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Chronik I R S C H

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Familien und Sippen rodeten nebeneinander in direkter Nachbarschaft und halfen sich<br />

gegenseitig. Sie errichteten auf ihren Hufen Wohn- und Wirtschaftsgebäude als ihr Eigentum,<br />

lebten im Schutz der Gemeinschaft, nutzten Wege, Furten, Stege und Brunnen gemeinsam.<br />

Wälder, Heideflächen und Wildland standen den freien Bauern für Holz-, Jagd- und<br />

Weidenutzung zur allgemeinen Verfügung. So entstanden Weiler und Waldhufendörfer, in<br />

denen freie Bauern auf eigenem Land wohnten, bis diese in Abhängigkeit zu den Grundherren<br />

gerieten. Die Grundherren verpachteten den größten Teil ihrer Grundherrschaft an ihre<br />

bäuerlichen Untertanen. Diese mußten dafür Naturalabgaben und Frondienste leisten. Lediglich<br />

das bewegliche Gut stand dem Bauern zur freien Verfügung. Wenn ein Gehöfer starb, wurden<br />

die Felder an die mündigen Söhne aufgeteilt und weiter verpachtet. Dabei mußte das beste<br />

Stück Vieh abgegeben werden. So gab es bereits im Mittelalter bei den vererbbaren Lehen die<br />

Zersplitterung der Grundstücke, die zur Verarmung der Grunduntertanen führte. Nachdem die<br />

Grundherrlichkeit aufgehoben war, kamen die auf den Höfen und für die Grundherren<br />

arbeitenden Bauern zur Zeit Napoleons bei uns wieder zu gemeinsamen Besitz. Das Acker- und<br />

Wiesenland verteilte man bald an die einzelnen Höfe, und es ging in deren Eigentum über. Im<br />

Allgemeinen wechselten die übrigen Landflächen der Grundherren in den Besitz der<br />

Gemeinden.<br />

Ein besonderes Relikt der Landnutzung in unserer Heimat stellt die Gehöferschaft dar. Die Ge-<br />

höferschaften sind altrechtliche Agrargenossenschaften. Sie entstanden aus grundherrlichen<br />

Zinsgenossenschaften. Die Allmende ist ein Beispiel für gemeinsam genutztes Land. Heute<br />

versteht man unter Gehöferschaften Personengruppen, die gemeinsames Eigentum an land-<br />

oder forstwirtschaftlichen Grundstücken haben. Die ersten Gehöferschaften gab es wahrschein-<br />

lich schon zwischen dem 10. und 14. Jahrhundert in den grundherrlichen Verfassungen. Zu den<br />

kurtrierischen Gutshöfen gehörten jeweils auch große Flächen Wildland. Diese nicht allgemein<br />

genutzten Flächen wurden bereits damals abwechselnd unter Berechtigte zeitlich begrenzt ver-<br />

lost. Für manche Dienste (z.B: Spann- oder Handdienste) wurden Nutzungsrechte übertragen.<br />

Voraussetzung für den Erwerb von Nutzungsrechten war der persönliche Wohnsitz in der Ge-<br />

meinde mit einer eigenen Haushaltung. Noch im 17. und 18. Jahrhundert wurden nur die Be-<br />

wohner mit eigenem Hausstand (Kamin) oder eigener Hofstelle als vollberechtigte Gemeinde-<br />

mitglieder angesehen. Nur diese "Bürger" waren zur Nutzung des Gemeindevermögens, ein-<br />

schließlich der Wälder und Weiden, und zur Mitwirkung bei der Gemeindeverwaltung be-<br />

rechtigt. Andererseits waren sie aber auch zur Leistung von Gemeindefronden verpflichtet.<br />

Diese Gemeindebürger bildeten eine Klasse innerhalb der Gemeindebewohner. Die Gemeinde-<br />

bewohner ohne eigenen Hausstand waren die sogenannten Beisassen, Hintersassen, Halbspän-<br />

ner oder Einspänner. Diesen standen keine oder nur geringe Nutzungsrechte am Gemeindever-<br />

mögen zu. Im Archiv der Gehöferschaft Irsch befinden sich Unterlagen, nach denen Gehöfer im<br />

Nutzungsrecht in erst-, zweit- und drittklassige unterschieden wurden. Diese Einteilung dürfte<br />

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