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Erste Schritte als Schwerbehinderten- vertreter - Weka Media

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<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 5<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Sich im Betrieb bekannt machenNach den erfolgreich durchgeführten Wahlen sollten sichder neu gewählte <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong> und seinStell<strong>vertreter</strong> im Betrieb bekannt machen. Für diese Bekanntmachungkönnen insbesondere nachfolgend aufgezählteWege genutzt werden:■ Aushang am Schwarzen Brett■■■■■Information im IntranetRundschreiben oder E-Mail an alle Mitarbeiter und/oder zusätzlich an die zu vertretenen Kollegen (Achtung:Blindkopie „BCC“ hierfür verwenden, da ansonstenaus den E-Mail-Adressen zu erkennen ist, wer eineSchwerbehinderung hat oder mit einem schwerbehindertenMenschen gleichgestellt ist)BetriebsrundgangVorstellen auf der nächsten BetriebsversammlungNachricht in einer MitarbeiterzeitungSeien Sie kreativ, auch andere Formen der Bekanntmachungim Betrieb sind möglich. Wichtig ist aber, dass dieBekanntmachung bestimmte Informationen für die Kollegenim Betrieb enthält:■ Name und Vorname des <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>sund ersten Stell<strong>vertreter</strong>s■ Bild des <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>s und ersten Stell<strong>vertreter</strong>s


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 6■■kurze Beschreibung, für wen die <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretung(SBV) zuständig ist (schwerbehinderte undgleichgestellte Menschen im Betrieb)kurze Information darüber, wie die SBV zu erreichen ist,insbesondere:❑ Ort und/oder Zimmer❑ Telefonnummer der Vertrauensperson und des Stell<strong>vertreter</strong>s❑ E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und des Stell<strong>vertreter</strong>s❑ Ort und/oder Zeit Ihrer Sprechstunde/ErreichbarkeitPraxistippLassen Sie sich für Ihre Tätigkeit <strong>als</strong> Vertrauenspersonund Stell<strong>vertreter</strong> eine eigene E-Mail-Adresse von derIT-Abteilung für die SBV einrichten, damit unter Einhaltungder Geheimhaltungsverpflichtung und erforderlichenVertraulichkeit auch eine Trennung zwischen derAmtstätigkeit und der beruflichen Tätigkeit stattfindet.Eine erste Information kann nach den bisherigen Ausführungendann wie folgt aufgebaut werden:„Liebe Kolleginnen und Kollegen,am … fanden die Wahlen zur <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretungstatt. Hiermit möchten wir uns und unsereAufgaben kurz vorstellen:Vertrauensperson (Bild)Vorname, Name:


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 10Der Arbeitgeber ist nach § 96 Abs. 8 SGB IX verpflichtet,der SBV die erforderlichen (notwendigen) Sachmittel fürihre Arbeit zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafürzu übernehmen.Der Arbeitgeber muss der SBV aber keinen eigenen Raumund/oder eigene sonstige Sachmittel zur Verfügung stellen,sondern kann ihr nach § 96 Abs. 9 SGB IX das Rechteinräumen, dass sie die Räumlichkeiten und Sachmittel desBetriebs- oder Personalrats mitbenutzen kann, z.B. für Besprechungen.Dies sollte mit dem Betriebs- oder Personalratbesprochen werden.Für vertrauliche Unterlagen – wie etwa die <strong>Schwerbehinderten</strong>kartei– benötigt die SBV aber zwingend einen abschließbarenSchrank und für vertrauliche Daten (z.B. amPC erstelltes Anschreiben) einen Speicherort auf einem PC,auf den nur die SBV zugreifen kann (Datenschutz und Verschwiegenheitsverpflichtung).Der Arbeitgeber kann aber selbstverständlich freiwillig eigeneRäume der SBV zur Verfügung stellen.Zur notwendigen Fachliteratur, die der Arbeitgeber unterÜbernahme der Kosten zur Verfügung stellen muss, gehöreninsbesondere:■ Sozialgesetzbücher (vor allem SGB IX)■ <strong>Schwerbehinderten</strong>ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV)■ <strong>Schwerbehinderten</strong>ausweisverordnung (SchwbAwVO)■ Wahlordnung <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretung(SchwbVWO)■ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)■ Kündigungsschutzgesetz (KSchG)


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 13lich behandelt werden (Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtungunbedingt beachten).Die <strong>Schwerbehinderten</strong>kartei kann wie folgt aufgebautsein:PraxistippDas Formular finden Sie auch <strong>als</strong> Word-Vorlage unterwww.treffpunkt-betriebsrat.de/downloads.SCHWERBEHINDERTENKARTEIName, Vorname: Geburtsdatum: Familienstand:Anschrift:Telefon:Erlernter und/oder ausgeübter Beruf:Besondere Fachkenntnisse (z.B. Lehrgänge, Praxiswissen):Eingestellt am:Personal-Nr.:<strong>Schwerbehinderten</strong>ausweis ausgestellt durchdas Versorgungsamt:am:Az:GdB:mit Merkzeichen:gültig bis: GdB: mit Merkzeichen:gültig bis:GdB:mit Merkzeichen:gültig bis: GdB: mit Merkzeichen:gültig bis:Gleichstellung: Arbeitsamt: Bescheid vom: Az:


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 14SCHWERBEHINDERTENKARTEIKein gültiger <strong>Schwerbehinderten</strong>ausweis/Gleichstellungsbescheid:Antrag gestellt bei Versorgungsamt/Agentur für Arbeit:am:Az:durch Agentur für Arbeit: Bescheid vom: auf ...Pflichtplätzevom:Az.:Art der Behinderung:(laut Feststellungsbescheid des Versorgungsamts)Sonstige Behinderungen (nochnicht durch das Versorgungsamtanerkannt):Bei Arbeitseinsatz/Arbeitsplatzgestaltung generell zu beachtendeFähigkeitseinschränkungen:(z.B. keine Nachtschicht; keine Arbeiten im Stehen etc.)3.Beschäftigt in Betrieb/Dienststelle/Abteilung:Tätig <strong>als</strong>:Kurze Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit:Probleme am Arbeitsplatz (z.B.: „keine Hebehilfe")Maßnahmen (z.B.: „Beschaffung einer Hebehilfe")von:bis:Mehrfachanrechnung:Bergmannsversorgungsschein:Arbeitsplatz:Tarifgruppe:Strukturieren der Arbeit der <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretungDie SBV muss ihre Arbeit strukturieren. Hierzu empfiehltes sich zunächst, alle regelmäßigen Tätigkeiten mit festenTerminen zu versehen. Hierzu sollten ein Terminkalender


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 15angelegt und folgende Termine erfasst und abgestimmtwerden:■ Betriebsrats- bzw. Personalratssitzungen■ Ausschusssitzungen des Betriebs- oder Personalrats■ SBV-Sprechstunde■ Betriebsrundgang und Arbeitsplatzbesichtigung (mitvorheriger Zustimmung des zu besuchenden Kollegen,keine Bloßstellung vor anderen Kollegen)■ Arbeitgebergespräch zwischen Betriebs- oder Personalrat(monatlich bzw. vierteljährlich)■ geplante <strong>Schwerbehinderten</strong>versammlung■ mindestens „eine Stunde“ für Ihre „Schreibtischarbeit“jede Woche■ gegebenenfalls Treffen des betrieblichen IntegrationsteamsÜber regelmäßige Termine (z.B. wöchentliche Sitzung desBetriebs- oder Personalrats) sollte auch der Vorgesetzte informiertwerden, damit sich dieser bei seiner Planung hieraufeinrichten kann. Die SBV sollte bei dieser Gelegenheitauch abklären, bei welcher Person und in welcher Art undWeise (telefonisch, persönlich oder per E-Mail) sie sich fürdie erforderliche Amtstätigkeit ab- und anmelden muss sowieob dies für regelmäßige Termine in jedem Einzelfall erforderlichwird.Fachwissen aneignenDie Arbeit der SBV erfordert fundiertes Fachwissen, umden Aufgaben gerecht zu werden. Der Gesetzgeber hat fürdie SBV einen eigenen Schulungsanspruch vorgesehen.Die SBV ist gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für die Teil-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 16nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, dieKenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlichsind, ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeitfreizustellen. Die erforderlichen Kosten der Schulungsveranstaltunghat der Arbeitgeber nach § 96 Abs. 8 SGB IXzu übernehmen. Gleiches gilt für den Stell<strong>vertreter</strong> derSBV, wenn wegen■ seiner ständigen Heranziehung zur Vertretung nach§ 95 SGB IX,■ häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit,■ absehbaren Nachrückens in das Amt der SBV in kurzerFristdie Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungenerforderlich ist (§ 96 Abs. 8 SGB IX).Insbesondere zu Beginn der Amtszeit sollte die SBV deshalbGrundlagenschulungen zur Arbeit der SBV besuchen,um sich schnellstmöglich das erforderliche Fachwissen fürdie Tätigkeit <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong> anzueignen.PraxistippDie WEKA-Akademie bietet Ihnen hierzu unterwww.weka-akademie.de ein umfangreiches Angebot anSeminaren an und berät sie gerne bei der Umsetzungihres Seminarwunschs.Eine Begrenzung auf ein Seminar im Jahr sieht das SGB IXnicht vor. Es handelt sich um einen eigenen Schulungsanspruchder SBV gegenüber dem Arbeitgeber, der die SBV indie Lage versetzen soll, die Tätigkeit effektiv von Anfang anzugunsten der zu vertretenden Kollegen wahrzunehmen.Gerade deshalb sollte eine umfassende und schnellstmögli-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 17che Schulung angestrebt werden. Wissen am Ende derAmtszeit – „was alles möglich gewesen wäre“ – wird den zubetreuenden Kollegen leider nicht mehr weiterhelfen.Sich mit dem Stell<strong>vertreter</strong> abstimmenDie Stellvertretung vertritt die SBV, wenn diese verhindertist (z.B. bei Krankheit, Urlaub, unabkömmlich (Notfall)am Arbeitsplatz). Deshalb ist es für die SBV wichtig, mitder Stellvertretung engen Kontakt zu halten, sie regelmäßigzu informieren und sie auf dem Laufenden zu halten. Liegtein Fall der Verhinderung der Vertrauensperson vor, trittdie Stellvertretung – solange die Verhinderung andauert –an die Stelle der Vertrauensperson mit allen deren Rechtenund Pflichten.Bei 200 oder mehr schwerbehinderten Beschäftigten kanndie SBV in Absprache mit dem Arbeitgeber die Stellvertretungim Sinne einer Arbeitsteilung zu bestimmten Aufgabenheranziehen. Dies bedeutet, dass die Stellvertretungein ihr zugeordnetes Aufgabengebiet übernimmt und fürdiesen Bereich – unabhängig vom Vorliegen einer Verhinderungder Vertrauensperson – die Rechte und Pflichtender SBV wahrnimmt. Der Stell<strong>vertreter</strong> hat allerdings keinenAnspruch gegenüber der Vertrauensperson auf dieseHeranziehung und der Zuweisung eines bestimmten Aufgabengebiets.Hierüber müssen sich die Vertrauenspersonund der Stell<strong>vertreter</strong> abstimmen.PraxistippDie Vertrauensperson sollte darauf achten, dass derStell<strong>vertreter</strong> den gleichen besonderen Kündigungsschutzwie die Vertrauensperson selbst erhält und be-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 18hält. Dies erfordert, dass zwischen einer Vertretung (z.B.Teilnahme an Sitzung des Betriebs- oder Personalrats,Besprechung) und der nächsten Vertretung durch denStell<strong>vertreter</strong> noch kein Jahr vergangen sein darf (§ 96Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG).Zusammenarbeit gestalten und nutzen zum Wohlder <strong>Schwerbehinderten</strong>Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder PersonalratDie SBV hat nach § 95 Abs. 4 SGB IX das Recht, an allenSitzungen des Betriebs- oder Personalrats sowie dessenAusschüssen und dem Arbeitssicherheitsausschuss beratendteilzunehmen, und ist deshalb durch den jeweiligenVorsitzenden zu den Sitzungen einzuladen. Die SBV hathierbei nur ein■ beratendes Teilnahmerecht,■aber kein Stimmrecht in der Sitzung des Betriebs- oderPersonalrats.Es ist wichtig, dass der Betriebs- oder Personalrat und seineAusschüsse vertrauensvoll mit der SBV zusammenarbeiten.Aufgrund der weitergehenden Beteiligungsrechte des Betriebs-oder Personalrats können sich diese Gremien durchihre Mitbestimmungsmöglichkeiten, z.B. bei der Personalplanung,innerbetrieblichen Weiterbildung und betrieblichenVeränderungen, auch für die Belange der schwerbehindertenund gleichgestellten behinderten Beschäftigteneinsetzen und den Arbeitgeber zu bestimmten Maßnahmenanhalten. Die SBV sollte deshalb stets die Belange dervon ihr vertretenen Kollegen in das Gremium einbringenund regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen.


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 19Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des ArbeitgebersDer Arbeitgeber hat nach § 98 SGB IX einen Beauftragten,der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschenverantwortlich vertritt, zu bestellen (Beauftragter des Arbeitgebers).Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbstein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtetvor allem auch darauf, dass dem Arbeitgeber obliegendeVerpflichtungen im Rahmen des <strong>Schwerbehinderten</strong>rechts(z.B. SGB IX) erfüllt werden. Er ist Ansprechpartner derSBV und es besteht die Verpflichtung zur vertrauensvollenZusammenarbeit. Klären Sie mit dem Vertreter des Arbeitgebersab, in welchen „Angelegenheiten“ nach § 95 Abs. 2SGB IX Sie mindestens beteiligt werden möchten (z.B.Kündigung, Abmahnungen, Versetzungen etc.) und wiedie Beteiligung im Einstellungsverfahren (§ 81 Abs. 1SGB IX) umgesetzt werden soll. Ein klärendes Gesprächvermeidet hier Streitigkeiten über den Umfang der Beteiligungsrechteder SBV nach dem SGB IX.Zusammenarbeit mit dem BetriebsarztInsbesondere wird der Rat des Betriebsarztes bei Eingliederungsmaßnahmenim Rahmen des Präventionsverfahrens(§ 84 Abs. 1 SGB IX) von <strong>Schwerbehinderten</strong> oder ihnengleichgestellten behinderten Beschäftigten oder beimbetrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach§ 84 Abs. 2 SGB IX bei Krankheitszeiten von mehr <strong>als</strong> sechsWochen im Jahr erforderlich. So liefert die Diagnose desBetriebsarztes eine wichtige Grundlage etwa für die Arbeitsplatzgestaltungim Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme.Auch in Fragen der Prävention ist er fürdie SBV ein wichtiger Ansprechpartner.


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 20Zusammenarbeit mit der Fachkraft für ArbeitssicherheitDie Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte durch die SBV inallen Fragen der Gestaltung der Arbeitsbedingungen herangezogenwerden.Zusammenarbeit mit dem IntegrationsamtDas Integrationsamt ist der wichtigste außerbetrieblichePartner der SBV. Dieses soll die SBV maßgeblich bei ihrerArbeit im Betrieb unterstützen. Die zentralen Aufgabendes Integrationsamts sind die fachliche Beratung und diefinanzielle Förderung von Arbeitgebern und schwerbehindertensowie ihnen gleichgestellten behinderten Menschen.Finanzielle Mittel stehen dem Integrationsamt insbesondereaus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung, dieArbeitgeber aufgrund der Nichterfüllung der nach demSGB IX vorgegebenen Beschäftigungspflicht für schwerbehinderteMenschen (§§ 71 ff. SGB IX) abzuführen haben.Zusammenarbeit mit der Agentur für ArbeitArbeitgeber sind verpflichtet, offene Stellen der Agenturfür Arbeit zu melden (§ 81 Abs. 1 SGB IX). Der Arbeitgeberhat ebenfalls die SBV hierüber zu informieren (§ 81Abs. 1 SGB IX). Damit die Agentur für Arbeit geeigneteschwerbehinderte Bewerber vorschlagen kann, kann auchdie SBV Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen undihr die zu besetzende Stelle näher erläutern, damit ein passenderschwerbehinderter Mensch vorgeschlagen werdenkann. Die Agentur für Arbeit fördert z.B. auch mit Lohn-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 21kostenzuschüssen die Beschäftigung von schwerbehindertenMenschen.Zusammenarbeit mit dem IntegrationsfachdienstAls Anlauf- und Beratungsstelle für Arbeitgeber undschwerbehinderte Menschen sowie für die SBV unterstützter die Integrationsämter und die Agenturen für Arbeit beiihrer Aufgabe, schwerbehinderte Menschen in Arbeit undAusbildung zu vermitteln, zu begleiten und im Arbeitsverhältniszu halten. Gerade auch für Fragen der technischenUmsetzung oder Möglichkeiten zum Erhalt oder der Schaffungeines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes ist dieZusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst wichtigerBestandteil der Tätigkeit der SBV und ein wichtigerAnsprechpartner.Beschäftigungsquote von schwerbehindertenund gleichgestellten Menschen erhöhenBeteiligungsrecht am EinstellungsverfahrenGemäß § 81 Abs. 1 SGB IX hat die SBV bei der Besetzungfreier Stellen ein sehr weitgehendes Beteiligungsrecht.Grundsätzlich müssen Arbeitgeber und die SBV – aufgrundder unterschiedlichen Arten von Behinderungen –davon ausgehen, dass jede freie Stelle für schwerbehinderteMenschen geeignet ist. Deshalb hat der Arbeitgeber jedeStellenausschreibung auch an schwerbehinderte Menschenzu richten und darf diese (§ 1 AGG – Diskriminierungsschutz)nicht von vorneherein aus dem Einstellungsverfahrenausschließen.


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 22Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und der Integrationsfachdienstenach dem Meldung der freien Stelledurch den Arbeitgeber (§ 81 Abs. 1 SGB IX) sind beimEinstellungsverfahren zu berücksichtigen und mit den Bewerbungenvon nicht schwerbehinderten Menschen an dieSBV weiterzuleiten.Der Arbeitgeber muss die SBV über jede externe und interneBewerbung eines schwerbehinderten Menschen informieren.Die SBV kann dies z.B. durch einen Nachfrageüber die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit beidieser überprüfen.Die SBV sollte sich über die Qualifikation und Fähigkeitender schwerbehinderten Bewerber ein Bild machen und dieBewerbungsunterlagen schwerbehinderter Menschen mitdem Arbeitgeber besprechen. Insbesondere sollte die SBVhierbei auch auf technische und finanzielle Hilfen sowieBeratungsangebote der Integrationsämter und der Agenturenfür Arbeit hinweisen, mit dem Ziel, den Arbeitgeberzur Einstellung eines schwerbehinderten oder gleichgestelltenbehinderten Menschen zu überzeugen.Die SBV hat das Recht, an den Bewerbungsgesprächen mitschwerbehinderten Menschen teilzunehmen, wenn der Bewerbermit ihrer Anwesenheit einverstanden ist. Die SBVkann zu der Bewerbung eine Stellungnahme abgeben.Diese Stellungnahme sollte auch an den Betriebs- oder Personalratübermittelt werden, da dieser die Zustimmung zurEinstellung gegebenenfalls zugunsten eines schwerbehindertenBewerbers verweigern kann.Erfüllt der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote von fünfProzent für schwerbehinderte und ihnen gleichgestelltenbehinderten Menschen nach dem SGB IX nicht, kann die


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 23SBV mit Zustimmung des schwerbehinderten Bewerbersverlangen, dass die Absage und Nichteinstellung mit demschwerbehinderten Menschen und der SBV erörtert wird.Hierbei muss der Arbeitgeber sachliche Gründe vorbringen.Kann er dies nicht, macht sich der Arbeitgeber nachdem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schadensersatzpflichtiggegenüber dem schwerbehinderten Bewerber.Vorteile der Beschäftigung aufzeigenDie SBV muss versuchen, den Arbeitgeber davon zu überzeugen,dass dem Betrieb keine Nachteile entstehen, wenndort mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.Es gibt im Gegenteil sehr gute Argumente, schwerbehinderteMenschen zu beschäftigen. Hier sind einigeaufgezählt:■ Schwerbehinderte Menschen können, am richtigen Arbeitsplatzeingesetzt, so leistungsfähig sein wie nicht behinderteBeschäftigte. Zeigen Sie Ihrem Arbeitgeberauch betriebliche Beispiele auf.■ Der Betrieb kann die Ausgleichsabgabe sparen.■ Arbeitgeber von schwerbehinderten Arbeitnehmern erhalten,wenn nötig, finanzielle Hilfen vom Integrationsamtoder von der Agentur für Arbeit.■ Das soziale Klima im Betrieb und das Image des Arbeitgeberswerden gefördert.Vorurteile abbauenGerade auch der Abbau von Vorurteilen fördert die Eingliederungvon schwerbehinderten Menschen und die Er-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 24höhung der Beschäftigungsquote von schwerbehindertenund ihnen gleichgestellten behinderten Menschen. DieSBV sollte sich deshalb auf folgende Einwendungen gegendie Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen vorbereiten:„Schwerbehinderte Beschäftigte seien nicht voll leistungsfähigund nicht genug belastbar.“Das hängt davon ab, ob der schwerbehinderte Mensch amrichtigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Behinderungen müssensich nicht immer auswirken und Arbeitsplätze könnenmit der technischen und finanziellen Unterstützung behinderungsgerechtgestaltet werden.„Schwerbehinderte Menschen bekämen Zusatzurlaubund sind dadurch teuer.“Dafür kann der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe sparen.„Schwerbehinderte Menschen seien nicht überalleinsetzbar.“Das trifft auch auf nicht behinderte Menschen zu.„Schwerbehinderte Menschen werde man nichtmehr los.“Der Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte undihnen gleichgestellte Menschen nicht während der Probezeitvon bis zu sechs Monaten. Auch danach gibt es keinenabsoluten Kündigungsschutz.„Schwerbehinderte Menschen seien öfter und längerkrank.“


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 25Schwerbehinderte Menschen sind in der Regel nicht häufigerkrank <strong>als</strong> nicht behinderte Menschen. Die SBV solltehierzu auch die eigene Personalabteilung befragen, diesewird dies bestätigen.Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zumThema machenDie SBV sollte die Eingliederung schwerbehinderter Menschenzum Thema machen und konkrete Vorschläge hierzuauf die Tagesordnung des Betriebs- oder Personalrats setzen(§ 95 Abs. 4 SGB IX).Beratung von <strong>Schwerbehinderten</strong>Ein wichtiger Grundstein für die erfolgreiche Beratungstätigkeit(§ 95 Abs. 1 SGB IX) ist es, das Vertrauen derschwerbehinderten Menschen zu gewinnen. Solches Vertrauenkann insbesondere durch die Aneignung von Fachwissenund die Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtungsich erarbeitet werden. Die SBV sollte deshalb für dieBetroffenen erreichbar sein und sich in Fragen der Schwerbehinderungund Gleichstellung im Berufsleben auskennensowie sich für die Anliegen des Betroffenen einsetzen.Beratung bei der Gestaltung von ArbeitsplätzenNach § 81 Abs. 4 SGB IX hat der schwerbehinderte undihm gleichgestellte behinderte Mensch einen Anspruch aufeinen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 26Damit die SBV sich hier <strong>als</strong> Berater für eine behinderungsgerechteAusgestaltung des Arbeitsplatzes einsetzen kann,muss sie zunächst die Auswirkungen der Behinderungendes Beschäftigten auf die betriebliche Tätigkeit kennen. DieSBV sollte hierzu das persönliche und vertrauliche Gesprächmit dem Betroffenen suchen und gegebenenfallsRücksprache mit dem Betriebsarzt halten. Die Ergebnissesollten dann in der <strong>Schwerbehinderten</strong>kartei festgehaltenwerden und können Ausgangspunkt für eine technischeund finanzielle Beratung durch das Integrationsamt mitdem Ziel der Erhaltung des Arbeitsplatzes durch behinderungsgerechteGestaltung desselben sein.Gleichzeitig sollte mit dem Betriebs- oder Personalrat unddem Arbeitgeber überlegt werden, welche alternativen Tätigkeitenlangfristig erfüllt werden können und welcher Arbeitsbereichim Betrieb für den Betroffenen geeignet istoder welcher Voraussetzungen es am bestehenden Arbeitsplatzbedarf, um die behinderungsbedingten Nachteileauszugleichen.Wenn die Beteiligten hierbei nicht weiterkommen, solltedas Integrationsamt zu einer technischen und finanziellenBeratung eingeschaltet werden, damit die Fachleute des Integrationsamtseine konkrete Lösungsmöglichkeit erarbeiten.Die meisten Arbeitsplätze sind einer behinderungsgerechtenGestaltung zugänglich. Der technische Beratungsdienst(Integrationsfachdienst) unterstützt den Betriebhier durch konkrete, auf den Arbeitsplatz zugeschnitteneLösungen und kennt die Entwicklungen auf dem Hilfsmittelsektor(z.B. Hebehilfen, Großbildschirme). Dieser ist intechnischen Fragen auch Ansprechpartner für die SBV. Arbeitgeberkönnen auch finanzielle Mittel zur Schaffung


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 27und Umgestaltung von behinderungsgerechten ArbeitsundAusbildungsplätzen erhalten. Die SBV sollte hierzu einenVertreter des Integrationsamts einladen, damit Möglichkeitender finanziellen Förderung (z.B. Zuschuss zu Investitionskosten)einer behinderungsgerechten Gestaltungdes Arbeitsplatzes erörtert werden können.Beratung bei Anträgen auf Anerkennung einerSchwerbehinderungFür die Anerkennung einer Schwerbehinderung und dasAusstellen des Ausweises ist das Versorgungsamt (oder dienach Landesrecht bestimmte Behörde) am Wohnsitz desschwerbehinderten Menschen zuständig. Die Anerkennungerfolgt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von50 oder mehr vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).Die SBV sollte sich hier Vordrucke besorgen oder nachschauen,ob diese auf der Internetseite der örtlichen Versorgungsämterheruntergeladen und ausgedruckt werdenkönnen. Es ist eine der Aufgaben der SBV, einen Betroffenenbei Anträgen zu unterstützen (§ 95 Abs. 1 SGB IX).Die SBV sollte deshalb die Anträge zur Hand haben.Beratung bei der begleitenden Hilfe im ArbeitslebenDie begleitende Hilfe durch die Integrationsämter umfasstalle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind,um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitslebenzu ermöglichen. Denkbar ist hier sowohl diepersönliche <strong>als</strong> auch die finanzielle Hilfe für einen schwerbehindertenMenschen oder einen Arbeitgeber, der schwer-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 28behinderten Arbeitsplätze schafft oder erhält. Ansprechpartnerfür die SBV sind hier die Integrationsämter.Beratung bei NachteilsausgleichenDarüber hinaus gibt es für schwerbehinderte MenschenHilfen, die dazu dienen, die Einschränkungen soweit wiemöglich auszugleichen, die durch eine Behinderung entstehenkönnen. Behinderten und insbesondere schwerbehindertenMenschen wird z.B. bei der Einkommen- undLohnsteuer ein Pauschalbetrag wegen der Behinderungeingeräumt. Wie das Wort Nachteilsausgleich es ausdrückt,soll hier kein Sondervorteil eingeräumt werden, sondernnur ein vom Gesetzgeber festgestellter Nachteil für denschwerbehinderten Menschen ausgeglichen werden. Zuden möglichen Nachteilsausgleichen kann die SBV Kontaktmit den Integrationsämtern aufnehmen.Beratung bei der GleichstellungBehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderungvon weniger <strong>als</strong> 50, aber mindestens 30 können von derAgentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestelltwerden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit amWohnsitz des Betroffenen. Eine Gleichstellung ist allerdingsnur möglich, wenn der behinderte Mensch auch ausGründen der Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatzerlangen kann oder der bestehende Arbeitsplatz gefährdetist. Dem gleichgestellten behinderten Menschen stehen allearbeitsplatzbezogenen Hilfen zu, die auch einem schwerbehindertenMenschen zustehen. Zusatzurlaub kann er allerdingsnicht erhalten. Die SBV sollte auch hier die Antragsformularezur Hand haben, um für den Ernstfall vorberei-


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 29tet zu sein und den Betroffenen unterstützen und beratenzu können.Beratung des ArbeitgebersDie SBV hat keine so weitgehenden Mitbestimmungsrechtegegenüber dem Arbeitgeber wie der Betriebsrat in bestimmtenAngelegenheiten. Deshalb ist die SBV zurDurchsetzung der Interessen der schwerbehinderten Beschäftigtenauf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mitdem Arbeitgeber angewiesen.Eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kanninsbesondere durch nachfolgende Maßnahmen geschaffenwerden:■ Die SBV sollte dem Arbeitgeber vermitteln, dass sie zwardie Belange der behinderten Kollegen vertritt, aber auchdie Interessen des gesamten Betriebs im Auge hat.■ Viele Arbeitgeber kennen die Unterstützungsmöglichkeiten(Prämien, Zuschüsse und Beratungsmöglichkeitenetc.) durch die Integrationsämter zur Ausbildungund Beschäftigung behinderter Menschen nicht. DieSBV sollte deshalb auch den Arbeitgeber hierzu beratenund mit konkreten Vorschlägen das Gespräch mit demArbeitgeber suchen und Gespräche mit dem Integrationsamtvermitteln.■ Die SBV sollte mit dem Arbeitgeber im Dialog zur Situationder schwerbehinderten Menschen im Betrieb mitdem Arbeitgeber bleiben und ihm die aktive Unterstützungbei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzenfür schwerbehinderte Menschen zusagen.


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 30Durchführung einer <strong>Schwerbehinderten</strong>versammlungMindestens einmal im Jahr muss die SBV auf einer <strong>Schwerbehinderten</strong>versammlungdie schwerbehinderten Beschäftigtendes Betriebs über ihre Arbeit, wichtige Gesetzesänderungenoder Maßnahmen des Betriebs informieren.Hierfür muss der Arbeitgeber die schwerbehinderten oderihnen gleichgestellten behinderten Menschen von der Verpflichtungzur Arbeit freistellen und das Arbeitsentgelt fürdie Zeit der <strong>Schwerbehinderten</strong>versammlung fortzahlen.Der Arbeitgeber hat der SBV die Sachmittel (z.B. Raum)auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.Vorbereitung■■■Termin festlegen und mit Arbeitgeber abstimmengeeigneten Raum finden und diesen reservierenTagesordnung für die <strong>Schwerbehinderten</strong>versammlungfestlegenPraxistippHierbei sollte der Schwerpunkt auf dem Bericht der SBVund dem Bericht des Arbeitgebers zur Beschäftigungvon schwerbehinderten Menschen im Betrieb liegen. EinTagesordnungspunkt sollte nicht mehr <strong>als</strong> 20 Minutendauern, um die Versammlung zeitlich in einem angemessenenRahmen zu halten.Um die Veranstaltung für die betroffenen Kollegen interessantzu machen, bietet sich die Einladung eines Gastreferenten,z.B. von der Agentur für Arbeit, Integrationsamt,


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 31Rentenversicherung etc., zu einem aktuellen und für dieBetroffenen spannenden Thema mit Bezug zum Betrieban.BekanntmachungIn einem nächsten Schritt sollten dann Termin, Versammlungsortund Tagesordnung bekannt gegeben werden; diessollte vier bis sechs Wochen vorher geschehen. Zur Bekanntmachungkönnen das Schwarze Brett, eine Mailingliste(Blindkopie verwenden, Datenschutz) oder andere betriebsüblicheKommunikationsmittel verwendet werden.Ebenfalls sind der Arbeitgeber, der Betriebs- oder Personalrat,der Beauftragte des Arbeitgebers, der Betriebsarzt,die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuladen. Dies solltenochm<strong>als</strong> gesondert erfolgen.Ablauf der <strong>Schwerbehinderten</strong>versammlung■■■■■■■Begrüßung der Teilnehmer, TagesordnungProtokoll führen lassen (Stellvertretung)Tätigkeitsbericht der SBVBericht des Arbeitgebersaktuelle Infos zum <strong>Schwerbehinderten</strong>rechtgegebenenfalls GastreferatVerschiedenes und Schlusswort


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 32Tätigkeitsbericht der <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretungDie SBV kann ihren Tätigkeitsbericht unter Beachtung desDatenschutzes wie folgt aufbauen:■ statistische Angaben aus dem Betrieb, soweit diese bekanntsind (z.B. die Anzahl der schwerbehinderten,gleichgestellten und behinderten Beschäftigten, Förderungdurch das Integrationsamt oder die Agentur fürArbeit), gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber klären, obdieser nicht in seinem Bericht diese Angaben macht, umkeine Überschneidungen zu haben■ Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und dem betrieblichenIntegrationsteam (z.B. Erfolge oder Schwierigkeiten)■ Bericht über einzelne Tätigkeiten (anonymisiert) (Beratungen,Rundschreiben, Besuche am Arbeitsplatz usw.)■ innerbetriebliches Geschehen (geplante und abgeschlosseneProjekte, z.B. Integrationsvereinbarung und betrieblichesEingliederungsmanagement)■ Ausblick auf Aufgaben und Ziele der künftigen ArbeitPraxistippWenn es zeitlich möglich ist, bietet sich auch der Besucheines Kommunikationsseminars an, das Sie auf die Versammlungund das Sprechen vor Kolleginnen und Kollegenvorbereitet. Ein Angebot von Seminaren finden Sieunter www.weka-akademie.de.


<strong>Erste</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>als</strong> <strong>Schwerbehinderten</strong><strong>vertreter</strong>Seite 34StichwortverzeichnisAAgentur für Arbeit 20Antrag auf Anerkennung einerSchwerbehinderung 27BBeauftragter des Arbeitgebers 19begleitende Hilfe im Arbeitsleben 28Beratung des Arbeitgebers 29Beratung von <strong>Schwerbehinderten</strong> 25Beschäftigungsquote von schwerbehindertenund gleichgestelltenMenschen 21Beteiligungsrecht am Einstellungsverfahren21Betriebsarzt 19EErstkontakt 11FFachkraft für Arbeitssicherheit 20Fachwissen 16GGestaltung von Arbeitsplätzen 25Gleichstellung 28IIntegrationsamt 20Integrationsfachdienst 21KKontakt aufnehmen zu denPartnern 11MMeldepflicht des Arbeitgebers 9NNachteilsausgleich 28SSachmittel 9<strong>Schwerbehinderten</strong>kartei 12<strong>Schwerbehinderten</strong>versammlung 30Stell<strong>vertreter</strong> 17Strukturieren der Arbeit der <strong>Schwerbehinderten</strong>vertretung15TTätigkeitsbericht 32VVorteile der Beschäftigung Schwerbehinderter23ZZusammenarbeit mit dem BetriebsoderPersonalrat 18

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