400 Jahre Salinenort Ebensee 1607 – 2007
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kamen jedoch entsprechend den mittelalterlichen Verwaltungsgrundsätzen noch andere<br />
Befugnisse. Das ganze Kammergut bildete nämlich entsprechend seinem Namen eine einzige<br />
große Grundherrschaft, welche der landesfürstlichen Finanzverwaltung (Kammer) unterstand.<br />
... Der oberste Beamte des Kammergutes war der Amtmann in Gmunden. Die Wahl dieser<br />
Stadt als Amtssitz war wohl dadurch gegeben, nlä Gmunden der von der Natur gegebene<br />
Umschlagplatz und damit auch Zentrum des Salzhandels war.“ (SCHRAML, 1932, im Vorwort)<br />
Der Salzamtmann war auch <strong>–</strong> wenigstens zeitweise <strong>–</strong> Pfleger der Grundherrschaft Wildenstein<br />
oder der Pfleger war ihm unterstellt. Das bedeutete, dass er heute Bezirkshauptmann,<br />
Bezirksforstdirektor, Salinengeneraldirektor und Leiter der Bezirksgerichte Bad Ischl und<br />
Gmunden in einer Person wäre.<br />
In der „Raffelstetter Zollordnung“ von 906 werden Schiffe aus dem Traungau genannt, von<br />
denen SCHRAML (1932, im Vorwort) annimmt, dass es sich um Salzschiffe handelt. Ausfuhr des<br />
Salzes auf der Traun war ja die einzige Möglichkeit, um aus Salz Geld zu machen. Der<br />
Salztransport auf der Traun nahm mit der Produktionsausweitung auch bis zum Wechsel der<br />
Salzverfrachtung auf die Pferdeeisenbahn 1835 an Bedeutung ständig zu, und stellte mit der<br />
Schiffserzeugung einen ganz beträchtlichen Teil des wirtschaftlichen Geschehens dar, an dem<br />
<strong>Ebensee</strong> höchstwahrscheinlich schon vor der Salinengründung durch den Schiffsbau und die<br />
Kufholzerzeugung Anteil hatte.<br />
Kaiser Maximilian I. (1508 <strong>–</strong> 1519), der die Wichtigkeit einer geregelten Betriebsführung zur<br />
Gewinnung hoher Einkünfte für den Staatssäckel erkannte, führte die gesamte Salzwirtschaft<br />
in die landesfürstliche Verwaltung zurück, und ist in diesem Sinne Begründer des<br />
„Cam(m)ergutes“.<br />
Er erließ genaue Weisungen über die Betriebsordnung am Salzberg, im Pfannhaus und<br />
Waldwesen auch bezüglich der Entlohnung der Arbeiter und Beamten. In einem leider<br />
verloren gegangenen „Libell“, das wir heute als Kammerguts-Betiebswirtschaftsordnung<br />
bezeichnen würden. Es bildete die Grundlage für die Verfassung des „ 1. Reformationslibells<br />
1524“.<br />
Der Nachfolger Kaiser Maximilians, sein Sohn Karl V. ( ab 1519 Römischer König, 1530 <strong>–</strong><br />
1556), übergab die österreichische Regierung schon 1524 an seinen Bruder Ferdinand I. (1556<br />
<strong>–</strong> 1564), der das Ordnungswerk seines Vaters fortsetzte und das noch vom Vorgänger<br />
veranlasste „1.Reformationslibell von 1524“ umsetzen ließ. Dieses ist die erste vollständig<br />
erhaltene Salzwesenordnung für Hallstatt und regelte praktisch alles, was das „Cammergut“<br />
betraf. (SCHRAML, 1930, 173)<br />
Es umfasste nachstehende Teile:<br />
I. Teil. Das Sieden zu Hallstatt.<br />
B. Privilegien<br />
C. „Schin, wag und maß auf unserem Salzberg zu Hallstat“<br />
D. „Ordnung der arbeit und des wesens auch besoldung der arbeiter zu perg“<br />
E. „Pfannhaus ordinari arbait und lon“<br />
F. „Ordnung mit dem eysn und eysnkeller“<br />
G. „Ordnung des aufsatzabmessns und anwurf mit dem widt“<br />
H. „Waldordnung und holzarbaitt betreffend“<br />
J. „ Ordnung wald zu hayen und behulzung den unterthanen allenthalben bey dem<br />
sieden und ambt<br />
K. „Phlegers zu Wildenstain handlung zu dem sieden und camer guet dienent“