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swissherdbook bulletin 1-2014-d

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Art. 152 TSchV – Verantwortlichkeiten der Fahrerinnen und FahrerAbs. 1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:<strong>swissherdbook</strong> <strong>bulletin</strong> I nummer 1/<strong>2014</strong> […]Mitteilungene. bei der Übergabe der Tiere an die Empfängerin oder an den Empfänger die benötigteFahrzeit schriftlich festhalten.Information für Beteiligte an TiertransportenMit Inkrafttreten der revidiertenTierschutzgesetzgebung auf den1. Januar <strong>2014</strong> werden Personen,welche Tiere transportieren, verpflichtet,die benötigte Fahrzeit zudokumentieren.Vorlage:Vorlage:Bisher musste der Fahrer oder dieFahrerin dokumentieren und melden,ob und welche Verletzungen die Tiereauf dem Transport erlitten hatten(TSchV Art. 152). Neu ist er oder sieauch verpflichtet, die Fahrzeit schriftlichfestzuhalten (Art 152 e).Damit die in Art. 15 des Tierschutzgesetzes(TschG) festgelegte maximaleFahrzeit von sechs Stunden am Zielortdes Tieres überprüft werden kann,ist die Dokumentation der Fahrzeitinsbesondere bei Transporten übermehrere Stationen oder durch mehrereFahrerinnen oder Fahrer vonBedeutung. Der Transporteur derletzten Etappe kann nicht wissen, wielange einzelne Tiere vor dem Zuladenauf sein Fahrzeug schon unterwegswaren. Er ist jedoch bei der Überschreitungder maximalen Fahrzeitvon sechs Stunden verantwortlich.Eine jederzeit nachvollziehbare Überprüfungder gesamten Fahrzeit istnur möglich, wenn die Dauer der einzelnenFahr-, bzw. Transportetappenschriftlich festgehalten worden sind.Übergangslösung auf dembestehenden BegleitdokumentFür die Dokumentation der Fahrzeitmuss das Begleitdokumentangepasst werden. Als Übergangslösungkönnen auf dem bestehendenBegleitdokument im Abschnitt„Angaben für Labeltiere“ die Belade-und Entladezeiten eingetragenwerden. Zur Vereinfachung wird dieFahrzeit indirekt durch Angabe derBelade- und Entladezeitpunkte (Uhrzeiten)festgehalten. Grundsätzlichnotiert die Fahrerin oder der Fahrerden Beladezeitpunkt und die Empfängerinoder der Empfänger den Entladezeitpunkt.Beide Einträge werdenvon den entsprechenden Personenvisiert.Um Missverständnissen vorzubeugen,ist es notwendig, den oberenTeil des Abschnitts (siehe Vorlage)bei Transporten von Nicht-Labeltierendurchzustreichen.Transporte von anderen Tierartenals KlauentierenFür das Festhalten der Fahrzeit beiTransporten von Geflügel, Pferdenund weiteren Tierarten sind Lösungsvorschlägein Arbeit.Detaillierte InformationenDetaillierte Informationen zur Fahrzeitberechnungnach dem neuenArtikel 152a TSchV werden Anfang<strong>2014</strong> in einer Fachinformation desBLV publiziert. Die Regelung betrifftinsbesondere sogenannte Sammeltransporte.Die betroffenen Kreisewerden zeitgerecht in Kenntnisgesetzt.Die Anforderungen an die Betreuungder Tiere während des Transportsbleiben bestehen: der Transport istschonend und ohne unnötige Verzögerungendurchzuführen (Art. 152)und die Tiere müssen, soweit nötig,während des Transports getränkt undgefüttert werden (Art. 157). nBundesamt fürLebensmittelsicherheitund Veterinärwesen BLV2/2Tier + Technik, St. Gallen:Halle 1.1, Stand 1.1.2615 I

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