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Ingenieure in Bayern - Bayerische Ingenieurekammer-Bau

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<strong>Ingenieure</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> www.bayika.de www.planersuche.de<br />

Recht<br />

Erfolgshonorar bart werden.“ Daraus sei abzuleiten,<br />

Totgesagte leben länger: Obwohl das<br />

1996 e<strong>in</strong>geführte Erfolgshonorar <strong>in</strong> § 5<br />

Abs. 4a HOAI a.F. e<strong>in</strong> ständiges Schattendase<strong>in</strong><br />

fristete und landauf – landab<br />

als unpraktikable Regelung abgetan<br />

wurde, hat es im Unterschied zu so<br />

mancher praktischer Honorarregelung<br />

die jüngste Novelle der HOAI überlebt.<br />

Ob ihm aber nun e<strong>in</strong> steiler Höhenflug<br />

bevorsteht, bleibt abzuwarten. Jedenfalls<br />

hat erst kürzlich e<strong>in</strong> Architekt wieder<br />

erfahren müssen, wie schwer es<br />

ist, an erzielten Kostene<strong>in</strong>sparungen zu<br />

partizipieren.<br />

In e<strong>in</strong>em Vertrag über Planung, Vergabe<br />

und <strong>Bau</strong>überwachung für die Errichtung<br />

e<strong>in</strong>es Seniorenhauses hatte<br />

der Architekt e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung<br />

verankern können, wonach<br />

ihm für Besondere Leistungen, die unter<br />

Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher<br />

Lösungsmöglichkeiten zu<br />

e<strong>in</strong>er Kostensenkung ohne M<strong>in</strong>derung<br />

des Standards führen, 24 vom Hundert<br />

der e<strong>in</strong>gesparten Kosten zustehen sollten.<br />

Im Vergleich mit § 5 Abs. 4a HOAI<br />

a.F. fällt auf, dass der Vertrag zum e<strong>in</strong>en<br />

nicht auf e<strong>in</strong>e wesentliche Kostenm<strong>in</strong>derung<br />

abgehoben und zum anderen<br />

anstelle von „bis zu 20 vom Hundert“<br />

eben 24 Prozent Erfolgshonorar<br />

festgelegt hatte. Im Vertrag war e<strong>in</strong> Bezugswert<br />

von 6.803.400,- € brutto festgelegt.<br />

In der Folge gelang es dem Planer,<br />

das Projekt mit deutlich ger<strong>in</strong>geren<br />

<strong>Bau</strong>kosten zu realisieren, so dass er<br />

sich e<strong>in</strong>en Bonus von 225.995,84 €<br />

brutto erhoffte. Der Auftraggeber lehnte<br />

die Zahlung freilich ab, weil er die<br />

Höhe der behaupteten E<strong>in</strong>sparungen<br />

bestritt und geltend machte, der aus<br />

der Kostenberechnung resultierende<br />

Bezugswert sei von Anfang an überhöht<br />

gewesen. Vor allem aber habe<br />

der Architekt ke<strong>in</strong>e Besonderen Leistungen<br />

erbracht, welche zur Kostensenkung<br />

geführt hätten.<br />

Dieser Argumentation schloss sich<br />

das Kammergericht Berl<strong>in</strong> an (Urteil<br />

vom 30.10.2009, 6 U 182/08). § 5 Abs.<br />

4a HOAI a.F. erklärt ausdrücklich: „Für<br />

Besondere Leistungen (…) kann e<strong>in</strong> Erfolgshonorar<br />

zuvor schriftlich vere<strong>in</strong>-<br />

8<br />

dass die Kostene<strong>in</strong>sparungen kausal<br />

auf diese Besonderen Leistungen<br />

zurückgehen müssen. Dass dies gelungen<br />

war, konnte das Gericht nicht erkennen.<br />

So war es dem Architekten<br />

schon nicht geglückt, die Besonderen<br />

Leistungen herauszufiltern, die den Erfolg<br />

herbeigeführt haben. Er hatte sich<br />

auf „aufwändige Ausschreibung“,<br />

„Firmenauswahl/Vergabe“, „verschiedene<br />

Ausführungsvarianten“ und e<strong>in</strong>e<br />

„sehr kurze <strong>Bau</strong>zeit“ berufen. Das<br />

genügte dem Gericht nicht. Nach se<strong>in</strong>er<br />

Me<strong>in</strong>ung hätte der Architekt vortragen<br />

müssen, welche Ausschreibung<br />

für welches Gewerk e<strong>in</strong>er Grundleistung<br />

nach § 15 HOAI a.F. entsprochen<br />

hätte, wann er welche Alternative hierzu<br />

entworfen und mit welchem Kosten<br />

reduzierenden Erfolg er diese Entwürfe<br />

welchen an der <strong>Bau</strong>ausführung beteiligten<br />

Firmen hat zukommen lassen.<br />

Außerdem stellte das Gericht klar,<br />

dass die Vere<strong>in</strong>barung über das Erfolgshonorar<br />

nach dem Wortlaut des §<br />

5 Abs. 4a HOAI a.F. vor Erbr<strong>in</strong>gung der<br />

Besonderen Leistungen getroffen worden<br />

se<strong>in</strong> musste. Als der schriftliche<br />

Vertrag geschlossen wurde, habe der<br />

Architekt aber e<strong>in</strong>en Großteil der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Leistungsschritte bereits erbracht.<br />

Erfolgshonorar ist frei verhandelbar<br />

Überdies störte sich das Gericht daran,<br />

dass entgegen der <strong>in</strong> der HOAI def<strong>in</strong>ierten<br />

Obergrenze im Vertrag e<strong>in</strong> Erfolgshonorar<br />

von 24 % vere<strong>in</strong>bart war.<br />

Das mache die Vere<strong>in</strong>barung unwirksam,<br />

so dass der Planer allenfalls 20<br />

Prozent verlangen könne. Doch jedenfalls<br />

dort irrt das Berl<strong>in</strong>er Kammergericht:<br />

Denn der BGH hat längst entschieden,<br />

dass die Parteien völlig frei<br />

dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d, wie sie das geschuldete Honorar<br />

def<strong>in</strong>ieren, sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />

nicht an die Honorarbemessungskriterien<br />

der HOAI gebunden (BGH <strong>Bau</strong>R<br />

2005, 735). E<strong>in</strong>e Begrenzung ergibt<br />

sich deshalb nur, wenn das Honorar <strong>in</strong><br />

Gänze den unter E<strong>in</strong>beziehung aller<br />

anzuwendenden Honorarparameter zu<br />

ermittelnden Höchstsatz übersteigt,<br />

auf den sich dann das Honorar reduziert<br />

(BGH <strong>Bau</strong>R 2007, 2081). Ob der<br />

vertragliche Bezugswert überhöht war<br />

oder nicht, musste das Gericht nicht<br />

mehr überprüfen.<br />

Hat die Entscheidung auch Bedeutung<br />

für das Erfolgshonorar nach der<br />

HOAI 2009? Dessen <strong>in</strong> § 7 Abs. 7 Satz 1<br />

festgelegten Voraussetzungen weichen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Punkten von der Altregelung<br />

ab. Von Besonderen Leistungen ist<br />

nicht mehr die Rede: „Für Kostenunterschreitungen<br />

(…) kann e<strong>in</strong> Erfolgshonorar<br />

schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden.“<br />

Danach käme es nicht mehr darauf an,<br />

ob die Kostenm<strong>in</strong>imierung auf Leistungen<br />

nach den Anlagen 4 ff. der neuen<br />

HOAI oder auf Besondere Leistungen<br />

zurückzuführen ist. Ob das der Verordnungsgeber<br />

aber so geme<strong>in</strong>t hat, ist<br />

zweifelhaft, denn <strong>in</strong> diesem Fall hätte<br />

er schlicht „Für Leistungen, die …“ formulieren<br />

können. Hier wird sich e<strong>in</strong><br />

neues Feld für die Gerichtsbarkeit auftun.<br />

Deutlich ist dagegen, dass die Vere<strong>in</strong>barung<br />

über das Erfolgshonorar<br />

nicht mehr „zuvor“ getroffen werden<br />

muss. Wesentlich ist auch e<strong>in</strong>e weitere<br />

Änderung: die Obergrenze von 20 Prozent<br />

bezieht sich nicht mehr auf die<br />

e<strong>in</strong>gesparten Kosten, sondern auf das<br />

vere<strong>in</strong>barte Honorar, stellt sich also<br />

ähnlich wie beim Umbau als Zuschlag<br />

dar. Ob das Erfolgshonorar mit diesen<br />

Änderungen künftig größere Bedeutung<br />

erlangt, darf aber bezweifelt werden,<br />

weil die Anforderungen an die<br />

Kausalität jedenfalls bestehen bleiben.<br />

Wenn der Auftragnehmer nicht belegen<br />

kann, welche Maßnahmen ursächlich<br />

die Kosten gesenkt haben, wird er<br />

weiterh<strong>in</strong> leer ausgehen.<br />

Die Lebensberechtigung des Erfolgshonorars<br />

beruht dann alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Feigenblattfunktion<br />

für das neu e<strong>in</strong>geführte<br />

Malus-Honorar bei Kostenüberschreitungen.<br />

Dort wird nämlich nicht<br />

danach gefragt, ob die Steigerung kausal<br />

auf bestimmten Leistungen beruht,<br />

es zählt alle<strong>in</strong> der Effekt der Erhöhung.<br />

Honi soit qui mal y pense: Immerh<strong>in</strong><br />

ist der Honorarabzug auf 5 Prozent des<br />

vere<strong>in</strong>barten Honorars begrenzt. eb

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