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Das Hochgericht bestand aus sieben Schöffen, die aus verschiedenen Dörfern der Irscher<br />
Pflege stammten. Sie tagten unter dem Vorsitz des Hochgerichtsmeier aus Irsch. Studienrat<br />
Oster nennt in seiner Abhandlung die Zusammensetzung des Hochgerichtes namentlich: "Am<br />
27. Juli 1460, mittags 1 Uhr, erscheint der Kurfürst Johann an dem Schwey Born unter der<br />
Linde, Saarburg gegenüber. Auf der Schöffenbank sitzen die 7 Schöffen des Hochgerichts:<br />
Claes Schneider, Joh. Jeckel von Serrig, Peter von Irsch, Jakob von Ockfen, Theis Schaffricht<br />
von Beurig, Heiden Hans und Zenders Peter von Serrig." Der Hochgerichtsmeier Wirich von<br />
Irsch vereidigt sie im Namen des Kurfürsten.<br />
Johann II von Baden folgte bereits im jugendlichen Alter dem Kurfürsten Jakob von Sierck als<br />
Nachfolger auf den Bischofsstuhl. Da ihm erst später der Titel Erzbischof verliehen wurde, re-<br />
sidierte er in den ersten Jahren auf der Saarburg. Unter ihm blühte die Marienwallfahrt in Beurig<br />
auf, und er ersetzte die Holzkapelle in Beurig durch den ersten steinernen Bau (1479). Für ihn<br />
lag Irsch "Saarburg gegenüber". Da die Irscher Turmkapelle bereits unter seinem Vorgänger,<br />
Jakob von Sierck, zu einer großen steinernen Kirche umgebaut worden war, dürfen wir mit<br />
Recht vermuten, daß das Beuriger Gebiet damals noch fast ganz vom Irscher Wald ein-<br />
genommen und kaum besiedelt war.<br />
Diese Schöffenbank an dem Schwey-Born hat wahrscheinlich in der Nähe des heutigen<br />
Dorfbrunnens in Irsch gestanden. Ein angrenzendes Grundstück heißt im Katasterauszug "In<br />
Schweizerbungert". 1373 wird es "schwey" bezeichnet. 1821 lautet die Bezeichnung "schweizer<br />
Bungert" und 1869 "in Schweizerbungert". Ein Hausname in diesem Gebiet heißt bis heute<br />
"Schwetisch" (Brunnenhof). Eine alte Irscher Gehöferschaft hieß "Schweinshofen". Im Althoch-<br />
deutschen bezeichnete man einen Viehhof mit "sweiga". Man darf also annehmen, dass hier<br />
während des Mittelalters ein kurfürstlicher Viehhof existierte.<br />
Das Grundgericht bestimmte in Grenzangelegenheiten und regelte die Abgrenzungen<br />
("Barren"). Im Jahrgeding tagte unter Leitung des Grundmeiers das Grundgericht, das aus<br />
sieben Schöffen bestand. Sie urteilten über alle Fragen des Ortsbannes und über Grenzver-<br />
letzungen durch Mensch und Tier. Kauf, Verkauf, Tausch waren erst gültig, wenn das Grund-<br />
gericht sie bestätigt und ins "Gemeindsbuch" eingetragen hatte. Es bestellte die Feld- und<br />
Forsthüter. Es verhängte die Bußgelder für angerichtete Flurschäden.<br />
Das Vogtsgericht (die "mittlere" oder "Vogtsgerichtsbarkeit") urteilte in Streitigkeiten über Mein<br />
und Dein und als Polizei über geringere Vergehen.<br />
Das kirchliche Gericht (oder Sendgericht) bestand aus dem Pfarrer und den Sendschöffen.<br />
Neben der Verwaltung des Kirchengutes war seine Aufgabe der Schutz des kirchlichen<br />
Gemeindelebens. Es strafte meist mit einer Wachsabgabe an die Kirche bei Vergehen gegen<br />
die Sittlichkeit, gegen die Gebote Gottes und der Kirche. Um zum Beispiel die Einhaltung der<br />
vorgeschriebenen Osterpflicht (Beicht und Kommunion) kontrollieren zu können, war den<br />
Gläubigen vorgeschrieben, in welcher Kirche sie dieser Vorschrift nachzukommen hatten.<br />
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