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TRB 531 Prüfungen durch Sachkundige Abnahmeprüfung

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5.7 Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen<br />

5.7.1 Der <strong>Sachkundige</strong> prüft an Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe,<br />

ausgenommen Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die Eignung und Einstellung der<br />

Sicherheitseinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters<br />

und zur Verhinderung von Verpuffungen. Die letztgenannte Prüfung ist nicht erforderlich, wenn<br />

für Feuerungen Nachweise über entsprechende <strong>Prüfungen</strong>, z.B. nach DIN 4787 Teil 1,<br />

vorliegen.<br />

5.7.2 Der <strong>Sachkundige</strong> prüft an abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern das<br />

Vorhandensein, die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen<br />

Betriebstemperatur des Druckbehälters, bei brennbaren Abgasen auch zur Verhinderung einer<br />

Zündung.<br />

6 Prüfung der Aufstellung<br />

6.1 Der <strong>Sachkundige</strong> prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach den <strong>TRB</strong> der<br />

Reihe 600 und, soweit erforderlich, die Zugänglichkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen<br />

Ausrüstungsteile.<br />

6.2 Soweit erforderlich, bezieht der <strong>Sachkundige</strong> die gefahrlose Ableitung der aus<br />

Sicherheitseinrichtungen beim Ansprechen ausströmenden Medien in die Prüfung der<br />

Aufstellung ein.<br />

7 Bescheinigung der <strong>Abnahmeprüfung</strong><br />

7.1 Ergibt die Prüfung, daß der Druckbehälter bei der <strong>Abnahmeprüfung</strong> den zu stellenden<br />

Anforderungen entspricht, bescheinigt der <strong>Sachkundige</strong> dies formlos, wobei er die zugrunde<br />

gelegten Betriebsbedingungen angibt.<br />

7.2 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten<br />

Druckbehälter die <strong>Abnahmeprüfung</strong> – ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – vom<br />

Hersteller <strong>durch</strong>geführt, so bescheinigt er dies <strong>durch</strong>:<br />

– Aufnahme in die Herstellerbescheinigung (Muster siehe Anlage zu <strong>TRB</strong> 521 und 522),<br />

oder<br />

– Anbringen des Kennzeichens – soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters<br />

zulassen – zusammen mit der Kennzeichnung nach <strong>TRB</strong> 401 bzw. auf dem<br />

Kennzeichnungsschild, soweit ein solches in den <strong>TRB</strong> der Reihe 800 vorgesehen ist. Das<br />

Anbringen des Kennzeichens nach <strong>TRB</strong> 521 Abschnitt 7.3 bzw.<br />

<strong>TRB</strong> 522 Abschnitt 5.3 ist dann entbehrlich.<br />

Durch Anbringen dieses Kennzeichens bescheinigt der Hersteller zugleich, daß er den<br />

Behälter ordnungsmäßig hergestellt und der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV<br />

vorgeschriebenen Druckprüfung unterzogen hat.<br />

7.3 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten<br />

Druckbehälter die <strong>Abnahmeprüfung</strong> – ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – vom<br />

Ausrüster <strong>durch</strong>geführt, so bescheinigt er dies <strong>durch</strong>:<br />

– eine formlose Bescheinigung, in die eine Bestätigung darüber aufzunehmen ist, daß eine<br />

Bescheinigung des Herstellers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV vorgelegen hat, oder der<br />

diese Herstellerbescheinigung in Abschrift beizufügen ist,<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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