Ingenieure in Bayern - Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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<strong>Ingenieure</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> www.bayika.de www.planersuche.de<br />
Recht<br />
Erfolgshonorar bart werden.“ Daraus sei abzuleiten,<br />
Totgesagte leben länger: Obwohl das<br />
1996 e<strong>in</strong>geführte Erfolgshonorar <strong>in</strong> § 5<br />
Abs. 4a HOAI a.F. e<strong>in</strong> ständiges Schattendase<strong>in</strong><br />
fristete und landauf – landab<br />
als unpraktikable Regelung abgetan<br />
wurde, hat es im Unterschied zu so<br />
mancher praktischer Honorarregelung<br />
die jüngste Novelle der HOAI überlebt.<br />
Ob ihm aber nun e<strong>in</strong> steiler Höhenflug<br />
bevorsteht, bleibt abzuwarten. Jedenfalls<br />
hat erst kürzlich e<strong>in</strong> Architekt wieder<br />
erfahren müssen, wie schwer es<br />
ist, an erzielten Kostene<strong>in</strong>sparungen zu<br />
partizipieren.<br />
In e<strong>in</strong>em Vertrag über Planung, Vergabe<br />
und <strong>Bau</strong>überwachung für die Errichtung<br />
e<strong>in</strong>es Seniorenhauses hatte<br />
der Architekt e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung<br />
verankern können, wonach<br />
ihm für Besondere Leistungen, die unter<br />
Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher<br />
Lösungsmöglichkeiten zu<br />
e<strong>in</strong>er Kostensenkung ohne M<strong>in</strong>derung<br />
des Standards führen, 24 vom Hundert<br />
der e<strong>in</strong>gesparten Kosten zustehen sollten.<br />
Im Vergleich mit § 5 Abs. 4a HOAI<br />
a.F. fällt auf, dass der Vertrag zum e<strong>in</strong>en<br />
nicht auf e<strong>in</strong>e wesentliche Kostenm<strong>in</strong>derung<br />
abgehoben und zum anderen<br />
anstelle von „bis zu 20 vom Hundert“<br />
eben 24 Prozent Erfolgshonorar<br />
festgelegt hatte. Im Vertrag war e<strong>in</strong> Bezugswert<br />
von 6.803.400,- € brutto festgelegt.<br />
In der Folge gelang es dem Planer,<br />
das Projekt mit deutlich ger<strong>in</strong>geren<br />
<strong>Bau</strong>kosten zu realisieren, so dass er<br />
sich e<strong>in</strong>en Bonus von 225.995,84 €<br />
brutto erhoffte. Der Auftraggeber lehnte<br />
die Zahlung freilich ab, weil er die<br />
Höhe der behaupteten E<strong>in</strong>sparungen<br />
bestritt und geltend machte, der aus<br />
der Kostenberechnung resultierende<br />
Bezugswert sei von Anfang an überhöht<br />
gewesen. Vor allem aber habe<br />
der Architekt ke<strong>in</strong>e Besonderen Leistungen<br />
erbracht, welche zur Kostensenkung<br />
geführt hätten.<br />
Dieser Argumentation schloss sich<br />
das Kammergericht Berl<strong>in</strong> an (Urteil<br />
vom 30.10.2009, 6 U 182/08). § 5 Abs.<br />
4a HOAI a.F. erklärt ausdrücklich: „Für<br />
Besondere Leistungen (…) kann e<strong>in</strong> Erfolgshonorar<br />
zuvor schriftlich vere<strong>in</strong>-<br />
8<br />
dass die Kostene<strong>in</strong>sparungen kausal<br />
auf diese Besonderen Leistungen<br />
zurückgehen müssen. Dass dies gelungen<br />
war, konnte das Gericht nicht erkennen.<br />
So war es dem Architekten<br />
schon nicht geglückt, die Besonderen<br />
Leistungen herauszufiltern, die den Erfolg<br />
herbeigeführt haben. Er hatte sich<br />
auf „aufwändige Ausschreibung“,<br />
„Firmenauswahl/Vergabe“, „verschiedene<br />
Ausführungsvarianten“ und e<strong>in</strong>e<br />
„sehr kurze <strong>Bau</strong>zeit“ berufen. Das<br />
genügte dem Gericht nicht. Nach se<strong>in</strong>er<br />
Me<strong>in</strong>ung hätte der Architekt vortragen<br />
müssen, welche Ausschreibung<br />
für welches Gewerk e<strong>in</strong>er Grundleistung<br />
nach § 15 HOAI a.F. entsprochen<br />
hätte, wann er welche Alternative hierzu<br />
entworfen und mit welchem Kosten<br />
reduzierenden Erfolg er diese Entwürfe<br />
welchen an der <strong>Bau</strong>ausführung beteiligten<br />
Firmen hat zukommen lassen.<br />
Außerdem stellte das Gericht klar,<br />
dass die Vere<strong>in</strong>barung über das Erfolgshonorar<br />
nach dem Wortlaut des §<br />
5 Abs. 4a HOAI a.F. vor Erbr<strong>in</strong>gung der<br />
Besonderen Leistungen getroffen worden<br />
se<strong>in</strong> musste. Als der schriftliche<br />
Vertrag geschlossen wurde, habe der<br />
Architekt aber e<strong>in</strong>en Großteil der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Leistungsschritte bereits erbracht.<br />
Erfolgshonorar ist frei verhandelbar<br />
Überdies störte sich das Gericht daran,<br />
dass entgegen der <strong>in</strong> der HOAI def<strong>in</strong>ierten<br />
Obergrenze im Vertrag e<strong>in</strong> Erfolgshonorar<br />
von 24 % vere<strong>in</strong>bart war.<br />
Das mache die Vere<strong>in</strong>barung unwirksam,<br />
so dass der Planer allenfalls 20<br />
Prozent verlangen könne. Doch jedenfalls<br />
dort irrt das Berl<strong>in</strong>er Kammergericht:<br />
Denn der BGH hat längst entschieden,<br />
dass die Parteien völlig frei<br />
dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d, wie sie das geschuldete Honorar<br />
def<strong>in</strong>ieren, sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />
nicht an die Honorarbemessungskriterien<br />
der HOAI gebunden (BGH <strong>Bau</strong>R<br />
2005, 735). E<strong>in</strong>e Begrenzung ergibt<br />
sich deshalb nur, wenn das Honorar <strong>in</strong><br />
Gänze den unter E<strong>in</strong>beziehung aller<br />
anzuwendenden Honorarparameter zu<br />
ermittelnden Höchstsatz übersteigt,<br />
auf den sich dann das Honorar reduziert<br />
(BGH <strong>Bau</strong>R 2007, 2081). Ob der<br />
vertragliche Bezugswert überhöht war<br />
oder nicht, musste das Gericht nicht<br />
mehr überprüfen.<br />
Hat die Entscheidung auch Bedeutung<br />
für das Erfolgshonorar nach der<br />
HOAI 2009? Dessen <strong>in</strong> § 7 Abs. 7 Satz 1<br />
festgelegten Voraussetzungen weichen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Punkten von der Altregelung<br />
ab. Von Besonderen Leistungen ist<br />
nicht mehr die Rede: „Für Kostenunterschreitungen<br />
(…) kann e<strong>in</strong> Erfolgshonorar<br />
schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden.“<br />
Danach käme es nicht mehr darauf an,<br />
ob die Kostenm<strong>in</strong>imierung auf Leistungen<br />
nach den Anlagen 4 ff. der neuen<br />
HOAI oder auf Besondere Leistungen<br />
zurückzuführen ist. Ob das der Verordnungsgeber<br />
aber so geme<strong>in</strong>t hat, ist<br />
zweifelhaft, denn <strong>in</strong> diesem Fall hätte<br />
er schlicht „Für Leistungen, die …“ formulieren<br />
können. Hier wird sich e<strong>in</strong><br />
neues Feld für die Gerichtsbarkeit auftun.<br />
Deutlich ist dagegen, dass die Vere<strong>in</strong>barung<br />
über das Erfolgshonorar<br />
nicht mehr „zuvor“ getroffen werden<br />
muss. Wesentlich ist auch e<strong>in</strong>e weitere<br />
Änderung: die Obergrenze von 20 Prozent<br />
bezieht sich nicht mehr auf die<br />
e<strong>in</strong>gesparten Kosten, sondern auf das<br />
vere<strong>in</strong>barte Honorar, stellt sich also<br />
ähnlich wie beim Umbau als Zuschlag<br />
dar. Ob das Erfolgshonorar mit diesen<br />
Änderungen künftig größere Bedeutung<br />
erlangt, darf aber bezweifelt werden,<br />
weil die Anforderungen an die<br />
Kausalität jedenfalls bestehen bleiben.<br />
Wenn der Auftragnehmer nicht belegen<br />
kann, welche Maßnahmen ursächlich<br />
die Kosten gesenkt haben, wird er<br />
weiterh<strong>in</strong> leer ausgehen.<br />
Die Lebensberechtigung des Erfolgshonorars<br />
beruht dann alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Feigenblattfunktion<br />
für das neu e<strong>in</strong>geführte<br />
Malus-Honorar bei Kostenüberschreitungen.<br />
Dort wird nämlich nicht<br />
danach gefragt, ob die Steigerung kausal<br />
auf bestimmten Leistungen beruht,<br />
es zählt alle<strong>in</strong> der Effekt der Erhöhung.<br />
Honi soit qui mal y pense: Immerh<strong>in</strong><br />
ist der Honorarabzug auf 5 Prozent des<br />
vere<strong>in</strong>barten Honorars begrenzt. eb