtverboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sieerlaubt.)+ Ist eine geplante Umladung <strong>im</strong> Akkreditiv nichtverboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sieerlaubt)+ Ist die Lieferbedingung (INCOTERMS) akkreditivgemäß?+ St<strong>im</strong>mt die Warenbeschreibung innerhalb derDokumente überein? (In allen Dokumenten außer der<strong>Handel</strong>srechnung dürfen grundsätzlich auch gekürzteAngaben oder Überbegriffe verwendet werden, die aberkeinesfalls der <strong>im</strong> Akkreditiv genanntenWarenbezeichnung widersprechen dürfen.)Wechsel/Quittung+ Ist ein Wechsel gefordert oder verzichtet die avisierendeBank eventuell darauf?+ St<strong>im</strong>men Betrag, Währung und Fälligkeit?+ Ist der Wechsel in der Akkreditivsprache ausgestellt?+ Wenn der Wechsel an eigene Ordner ausgestellt ist: Ist IhrIndossament auf der Rückseite angebracht?+ Sind etwaige geforderte Erklärungen / Klauseln nichtvergessen worden?Transportdokumente (allgemein)+ Ist die Ware rechtzeitig verladen worden?+ Ist ein eventuelles Umladeverbot berücksichtigt?+ Sind Änderungen und Ergänzungen vom Aussteller desDokumentes ordnungsgemäß gegengezeichnet? (Erlaubtsind nur Gegenzeichnungen vom Frachtführer oderKapitän (Master) oder einem Agenten für denFrachtführer oder den Kapitän. Derjenige, derGegenzeichnungen durchführt, muss mit seinemFirmennamen angegeben sein.)+ Sind Tag und Ort der Ausstellung angegeben?+ St<strong>im</strong>men Warenbezeichnung, Markierung Gewichte sowieZahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den übrigenDokumenten überein?+ Ist das Dokument „clean“, d.h. sind keine Klauseln oderVermerke enthalten, die auf einen mangelhaften Zustandder Ware oder der Verpackung hinweisen (Art. 32 ERA)?<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


<strong>Handel</strong>srechnung (Art. 37 ERA)+ Sind Name und Adresse des Akkreditiv-Auftraggebersgenau in die Rechnung übernommen?+ Liegt die Rechnung in der geforderten Anzahl vonOriginalen und Kopien vor?+ St<strong>im</strong>mt Ihre eigene auf der Rechnung angegebeneAdresse mit dem Akkreditiv überein?+ Sind bei legalisierten/beglaubigten RechnungenÄnderungen und/oder Ergänzungen gegengezeichnet?+ St<strong>im</strong>men eventuell separat auszuweisende(r)Frachtbetrag/Versicherungsprämie/Legalisierungskostenmit dem entsprechenden Dokument überein?+ St<strong>im</strong>men Lieferbedingungen, Gewichte, sowie Art,Anzahl und Abmessungen der Packstücke sowie dieMarkierung mit den Akkreditivvorgaben und denrestlichen Dokumenten überein?+ Sind alle abzugebenden Erklärungen und Bestätigungenenthalten und vor der Rechnungsunterschriftangebracht?+ Sind eventuell geforderte Beglaubigungen (von der IHK)und Legalisierungen (von Botschaft oder Konsulat)angebracht?+ Sind die Rechnungsexemplare unterschrieben? (Das istnur notwendig, wenn es <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert ist, oderwenn in der Rechnung Erklärungen/Bestätigungenabgegeben werden oder sie legalisiert oder beglaubigtist.)+ St<strong>im</strong>mt die Warenbezeichnung buchstabengetreu mitder Akkreditiv-Vorgabe überein?+ Ist in der vorgeschriebenen Währung fakturiert worden?+ Sind Warenmenge, Einzelpreise und Gesamtbetragakkreditivgemäß, oder sind Abweichungen gemäß Art.39a der ERA gestattet?+ Sind in der Rechnung aufgeführte Rabatte oder sonstigeAbzüge <strong>im</strong> Akkreditiv genehmigt? (Diese könnten sonstauf die Lieferung minderwertiger Ware hindeuten)Vorsicht:Die Rechnung darf keine zusätzlich gelieferte Wareausweisen, wenn dies nicht <strong>im</strong> Akkreditiv erlaubt ist,auch dann nicht, wenn diese Ware nicht berechnet wird!Spediteurübernahmebescheinigung+ Liegen alle geforderten Originale und Kopien vor?+ Sind Empfänger, Absender und gegebenenfalls „Notify“richtig angegeben?+ Ist das Papier vom richtigen Spediteur (falls einebest<strong>im</strong>mte Firma vorgegeben ist) ausgestellt?+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen derübrigen Dokumente überein+ Ist der Versandweg vollständig angegeben undentspricht er den Akkreditivvorschriften?+ Ist die Lieferbedingung richtig?+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß undnicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?+ Sind die Originale handschriftlich unterzeichnet?+ Ist das Transportmittel angegeben und akkreditivgemäß?+ Falls gefordert: Ist bestätigt, dass die Ware tatsächlich(„unwiderruflich“) übernommen worden ist?Bahn-Duplikatfrachtbrief (Art. 28 ERA)+ Ist der maschinelle Buchungsaufdruck der Bahn bzw. diebahnamtliche Abstempelung <strong>im</strong> entsprechenden Feldvorhanden?+ Liegt die 4. Ausfertigung des Formulars vor?+ Ist das Dokument - falls <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert mit dembahnamtlichen Wiegestempel <strong>im</strong> entsprechenden Feldversehen?+ Ist die Spalte „Nachnahme“ leer?+ Sind Verladeort und Best<strong>im</strong>mungsort akkreditivgemäß?+ St<strong>im</strong>men Name und Adresse des Absenders und desEmpfängers mit dem Akkreditiv überein?+ St<strong>im</strong>men Warenbeschreibung, Markierung, Gewichtsowie Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit denanderen Dokumenten überein?<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Seekonnossement (Art. 23 ERA)+ Sind Name und Adresse von Absender, Empfänger -fallsvorgeschrieben - Notify --akkreditivgemäß?+ Ist auf dem Dokument ersichtlich, in wie vielenOriginalenes ausgestellt ist?+ Ist das Konnossement von der <strong>im</strong> Feld „Shipper“angegebenen Firma auf der Rückseite indossiert? (Das istnotwendig, wenn <strong>im</strong> mit „Consignee“ bezeichneten Feld„to order“ oder „to order of Shipper“ steht.)+ Ist das Konnossement unterzeichnet von: Frachtführeroder einem namentlich genannten Agenten für denFrachtführer oder Kapitän (Master) oder einemnamentlich genannten Agenten für den Master?+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß undnicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?+ Weist das Konnossement den Namen des Frachtführersaus und ist dieser auch ausdrücklich als solchergekennzeichnet?+ Ist der Name des Schiffes angegeben?+ Sind Verlade- und Löschungshafen eindeutig (ohne denVermerk „intended“) genannt?+ Liegt der volle Satz Originale sowie etwaige geforderteKopien vor?+ Falls ein An-Bord-Konnossement gefordert ist:- Ist der Vermerk „shipped in apparent good order“bereits <strong>im</strong> Formulartext eingedruckt oder- Ist ein separater An-Bord-Vermerk angebracht?(er muss das Datum der Verladung an Bord ausweisen.)+ Sind die Originale als solche bezeichnet undhandschriftlich unterschrieben?Vorsicht:Nicht akzeptiert werden - ohne ausdrücklicheGenehmigung <strong>im</strong> Akkreditiv - Dokumente , die daraufhinweisen, dass sie einer Charterpartie unterliegen, dassdas Schiff durch Segel angetrieben ist oder dass die Warean Deck verladen wurde.Luftfrachtbrief (Art. 27 ERA)+ Ist das Dokument als Luftfrachtbrief bezeichnet?+ Liegen das Exemplar Nr. 3 „Original No. 3 for Shipper“und evtl. geforderte Kopien vor?+ Weist der Luftfrachtbrief den Namen des Frachtführersaus und ist dieser auch ausdrücklich als Frachtführerbenannt?+ Ist der Luftfrachtbrief vom Frachtführer oder von einemnamentlich genannten Agenten für den Frachtführerunterzeichnet?+ Ist der Luftfrachtbrief vom „Shipper“ oder seinemAgenten unterzeichnet?+ Wenn die Angabe des tatsächlichen Flugdatumsgefordert ist: Ist ein entsprechender Vermerk desFrachtführers enthalten? (Eine Eintragung in den Feldern„for carrier’s use only“ gilt nur als Vormerkung!)+ Bei Verwendung des „Luftfrachtbriefes des ContractingCarrier“ durch den Spediteur:- Sind die drei Felder „Issuing Carrier‘s Agent’s IATACode“ und „Account No.“ leer?- Ist jeglicher Hinweis auf ein MAWB (Master Airway Bill)unterlassen?+ Entsprechen die Angaben bzgl. Absender, Empfängerund gegebenenfalls Notify den Akkreditivvorschriften?+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß undnicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?+ Sind Abflughafen und Best<strong>im</strong>mungsflughafen richtig?+ St<strong>im</strong>men Warenbeschreibung, Markierung, Gewichte,sowie Anzahl, Art und Abmessungen der Packstücke mitden übrigen Dokumenten überein?CMR-Frachtbrief (Art. 28 ERA)+ Liegt die Original-Ausfertigung für den Absender vor? (InDeutschland ist diese Ausfertigung in der Regelrosafarben.)+ Sind in Feld 22 und Feld 23 Firmenstempel undUnterschrift des Absenders und des Frachtführersangebracht?+ Sind Name, Adresse und Land des Frachtführers in Feld16 angegeben?+ Entspricht der angegebene Versandweg (ÜbernahmeundAuslieferungsort) den Akkreditivbedingungen?+ Wird auf das CMR-Abkommen Bezug genommen?+ St<strong>im</strong>men alle Angaben mit den übrigen Akkreditiv-Dokumenten überein?+ Falls <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert: Ist das Kfz-Kennzeichen desLKW angegeben?<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009


Packliste/Gewichtsliste+ Liegt die geforderte Anzahl Originale und Kopien vor?+ Sind eventuell erforderliche Unterschriften(handschriftlich) angebracht?+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit den übrigenDokumenten überein?Kurierempfangsbestätigung/Posteinlieferungsschein (Art. 29 ERA)+ Ist das Dokument am <strong>im</strong> Akkreditiv vorgeschriebenenVerlade- bzw. Versandort abgestempelt oderanderweitig authentisiert?+ Sind alle <strong>im</strong> Akkreditiv evtl. geforderten Angaben, wiez.B. L/C-Nummer, Markierung, Gewicht usw., sowiesonstige Erklärungen enthalten?+ Ist das Abholdatum angegeben?Zusätzlich bei Kurierbestätigungen+ Ist der Name des Kurierdienstes angegeben undakkreditivgemäß?+ Ist die Bestätigung von diesem Kurierdienst gestempelt,unterzeichnet oder anderweitig authentisiert?Versicherungsdokument (Art. 34-36 ERA)+ Ist das Dokument von einer Versicherungsgesellschaftoder einem Versicherer (Underwriter) oder derenAgent(en) ausgestellt?+ Ist das Dokument in der Akkreditivwährung ausgestellt?+ Lautet die Versicherungssumme auf 110% des CIF/CIP-Wertes bzw. des unter dem Akkreditiv zurZahlung anstehenden Betrages oder des Bruttobetragesder Rechnung?+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen derübrigen Dokumente überein?+ Liegt das Ausstellungsdatum vor dem/am Datum derVerladung an Bord bzw. der Versendung/Übernahmeder Ware?+ Liegt das Dokument in übertragbarer Form vor:- Ist es ausgestellt „to order“ und vom Versicherungsnehmer,d.h. von Ihnen, auf der Rückseite blankodossiert?- Ist es ausgestellt „to holder“ und damit einInhaberpapier? (Meistens ist der Vermerk „cla<strong>im</strong>spayable to holder“ bereits <strong>im</strong> Formulartexteingedruckt)- Ist es ausgestellt an die Order des Importeurs oder derAuslandsbank?+ Wenn das Ausstellungsdatum nach dem Verladedatumliegt: Ist eine Bestätigung angebracht, dass rückwirkendeDeckung gewährleistet ist?+ Liegt die <strong>im</strong> Akkreditiv geforderte Anzahl an Exemplarenvor?+ Ist der komplette Satz der Versicherungsdokumentevorhanden?+ Falls das Akkreditiv einen entsprechenden Nachweisvorschreibt: Ist ein Vermerk wie „Prämie bezahlt“ oder„premium paid“ enthalten oder eine quittiertePrämienrechnung vorhanden?+ Ist die gedeckte Reise (inkl. etwaiger Umladungen)angegeben?+ Sind die <strong>im</strong> Akkreditiv vorgeschriebenen Risiken exaktübernommen?+ Wurden etwaige Änderungen/Ergänzungen vomAussteller des Dokumentes gegengezeichnet?+ Ist ein eventuell geforderter Vermerk„irrespective ofpercentage“ (ohne Selbstbeteiligung) o.ä. auf demDokument angebracht?Ursprungszeugnis+ Ist das Ursprungszeugnis von der Industrie- und<strong>Handel</strong>skammer ausgestellt? (Ist dies nicht ausdrücklich<strong>im</strong> Akkreditiv gefordert, genügt bei enger Auslegungggf. auch ein von Ihnen selbst ausgestelltes Zertifikat.)+ Ist das richtige Ursprungsland ausgewiesen?+ Sind eventuell geforderte Legalisierungen durchBotschaften oder Konsulate erfolgt?+ Sind eventuell abzugebende zusätzliche Erklärungenenthalten?+ Sind vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen mitdem IHK-Siegel (nur bei von der IHK ausgestelltenDokumenten) versehen?+ Liegt die erforderliche Anzahl von Exemplaren vor?+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen derübrigen Dokumente überein?<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand April 2009

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