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Erste Schritte als Schwerbehinderten- vertreter - Weka Media

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<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 10Der Arbeitgeber ist nach § 96 Abs. 8 SGB IX verpflichtet,der SBV die erforderlichen (notwendigen) Sachmittel fürihre Arbeit zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafürzu übernehmen.Der Arbeitgeber muss der SBV aber keinen eigenen Raumund/oder eigene sonstige Sachmittel zur Verfügung stellen,sondern kann ihr nach § 96 Abs. 9 SGB IX das Rechteinräumen, dass sie die Räumlichkeiten und Sachmittel desBetriebs- oder Personalrats mitbenutzen kann, z.B. für Besprechungen.Dies sollte mit dem Betriebs- oder Personalratbesprochen werden.Für vertrauliche Unterlagen – wie etwa die <strong>Schwerbehinderten</strong>kartei– benötigt die SBV aber zwingend einen abschließbarenSchrank und für vertrauliche Daten (z.B. amPC erstelltes Anschreiben) einen Speicherort auf einem PC,auf den nur die SBV zugreifen kann (Datenschutz und Verschwiegenheitsverpflichtung).Der Arbeitgeber kann aber selbstverständlich freiwillig eigeneRäume der SBV zur Verfügung stellen.Zur notwendigen Fachliteratur, die der Arbeitgeber unterÜbernahme der Kosten zur Verfügung stellen muss, gehöreninsbesondere:■ Sozialgesetzbücher (vor allem SGB IX)■ <strong>Schwerbehinderten</strong>ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV)■ <strong>Schwerbehinderten</strong>ausweisverordnung (SchwbAwVO)■ Wahlordnung <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretung(SchwbVWO)■ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)■ Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

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