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Erste Schritte als Schwerbehinderten- vertreter - Weka Media

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<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 22Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und der Integrationsfachdienstenach dem Meldung der freien Stelledurch den Arbeitgeber (§ 81 Abs. 1 SGB IX) sind beimEinstellungsverfahren zu berücksichtigen und mit den Bewerbungenvon nicht schwerbehinderten Menschen an dieSBV weiterzuleiten.Der Arbeitgeber muss die SBV über jede externe und interneBewerbung eines schwerbehinderten Menschen informieren.Die SBV kann dies z.B. durch einen Nachfrageüber die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit beidieser überprüfen.Die SBV sollte sich über die Qualifikation und Fähigkeitender schwerbehinderten Bewerber ein Bild machen und dieBewerbungsunterlagen schwerbehinderter Menschen mitdem Arbeitgeber besprechen. Insbesondere sollte die SBVhierbei auch auf technische und finanzielle Hilfen sowieBeratungsangebote der Integrationsämter und der Agenturenfür Arbeit hinweisen, mit dem Ziel, den Arbeitgeberzur Einstellung eines schwerbehinderten oder gleichgestelltenbehinderten Menschen zu überzeugen.Die SBV hat das Recht, an den Bewerbungsgesprächen mitschwerbehinderten Menschen teilzunehmen, wenn der Bewerbermit ihrer Anwesenheit einverstanden ist. Die SBVkann zu der Bewerbung eine Stellungnahme abgeben.Diese Stellungnahme sollte auch an den Betriebs- oder Personalratübermittelt werden, da dieser die Zustimmung zurEinstellung gegebenenfalls zugunsten eines schwerbehindertenBewerbers verweigern kann.Erfüllt der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote von fünfProzent für schwerbehinderte und ihnen gleichgestelltenbehinderten Menschen nach dem SGB IX nicht, kann die

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