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26. Lösung Fall 11 - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II Prof. Dr ...

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PÜ Grundrechte SoSe 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Möstl2Der Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner jeweiligen Eigenartnach ungleich zu behandeln.Bestimmung der durch § 19 AZO hervorgerufenen Vergleichsgruppen:- Ungleichbehandlung zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern (= Unterscheidungnach Geschlecht)- Ungleichbehandlung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten ( =Unterscheidung nach Beschäftigungsverhältnis)bb. Verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigung hinsichtlich der Unterscheidung nach Geschlecht(1) PrüfungsmaßstabArt. 3 Abs. 3 GG enthält explizit das Verbot der Diskriminierung nach dem GeschlechtArt. 3 Abs. 2 GG enthält diesbezüglich keine weitergehenden oder spezielleren Anforderungendie Ungleichbehandlung ist hier an Art. 3 Abs. 3 GG zu messen(2) <strong>Recht</strong>fertigungsmöglichkeitZulässigkeit der Differenzierung der Regelungen:- aufgrund zwingender Erfordernisse biologischer Unterschiedeoder- durch das besondere Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG(a) <strong>Recht</strong>fertigung aufgrund biologischer Unterschiede- ursprünglich Annahme: Frauen leiden wegen ihrer Konstitution stärker unterNachtarbeit als männliche Arbeitnehmer.- aber: Belastung liegt ausschließlich in ihrer zusätzlichen Belastung mit Hausarbeitund Kinderbetreuung; nicht geschlechtsspezifisch, sondern sozial bedingt-zwingendes Erfordernis aufgrund biologischer Unterschiede (-)(b) <strong>Recht</strong>fertigung durch Gleichberechtigungsgebot, Art. 3 Abs. 2 GGZiel des Art. 3 Abs.2 GG: Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann undFrauHier: Regelung der AZO ist mit erheblichen Nachteilen für die Frau verbunden:• Benachteiligung bei der Stellensuche• Arbeiterinnen können nicht über ihre Arbeitszeit frei disponieren-<strong>Recht</strong>fertigung durch das besondere Gleichberechtigungsgebot (-)cc. Zwischenergebnis

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