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<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong><br />

öffentlicher Krankenhäuser<br />

von cand.rer.pol. Jochen Herkenrath<br />

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................69<br />

1. Einleitung ................................................................................................................70<br />

2. Begriffsabgrenzungen...............................................................................................70<br />

2.1 <strong>Leasing</strong>..............................................................................................................70<br />

2.2 Krankenhausleasing ...........................................................................................71<br />

3. Grundlagen der Krankenhausfinanzierung.................................................................72<br />

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen.........................................................................72<br />

3.2 Darstellung der traditionellen Investitionskostenfinanzierung..............................73<br />

4. Investitionskostenfinanzierung mittels <strong>Leasing</strong>..........................................................74<br />

4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Krankenhausleasing ...................................74<br />

4.1.1 Haushaltsrechtliche Aspekte.....................................................................75<br />

4.1.2 Vergaberechtliche Aspekte.......................................................................77<br />

4.2 Mögliche Leistungen und Funktionen des <strong>Leasing</strong>gebers....................................78<br />

4.2.1 Objektfinanzierung...................................................................................78<br />

4.2.1.1 Refinanzierung mittels Darlehensaufnahme...................................79<br />

4.2.1.2 Refinanzierung mittels Forfaitierung.............................................81<br />

4.2.1.3 Objektfinanzierung mittels <strong>Leasing</strong>fondsmodellen ........................82<br />

4.2.2 Objektrealisation......................................................................................83<br />

4.2.2.1 Planung .......................................................................................83<br />

4.2.2.2 Ausschreibung und Vergabe.........................................................84<br />

4.2.2.3 Bauherrenfunktion .......................................................................84<br />

4.2.2.4 Instandhaltung und Wartung ........................................................85<br />

4.2.3 Risikoübernahme .....................................................................................85


Seite 68 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

5. Vorteilhaftigkeitsanalyse des Krankenhausleasing im Vergleich zur<br />

Kommunalkreditfinanzierung .................................................................................. 87<br />

5.1 Methoden und Probleme <strong>einer</strong> Vorteilhaftigkeitsanalyse.................................... 87<br />

5.2 Kostenvergleich der Objektfinanzierung ............................................................ 89<br />

5.2.1 Refinanzierungszinssatz........................................................................... 89<br />

5.2.2 Transaktionskosten ................................................................................. 91<br />

5.3 Kostenvergleich der Objektrealisation ............................................................... 92<br />

5.3.1 Direkte Projektkosten ............................................................................. 92<br />

5.3.2 Indirekte Projektkosten........................................................................... 94<br />

5.4 Risikobetrachtung............................................................................................. 95<br />

5.5 Sonstige Aspekte .............................................................................................. 96<br />

5.6 Ergebnis der Vorteilhaftigkeitsanalyse............................................................... 97<br />

6. Abschließende Betrachtung ..................................................................................... 98<br />

Literaturverzeichnis................................................................................................... 101


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 69<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

BB Betriebsberater<br />

BGBl. Bundesgesetzblatt<br />

d. V. der Verfasser<br />

DB Der Betrieb<br />

DBW Die Betriebswirtschaft<br />

FLF <strong>Finanzierung</strong> <strong>Leasing</strong> Factoring<br />

GewO Gewerbeordnung<br />

GIK Gesamtinvestitionskosten<br />

HB Handelsblatt<br />

HGrG Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und<br />

der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz)<br />

HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

KHG NW Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

KHG Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und<br />

zur Regelung der Krankenhauspflegesätze<br />

(Krankenhausfinanzierungsgesetz)<br />

KHNG Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung<br />

(Krankenhausneuordnungsgesetz)<br />

KU Krankenhaus-Umschau<br />

LHO Landeshaushaltsordnung<br />

LKHG Landeskrankenhausgesetz<br />

NpV Nachprüfungsverordnung<br />

SZ Süddeutsche Zeitung<br />

VgV Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche<br />

Aufträge (Vergabeverordnung)<br />

VOB/A Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A<br />

VOL/A Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A<br />

WM Wertpapier-Mitteilungen<br />

ZfgK Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen


Seite 70 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

1. Einleitung<br />

Die Krankenhausversorgung bildet nach geltendem Recht eine öffentliche Aufgabe.<br />

Folglich obliegt der öffentlichen Hand die Bereitstellung von Krankenhauskapazitäten,<br />

und zwar in dem Maße, daß eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit<br />

krankenhausspezifischen Leistungen sichergestellt ist. Angesichts der Verschuldung der<br />

öffentlichen Haushalte gestaltet sich die Erfüllung dieser Aufgabe jedoch zunehmend<br />

problematisch.<br />

Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis, im Rahmen der Krankenhausfinanzierung<br />

<strong>Instrument</strong>e zu nutzen, die <strong>einer</strong>seits eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung<br />

sicherstellen und andererseits die ohnehin angespannte Finanzlage der öffentlichen<br />

Haushalte möglichst wenig zusätzlich belasten. Eine Lösung liegt hierbei in der Nutzung<br />

innovativer <strong>Finanzierung</strong>sformen, welche die Einbindung privaten Kapit<strong>als</strong> ermöglichen<br />

und gleichzeitig die öffentlichen Haushalte entlasten. Als eine dieser Alternativen ist der<br />

Einsatz des <strong>Finanzierung</strong>sinstrumentes <strong>Leasing</strong> anzuführen, das <strong>als</strong> <strong>Finanzierung</strong>sform<br />

Gegenstand der folgenden Ausführungen sein wird.<br />

Konkret ist im folgenden zu prüfen, ob <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Finanzierung</strong>sinstrument zur<br />

Errichtung von öffentlichen Krankenhäusern geeignet bzw. für den jeweiligen<br />

Krankenhausträger vorteilhaft ist. 1 Folglich wird ausschließlich die Investitions-<br />

kostenfinanzierung, nicht die Betriebskostenfinanzierung, betrachtet.<br />

2. Begriffsabgrenzungen<br />

2.1 <strong>Leasing</strong><br />

Der Begriff <strong>Leasing</strong> wird weder in der Wirtschaftspraxis noch in der Literatur einheitlich<br />

definiert. Statt dessen wird <strong>Leasing</strong> durch Vertragscharakteristika und Funktions-<br />

merkmale von Miet-, Pacht- und Ratenkaufverträgen abgegrenzt. 2 Hierdurch lassen sich<br />

unterschiedlich weite Begriffsauslegungen nicht vermeiden. In dieser Arbeit soll <strong>einer</strong><br />

allgemeinen Definition gefolgt werden, nach der unter <strong>Leasing</strong> die „vertragsmäßig<br />

1<br />

2<br />

Unter Errichtung ist gem. § 2 Nr. 2a KHG der Neubau, Umbau oder Erweiterungsbau eines<br />

Krankenhauses zu verstehen. Vgl. Vollmer, Investitionsfinanzierung, S. 544.<br />

Vertragsmerkmale und Funktionen werden z. B. bei Feinen, <strong>Leasing</strong>geschäft, S. 44 ff. umfassend<br />

dargestellt. Zur Abgrenzung von o.g. Vertragsformen siehe auch Tacke, <strong>Leasing</strong>, S. 4 f.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 71<br />

geregelte, gegen Entgelt gewährte Nutzungsüberlassung beweglicher und unbeweglicher<br />

Investitions- und Gebrauchsgüter“ 3 verstanden wird.<br />

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellt <strong>Leasing</strong>, bedingt durch die ihm zu-<br />

kommende <strong>Finanzierung</strong>s- und Investitionsfunktion, eine Alternative zur konventionellen<br />

Fremdfinanzierung dar. 4 Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich bei<br />

<strong>Leasing</strong> um ein Rechtsgeschäft, auf das die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechtes<br />

gemäß §§ 535 ff. BGB anzuwenden sind. Regelmäßig werden jedoch typisch<br />

mietvertragliche Regelungen durch kaufvertragliche Elemente ersetzt, so daß in der<br />

Literatur auch von atypischen Mietverträgen gesprochen wird. 5<br />

2.2 Krankenhausleasing<br />

Eine einheitliche Definition des Krankenhausleasing läßt sich in der Literatur genauso<br />

wenig finden wie eine des allgem<strong>einer</strong>en Begriffes <strong>Leasing</strong>. Im Rahmen dieser Arbeit soll<br />

in Anlehnung an die oben getroffene Begriffsbestimmung unter Krankenhausleasing die<br />

vertragsmäßig geregelte, gegen Entgelt gewährte, (langfristige) Nutzungsüberlassung<br />

eines betriebsbereiten Krankenhauses verstanden werden. <strong>Leasing</strong>gegenstand ist folglich<br />

nicht nur die Immobilie, sondern auch die Krankenhausausstattung, <strong>als</strong>o Mobilien. Im<br />

weiteren Verlauf dieser Untersuchung wird jedoch schwerpunktmäßig das<br />

Immobilienleasing <strong>als</strong> der Bereich des Krankenhausleasing, der die weitaus komplexeren<br />

Vertragsbeziehungen beinhaltet, betrachtet.<br />

Aufgrund der hier zugrunde gelegten weiten Definition des <strong>Leasing</strong> allgemein gestaltet<br />

sich eine Zuordnung des Krankenhausleasing im Rahmen <strong>einer</strong> Systematik schwierig.<br />

Unzweifelhaft ist die Qualifikation des Krankenhausleasing <strong>als</strong> <strong>Finanzierung</strong>s-<strong>Leasing</strong>. 6<br />

Da in dieser Arbeit ausschließlich öffentliche Krankenhäuser betrachtet werden, kann im<br />

folgenden Krankenhausleasing zudem <strong>als</strong> kommunales <strong>Leasing</strong> klassifiziert werden.<br />

Auch bieten sich zur Durchführung von Krankenhausleasing Teilamortisationsverträge<br />

an, wobei die Grundmietzeit eines die Krankenhausimmobilie betreffenden<br />

<strong>Leasing</strong>vertrages 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht übersteigen darf,<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Büschgen, Bankbetriebslehre, S. 365.<br />

Vgl. Peters, <strong>Leasing</strong>geschäft, S. 1 f.<br />

Vgl. Büschgen, Bankbetriebslehre, S. 366.<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaften sind grundsätzlich nicht bereit, im Rahmen von Operating-<br />

<strong>Leasing</strong>verträgen das Risiko einzugehen, ein Krankenhaus im Falle der Vertragskündigung in den


Seite 72 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

wenn die aus steuerlichen Gründen gewünschte Zurechnung des wirtschaftlichen<br />

Eigentums des <strong>Leasing</strong>objektes i. S. d. § 39 AO beim <strong>Leasing</strong>geber erfolgen soll. 7<br />

Auf eine weitergehende Klassifizierung soll verzichtet werden, da eine solche mangels<br />

<strong>einer</strong> hinreichend präzisen Definition des Krankenhausleasing nicht ohne<br />

Einschränkungen gemacht werden kann.<br />

3. Grundlagen der Krankenhausfinanzierung<br />

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Die Krankenhausfinanzierung ist in dem „Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der<br />

Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze“ — kurz Krankenhaus-<br />

finanzierungsgesetz (KHG) — geregelt. Danach erfolgt die Krankenhausfinanzierung<br />

mittels eines sogenannten dualen <strong>Finanzierung</strong>ssystems, das heißt die Betriebskosten-<br />

finanzierung wird von Patienten oder deren Krankenversicherungen, die Investitions-<br />

kostenfinanzierung durch die Bundesländer im Wege der öffentlichen Förderung<br />

getragen. 8 Auf die Investitionskostenfinanzierung soll im weiteren näher eingegangen<br />

werden.<br />

Die Investitionsförderung liegt gem. § 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 KHG in der<br />

Finanzverantwortung des jeweiligen Bundeslandes. 9 Dementsprechend werden Einzel-<br />

heiten durch Landesrecht geregelt. 10 Voraussetzung für eine Förderung ist gem. § 8 Abs.<br />

1 KHG die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes. Bei Investitionen „für die<br />

Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den<br />

Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern“ (Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

KHG) ist zusätzlich die Aufnahme in das Investitionsprogramm des Landes erforderlich.<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

eigenen Bestand übernehmen zu müssen. Daher wird diese Vertragsart in diesem Bereich nicht<br />

angeboten.<br />

Vgl. Immobilien-<strong>Leasing</strong>erlaß vom 21.03.72. Zur Bedeutung des Begriffes „wirtschaftliches<br />

Eigentum“ im Bereich des <strong>Leasing</strong> vgl. Bordewin, <strong>Leasing</strong>, S. 26 ff.<br />

Der Bund beteiligt sich lediglich im Rahmen eines Krankenhausinvestitionsprogrammes für das in<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gem. Artikel 14 GSG. Vgl. Bruckenberger,<br />

Nachholbedarf, S. 321 f. Bis 1972 galt in Deutschland die sogenannte monistische<br />

Krankenhausfinanzierung, nach der sowohl Betriebskosten <strong>als</strong> auch Investitionskosten über den<br />

Pflegesatz finanziert wurden: Vgl. Bruckenberger, Krankenhausfinanzierung, S. 841 ff.<br />

Bis zum Inkrafttreten des KHNG 1985 herrschte die sog. „Mischfinanzierung“ vor, d. h. Investitionskosten<br />

wurden von Bund und Ländern gemeinsam getragen: Vgl. Hoffmann, Krankenhauswesen,<br />

S. 114 ff.<br />

Vgl. z. B. § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 4 oder § 11 KHG.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 73<br />

Ist ein Krankenhaus in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm auf-<br />

genommen, so hat es einen Rechtsanspruch auf Förderung nach Maßgabe des KHG. 11<br />

Es sind zwei Arten der Investitionsförderung zu unterscheiden. Zum einen ist dies die<br />

Förderung auf Antrag nach Einzelbewilligung gem. § 9 Abs. 1 und 2 KHG, zum<br />

anderen die Förderung mittels fester jährlicher Pauschalbeträge, mit denen das<br />

Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann (§ 9<br />

Abs. 3 KHG). Während erstere die Förderung längerfristiger Investitionen sowie diesen<br />

Investitionskosten gleichgestellten Kosten betreffen, zielt letztere auf Wiederbeschaffung<br />

kurzfristiger Anlagegüter und kl<strong>einer</strong>e Baumaßnahmen ab. Da im Rahmen dieser Arbeit<br />

die Eignung des <strong>Leasing</strong> zur <strong>Finanzierung</strong> der Errichtung eines Krankenhauses<br />

untersucht wird, beschränken sich die weiteren Ausführungen bzgl. der<br />

Investitionsförderung auf den Antrag nach Einzelbewilligung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

KHG. Zu beachten ist hierbei, daß es sich nicht zwingend um eine vollständige<br />

Förderung der betreffenden Investitionsmaßnahme handeln muß. Seit dem 01.01.93 ist<br />

durch Inkrafttreten des Artikels 11 Nr. 3 GSG 12 „eine nur teilweise Förderung mit Rest-<br />

finanzierung durch den Krankenhausträger möglich“. 13 Diese Regelung stellt eine<br />

Durchbrechung des dualen <strong>Finanzierung</strong>ssystems dar, da gem. § 17 Abs. 5 Satz 3 KHG<br />

bei teilweise geförderten Investitionen der Anteil nicht geförderter Kosten in den<br />

Pflegesatz einbezogen werden darf, sofern ein vergleichbares Krankenhaus nicht<br />

vorhanden ist. 14<br />

3.2 Darstellung der traditionellen Investitionskostenfinanzierung<br />

Traditionell wird die Errichtung eines Krankenhauses sowie dessen Erstausstattung mit<br />

für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern auf Antrag des Krankenhaus-<br />

trägers durch Fördermittel finanziert. Nähere Einzelheiten zur Förderung werden gem.<br />

§ 11 KHG durch Landesrecht geregelt, so daß hier der Legislative der Bundesländer<br />

Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Beispielhaft sollen diesbezüglich die Regelungen<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

Vgl. § 8 Abs. 1 KHG.<br />

„Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG, d. V.) ist eine Sammelbezeichnung für Veränderungen, die<br />

in <strong>einer</strong> Vielzahl von Gesetzen und darauf aufbauenden Verordnungen im Rahmen eines<br />

Reformpaketes mit Wirkung zum 01.01.93 (oder später) vorgenommen wurden.“ Jeschke/Hailer,<br />

Gesundheitsstrukturgesetz, S. 20.<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 2 KHG.<br />

Zur Reformierung der Investitionskostenfinanzierung durch das GSG vgl. Oswald, Krankenhausmanagement,<br />

S. 108 ff.


Seite 74 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) zugrunde-<br />

gelegt werden. 15 Die Krankenhausförderung ist dort im V. Abschnitt in den §§ 28 ff.<br />

LKHG M-V geregelt. Die <strong>Finanzierung</strong> der Krankenhauserrichtung erfolgt demnach<br />

normalerweise durch Zahlung von Zuschüssen. Diese sind in ihrer Höhe so zu bemessen,<br />

„daß sie die förderfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des jeweiligen<br />

Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit decken.“ 16 „Die Förderung kann auch durch Übernahme des<br />

Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehen oder im<br />

Ausnahmefall <strong>als</strong> Ausgleich für Kapitalkosten nach § 2 Nr. 3 d des Krankenhaus-<br />

finanzierungsgesetzes (Abschreibungen und Zinsen für das errichtete Krankenhaus,<br />

d. V.) vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung des Sozialministers zur<br />

<strong>Finanzierung</strong> von förderfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder<br />

der Krankenhausträger Eigenmittel eingesetzt hat.“ 17 In Zeiten, in denen die Haushalts-<br />

mittel zur <strong>Finanzierung</strong> <strong>einer</strong> Krankenhauserrichtung nicht ausreichen, wird in der Regel<br />

die zweitgenannte Methode, d. h. die <strong>Finanzierung</strong> durch Darlehensaufnahme, gewählt.<br />

Fällige Ratenzahlungen werden dabei aus Fördermitteln des Landes geleistet. Da im<br />

Rahmen dieser Arbeit ausschließlich öffentliche Krankenhäuser betrachtet werden, sind<br />

genannte Darlehensfinanzierungen mit Kommunalkreditfinanzierungen gleichzusetzen.<br />

4. Investitionskostenfinanzierung mittels <strong>Leasing</strong><br />

4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Krankenhausleasing<br />

<strong>Leasing</strong>finanzierungen werden weder im KHG noch in der Landeskrankenhaus-<br />

gesetzgebung explizit genannt. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG sind jedoch „auf Antrag<br />

(..., d. V.) Fördermittel für die Nutzung von Anlagegütern“ zu bewilligen; ähnliche<br />

Formulierungen finden sich auch in Landeskrankenhausgesetzen, so z. B. in § 31 LKHG<br />

M-V, § 25 KHG NW. Hieraus läßt sich eine grundsätzliche Förderfähigkeit von <strong>Leasing</strong>-<br />

finanzierungen ableiten. Dennoch scheint es fraglich, ob die Errichtung eines<br />

Krankenhauses unter diesen Fördertatbestand zu subsumieren ist. In der Regel impliziert<br />

15<br />

16<br />

17<br />

Dieses Vorgehen erscheint insbesondere zulässig, da sich die Landeskrankenhausgesetze hinsichtlich<br />

der hier relevanten Art der Förderung nur geringfügig voneinander unterscheiden. Vgl.<br />

Vollmer, Investitionsfinanzierung, S. 547.<br />

§ 28 Abs. 2 LKHG M-V.<br />

§ 28 Abs. 3 LKHG M-V.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 75<br />

die Nutzung einen (reinen) Mietvertrag <strong>als</strong> zugrundeliegendes Vertragsverhältnis. 18<br />

Dadurch ist dieser Fördertatbestand auf die Nutzung im Rahmen von Operating-<strong>Leasing</strong>-<br />

verträgen beschränkt; eine Förderfähigkeit des für die Krankenhauserrichtung geeigneten<br />

<strong>Finanzierung</strong>s-<strong>Leasing</strong> wird durch § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG nicht abgedeckt. Werden die<br />

durch <strong>Finanzierung</strong>s-<strong>Leasing</strong> verursachten Kosten jedoch <strong>als</strong> „den Investitionskosten<br />

gleichstehende Kosten“ im Sinne des § 2 Nr. 3a KHG betrachtet, ist zur Kranken-<br />

hauserrichtung auch das <strong>Finanzierung</strong>s-<strong>Leasing</strong> nach § 9 Abs. 1 KHG förderfähig. 19<br />

Aufgrund der Länderzuständigkeit hinsichtlich der Regelung von Einzelheiten der<br />

Krankenhausförderung obliegt es letztlich der zuständigen Landesbehörde, über die<br />

Zulässigkeit bzw. Förderfähigkeit <strong>einer</strong> konkreten <strong>Leasing</strong>finanzierung zu entscheiden.<br />

Entscheidungsrelevant ist dabei stets die Einhaltung haushaltsrechtlicher und vergabe-<br />

rechtlicher Grundsätze sowie die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung seitens des<br />

kommunalen <strong>Leasing</strong>nehmers.<br />

4.1.1 Haushaltsrechtliche Aspekte<br />

Fremdfinanzierungen im Bereich der öffentlichen Haushalte unterliegen generell<br />

haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Zulässigkeit <strong>einer</strong> <strong>Finanzierung</strong> ist vor allem<br />

von der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze abhängig. Dabei ist irrelevant, ob es sich um<br />

Kreditfinanzierungen oder — wie im Falle von <strong>Leasing</strong>finanzierungen — um<br />

kreditähnliche Geschäfte handelt. 20 Vor allem dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit ist Rechnung zu tragen, d. h. ein vorgegebener Bedarf ist unter Einsatz<br />

geringstmöglicher Mittel zu decken. Diesem Grundsatz wird eine hervorgehobene<br />

Stellung zugeschrieben, da er in mehreren Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben<br />

ist und ihm aufgrund s<strong>einer</strong> Ableitung aus dem Grundgesetz verfassungsrechtliche<br />

Qualität zu kommt. 21<br />

Da <strong>Leasing</strong>finanzierungen nicht in Verpflichtungsermächtigungen einbezogen werden, ist<br />

für sie in den Haushaltsgesetzen der Länder zumeist eine gesonderte<br />

Genehmigungspflicht (Einzelgenehmigung) seitens des Haushalts- und Finanzausschusses<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

Vgl. Schröder, Nutzungsvertrag, S. 184.<br />

Vgl. Schirm, <strong>Leasing</strong>-<strong>Finanzierung</strong>en, S. 205 f.<br />

Zur Abgrenzung der Begriffe „Kredit“ und „kreditähnliches Geschäft“ vgl. Schwarting,<br />

Kreditwesen, S. 40 ff.<br />

Ableitung aus Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 GG, der eine Überlastung der Steuerpflichtigen verbietet; vgl.<br />

Christen/Bernigau, Rahmenbedingungen, S. 192.


Seite 76 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

und die Zustimmung des Finanzministers vorgesehen. 22 Wird die grundsätzliche Zu-<br />

lässigkeit bejaht, ist anschließend der Nachweis zu führen, daß es sich bei der <strong>Leasing</strong>-<br />

finanzierung um die wirtschaftlichste <strong>Finanzierung</strong>salternative handelt, d.h. der <strong>Leasing</strong>-<br />

vertrag darf zu k<strong>einer</strong> höheren finanziellen Gesamtbelastung der öffentlichen Hand führen<br />

<strong>als</strong> eine konventionelle <strong>Finanzierung</strong>. 23 Erst wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, ist<br />

<strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung unter haushaltsrechtlichen Aspekten zuzustimmen.<br />

Hinsichtlich der Vereinbarkeit von <strong>Leasing</strong>finanzierungen mit den Haushaltsgrundsätzen<br />

finden sich in Literatur und Praxis konträre Meinungen. Die Auffassung, <strong>Leasing</strong>-<br />

finanzierungen ständen nicht in Einklang mit den Haushaltsgrundsätzen, wird meist<br />

aufgrund <strong>einer</strong> unterstellten Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Vollständigkeit<br />

und Einheit des Haushaltes sowie mit dem der Wahrheit und Klarheit vertreten. In<br />

diesem Zusammenhang ist die Rede von „Kreditaufnahmen am Haushalt vorbei“ und<br />

dadurch entstehende „Schattenhaushalte“. Festzustellen ist, daß <strong>Leasing</strong>finanzierungen<br />

hierfür durchaus Raum bieten können, jedoch kann nicht generell von <strong>einer</strong><br />

Unvereinbarkeit mit den Haushaltsgrundsätzen gesprochen werden. Zwar bedürfen<br />

<strong>Leasing</strong>verpflichtungen k<strong>einer</strong> Verpflichtungsermächtigung im Haushalt der Kommunen<br />

— bei Vertragsabschluß wird mangels Kassenwirksamkeit der Haushalt nicht tangiert<br />

und nach Fertigstellung des Objektes werden lediglich die zu zahlenden <strong>Leasing</strong>raten<br />

haushaltswirksam erfaßt —, doch wird die Vollständigkeit und Einheit des Haushaltes<br />

dadurch erreicht, daß <strong>Leasing</strong>verpflichtungen im Finanzplan aufgeführt und <strong>als</strong><br />

kreditähnliche Geschäfte bei der Übersicht des Schuldenstandes berücksichtigt werden. 24<br />

Ein weiterer Kritikpunkt wird im Nichtausweis der bei Ausübung <strong>einer</strong> vereinbarten<br />

Kaufoption fälligen Erwerbspreise gesehen; so stellten Optionsrechte de facto eine<br />

Verschuldung dar, die jedoch haushaltsrechtlich nicht erfaßt wird. Gegen diese<br />

Auffassung ist einzuwenden, daß es sich bei <strong>einer</strong> Kaufoption lediglich um eine<br />

Eventualzahlung und nicht zwangsläufig um eine zukünftige Haushaltsbelastung handelt.<br />

Anderenfalls besteht berechtigter Zweifel daran, ob das wirtschaftliche Eigentum<br />

22<br />

23<br />

24<br />

So z. B. in § 4 Abs. 4 Landeshaushaltsgesetz Rheinland-Pfalz; Vgl. Christen/Bernigau, Rahmenbedingungen,<br />

S. 202. In NRW ist seit Oktober 1994 anstelle der Genehmigungspflicht eine<br />

Anzeigepflicht getreten; vgl. § 85 Abs. 4 GO NRW.<br />

Ein grundsätzlicher Nachweis der Vorteilhaftigkeit — einschließlich möglicher Methoden und<br />

Probleme — erfolgt unter 5.<br />

Vgl. Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 217. Erwähnt sei auch, daß mittlerweile die Einbeziehung<br />

von <strong>Leasing</strong>verpflichtungen in Verpflichtungsermächtigungen erwägt wird; Vgl.<br />

Christen/Bernigau, Rahmenbedingungen, S. 195.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 77<br />

tatsächlich beim <strong>Leasing</strong>geber liegt, oder ob nicht doch der <strong>Leasing</strong>nehmer — mit allen<br />

steuerrechtlichen Konsequenzen — Eigentümer im Sinne des § 39 AO ist. 25<br />

Zwar kann in dieser Arbeit nicht abschließend geklärt werden, ob <strong>Leasing</strong>finanzierungen<br />

dem geltenden Haushaltsrecht widersprechen, doch sei betont, daß grundsätzlich die<br />

Möglichkeit besteht, durch Anlagen zum Haushaltsplan die Transparenz in bezug auf<br />

<strong>Leasing</strong>verpflichtungen zu erhöhen und somit Vorbehalten entgegenzutreten. 26<br />

4.1.2 Vergaberechtliche Aspekte<br />

Die Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand unterliegt grundsätzlich den Regeln des<br />

öffentlichen Auftragsrechtes. Dieses ist geprägt durch EU-rechtliche Vorgaben, die der<br />

Gesetzgeber in nationales Recht transformiert hat. Zielsetzung des<br />

Auftragsvergaberechtes ist es, bei der Realisierung öffentlicher Aufträge durch<br />

Transparenz und Wettbewerb die Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns zu<br />

gewährleisten. 27<br />

Zu dem vergaberechtlich verpflichteten Personenkreis zählen gemäß § 57a Abs. 1 HGrG<br />

nicht nur Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen, Zweckverbände, die der<br />

öffentlichen Hand zuzurechnen sind und juristische Personen des öffentlichen Rechtes,<br />

die im Allgemeininteresse Aufgaben der nicht-gewerblichen Art erfüllen, sondern auch<br />

juristische Personen des Privatrechtes, sofern sie im Allgemeininteresse liegende<br />

Aufgaben nicht-gewerblicher Art erfüllen, die zu mehr <strong>als</strong> 50 % durch die öffentliche<br />

Hand finanziert werden oder die infolge mehrheitlicher Beteiligung in der Geschäfts-<br />

führung bzw. im Aufsichtsgremium durch die öffentliche Hand kontrolliert werden. 28<br />

Damit sind u. a. auch Krankenhausgesellschaften privatrechtlicher Rechtsform, deren<br />

Gesellschafter eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, an dieses Vergaberecht<br />

gebunden.<br />

Bei der Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber sind die Regeln der<br />

Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), bei Vergabe von<br />

Lieferaufträgen die der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) ein-<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

Vgl. Feinen, Kommunales <strong>Leasing</strong>, S. 58 f.<br />

Vgl. z. B. Anlage 14 zu den Haushaltsplänen des Landes Rheinland-Pfalz, abgebildet u. a. bei<br />

Büschgen, <strong>Leasing</strong>verfahren, S. 203.<br />

Vgl. Christen/Bernigau, Rahmenbedingungen, S. 214 f.<br />

Vgl. Feinen, Kommunales <strong>Leasing</strong>, S. 80.


Seite 78 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

zuhalten. 29 Nach herrschender Meinung sind <strong>Leasing</strong>verträge — auch Immobilienleasing-<br />

verträge — grundsätzlich nach VOL/A auszuschreiben, da auf die rechtliche Einordnung<br />

<strong>als</strong> Mietvertrag abgestellt wird; der <strong>Leasing</strong>nehmer hat einen Anspruch auf<br />

Nutzungsüberlassung und keinen Anspruch auf die Erbringung <strong>einer</strong> Bauleistung im<br />

Sinne eines Werkvertrages. 30 Zu beachten ist, daß bei Überschreiten des geschätzten<br />

Auftragswertes von 200.000 ECU (sog. Schwellenwert) zudem eine europaweite<br />

Ausschreibung zu erfolgen hat. 31<br />

Eine <strong>Leasing</strong>finanzierung, auch wenn sie wie im Falle des Krankenhausleasing die know-<br />

how-intensive Errichtung eines betriebsbereiten Krankenhauses beinhaltet, ist regelmäßig<br />

im offenen Verfahren auszuschreiben, da grundsätzlich — zumal europaweit — von<br />

<strong>einer</strong> Vielzahl potentieller Auftragnehmer auszugehen ist. Vor allem durch die <strong>Leasing</strong>-<br />

Gesellschaften offenstehenden Kooperationsmöglichkeiten mit Unternehmen, die über<br />

entsprechendes medizinisch-technisches Know-how verfügen, erscheint die<br />

Rechtfertigung eines nicht offenen Verfahrens zweifelhaft. 32<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß unter vergaberechtlichen Aspekten<br />

keine Einwände gegen eine Krankenhaus-Investitionskostenfinanzierung mittels <strong>Leasing</strong><br />

bestehen, vorausgesetzt, die vergaberechtlichen Verpflichtungen werden eingehalten.<br />

4.2 Mögliche Leistungen und Funktionen des <strong>Leasing</strong>gebers<br />

4.2.1 Objektfinanzierung<br />

<strong>Leasing</strong> stellt allgemein eine Alternative zu Formen der traditionellen Fremdfinanzierung,<br />

speziell der Kreditfinanzierung, dar. Daraus ergibt sich die <strong>Finanzierung</strong>sfunktion des<br />

<strong>Leasing</strong>gebers <strong>als</strong> konstitutiver Bestandteil eines <strong>Leasing</strong>geschäftes. 33 Während bei<br />

traditionellen Formen der <strong>Finanzierung</strong> <strong>einer</strong> öffentlichen Krankenhauserrichtung der<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

Vgl. § 57a Abs. 2 HGrG, §§ 1 und 2 VgV. Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens für den<br />

Bereich der Leistungen werden ausführlich dargestellt bei Ley/Weckmüller, Grundzüge,<br />

S. 118 ff. sowie Ley, Grundzüge II, S. 117 ff.<br />

Vgl. Christen/Bernigau, Rahmenbedingungen, S. 119 f. Diese Meinung ist jedoch nicht<br />

unumstritten; vgl. Eschenbruch/Niebuhr, Immobilienleasing, S. 2422 sowie Bornheim/Stockmann,<br />

Vergabevorschriften, S. 577 ff.<br />

Vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. § 1a Nr. 2 Abs. 4 VOL/A. Faktisch ist <strong>als</strong>o jeder Immobilien-<br />

<strong>Leasing</strong>vertrag europaweit auszuschreiben.<br />

So kooperiert beispielsweise die Deutsche <strong>Leasing</strong> AG, Bad Homburg, mit der Dräger<br />

Medizintechnik GmbH, Lübeck, einem Spezialisten der medizinisch-technischen Ausrüstung. Vgl.<br />

o. V., <strong>Finanzierung</strong>smodelle, S. 9.<br />

Vgl. Schirm, <strong>Leasing</strong>-<strong>Finanzierung</strong>en, S. 128.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 79<br />

kommunale Krankenhausträger die Kapitalaufnahme tätigt, übernimmt diese Aufgabe bei<br />

<strong>Leasing</strong>finanzierungen der <strong>Leasing</strong>geber. In der Regel übernimmt der <strong>Leasing</strong>geber<br />

ebenfalls die Vorfinanzierung, deren Kosten während der Erstellungsphase aktiviert<br />

werden und <strong>als</strong> Teil der Gesamtinvestitionskosten in die Bemessungsgrundlage der nach<br />

Fertigstellung zu zahlenden <strong>Leasing</strong>raten einfließen. 34 In diesem Zusammenhang zeigt<br />

sich u. a. auch die liquiditätsschonende Wirkung der <strong>Leasing</strong>finanzierung: Zum einen hat<br />

der <strong>Leasing</strong>nehmer erst nach Beginn der Nutzung des Objektes liquiditätswirksame<br />

Zahlungen zu leisten, und zum anderen besteht die Möglichkeit, die <strong>Leasing</strong>raten mit<br />

linearem, degressivem oder progressivem Verlauf auszustatten und dadurch im<br />

Zeitablauf unterschiedliche Wirkungen auf die Liquidität zu erzielen.<br />

Die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft ihrerseits kann zwecks Refinanzierung der Investitionskosten<br />

auf eine Vielzahl an <strong>Finanzierung</strong>sinstrumenten zurückgreifen. In der Regel beschränken<br />

sich <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften jedoch auf eine Refinanzierung mittels Darlehen,<br />

Forfaitierung oder durch <strong>Leasing</strong>fondsmodelle. 35<br />

4.2.1.1 Refinanzierung mittels Darlehensaufnahme<br />

Während bei kl<strong>einer</strong>en Objekten Refinanzierungen innerhalb von Gesamtkreditrahmen<br />

üblich sind, steht bei größeren Objekten, damit auch beim Krankenhausleasing, die<br />

objektbezogene Einzelfinanzierung im Vordergrund. Zur Besicherung der Darlehen<br />

werden <strong>Leasing</strong>objekte häufig übereignet bzw. im Falle des Immobilienleasing beliehen.<br />

Ferner ist die Abtretung der Ansprüche aus dem <strong>Leasing</strong>vertrag (Zession) sowie die<br />

Bürgschaft oder Mitverpflichtung des <strong>Leasing</strong>nehmers möglich.<br />

Aufgrund der Langfristigkeit von Immobilienleasingverträgen — die Grundmietzeit<br />

beträgt regelmäßig mehr <strong>als</strong> 20 Jahre — und der daraus resultierenden Risiken 36 ist bei<br />

der Ausgestaltung der Darlehensrefinanzierung auf Kongruenz der vereinbarten<br />

<strong>Leasing</strong>raten (abzgl. Marge) mit den Darlehensraten und den Zinsanpassungsmodalitäten<br />

des Darlehens- und des <strong>Leasing</strong>vertrages zu achten. 37 Da Immobilienleasing in der Regel<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

Eine Alternative bildet die Vereinbarung sog. Vormieten, d. h. dem <strong>Leasing</strong>nehmer werden die<br />

Zwischenfinanzierungskosten bei Anfall in Rechnung gestellt. Vgl. Feinen, <strong>Leasing</strong>geschäft, S. 94.<br />

Vgl. Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 134.<br />

Hier sind besonders das Zinsänderungsrisiko und das Risiko des Ausfalls des <strong>Leasing</strong>nehmers zu<br />

nennen, die mit zunehmender Vertragslaufzeit immer schwieriger zu kalkulieren sind. Vgl.<br />

Büschgen, Bankbetriebslehre, S. 798 ff. und S. 834 ff.<br />

Die Darlehensraten sollten jederzeit durch die eingehenden <strong>Leasing</strong>raten zu begleichen und<br />

Zinsanpassungen im Rahmen des <strong>Leasing</strong>vertrages nur zu den gleichen Zeitpunkten wie im


Seite 80 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

in Form von Teilamortisationsverträgen durchgeführt wird, können<br />

Refinanzierungsdarlehen während der Grundmietzeit nur in Höhe des<br />

Amortisationsanteiles der <strong>Leasing</strong>raten, der den linearen Abschreibungen entspricht,<br />

getilgt werden. Das bedeutet, daß am Ende der Grundmietzeit eine Restschuld in Höhe<br />

des Restbuchwertes — zuzüglich dem Buchwert des Grundstückes — besteht, die aus<br />

dem Optionspreis bzw. im Falle des Verzichtes auf die Optionsausübung aus dem<br />

Verwertungserlös getilgt werden muß. 38<br />

Hinsichtlich der Kosten <strong>einer</strong> Darlehensrefinanzierung sind verschiedene Faktoren zu<br />

berücksichtigen: Zunächst sind die für die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft erzielbaren Konditionen<br />

von ihrer eigenen Bonität bzw. ihrem „Standing“ abhängig. So erzielen namhafte,<br />

bonitätsmäßig „einwandfreie“ Gesellschaften vergleichsweise günstige Konditionen,<br />

während Gesellschaften geringerer Bonität häufig Schwierigkeiten haben, überhaupt ein<br />

refinanzierendes Kreditinstitut zu finden. Kostenwirksam sind auch die gestellten<br />

Sicherheiten und die Bonität des <strong>Leasing</strong>nehmers. Im Bereich des Krankenhausleasing<br />

— wie allgemein beim Kommunalleasing — ist der <strong>Leasing</strong>nehmer bzw. der öffentliche<br />

Krankenhausträger von unzweifelhafter Bonität. Dies kann in Form <strong>einer</strong> Bürgschaft für<br />

die Darlehensfinanzierung zugunsten des refinanzierenden Kreditinstitutes kosten-<br />

reduzierend genutzt werden, denn durch die öffentliche Hand verbürgte Kredite weisen<br />

nicht nur geringere Risikokosten auf, sondern müssen auch gemäß Eigenkapitalgrundsatz<br />

I nicht seitens des Kreditinstitutes mit Eigenkapital unterlegt werden, wodurch zusätzlich<br />

die Eigenkapitalkosten gesenkt werden. 39<br />

Des weiteren ist die Mehrzahl der für Krankenhausleasing in Frage kommenden <strong>Leasing</strong>-<br />

Gesellschaften in Organverbunden mit einem Kreditinstitut organisiert. Hieraus ergibt<br />

sich ebenfalls ein Refinanzierungskostenvorteil, da der Aufwand im Falle der<br />

Refinanzierung über das Mutterinstitut u. a. durch Entfall der Bonitäts- und<br />

Fungibilitätsprüfung deutlich reduziert wird. Schließlich wirken allgemeine Wettbewerbs-<br />

bedingungen kostenreduzierend, denn auch nicht mit <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften verbundene<br />

38<br />

39<br />

Rahmen des Refinanzierungsdarlehens (in der Praxis: Revolvierungszeitpunkte<br />

hintereinandergeschalteter Kredite) möglich sein. Vgl. Gabele/Kroll, <strong>Leasing</strong>verträge, S. 77 f.<br />

Vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 36 f.<br />

Vgl. Abs. 12 Nr. 1 a) des Grundsatzes I der Grundsätze über Eigenkapital und Liquidität des BAK<br />

sowie Kirchhoff, <strong>Finanzierung</strong>smodelle, S. 8.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 81<br />

Kreditinstitute versuchen, <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften über günstige <strong>Finanzierung</strong>s-<br />

konditionen <strong>als</strong> Kunden zu gewinnen. 40<br />

4.2.1.2 Refinanzierung mittels Forfaitierung<br />

Unter Forfaitierung wird der regreßlose Verkauf von Zahlungsansprüchen aus einem<br />

Dauerschuldverhältnis verstanden. 41 Im Rahmen eines <strong>Leasing</strong>geschäftes werden die erst<br />

in zukünftigen Perioden fälligen Leistungen des <strong>Leasing</strong>nehmers forfaitiert. Der Preis<br />

ergibt sich dabei <strong>als</strong> Barwert der zukünftigen <strong>Leasing</strong>raten abzüglich der Verwaltungs-<br />

kosten und des Gewinn- und Risikoanteiles. Der Forfaitierungszinssatz entspricht dem<br />

Zinssatz der Refinanzierung, so daß der <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft zufließende Betrag der<br />

Darlehenssumme entspricht, die bei <strong>einer</strong> Darlehensrefinanzierung — ohne Restwert-<br />

bzw. Kaufoptionspreisrefinanzierung — aufgenommen werden müßte.<br />

Zwischen dem Erwerber, üblicherweise ein Kreditinstitut, und dem Schuldner<br />

(<strong>Leasing</strong>nehmer) kommt durch die Forfaitierung eine unmittelbare Kreditbeziehung<br />

zustande; folglich übernimmt das Kreditinstitut auch das Ausfallrisiko. Im Rahmen des<br />

<strong>Leasing</strong> eines öffentlichen Krankenhauses, bei dem sich die Zahlungsansprüche gegen<br />

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richten, ist dieses jedoch aufgrund der<br />

zweifelsfreien Bonität zu vernachlässigen. 42<br />

Vorteilhaft ist eine Refinanzierung mittels Forfaitierung, wenn aufgrund der Bonität des<br />

<strong>Leasing</strong>nehmers, gegen den sich die Ansprüche richten, auf Risikoprämien im<br />

Abzinsungsfaktor nahezu verzichtet werden kann. Außerdem ist seitens des ankaufenden<br />

Kreditinstitutes keine Unterlegung des Geschäftes mit Eigenkapital notwendig, sofern<br />

sich die Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richten oder sie durch<br />

eine solche verbürgt werden, so daß insgesamt sehr günstige Refinanzierungskonditionen<br />

erreicht werden können. 43 Ergänzt wird dies durch eine vorteilhafte Gestaltung<br />

hinsichtlich der gewerbesteuermäßigen Anrechnung. Während Darlehensrefinanzierungen<br />

gem. § 8 Nr. 1 GewStG <strong>als</strong> Dauerschulden für die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft<br />

gewerbesteuererhöhend wirken, vertritt die Finanzverwaltung diese Ansicht in bezug auf<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

Vgl. Gabele/Kroll, <strong>Leasing</strong>verträge, S. 77 f. sowie Schwarz, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 30 f.<br />

Vgl. Feinen, Kommunales <strong>Leasing</strong>, S. 104 sowie Peters, <strong>Leasing</strong>geschäft, S. 32 ff.<br />

Vgl. Feinen, Kommunales <strong>Leasing</strong>, S. 104. Der <strong>Leasing</strong>geber haftet <strong>als</strong> Verkäufer lediglich für die<br />

Verität der Forderungen gem. § 437 BGB, d. h. für deren rechtlichen Bestand sowie für die<br />

Freiheit von Einreden.<br />

Vgl. Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 258.


Seite 82 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

Forfaitierungsgeschäfte nicht. 44 Das bedeutet, daß der <strong>Leasing</strong>geber seine gewerbe-<br />

steuerlichen Lasten durch Refinanzierung mittels Forfaitierung reduzieren kann. Diese<br />

Ersparnis des <strong>Leasing</strong>gebers wirkt sich — die Weitergabe vorausgesetzt — letztendlich<br />

positiv auf die Höhe der vom <strong>Leasing</strong>nehmer zu zahlenden <strong>Leasing</strong>raten aus.<br />

4.2.1.3 Objektfinanzierung mittels <strong>Leasing</strong>fondsmodellen<br />

Im Gegensatz zu den bisher genannten Refinanzierungsalternativen bietet eine<br />

<strong>Finanzierung</strong> mittels <strong>Leasing</strong>fondsmodellen die Möglichkeit, zur Objektfinanzierung<br />

neben Fremdkapital zusätzlich privates Anlegerkapital einzubinden, welchem in diesem<br />

Rahmen der Status von Eigenkapital zukommt (sog. Mischfinanzierung). 45 Im<br />

Unterschied zur Refinanzierung mittels Darlehen oder Forfaitierung wird dabei nicht die<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaft Eigentümerin — und <strong>Leasing</strong>geberin — des <strong>Leasing</strong>objektes,<br />

sondern eine ausschließlich hierfür zu gründende Objektgesellschaft (Fondsgesellschaft).<br />

Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Tochtergesellschaft der <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft,<br />

die, obwohl die Rechtsform frei wählbar ist, aus steuerrechtlichen Gründen <strong>als</strong> Personen-<br />

gesellschaft konstituiert wird. Meist wird die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

gem. §§ 161 ff. HGB gewählt, da sie die Möglichkeit der direkten Verlustzuweisung an<br />

die Gesellschafter bei gleichzeitiger Haftungsbegrenzung auf die jeweilige<br />

Kommanditeinlage bietet. 46 Vollhaftender Komplementärgesellschafter kann sowohl eine<br />

natürliche Person <strong>als</strong> auch eine GmbH sein, jedoch muß bei letzterer Variante die<br />

Erfüllung der Geprägetatbestände vermieden werden, damit die erzielten Einkünfte <strong>als</strong><br />

solche aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden. 47 Anlagesuchende<br />

Eigenkapitalgeber können sich mit <strong>einer</strong> Einlage, die in der Regel zwischen 20.000 und<br />

100.000 DM betragen muß, <strong>als</strong> Kommanditisten beteiligen. Sobald der gewünschte<br />

Eigenkapitalanteil erreicht ist, 48 d. h. sämtliche Geschäftsanteile gezeichnet sind, wird der<br />

Gesellschafterkreis geschlossen. Von der Konstruktion her ist ein <strong>Leasing</strong>fonds folglich<br />

dem geschlossenen Immobilienfonds sehr ähnlich.<br />

44<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

Vgl. Forfaitierungserlaß vom 13.02.80. Anstelle <strong>einer</strong> Darlehensschuld wird durch die<br />

Forfaitierung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten begründet. Vgl. zur Dauerschuldenproblematik<br />

auch Tacke, <strong>Leasing</strong>, S. 104 f.<br />

<strong>Leasing</strong>fonds können sowohl Mobilien <strong>als</strong> auch Immobilien umfassen. So ist auch eine<br />

<strong>Finanzierung</strong> der Krankenhausausstattung mittels <strong>Leasing</strong>fonds möglich.<br />

Zu rechtlichen Grundlagen von <strong>Leasing</strong>fonds vgl. Utech, <strong>Leasing</strong>fonds, S. 262 ff.<br />

Vgl. Rehm, <strong>Finanzierung</strong>, S. 29 ff sowie Loipfinger/Nickl/Richter, Immobilienfonds, S. 32.<br />

In der Regel wird eine Eigenkapitalquote von 40 - 60 % gewählt.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 83<br />

Durch <strong>Finanzierung</strong> mittels <strong>Leasing</strong>fondsmodellen können die <strong>Finanzierung</strong>skosten<br />

niedriger gehalten werden <strong>als</strong> bei alternativen <strong>Finanzierung</strong>skonzepten. Der Grund liegt<br />

darin, daß Fondszeichner in den Anfangsjahren steuerliche Verlustzuweisungen erhalten,<br />

die sich im Rahmen der Bemessung ihrer persönlichen Steuerschuld steuerstundend,<br />

teilweise auch steuersparend, auswirken können. Auf diese Weise läßt sich für die<br />

Anteilsinhaber eine effektive Rendite erzielen, die deutlich über der Nominalverzinsung<br />

der Anteile liegen kann. Da diese steuerlichen Effekte bei der Renditeermittlung für das<br />

eingesetzte Kapital berücksichtigt werden, kann die Nominalverzinsung des Eigenkapital-<br />

anteiles unter dem allgemeinen Kapitalmarktniveau gehalten werden, wodurch die Ge-<br />

samtfinanzierungskosten entsprechend sinken. 49<br />

4.2.2 Objektrealisation<br />

4.2.2.1 Planung<br />

Grundsätzlich sind <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften im Rahmen des Immobilienleasing in der<br />

Lage, sämtliche der in den neun Planungsphasen des § 73 HOAI genannten Leistungen<br />

zu erbringen. Meist bedienen sie sich hierzu spezialisierter Tochterunternehmen. Zu<br />

unterscheiden ist zwischen der Planung im Sinne der Architektenleistung und der<br />

(technischen) Planung und Organisation der Baudurchführung. Während die für die<br />

Baudurchführung notwendigen Planungsleistungen stets Bestandteil des „normalen“<br />

<strong>Leasing</strong>geschäftes sind, wird die Planung im Sinne der Architektenleistung <strong>als</strong> über den<br />

üblichen Leistungsumfang hinausgehende Leistung angeboten und in der Regel über<br />

Mietnebenkosten in Rechnung gestellt.<br />

Im Rahmen kommunaler <strong>Leasing</strong>projekte, die im Wege der öffentlichen Ausschreibung<br />

vergeben werden, sind bereits vor Auftragsvergabe Planungsleistungen zu erbringen, um<br />

die auszuschreibenden Leistungen hinreichend spezifizieren zu können. Zwar können<br />

auch diese ersten Planungsleistungen ab Phase 1 HOAI von <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft<br />

bzw. ihrer Tochtergesellschaft erbracht werden, doch besteht für den Fall, daß die<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaft beabsichtigt, selbst mitzubieten — beispielsweise in der Funktion<br />

<strong>als</strong> unabhängiger Schiedsrichter beim Ausschreibungsverfahren —, die Gefahr der<br />

Interessenkollision, Aus diesem Grunde sollten die vor der Ausschreibung<br />

49<br />

Für eine ausführliche Darstellung (der Steuereffekte) <strong>einer</strong> Fondsfinanzierung vgl.<br />

Loipfinger/Nickl/Richter, Immobilienfonds oder Kurth/Grass, Immobilienfonds.


Seite 84 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

vorzunehmenden Planungsleistungen durch einen Dritten — etwa ein unabhängiges<br />

Architekten- und Ingenieurbüro — vorgenommen werden. 50<br />

Im Falle des Krankenhausleasing sind im Rahmen der Planung ferner umfangreiche<br />

Planungsleistungen bezüglich der Krankenhausausstattung zu berücksichtigen. Auch<br />

diese Leistung kann häufig von <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften oder Tochter- bzw.<br />

Kooperationsunternehmen erbracht werden.<br />

4.2.2.2 Ausschreibung und Vergabe<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaften bieten neben der gesamten Planung eines <strong>Leasing</strong>projektes in der<br />

Regel auch die Mitwirkung bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen an. Diese<br />

in Phase 6 und 7 HOAI genannten Leistungen umfassen die Organisation der<br />

Ausschreibung, d. h. die Koordination der Zusammenarbeit aller durch die Aus-<br />

schreibung tangierten Dienststellen, die Fertigung der Ausschreibungsunterlagen, die<br />

Auswertung der eingehenden Angebote und schließlich die Vertragsverhandlungen bis<br />

zum Vertragsabschluß. 51 Die Übertragung dieser Aufgaben an eine <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft<br />

wird vor allem in den Fällen vorgenommen, in denen die öffentliche Verwaltung nicht<br />

über das für die Durchführung solch komplexer Aufgaben notwendige Know-how<br />

verfügt und auf diesem Wege den Aufbau eines möglicherweise nur für dieses Projekt<br />

benötigten Mitarbeiterstammes umgehen kann.<br />

4.2.2.3 Bauherrenfunktion<br />

In der überwiegenden Zahl der kommunalen Immobilienleasingprojekte erstellt der<br />

<strong>Leasing</strong>geber die Immobilie im eigenen Namen für eigene Rechnung. 52 Hierdurch wird<br />

die Kommune von sämtlichen Bauherrenaufgaben entlastet; die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft<br />

fungiert <strong>als</strong> „Bauamt auf Zeit“. Der <strong>Leasing</strong>geber garantiert <strong>als</strong> Bauherr die<br />

schlüsselfertige Erstellung zu bei Vertragsabschluß festgelegten Preisen und Terminen.<br />

Während der Baudurchführungsphase kontrolliert die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft — bzw. eine<br />

Baumanagement-Tochtergesellschaft — die eingeschalteten Bauunternehmen und<br />

50<br />

51<br />

52<br />

Vgl. Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 135.<br />

Vgl. Christen/Bernigau, Rahmenbedingungen, S. 223 f.<br />

Denkbar ist auch die Erstellung des Objektes im Rahmen eines Generalübernehmer- oder<br />

Geschäftsbesorgungsvertrages durch einen Dritten; vgl. Fohlmeister, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 202.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 85<br />

Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung vertraglich fixierter Termin-, Kosten- und<br />

Qualitätsvorgaben. 53<br />

In der Regel wird die Baudurchführung auf Generalunternehmen übertragen, was bei<br />

<strong>einer</strong> Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand nicht zulässig wäre, da diese gem.<br />

VOB/A Bauaufträge gewerkemäßig ausschreiben und vergeben muß. Damit trotz<br />

Generalunternehmerschaft mittelständische Bauunternehmen aus der Region nicht<br />

ausgegrenzt werden, kann seitens der Kommune die Auflage gemacht werden, örtliche<br />

Unternehmen einzubinden.<br />

4.2.2.4 Instandhaltung und Wartung<br />

Neben den genannten Leistungen im Zusammenhang mit der Krankenhauserrichtung<br />

bietet der <strong>Leasing</strong>geber regelmäßig auch Serviceleistungen nach Nutzungsbeginn an. In<br />

diesem Zusammenhang ist die Übernahme von allgemeinen, mit dem Objekt verbundenen<br />

Aufgaben, z. B. Wartungs- und Instandhaltungsaufgaben oder Leistungen wie Energie-<br />

versorgung oder Fassadenreinigung möglich. Zusätzlich können weitere Verwaltungs-<br />

funktionen auf den <strong>Leasing</strong>geber übertragen werden, die von der Versicherung des<br />

Objektes und der Abwicklung von Schadensfällen bis hin zur gesamten kaufmännischen<br />

Verwaltung reichen. Durch Kooperationen mit auf den Gesundheitssektor spezialisierten<br />

Unternehmen sind <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften außerdem in der Lage, krankenhausspezifische<br />

Serviceleistungen anzubieten. Hierzu zählen beispielsweise die Instandhaltung<br />

medizintechnischer Geräte, sicherheitstechnische Prüfungen und Schulungen des<br />

Personales. 54 Auf diese Weise läßt sich auch das <strong>Leasing</strong> eines Krankenhauses <strong>als</strong> „Full-<br />

Service-<strong>Leasing</strong>“ gestalten.<br />

4.2.3 Risikoübernahme<br />

Durch den Einsatz <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung wird eine im Vergleich zur traditionellen<br />

Krankenhausfinanzierung veränderte Risikoteilung erzielt. Konkret ist zu beurteilen,<br />

welche Risiken der Krankenhausträger bzw. die öffentliche Hand und welche der<br />

<strong>Leasing</strong>geber zu tragen hat. Dies muß zwar aufgrund <strong>einer</strong> individuellen Vertrags-<br />

gestaltung für jedes Projekt einzeln beantwortet werden, doch können einige grund-<br />

53<br />

54<br />

Vgl. Dörhöfer, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 54.<br />

Bei Inanspruchnahme werden diese Funktionen dem <strong>Leasing</strong>nehmer gesondert in Rechnung<br />

gestellt, und zwar in der Regel in Form von Mietnebenkosten.


Seite 86 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

sätzliche Aussagen bezüglich der sich im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung ergebenen<br />

Risikosituation gemacht werden. Zwecks Analyse der Risikosituation sollten dabei<br />

folgende Risikokategorien betrachtet werden: 55 politische Risiken, <strong>Finanzierung</strong>srisiken,<br />

Konstruktionsrisiken sowie Eigentümer-/Betriebsrisiken.<br />

Da das politische Risiko — beispielsweise Gesetzesänderungen bzgl. der Krankenhaus-<br />

förderung oder Krankenhausplanänderungen — nicht im Einflußbereich des <strong>Leasing</strong>-<br />

gebers liegt, wird dieser nicht bereit sein, dieses Risiko zu tragen; es verbleibt daher im<br />

Rahmen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung, analog der traditionellen Krankenhausfinanzierung,<br />

beim Krankenhausträger.<br />

Als mit <strong>einer</strong> <strong>Finanzierung</strong> typischerweise verbundene Risiken lassen sich das<br />

Zinsänderungsrisiko, das Wechselkursrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Ausfallrisiko<br />

nennen. Grundsätzlich wird die Risikotransformation in diesem Bereich bei <strong>Leasing</strong>-<br />

Gesellschaften <strong>als</strong> geschäftsfremdes Vorgehen angesehen und eine Übernahme aus<br />

diesem Grunde abgelehnt. Folglich wird das Zinsänderungsrisiko regelmäßig auf den<br />

<strong>Leasing</strong>nehmer übertragen, indem die Zinskonversionszeitpunkte des <strong>Leasing</strong>geschäftes<br />

vertraglich so fixiert werden, daß sie mit denen der Refinanzierung zusammenfallen, so<br />

daß unvorteilhafte Zinsänderungen umgehend an den <strong>Leasing</strong>nehmer weitergegeben<br />

werden können. Wechselkursrisiken, die im Bereich des Krankenhausleasing<br />

ausschließlich durch eine in Fremdwährung denominierte Refinanzierung entstehen<br />

können, sind hingegen von der <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft zu tragen. Originäre Liquiditäts-<br />

risiken — in Form von Anschlußfinanzierungsrisiken — werden im Rahmen von<br />

<strong>Leasing</strong>projekten normalerweise nicht virulent, da die Gefahr des<br />

Nichtzustandekommens <strong>einer</strong> Anschlußfinanzierung — eine hinreichende Bonität der<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaft vorausgesetzt — unwahrscheinlich ist. Liquiditätsrisiken in Form<br />

von derivativen Zinsänderungsrisiken werden durch oben genannte Vertragsgestaltung<br />

bezüglich der Zinskonversionszeitpunkte vermieden.<br />

Ein Ausfallrisiko besteht im Rahmen des Krankenhausleasing nicht, da die Miet-<br />

zahlungen regelmäßig durch die öffentliche Hand gesichert werden. Konstruktionsrisiken<br />

<strong>als</strong> solche, die mit der Errichtung des Krankenhauses zusammenhängen und letztlich<br />

55<br />

Vgl. zu den folgenden Ausführungen Büschgen/Ergenzinger, Privatwirtschaftliche <strong>Finanzierung</strong>,<br />

S. 71 ff. sowie Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 144 ff.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 87<br />

unter die Begriffe Planungs-, Termin- und Baupreissteigerungsrisiko zu subsumieren<br />

sind, werden grundsätzlich vom <strong>Leasing</strong>geber getragen. 56<br />

Bei erlaßkonformer Vertragsgestaltung im Immobilienleasing werden auch nach Fertig-<br />

stellung wesentliche mit dem Objekt verbundene Risiken — die sog. „typischen“<br />

Eigentümerrisiken — vom <strong>Leasing</strong>geber getragen. So ist gemäß Immobilienleasing-<br />

teilamortisationserlaß vom 23.12.91 die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen<br />

Unterganges, die der ganzen oder teilweisen Zerstörung sowie der langfristige Ausschluß<br />

der Nutzung des <strong>Leasing</strong>gegenstandes (Betriebsrisiko), sofern nicht vom <strong>Leasing</strong>nehmer<br />

zu vertreten, vom <strong>Leasing</strong>geber zu tragen, damit ihm das — steuerlich gewünschte —<br />

wirtschaftliche Eigentum zugerechnet werden kann. 57<br />

Nur die wenigsten der genannten Risiken waren nach bisherigen Versicherungs-<br />

marktverhältnissen versicherbar. Durch die Liberalisierung des Marktes für<br />

Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Wettbewerbsbelebung hat sich<br />

jedoch ein Produkt namens „All-risk-Versicherung“ entwickelt, mit welchem sämtliche<br />

mit dem Objekt verbundene Risiken versichert werden können, und mit Hilfe dessen der<br />

<strong>Leasing</strong>geber das Risiko auf Dritte übertragen kann. 58<br />

5. Vorteilhaftigkeitsanalyse des Krankenhausleasing im Vergleich zur<br />

Kommunalkreditfinanzierung<br />

5.1 Methoden und Probleme <strong>einer</strong> Vorteilhaftigkeitsanalyse<br />

Die leasingfinanzierte Errichtung eines Krankenhauses ist — wie jede kommunale<br />

<strong>Leasing</strong>finanzierung — nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, daß sich die<br />

öffentliche Hand nicht schlechter steht <strong>als</strong> bei <strong>einer</strong> konventionellen Kreditfinanzierung.<br />

Zwecks dieses Nachweises ist für jedes Investitionsobjekt eine individuelle<br />

Vergleichsrechnung anzustellen, die die verschiedenen <strong>Finanzierung</strong>salternativen<br />

hinsichtlich ihrer Vorteilhaftigkeit bewerten soll.<br />

56<br />

57<br />

58<br />

Vgl. Stinner, Baudurchführung, S. B 8.<br />

Vgl. Sobotka, Teilamortisationserlaß, S. 827 ff.<br />

Diese Versicherungen werden global formuliert und lediglich durch explizite Ausschlüsse<br />

begrenzt. Vgl. Büschgen/Ergenzinger, Privatwirtschaftliche <strong>Finanzierung</strong>, S. 74.


Seite 88 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

In der Regel treten bei Vergleichsrechnungen Schwierigkeiten auf, die auf verschiedene<br />

Ursachen zurückzuführen sind. An dieser Stelle sollen drei wesentliche Punkte genannt<br />

werden: 59<br />

• Um die Vergleichbarkeit <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung mit <strong>einer</strong> Kreditfinanzierung zu<br />

erreichen, sind sämtliche Kosten, die im Rahmen der jeweiligen Alternative anfallen,<br />

zu berücksichtigen. Hierbei ergeben sich aufgrund des in öffentlichen Verwaltungen<br />

vorherrschenden kameralistischen Rechnungswesens durchaus Probleme, da in der<br />

Kameralistik Kosten und Leistungen — wenn überhaupt — nur unvollständig erfaßt<br />

werden.<br />

• Es sind alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen, d. h. nicht nur monetäre<br />

(quantitative), sondern ebenso nicht-monetäre (qualitative) Aspekte. 60 Doch gerade<br />

hier liegt ein weiteres Problem von Vergleichsrechnungen, denn diese stellen häufig<br />

lediglich auf <strong>Finanzierung</strong>skosten ab und vernachlässigen gerade die für eine <strong>Leasing</strong>-<br />

finanzierung sprechenden qualitativen Aspekte, namentlich die Aufgaben, die von der<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaft übernommen werden. 61 Um qualitative Gesichtspunkte<br />

einbeziehen zu können, sind diese zu bewerten. Zum Teil kann dies durch eine<br />

Transformation in monetäre Größen erfolgen, die dann problemlos in die Vergleichs-<br />

rechnung einfließen können. Ist eine solche Transformation nicht möglich, wird eine<br />

Bewertung mit abstrakten Werten (Nutzwerte) erforderlich. Dies hat zur Folge, daß<br />

diese Aspekte zwar nicht in die monetäre Vergleichsrechnung Eingang finden, jedoch<br />

diese zumindest ihrer Ausprägung innerhalb der verschiedenen<br />

<strong>Finanzierung</strong>salternativen nach zu vergleichen sind. 62<br />

• Auch bedarf es <strong>einer</strong> Gewichtung aller Aspekte hinsichtlich der ihnen zukommenden<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

Relevanz, die jedoch nur subjektiv — unter Beachtung möglicher externer<br />

Restriktionen — vom Bewertenden bzw. Entscheider vorgenommen werden kann. 63<br />

Die sich im Rahmen von Vergleichsrechnungen ergebende Problematik — einschließlich<br />

methodisch bedingter Probleme — wird ausführlich dargestellt bei Kroll, Vergleichsrechnung,<br />

S. 150 ff.<br />

Vgl. Hock/Frost, <strong>Leasing</strong>, S. 166 ff.<br />

Bspw. vergleichen Karrenberg/Schäfer ausschließlich die <strong>Finanzierung</strong>skosten <strong>einer</strong><br />

herkömmlichen <strong>Finanzierung</strong> mit der <strong>Leasing</strong>rate. Vgl. Karrenberg/Schäfer, Sonderformen, S. 13.<br />

Diese Bewertung erfolgt im Rahmen der sog. „Nutzwertanalyse“. Vgl. Kroll, Vergleichsrechnung,<br />

S. 186 f.<br />

Vgl. Röhrenbacher/Fleischer, <strong>Leasing</strong>, 29 f.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 89<br />

In den hier aufgezeigten Problemen liegt die vielfach vorgebrachte Kritik begründet, „im<br />

Prinzip lasse sich jedes Ergebnis herstellen, man müsse nur lange genug an der<br />

Vergleichsrechnung basteln“. 64 Zwar kann dieser Kritik aufgrund der genannten<br />

Probleme bedingt zugestimmt werden, jedoch rechtfertigt dies keinen völligen Verzicht<br />

auf eine Vergleichsrechnung.<br />

5.2 Kostenvergleich der Objektfinanzierung<br />

Als konventionelle <strong>Finanzierung</strong> <strong>einer</strong> Krankenhauserrichtung ist die Kreditfinanzierung<br />

zu Kommunalkreditkonditionen zugrunde zu legen. Mit diesen Kommunal-<br />

kreditkonditionen ist der dem Krankenhausträger von <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft in<br />

Rechnung gestellte Zinssatz zu vergleichen. 65 Dieser ist abhängig von dem seitens der<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaft erzielten Zinssatz der Refinanzierung und den der <strong>Leasing</strong>-<br />

Gesellschaft entstehenden eigenen Kosten (Transaktionskosten). Nachfolgend soll<br />

zunächst auf den sich in Abhängigkeit der gewählten Refinanzierungsalternative<br />

ergebenden Refinanzierungszinssatz eingegangen werden. Die in Verbindung mit der<br />

<strong>Finanzierung</strong> entstehenden Transaktionskosten werden anschließend gesondert<br />

betrachtet.<br />

5.2.1 Refinanzierungszinssatz<br />

Refinanziert sich die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft durch Darlehensaufnahme, so wird sie einen<br />

im Vergleich zu Kommunalkreditkonditionen höheren Zinssatz zahlen müssen, da<br />

• <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften im Vergleich zur öffentlichen Hand einen Bonitätsnachteil<br />

aufweisen, der sich in Form eines Risikozuschlages im Zinssatz widerspiegelt,<br />

• das refinanzierende Institut gemäß Grundsatz I des BAK das Darlehen mit Eigen-<br />

64<br />

65<br />

66<br />

kapital zu unterlegen hat und diese Eigenkapitalkosten im Zinssatz berücksichtigt<br />

werden, 66<br />

Kroll, Vergleichsrechnung, S. 150.<br />

Natürlich werden die <strong>Finanzierung</strong>skosten zusätzlich auch vom <strong>Finanzierung</strong>svolumen und der<br />

Laufzeit bestimmt, doch werden diese der Einfachheit halber an dieser Stelle bei den zu<br />

vergleichenden Alternativen <strong>als</strong> gleich unterstellt. Auf beide Punkte wird noch gesondert unter 5.3<br />

eingegangen.<br />

Dieser Nachteil kann durch eine Bürgschaft der öffentlichen Hand vermieden werden, da so die<br />

Pflicht zur Eigenkapitalunterlegung entfällt. Vgl. Büschgen, <strong>Leasing</strong>verfahren, S. 30.


Seite 90 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

• entstehende Verwaltungskosten, z. B. Bonitätsprüfung, Projektüberwachung, etc.,<br />

den Zinssatz erhöhen. 67<br />

Neben diesem höheren Zinssatz entstehen der <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft aufgrund der Dauer-<br />

schuldenproblematik zusätzliche Kosten, da die Darlehensrefinanzierung<br />

gewerbesteuererhöhend wirkt. 68 Folglich ist festzuhalten, daß bei <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>-<br />

finanzierung, die über Darlehensaufnahme refinanziert wird, höhere <strong>Finanzierung</strong>skosten<br />

zu prognostizieren sind <strong>als</strong> bei der Kommunalkreditfinanzierung.<br />

Refinanziert die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft das <strong>Leasing</strong>geschäft mittels Forfaitierung, können<br />

einige der im Rahmen <strong>einer</strong> Darlehensrefinanzierung kostenerhöhend wirkenden<br />

Faktoren umgangen werden. Durch Forfaitierung entsteht zwischen dem ankaufenden<br />

Institut und dem <strong>Leasing</strong>nehmer — hier <strong>als</strong>o der öffentlichen Hand — ein unmittelbares<br />

Kreditverhältnis, so daß im Rahmen dieses Geschäftes für die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft wie<br />

bei <strong>einer</strong> Kommunalkreditfinanzierung auch weder Risiko- noch Eigenkapitalkosten<br />

anfallen. 69 Zudem kann aufgrund des Bonitätsvorteils der öffentlichen Hand in der Regel<br />

auf die Bestellung von Sicherheiten verzichtet werden, wodurch anfallende Verwaltungs-<br />

kosten reduziert werden können. Schließlich fallen bei der Refinanzierung mittels<br />

Forfaitierung keine gewerbesteuerliche Belastungen an, da keine Dauerschulden<br />

begründet werden. Die Forfaitierung scheint demnach bei <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung<br />

<strong>Finanzierung</strong>skonditionen zu ermöglichen, die annähernd Kommunalkreditkonditionen<br />

erreichen. Zu beachten ist jedoch, daß über eine Forfaitierung der Restwert nicht<br />

refinanziert werden kann, wodurch die Gesamtfinanzierungskosten — in Abhängigkeit<br />

von der vereinbarten Höhe des Restwertes — entsprechend steigen.<br />

Durch Einsatz von <strong>Leasing</strong>fondsmodellen lassen sich die <strong>Finanzierung</strong>skosten im<br />

Vergleich zu <strong>einer</strong> Refinanzierung mittels Forfaitierung weiter reduzieren. Der Fremd-<br />

kapitalanteil kann auch hier über Forfaitierung der <strong>Leasing</strong>raten gedeckt werden.<br />

Zusätzlich ergibt sich ein erheblicher Vorteil dadurch, daß für den Eigenkapitalanteil ein<br />

niedrigerer Zinssatz <strong>als</strong> für den — weitestgehend durch die Kapitalmarktverhältnisse<br />

bestimmten — Fremdkapitalanteil vereinbart werden kann, da sich die Rendite der<br />

67<br />

68<br />

69<br />

Falls <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft und refinanzierendes Institut in einem organschaftlichem Verhältnis<br />

stehen, reduzieren sich die Verwaltungskosten.<br />

Obwohl sich gewerbesteuerliche Aspekte nicht im Refinanzierungszinssatz niederschlagen,<br />

erscheint die Erwähnung an dieser Stelle sinnvoll, da sie unmittelbar aus der gewählten Refinanzierungsalternative<br />

resultieren.<br />

Vgl. 4.2.1.2.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 91<br />

Kapitalanleger wesentlich durch steuerliche Vorteile ergibt. Der durch diese<br />

Konstruktion für die Gesamtfinanzierung (Mischfinanzierung) zu prognostizierende<br />

Zinssatz scheint demnach die Kommunalkreditkonditionen unterschreiten zu können.<br />

5.2.2 Transaktionskosten<br />

Die <strong>als</strong> zweiter Faktor auf die <strong>Finanzierung</strong>skosten einwirkenden Transaktionskosten 70<br />

fallen grundsätzlich bei jeder in Frage kommenden <strong>Finanzierung</strong>svariante an, jedoch in<br />

stark unterschiedlichen Ausmaßen. Die niedrigsten Transaktionskosten treten bei <strong>einer</strong><br />

Kommunalkreditfinanzierung auf, denn die Anbahnung, Bearbeitung und Verwaltung<br />

von Kommunalkrediten gestaltet sich normalerweise aufgrund von Standardisierungen<br />

unbürokratisch und problemlos. 71<br />

<strong>Leasing</strong>finanzierungen verursachen aufgrund des erforderlichen, individuell auszu-<br />

handelnden, komplexen Vertragswerkes grundsätzlich höhere Transaktionskosten <strong>als</strong><br />

Kommunalkreditfinanzierungen. Dabei verhält sich ihre Höhe in Abhängigkeit von der<br />

gewählten Refinanzierungsalternative tendenziell umgekehrt proportional zur Höhe des<br />

Refinanzierungszinssatzes. Die niedrigsten Transaktionskosten weisen Darlehens-<br />

refinanzierungen auf, bei denen vor allem aufgrund von Bonitätsdifferenzen im Vergleich<br />

zu Kommunalkreditgeschäften ein höherer Aufwand hinsichtlich Anbahnung und<br />

Kontrolle zu veranschlagen ist. Im Falle <strong>einer</strong> Forfaitierung sind zusätzlich Kosten des<br />

Forfaitierungsvertrages zu berücksichtigen.<br />

Die mit Abstand höchsten Transaktionskosten weisen <strong>Leasing</strong>fondsmodelle auf. Hier<br />

sind zunächst die anfallenden Kosten im Rahmen der Gründung <strong>einer</strong> Objektgesellschaft<br />

zu nennen. 72 Hinzu kommen, bedingt durch ein sehr komplexes und umfangreiches<br />

Vertragswerk, erhebliche Kosten der Vertragsgestaltung, der Vertragsverhandlung und<br />

des Vertragsabschlusses. 73 Schließlich erhöhen die Kosten der Prospekterstellung und<br />

des Vertriebes die Transaktionskosten. Zu prüfen ist demnach bei dieser Alternative, ob<br />

der <strong>Finanzierung</strong>skostenvorteil von <strong>Leasing</strong>fondsmodellen, der sich bei Betrachtung des<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

Unter Transaktionskosten werden Anbahnungs-, Vereinbarungs-, Kontroll- und Anpassungskosten<br />

verstanden. Vgl. St<strong>einer</strong>, Entscheidungen, S. 134. Zur grundsätzlichen Eignung von<br />

Transaktionskosten <strong>als</strong> Beurteilungskriterium vgl. Budäus, Transaktionskosten, S. 117 ff.<br />

Vgl. Brandt, Kommunaldarlehen, S. 152.<br />

Beispielsweise Notarkosten oder die Kosten der Handelsregistereintragung.<br />

Speziell bei Vertragsverhandlung und -abschluß ist der erhebliche Erklärungsbedarf des<br />

<strong>Leasing</strong>nehmers zu berücksichtigen.


Seite 92 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

Refinanzierungszinssatzes ergibt, durch die mit ihnen verbundenen Transaktionskosten<br />

kompensiert oder gar überkompensiert wird. Entscheidend dabei ist, daß der relative<br />

Einfluß der Transaktionskosten auf die Gesamtfinanzierungskosten mit zunehmendem<br />

<strong>Finanzierung</strong>svolumen abnimmt. Dies bedeutet, daß bei großen Krankenhausprojekten,<br />

deren zu finanzierendes Investitionsvolumen teilweise dreistellige Millionenbeträge<br />

umfaßt und die Transaktionskosten lediglich eine geringe Bedeutung aufweisen. Unter<br />

der Voraussetzung, daß sich der <strong>Leasing</strong>geber eines <strong>Leasing</strong>fondsmodelles bedient und<br />

das Projekt ein dem Aufwand entsprechendes Volumen beinhaltet, scheint es demnach<br />

möglich, eine Kostenanalyse der Objektfinanzierung mittels <strong>Leasing</strong> im Vergleich zur<br />

Kommunalkreditfinanzierung zugunsten der <strong>Leasing</strong>finanzierung zu entscheiden. 74<br />

5.3 Kostenvergleich der Objektrealisation<br />

5.3.1 Direkte Projektkosten<br />

Unter direkten Projektkosten werden die Kosten der Errichtung und Ausstattung eines<br />

Krankenhauses subsumiert. 75 Der Vergleich dieser Kosten bereitet in der Regel keine<br />

nennenswerten Schwierigkeiten, sofern die Auftragsvergabe nach öffentlicher<br />

Ausschreibung erfolgt und auf diese Weise Marktpreise ermittelt werden. 76<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaften treten meist <strong>als</strong> Baunachfrager für zahlreiche Objekte am Markt<br />

auf. Dadurch verfügen sie nicht nur über eine überdurchschnittliche Marktkenntnis und<br />

Markttransparenz in bezug auf im Baugewerbe übliche Preise und Techniken, sondern sie<br />

erzielen häufig auch aufgrund ihrer Marktstellung Preisnachlässe. Die meisten<br />

Kommunen hingegen errichten vergleichsweise wenige Großprojekte, so daß sich für sie<br />

auf dem Beschaffungsmarkt Vorteile dieser Art nicht ergeben.<br />

Wesentlichen Einfluß auf die direkten Projektkosten hat die Bauzeit. Die Bauzeit wird<br />

maßgeblich durch eine der Planung entsprechende Termineinhaltung determiniert. Im<br />

Rahmen von <strong>Leasing</strong>projekten übernimmt die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft die Gewähr, das<br />

Objekt termingerecht fertigzustellen, wobei häufig das Nichteinhalten der gesetzten<br />

Termine durch Konvention<strong>als</strong>trafen sanktioniert wird. Eine weitere die Bauzeit beein-<br />

flussende Komponente ist das Ausschreibungsverfahren. Während die öffentliche Hand<br />

74<br />

75<br />

76<br />

Vgl. Stumpf, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 15 ff.<br />

Vgl. Schwarz, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 127.<br />

Vgl. Budäus, <strong>Instrument</strong>e, S. 188.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 93<br />

bei konventioneller Krankenhauserrichtung im Rahmen der ihr zufallenden Vergabe von<br />

Bauaufträgen an das restriktive Vergaberecht gebunden ist, gilt dies für <strong>Leasing</strong>-<br />

Gesellschaften im allgemeinen nicht. 77 Bei öffentlicher Ausschreibung durch die<br />

Kommune sollen Großaufträge, zu denen die Krankenhauserrichtung zweifelsfrei gehört,<br />

gem. VOB/A möglichst in Lose geteilt und <strong>als</strong> Einzelgewerke ausgeschrieben werden;<br />

Generalunternehmeraufträge sind zu vermeiden. Diese Verfahrensart ist nicht nur arbeits-<br />

sondern auch sehr zeitintensiv, was sich folglich auf die Gesamtbauzeit auswirkt und<br />

damit in den Projektkosten niederschlägt. Darüber hinaus wirken sich die Regelungen der<br />

VOB/A insofern negativ aus, <strong>als</strong> daß der öffentlichen Hand Nachverhandlungen<br />

prinzipiell untersagt werden, während <strong>Leasing</strong>-Gesellschaften diese Möglichkeit <strong>einer</strong><br />

weiteren Baupreisreduzierung offensteht. 78 Da die — funktionale — Ausschreibung <strong>einer</strong><br />

<strong>Finanzierung</strong>sleistung gem. VOL/A im Gegensatz zu Ausschreibungen gem. VOB/A die<br />

Aufforderung zur Abgabe von Nebenangeboten beinhalten kann, können zusätzlich Ideen<br />

der bauausführenden Unternehmen, die geeignet sind, die Errichtungskosten — und/oder<br />

Folgekosten — zu verringern, genutzt werden. 79<br />

Den direkten Projektkosten sind auch mit dem Objekt verbundene Folgekosten, die<br />

maßgeblich durch qualitative Faktoren der Immobilie bestimmt werden, zuzurechnen.<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaften sind aufgrund ihrer Eigentümerposition und des von ihnen zu<br />

tragenden Verwertungsrisikos nach Ablauf der Grundmietzeit an <strong>einer</strong> qualitativ<br />

hochwertigen Ausführung des Objektes interessiert; diesbezüglich kann zwischen<br />

<strong>Leasing</strong>-Gesellschaft und <strong>Leasing</strong>nehmer Interessenidentität konstatiert werden. Im<br />

Gegensatz zu einem vom öffentlichen Krankenhausträger unmittelbar beauftragten Bau-<br />

unternehmen, das gem. § 13 VOB/A je nach Einzelleistung nur ein bis zwei Jahre<br />

gegenüber dem Eigentümer im Obligo steht, ist die <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft über die<br />

gesamte Grundmietzeit, <strong>als</strong>o durchaus 20 bis 30 Jahre, auf die Qualität der Bausubstanz<br />

angewiesen, damit der Restwert nach Ablauf der Grundmietzeit nicht unterhalb des<br />

Buchwertes liegt. 80<br />

77<br />

78<br />

79<br />

80<br />

Sog. Ausschreibung auf der zweiten Ebene; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VgV. Vgl. Feinen, Kommunales<br />

Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. VI. Ausnahmsweise besteht gem. § 2 Abs. 2 VgV auch für private<br />

Gesellschaften eine Vergabeverpflichtung, sofern die Errichtung mit mehr <strong>als</strong> 50 % aus<br />

öffentlichen Mitteln finanziert wird. Vgl. Eschenbruch/Niebuhr, Immobilienleasing, S, 2423.<br />

Vgl. § 24 Nr. 3 VOB/A sowie Wichert, Kostenvergleich, S. 7.<br />

Vgl. Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 292 ff.<br />

Vgl. Budäus, <strong>Instrument</strong>e, S. 187 f.


Seite 94 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

5.3.2 Indirekte Projektkosten<br />

Die indirekten Projektkosten umfassen die Kosten der Vorbereitungsphase, die der<br />

Planung des Investitionsobjektes und der Kontrolle während der Realisationsphase. Ihre<br />

Erfassung und Zurechnung gestaltet sich ungleich schwieriger <strong>als</strong> die der direkten<br />

Projektkosten, da sie ein detailliertes Kostenstellen- und Kostenträgersystem sowie die<br />

Zurechenbarkeit zu dem Investitionsobjekt voraussetzt. Da diese Bedingungen im<br />

Rahmen des kameralistischen Rechnungswesens grundsätzlich nicht erfüllt werden, 81 ist<br />

in der Regel ein Vergleich dieser innerhalb der zu betrachtenden<br />

<strong>Finanzierung</strong>salternativen auftretenden Kosten anhand exakt quantifizierbarer Größen<br />

nicht möglich, es können lediglich Tendenzaussagen getroffen werden.<br />

Insbesondere ist dabei auf die Kosten des mit der Vorbereitung, Planung und Kontrolle<br />

beauftragten Person<strong>als</strong> einzugehen. Größere Bauvorhaben werden im Bereich einzelner<br />

Kommunen relativ selten durchgeführt. Daher ist grundsätzlich nicht davon auszugehen,<br />

daß bereits im Vorfeld eines Projektes entsprechende Personalkapazitäten vorgehalten<br />

werden. Häufig verhindert die finanzielle Haushaltssituation den für eine Eigenerstellung<br />

notwendigen, kostenintensiven Aufbau entsprechender personeller Kapazitäten.<br />

Erschwerend kommt hinzu, daß eine kurzfristige personelle Anpassung im öffentlichen<br />

Dienst aufgrund personalpolitischer Restriktionen nahezu ausgeschlossen ist. Hier liegt<br />

ein wesentlicher Vorteil der Privatwirtschaft, in der Arbeitsverhältnisse ohne weiteres<br />

auch befristet geschlossen werden können, wodurch ein deutlicher Flexibilitätsgewinn<br />

erzielt wird. 82<br />

Als weiterer Punkt ist in diesem Zusammenhang die Effizienz des wirtschaftlichen<br />

Handelns der Bürokratie auf der einen Seite und der Privatwirtschaft auf der anderen<br />

Seite zu betrachten. Ohne diesen quantifizieren zu können, ist von einem Effizienzvorteil<br />

der Privatwirtschaft auszugehen, da in öffentlichen Verwaltungen jeglicher Anreiz zu<br />

unternehmerischem Handeln aufgrund budgetpolitischer Gegebenheiten sowie mangels<br />

Wettbewerbes und sonstiger Anreizsysteme fehlt. 83 Dieser Effizienzvorteil äußert sich<br />

u. a. in <strong>einer</strong> Planungsbeschleunigung und daraus resultierender kostenreduzierender<br />

81<br />

82<br />

83<br />

Vgl. Büschgen/Ergenzinger, Privatwirtschaftliche <strong>Finanzierung</strong>, S. 138.<br />

Neben diesem quantitativen ist auch ein qualitativer Aspekt, nämlich der der Spezialisierung, zu<br />

berücksichtigen. Diese Spezialisierung wirkt sich sowohl in Form kürzerer Planungszeiträume <strong>als</strong><br />

auch in der Verminderung von Planungsfehlern aus, wodurch eine Reduzierung der direkten<br />

Kosten bewirkt wird. Vgl. Schwarz, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 134 f.<br />

Vgl. Büschgen/Ergenzinger, Privatwirtschaftliche <strong>Finanzierung</strong>, S. 139 f.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 95<br />

Zeitersparnis, da sich Informationsaustausch und Entscheidungsfindung schneller und<br />

unbürokratischer <strong>als</strong> in den auf das Prinzip der Rechtmäßigkeit ausgerichteten<br />

verwaltungsinternen Aufbau- und Ablaufstrukturen vollziehen können. 84<br />

5.4 Risikobetrachtung<br />

Risikoaspekte sind neben den bereits genannten Kostengesichtspunkten unbedingt in eine<br />

Vorteilhaftigkeitsanalyse einzubeziehen. Eine Nichtberücksichtigung könnte im Falle des<br />

Wirksamwerdens von Risiken eine bis dahin gegebene Vorteilhaftigkeit zunichte<br />

machen. 85 Generell sollte sich die Risikoposition bei <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung aus Sicht<br />

des (öffentlichen) Investors nicht schlechter darstellen <strong>als</strong> bei konventioneller<br />

Krankenhausfinanzierung, d. h. bei kreditfinanzierter Eigenerstellung.<br />

In bezug auf finanzwirtschaftliche Risiken ist festzustellen, daß sich die Risikoposition<br />

der öffentlichen Hand durch eine <strong>Leasing</strong>finanzierung nicht verschlechtert. So ist zwar<br />

das Zinsänderungsrisiko vom <strong>Leasing</strong>nehmer zu tragen, doch ergibt sich hierdurch im<br />

Vergleich zur Kommunalkreditfinanzierung, im Rahmen derer die Kommune <strong>als</strong><br />

Kreditnehmer ebenfalls das Zinsänderungsrisiko trägt, keine Verschlechterung der<br />

Risikoposition. Gleiches gilt in Hinsicht auf die weiteren unter den finanzwirtschaftlichen<br />

Risiken zu subsumierenden Risikoarten (Wechselkurs-, Liquiditäts- und Ausfallrisiko),<br />

da diese weitgehend von der <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft getragen werden.<br />

Im Gegensatz zu finanzwirtschaftlichen Risiken ergibt sich aus Sicht der öffentlichen<br />

Hand bei Betrachtung der Konstruktionsrisiken (Planungs-, Termin- und<br />

Baupreissteigerungsrisiko) ein Vorteil zugunsten der <strong>Leasing</strong>finanzierung, da aufgrund<br />

steuerrechtlicher Erfordernisse der <strong>Leasing</strong>geber im Rahmen erlaßkonformer<br />

<strong>Leasing</strong>verträge verpflichtet wird, diese Risiken zu übernehmen. Bei Eigenerstellung<br />

trägt hingegen stets die Kommune in ihrer Funktion <strong>als</strong> Bauherr Risiken dieser Art.<br />

Schließlich seien die typischen Eigentümerrisiken erwähnt, die ebenfalls aufgrund der<br />

Regelungen des Teilamortisationserlasses vom <strong>Leasing</strong>geber zu tragen sind. Eine<br />

Ausnahme bildet lediglich das Funktionsrisiko und das Risiko der vorzeitigen technischen<br />

Abnutzung, die bei <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung wie bei Eigenerstellung von der Kommune<br />

84<br />

85<br />

Vgl. Schwarz, Immobilien-<strong>Leasing</strong>, S. 138 f.<br />

Dabei ist nicht nur an finanzielle Einbußen zu denken. In einem „Worst-case-Szenario“ wäre<br />

möglicherweise sogar die sozi<strong>als</strong>taatlich gebotene Krankenhausversorgung nicht mehr<br />

gewährleistet.


Seite 96 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

zu tragen sind; insgesamt jedoch weist die <strong>Leasing</strong>finanzierung auch hinsichtlich der<br />

Eigentümerrisiken Vorteilhaftigkeitsaspekte auf.<br />

5.5 Sonstige Aspekte<br />

Neben den bisher genannten gibt es weitere Aspekte, die grundsätzlich bei <strong>einer</strong><br />

Vorteilhaftigkeitsanalyse berücksichtigt werden sollten und in leasingspezifischen<br />

Publikationen <strong>als</strong> Argumente für bzw. wider <strong>Leasing</strong>finanzierungen eingesetzt werden.<br />

In diesem Zusammenhang ist der häufig zitierte sog. „Vorhol-Effekt“ <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>-<br />

finanzierung zu nennen. Verstanden wird hierunter die Möglichkeit der öffentlichen<br />

Hand, mit Hilfe von <strong>Leasing</strong>finanzierungen Investitionsprojekte zu verwirklichen, die bei<br />

konventioneller <strong>Finanzierung</strong> mangels weiterer Verschuldungsmöglichkeiten<br />

aufgeschoben werden müßten. 86 Auf diese Weise kann u. a. eine Angleichung der im<br />

Osten Deutschlands vorherrschenden Krankenhausversorgung an westdeutschen<br />

Standard schneller erreicht werden.<br />

Des weiteren sind Liquiditätswirkungen der <strong>Leasing</strong>finanzierung zu betrachten. Bei <strong>einer</strong><br />

konventionellen Kreditfinanzierung wird der Vermögenshaushalt mit dem gesamten<br />

Kreditbetrag belastet, und es sind bereits während der Bauphase Zahlungen — etwa für<br />

Handwerkerrechnungen — zu leisten. Im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung entstehen<br />

für den <strong>Leasing</strong>nehmer hingegen erst nach der Fertigstellung mit Nutzungsbeginn des<br />

Objektes Zahlungsverpflichtungen. 87 Hinzu kommt die Möglichkeit, <strong>Leasing</strong>raten nicht<br />

nur mit linearem, sondern auch mit degressivem oder progressivem Verlauf auszustatten,<br />

wodurch die Liquiditätslage zusätzlich beeinflußt werden kann. Auch wenn durch diese<br />

Vorgehensweise jeweils nur ein Aufschub der Zahlungen und somit ein befristeter<br />

Liquiditätsgewinn erzielt werden kann, darf jedoch auch diese vorübergehende Ent-<br />

lastung angesichts der allgemein angespannten Haushaltslage nicht unterschätzt<br />

werden. 88<br />

Schließlich ist zu bedenken, daß über die Zahlung von <strong>Leasing</strong>raten eine tatsächliche<br />

Tilgung entsprechend dem planmäßigen Werteverzehr, und damit ein Schuldenabbau der<br />

öffentlichen Hand erfolgt, während Kommunalkredite häufig prolongiert oder sogar<br />

86<br />

87<br />

Vgl. Schirm, <strong>Leasing</strong>-<strong>Finanzierung</strong>en, S. 324.<br />

Vgl. Feinen, Konzessionsfinanzierung, S. 24. Von abweichenden Regelungen, wie der<br />

Vereinbarung von Vormieten, wird an dieser Stelle abgesehen.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 97<br />

aufgestockt werden; das Argument <strong>einer</strong> Belastung der nächsten Generation durch<br />

<strong>Leasing</strong>finanzierungen bedarf in diesem Kontext <strong>einer</strong> Relativierung. 89<br />

Bei Betrachtung gesamtwirtschaftlicher Aspekte sind insbesondere die Auswirkungen der<br />

auf Steuerspareffekten beruhenden <strong>Leasing</strong>fondsmodelle zu berücksichtigen. Dabei ist zu<br />

betonen, daß es sich hierbei vornehmlich um Steuerstundungen (zinslose Steuerkredite)<br />

handelt, die lediglich in Ausnahmefällen zu Steuerausfällen führen, denn es ist davon<br />

auszugehen, daß grundsätzlich über die Totalperiode betrachtet ein positives zu<br />

versteuerndes Einkommen erzielt wird (Überschußerzielungsabsicht) und folglich somit<br />

zusätzliche Steuereinnahmen entstehen. 90 Dennoch sind negative Auswirkungen auf die<br />

Gesamtwirtschaft festzustellen, da die in den ersten Jahren fehlenden Steuereinnahmen<br />

Liquiditätsengpässe verursachen können, die wiederum zu Zinsausgaben führen, sofern<br />

die öffentliche Hand gezwungen ist, die fehlenden Einnahmen durch Kreditaufnahmen zu<br />

ersetzen.<br />

5.6 Ergebnis der Vorteilhaftigkeitsanalyse<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, daß kein allgemein gültiges Ergebnis der<br />

Vorteilhaftigkeitsanalyse genannt werden kann, sondern die Vorteilhaftigkeit für jedes<br />

einzelne Projekt individuell anhand der vereinbarten Vertragsgestaltung analysiert<br />

werden muß. Dennoch kann aufgrund der im Rahmen dieser Arbeit vorgenommenen<br />

Vorteilhaftigkeitsanalyse Grundsätzliches festgehalten werden:<br />

• Die Objektfinanzierung kann mittels <strong>Leasing</strong> kostengünstiger erfolgen <strong>als</strong> im Rahmen<br />

<strong>einer</strong> konventionellen Kommunalkreditfinanzierung. Voraussetzung hierfür ist jedoch<br />

die <strong>Finanzierung</strong> durch <strong>Leasing</strong>fondsmodelle, da den weiteren für <strong>Leasing</strong>-Gesell-<br />

schaften relevanten Refinanzierungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Kommunal-<br />

kreditkonditionen schlechtere Konditionen zu prognostizieren sind.<br />

• Bei der Objektrealisierung durch eine <strong>Leasing</strong>-Gesellschaft lassen sich im Vergleich<br />

88<br />

89<br />

90<br />

zur Eigenerstellung erhebliche Kosten einsparen. Es wurde gezeigt, daß sowohl die<br />

Zusätzliche Bedeutung gewinnt dieser Punkt angesichts der engen Vorgaben des Maastricht-<br />

Vertrages und des Stabilitätspaktes zur Währungsunion; vgl. Siebert, Lösungen, S. XII.<br />

Vgl. Oelschlegel, <strong>Leasing</strong>finanzierung, S. B 6.<br />

Steuerausfälle entstehen in der Regel nur, wenn durch die Steuerstundung die Besteuerung auf<br />

einen Zeitpunkt verlagert wird, in dem eine niedrigere Steuerprogression erreicht wird.


Seite 98 <strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser<br />

direkten <strong>als</strong> auch die indirekten Projektkosten deutlich unter denen der Eigener-<br />

stellung liegen können. 91<br />

• Auch bedingt eine <strong>Leasing</strong>finanzierung nicht durchweg eine Verschlechterung der<br />

Risikoposition des Krankenhausträgers, vielmehr kann mittels der <strong>Leasing</strong>finanzierung<br />

teilweise sogar eine Verbesserung erzielt werden.<br />

• Durch eine <strong>Leasing</strong>finanzierung können öffentliche Krankenhäuser errichtet werden,<br />

die konventionell finanziert in Zeiten angespannter Haushalte erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt realisiert werden könnten.<br />

• <strong>Leasing</strong>finanzierungen können in den Anfangsjahren positiv auf die Liquiditätslage der<br />

öffentlichen Hand wirken.<br />

• Die Verschuldung im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung wird durch Zahlung der<br />

<strong>Leasing</strong>raten kontinuierlich abgebaut. Möglichkeiten, die Tilgung auszusetzen und auf<br />

diese Weise die Belastung auf die Zukunft zu übertragen, ergeben sich im Gegensatz<br />

zu Kreditfinanzierungen nicht.<br />

• Die Auswirkungen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung auf die Steuereinnahmen — und somit<br />

auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung — fallen überwiegend in Form der Steuer-<br />

stundung an. Diese können zwar negative Folgen auf den öffentlichen Haushalt haben,<br />

ihre Ausmaße halten sich jedoch in akzeptablen Grenzen.<br />

• Durch die im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung angebotenen (Service-) Leistungen<br />

kann Know-how von Spezialisten extern bezogen werden, wodurch häufig weitere<br />

Kostenreduzierungen erzielt werden können.<br />

6. Abschließende Betrachtung<br />

Im Rahmen dieser Arbeit konnte gezeigt werden, daß sich <strong>Leasing</strong> für die <strong>Finanzierung</strong><br />

<strong>einer</strong> Krankenhauserrichtung ebenso gut eignet wie für die <strong>Finanzierung</strong> anderer<br />

kommunaler Investitionsobjekte, wo sich dieses <strong>Finanzierung</strong>sinstrument mittlerweile<br />

durchaus etablieren konnte. <strong>Leasing</strong> steht sowohl mit allgemein kommunalrechtlichen <strong>als</strong><br />

91<br />

Zu beachten ist die Interdependenz zwischen Bauzeit und <strong>Finanzierung</strong>skosten; durch eine im<br />

Rahmen der Generalunternehmerschaft stark verkürzte Bauzeit (statt üblichen 7 Jahren werden<br />

meist nur 4 Jahre veranschlagt) ergeben sich nicht nur geringere direkte Projektkosten, sondern<br />

auch geringere <strong>Finanzierung</strong>skosten <strong>als</strong> bei Eigenerstellung. Vgl. beispielhaft Busse, Kapitalgeber,<br />

S. 6.


<strong>Leasing</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>einer</strong> <strong>innovativen</strong> <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher Krankenhäuser Seite 99<br />

auch mit krankenhausrechtlichen Normen in Einklang, so daß diesbezüglich keine<br />

Einwände geltend gemacht werden können.<br />

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann <strong>Leasing</strong> beachtliche Kostenvorteile<br />

gegenüber der traditionellen kreditfinanzierten Krankenhauserrichtung aufweisen. Zwar<br />

muß die Einschränkung gemacht werden, daß nicht alle genannten Vorteile ausschließlich<br />

im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung zu nutzen sind — so können beispielsweise die<br />

Vorteile <strong>einer</strong> privatwirtschaftlichen Objektplanung grundsätzlich auch in Kombination<br />

mit anderen <strong>Finanzierung</strong>sformen realisiert werden —, doch lassen sich schwerlich<br />

Gründe finden, eine andere <strong>Finanzierung</strong>salternative zu wählen, da <strong>Leasing</strong>-Gesell-<br />

schaften neben dem erforderlichen Know-how zusätzlich durch <strong>Leasing</strong>fondsmodelle<br />

über eine Möglichkeit verfügen, die für eine Krankenhauserrichtung alternativen<br />

<strong>Finanzierung</strong>sformen kostenmäßig zu unterbieten. Kritisch ist jedoch darauf hinzuweisen,<br />

daß <strong>Leasing</strong>fondsmodelle vornehmlich aufgrund der aktuellen steuerrechtlichen<br />

Gegebenheiten <strong>Finanzierung</strong>skostenvorteile aufweisen. Sollte die seit langer Zeit<br />

diskutierte „große Steuerreform“ verwirklicht werden, ist fraglich, ob dieser Vorteil in<br />

gleichem Umfang erhalten bleibt. Bereits die angestrebte Senkung der Spitzensteuersätze<br />

hätte erhebliche Auswirkungen auf die Kostenvorteile <strong>einer</strong> <strong>Leasing</strong>finanzierung; ein<br />

Wegfall der Möglichkeit steuerlicher Verlustzuweisungen für Privatanleger würde die<br />

Rentabilität von <strong>Leasing</strong>fondsfinanzierungen der beschriebenen Art noch signifikanter<br />

beeinflussen.<br />

Abschließend ist festzuhalten, daß der Einsatz von <strong>Leasing</strong>finanzierungen im Bereich der<br />

Krankenhauserrichtung für öffentliche Krankenhausträger unter den genannten Prämissen<br />

durchaus vorteilhaft sein kann. Dabei ist nicht nur auf die Kostenersparnis und damit<br />

echte Entlastung der öffentlichen Hand abzustellen, sondern auch auf die sich auf diese<br />

Weise ergebende Möglichkeit, stets die erforderliche Krankenhausversorgung sicher-<br />

zustellen, was mittels traditioneller <strong>Finanzierung</strong>sform angesichts der angespannten<br />

Haushaltslage nicht unbedingt gewährleistet ist. Somit kann sich neben Kosten-<br />

einsparungen, die der öffentlichen Hand — und damit den Steuerzahlern — zugute<br />

kommen, auch ein Wohlfahrtsgewinn in Form <strong>einer</strong> besseren medizinischen Versorgung<br />

ergeben.


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