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400 Jahre Salinenort Ebensee 1607 – 2007

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kamen jedoch entsprechend den mittelalterlichen Verwaltungsgrundsätzen noch andere<br />

Befugnisse. Das ganze Kammergut bildete nämlich entsprechend seinem Namen eine einzige<br />

große Grundherrschaft, welche der landesfürstlichen Finanzverwaltung (Kammer) unterstand.<br />

... Der oberste Beamte des Kammergutes war der Amtmann in Gmunden. Die Wahl dieser<br />

Stadt als Amtssitz war wohl dadurch gegeben, nlä Gmunden der von der Natur gegebene<br />

Umschlagplatz und damit auch Zentrum des Salzhandels war.“ (SCHRAML, 1932, im Vorwort)<br />

Der Salzamtmann war auch <strong>–</strong> wenigstens zeitweise <strong>–</strong> Pfleger der Grundherrschaft Wildenstein<br />

oder der Pfleger war ihm unterstellt. Das bedeutete, dass er heute Bezirkshauptmann,<br />

Bezirksforstdirektor, Salinengeneraldirektor und Leiter der Bezirksgerichte Bad Ischl und<br />

Gmunden in einer Person wäre.<br />

In der „Raffelstetter Zollordnung“ von 906 werden Schiffe aus dem Traungau genannt, von<br />

denen SCHRAML (1932, im Vorwort) annimmt, dass es sich um Salzschiffe handelt. Ausfuhr des<br />

Salzes auf der Traun war ja die einzige Möglichkeit, um aus Salz Geld zu machen. Der<br />

Salztransport auf der Traun nahm mit der Produktionsausweitung auch bis zum Wechsel der<br />

Salzverfrachtung auf die Pferdeeisenbahn 1835 an Bedeutung ständig zu, und stellte mit der<br />

Schiffserzeugung einen ganz beträchtlichen Teil des wirtschaftlichen Geschehens dar, an dem<br />

<strong>Ebensee</strong> höchstwahrscheinlich schon vor der Salinengründung durch den Schiffsbau und die<br />

Kufholzerzeugung Anteil hatte.<br />

Kaiser Maximilian I. (1508 <strong>–</strong> 1519), der die Wichtigkeit einer geregelten Betriebsführung zur<br />

Gewinnung hoher Einkünfte für den Staatssäckel erkannte, führte die gesamte Salzwirtschaft<br />

in die landesfürstliche Verwaltung zurück, und ist in diesem Sinne Begründer des<br />

„Cam(m)ergutes“.<br />

Er erließ genaue Weisungen über die Betriebsordnung am Salzberg, im Pfannhaus und<br />

Waldwesen auch bezüglich der Entlohnung der Arbeiter und Beamten. In einem leider<br />

verloren gegangenen „Libell“, das wir heute als Kammerguts-Betiebswirtschaftsordnung<br />

bezeichnen würden. Es bildete die Grundlage für die Verfassung des „ 1. Reformationslibells<br />

1524“.<br />

Der Nachfolger Kaiser Maximilians, sein Sohn Karl V. ( ab 1519 Römischer König, 1530 <strong>–</strong><br />

1556), übergab die österreichische Regierung schon 1524 an seinen Bruder Ferdinand I. (1556<br />

<strong>–</strong> 1564), der das Ordnungswerk seines Vaters fortsetzte und das noch vom Vorgänger<br />

veranlasste „1.Reformationslibell von 1524“ umsetzen ließ. Dieses ist die erste vollständig<br />

erhaltene Salzwesenordnung für Hallstatt und regelte praktisch alles, was das „Cammergut“<br />

betraf. (SCHRAML, 1930, 173)<br />

Es umfasste nachstehende Teile:<br />

I. Teil. Das Sieden zu Hallstatt.<br />

B. Privilegien<br />

C. „Schin, wag und maß auf unserem Salzberg zu Hallstat“<br />

D. „Ordnung der arbeit und des wesens auch besoldung der arbeiter zu perg“<br />

E. „Pfannhaus ordinari arbait und lon“<br />

F. „Ordnung mit dem eysn und eysnkeller“<br />

G. „Ordnung des aufsatzabmessns und anwurf mit dem widt“<br />

H. „Waldordnung und holzarbaitt betreffend“<br />

J. „ Ordnung wald zu hayen und behulzung den unterthanen allenthalben bey dem<br />

sieden und ambt<br />

K. „Phlegers zu Wildenstain handlung zu dem sieden und camer guet dienent“

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