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16<br />
Das Zentrale Testamentsregister<br />
Notartipp<br />
Am 1. Januar 2012 hat das Zentrale Testamentsregister<br />
erfolgreich seinen Betrieb<br />
aufgenommen. Nach den positiven Er-<br />
fahrungen mit dem Zentralen Vorsorgeregister,<br />
in dem seit 2003 der „vorletzte<br />
Wille“ der Bürger in Gestalt von Vorsorgevollmachten<br />
und Betreuungsverfügungen<br />
gespeichert werden kann, wurde<br />
nun der Bundesnotarkammer auch die<br />
Führung dieses wichtigen Registers anvertraut.<br />
Dieses elektronische Register ersetzt ca.<br />
5000 Testamentsverzeichnisse der deutschen<br />
Standesämter und die Hauptkartei<br />
für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg<br />
in Berlin, wo bisher dezentral auf<br />
Papier registriert und im Sterbefall postalisch<br />
benachrichtigt wurde.<br />
Mit dem neuen elektronischen Register<br />
soll das Auffinden von amtlich (d. h. beim<br />
Notar oder beim Amtsgericht) verwahrten<br />
Urkunden mit Bedeutung für die Erbfolge<br />
gesichert werden. Nur so kann das zuständige<br />
Nachlassgericht im Sterbefall<br />
schnell und richtig entscheiden. Einerseits<br />
werden die bloßen Verwahrangaben re-<br />
gistriert: welcher Notar oder welches<br />
Amtsgericht verwahrt welche Urkunde<br />
welcher Bürger, die im Sterbefall Bedeu-<br />
tung haben können. Darüber hinaus werden<br />
aber weitere Informationen zur<br />
Verfügung gestellt, die den Nachlassgerichten<br />
die Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
erleichtern und so zeit- und arbeitsaufwändige<br />
<strong>So</strong>nderanfragen bei den Standesämtern<br />
vermeiden helfen.<br />
Doch keine Angst! Weder wird eine<br />
Urkunde zentral in Berlin gespeichert,<br />
noch werden irgendwelche Angaben<br />
<strong>zum</strong> Inhalt von Testamenten oder Erbverträgen<br />
vermerkt. Dem Register lassen<br />
sich nur „Verwahrangaben“ entnehmen,<br />
d. h. insbesondere Namen und Geburtenbuchnummer<br />
des Erblassers, damit dieser<br />
eindeutig identifiziert werden kann.<br />
Wie im Falle eines Falles das Erbe ver-<br />
teilt wird, steht hier nicht. Im Übrigen<br />
können nur Gerichte und Notare Informationen<br />
abfragen und zu Lebzeiten des<br />
Erblassers nur mit dessen Einverständnis.<br />
Erfasst werden zwingend alle erbfolgerelevanten<br />
Urkunden, aber nur, wenn sie<br />
Notarin<br />
Eva Maria Brandt<br />
Tel.: 0821/600980<br />
E-Mail: post@notarin-brandt.de<br />
notariell beurkundet und / oder in amtliche<br />
Verwahrung gegeben worden sind.<br />
Nicht registrierungspflichtig, aber auch<br />
nicht registerfähig sind privat verwahrte<br />
eigenhändige Testamente. Meldepflichtig<br />
sind in erster Linie die Notare für ihre<br />
Urkunden, die Amtsgerichte nur für hinterlegte<br />
privatschriftliche Testamente und<br />
Nottestamente.<br />
Die Bundesnotarkammer erhebt für je-<br />
de Registrierung vom Erblasser einmalig<br />
15 Euro für die Registrierung, evtl. Be-<br />
richtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen<br />
und die Benachrichtigung<br />
im Sterbefall. Diese Gebühr nimmt der<br />
Notar entgegen. Rücknahmen aus der<br />
amtlichen Verwahrung und Testamentsregisterauszüge<br />
sind gebührenfrei.<br />
Dieses schnelle, effiziente und moderne<br />
Register gewährleistet, dass die Erben<br />
schneller über die Verteilung des Nachlasses<br />
Bescheid wissen und so Planungssicherheit<br />
erlangen. Gleichzeitig ist sichergestellt,<br />
dass die letztwilligen Verfügungen<br />
eines Erblassers tatsächlich rechtzeitig<br />
gefunden und sein letzter Wille realisiert<br />
wird. Verlust und Verfälschung letztwilliger<br />
Verfügungen lassen sich so weitestgehend<br />
ausschließen.