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16<br />

Das Zentrale Testamentsregister<br />

Notartipp<br />

Am 1. Januar 2012 hat das Zentrale Testamentsregister<br />

erfolgreich seinen Betrieb<br />

aufgenommen. Nach den positiven Er-<br />

fahrungen mit dem Zentralen Vorsorgeregister,<br />

in dem seit 2003 der „vorletzte<br />

Wille“ der Bürger in Gestalt von Vorsorgevollmachten<br />

und Betreuungsverfügungen<br />

gespeichert werden kann, wurde<br />

nun der Bundesnotarkammer auch die<br />

Führung dieses wichtigen Registers anvertraut.<br />

Dieses elektronische Register ersetzt ca.<br />

5000 Testamentsverzeichnisse der deutschen<br />

Standesämter und die Hauptkartei<br />

für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg<br />

in Berlin, wo bisher dezentral auf<br />

Papier registriert und im Sterbefall postalisch<br />

benachrichtigt wurde.<br />

Mit dem neuen elektronischen Register<br />

soll das Auffinden von amtlich (d. h. beim<br />

Notar oder beim Amtsgericht) verwahrten<br />

Urkunden mit Bedeutung für die Erbfolge<br />

gesichert werden. Nur so kann das zuständige<br />

Nachlassgericht im Sterbefall<br />

schnell und richtig entscheiden. Einerseits<br />

werden die bloßen Verwahrangaben re-<br />

gistriert: welcher Notar oder welches<br />

Amtsgericht verwahrt welche Urkunde<br />

welcher Bürger, die im Sterbefall Bedeu-<br />

tung haben können. Darüber hinaus werden<br />

aber weitere Informationen zur<br />

Verfügung gestellt, die den Nachlassgerichten<br />

die Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erleichtern und so zeit- und arbeitsaufwändige<br />

<strong>So</strong>nderanfragen bei den Standesämtern<br />

vermeiden helfen.<br />

Doch keine Angst! Weder wird eine<br />

Urkunde zentral in Berlin gespeichert,<br />

noch werden irgendwelche Angaben<br />

<strong>zum</strong> Inhalt von Testamenten oder Erbverträgen<br />

vermerkt. Dem Register lassen<br />

sich nur „Verwahrangaben“ entnehmen,<br />

d. h. insbesondere Namen und Geburtenbuchnummer<br />

des Erblassers, damit dieser<br />

eindeutig identifiziert werden kann.<br />

Wie im Falle eines Falles das Erbe ver-<br />

teilt wird, steht hier nicht. Im Übrigen<br />

können nur Gerichte und Notare Informationen<br />

abfragen und zu Lebzeiten des<br />

Erblassers nur mit dessen Einverständnis.<br />

Erfasst werden zwingend alle erbfolgerelevanten<br />

Urkunden, aber nur, wenn sie<br />

Notarin<br />

Eva Maria Brandt<br />

Tel.: 0821/600980<br />

E-Mail: post@notarin-brandt.de<br />

notariell beurkundet und / oder in amtliche<br />

Verwahrung gegeben worden sind.<br />

Nicht registrierungspflichtig, aber auch<br />

nicht registerfähig sind privat verwahrte<br />

eigenhändige Testamente. Meldepflichtig<br />

sind in erster Linie die Notare für ihre<br />

Urkunden, die Amtsgerichte nur für hinterlegte<br />

privatschriftliche Testamente und<br />

Nottestamente.<br />

Die Bundesnotarkammer erhebt für je-<br />

de Registrierung vom Erblasser einmalig<br />

15 Euro für die Registrierung, evtl. Be-<br />

richtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen<br />

und die Benachrichtigung<br />

im Sterbefall. Diese Gebühr nimmt der<br />

Notar entgegen. Rücknahmen aus der<br />

amtlichen Verwahrung und Testamentsregisterauszüge<br />

sind gebührenfrei.<br />

Dieses schnelle, effiziente und moderne<br />

Register gewährleistet, dass die Erben<br />

schneller über die Verteilung des Nachlasses<br />

Bescheid wissen und so Planungssicherheit<br />

erlangen. Gleichzeitig ist sichergestellt,<br />

dass die letztwilligen Verfügungen<br />

eines Erblassers tatsächlich rechtzeitig<br />

gefunden und sein letzter Wille realisiert<br />

wird. Verlust und Verfälschung letztwilliger<br />

Verfügungen lassen sich so weitestgehend<br />

ausschließen.

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