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Chronik I R S C H

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Das Hochgericht bestand aus sieben Schöffen, die aus verschiedenen Dörfern der Irscher<br />

Pflege stammten. Sie tagten unter dem Vorsitz des Hochgerichtsmeier aus Irsch. Studienrat<br />

Oster nennt in seiner Abhandlung die Zusammensetzung des Hochgerichtes namentlich: "Am<br />

27. Juli 1460, mittags 1 Uhr, erscheint der Kurfürst Johann an dem Schwey Born unter der<br />

Linde, Saarburg gegenüber. Auf der Schöffenbank sitzen die 7 Schöffen des Hochgerichts:<br />

Claes Schneider, Joh. Jeckel von Serrig, Peter von Irsch, Jakob von Ockfen, Theis Schaffricht<br />

von Beurig, Heiden Hans und Zenders Peter von Serrig." Der Hochgerichtsmeier Wirich von<br />

Irsch vereidigt sie im Namen des Kurfürsten.<br />

Johann II von Baden folgte bereits im jugendlichen Alter dem Kurfürsten Jakob von Sierck als<br />

Nachfolger auf den Bischofsstuhl. Da ihm erst später der Titel Erzbischof verliehen wurde, re-<br />

sidierte er in den ersten Jahren auf der Saarburg. Unter ihm blühte die Marienwallfahrt in Beurig<br />

auf, und er ersetzte die Holzkapelle in Beurig durch den ersten steinernen Bau (1479). Für ihn<br />

lag Irsch "Saarburg gegenüber". Da die Irscher Turmkapelle bereits unter seinem Vorgänger,<br />

Jakob von Sierck, zu einer großen steinernen Kirche umgebaut worden war, dürfen wir mit<br />

Recht vermuten, daß das Beuriger Gebiet damals noch fast ganz vom Irscher Wald ein-<br />

genommen und kaum besiedelt war.<br />

Diese Schöffenbank an dem Schwey-Born hat wahrscheinlich in der Nähe des heutigen<br />

Dorfbrunnens in Irsch gestanden. Ein angrenzendes Grundstück heißt im Katasterauszug "In<br />

Schweizerbungert". 1373 wird es "schwey" bezeichnet. 1821 lautet die Bezeichnung "schweizer<br />

Bungert" und 1869 "in Schweizerbungert". Ein Hausname in diesem Gebiet heißt bis heute<br />

"Schwetisch" (Brunnenhof). Eine alte Irscher Gehöferschaft hieß "Schweinshofen". Im Althoch-<br />

deutschen bezeichnete man einen Viehhof mit "sweiga". Man darf also annehmen, dass hier<br />

während des Mittelalters ein kurfürstlicher Viehhof existierte.<br />

Das Grundgericht bestimmte in Grenzangelegenheiten und regelte die Abgrenzungen<br />

("Barren"). Im Jahrgeding tagte unter Leitung des Grundmeiers das Grundgericht, das aus<br />

sieben Schöffen bestand. Sie urteilten über alle Fragen des Ortsbannes und über Grenzver-<br />

letzungen durch Mensch und Tier. Kauf, Verkauf, Tausch waren erst gültig, wenn das Grund-<br />

gericht sie bestätigt und ins "Gemeindsbuch" eingetragen hatte. Es bestellte die Feld- und<br />

Forsthüter. Es verhängte die Bußgelder für angerichtete Flurschäden.<br />

Das Vogtsgericht (die "mittlere" oder "Vogtsgerichtsbarkeit") urteilte in Streitigkeiten über Mein<br />

und Dein und als Polizei über geringere Vergehen.<br />

Das kirchliche Gericht (oder Sendgericht) bestand aus dem Pfarrer und den Sendschöffen.<br />

Neben der Verwaltung des Kirchengutes war seine Aufgabe der Schutz des kirchlichen<br />

Gemeindelebens. Es strafte meist mit einer Wachsabgabe an die Kirche bei Vergehen gegen<br />

die Sittlichkeit, gegen die Gebote Gottes und der Kirche. Um zum Beispiel die Einhaltung der<br />

vorgeschriebenen Osterpflicht (Beicht und Kommunion) kontrollieren zu können, war den<br />

Gläubigen vorgeschrieben, in welcher Kirche sie dieser Vorschrift nachzukommen hatten.<br />

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