Erste Schritte als Schwerbehinderten- vertreter - Weka Media
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<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 19Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des ArbeitgebersDer Arbeitgeber hat nach § 98 SGB IX einen Beauftragten,der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschenverantwortlich vertritt, zu bestellen (Beauftragter des Arbeitgebers).Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbstein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtetvor allem auch darauf, dass dem Arbeitgeber obliegendeVerpflichtungen im Rahmen des <strong>Schwerbehinderten</strong>rechts(z.B. SGB IX) erfüllt werden. Er ist Ansprechpartner derSBV und es besteht die Verpflichtung zur vertrauensvollenZusammenarbeit. Klären Sie mit dem Vertreter des Arbeitgebersab, in welchen „Angelegenheiten“ nach § 95 Abs. 2SGB IX Sie mindestens beteiligt werden möchten (z.B.Kündigung, Abmahnungen, Versetzungen etc.) und wiedie Beteiligung im Einstellungsverfahren (§ 81 Abs. 1SGB IX) umgesetzt werden soll. Ein klärendes Gesprächvermeidet hier Streitigkeiten über den Umfang der Beteiligungsrechteder SBV nach dem SGB IX.Zusammenarbeit mit dem BetriebsarztInsbesondere wird der Rat des Betriebsarztes bei Eingliederungsmaßnahmenim Rahmen des Präventionsverfahrens(§ 84 Abs. 1 SGB IX) von <strong>Schwerbehinderten</strong> oder ihnengleichgestellten behinderten Beschäftigten oder beimbetrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach§ 84 Abs. 2 SGB IX bei Krankheitszeiten von mehr <strong>als</strong> sechsWochen im Jahr erforderlich. So liefert die Diagnose desBetriebsarztes eine wichtige Grundlage etwa für die Arbeitsplatzgestaltungim Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme.Auch in Fragen der Prävention ist er fürdie SBV ein wichtiger Ansprechpartner.