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TRB 531 Prüfungen durch Sachkundige Abnahmeprüfung

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der <strong>Sachkundige</strong> nur die Aufstellung. Analog werden andernorts <strong>durch</strong>geführte <strong>Prüfungen</strong><br />

bzw. Teilprüfungen, über deren Ergebnis eine Bescheinigung vorliegt, vom <strong>Sachkundige</strong>n nur<br />

dann wiederholt, wenn die Aufstellung von Einfluß auf diese <strong>Prüfungen</strong> ist.<br />

3 Prüfunterlagen<br />

Bei der Durchführung der <strong>Abnahmeprüfung</strong> stützt sich der <strong>Sachkundige</strong> auf:<br />

1. Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend Abschnitt 7.1 und<br />

7.2 der <strong>TRB</strong> 521 und Abschnitt 5.1 und 5.2 der <strong>TRB</strong> 522 (Muster s.<br />

Anlage zu <strong>TRB</strong> 521-522),<br />

2. Bescheinigung, soweit vorhanden, über eine andernorts <strong>durch</strong>geführte <strong>Abnahmeprüfung</strong> –<br />

ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – nach § 9 Abs. 4 oder § 9 Abs. 5 Satz 2<br />

DruckbehV,<br />

3. Kennzeichnung<br />

– eines nach § 16 DruckbehV vom Sachverständigen geprüften und mit Prüfzeichen und<br />

Prüfdatum versehenen Druckgasbehälters,<br />

oder<br />

– eines nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher<br />

Güter geprüften Druckbehälters,<br />

oder<br />

– des Druckbehälters nach Abschnitt 7.3 der <strong>TRB</strong> 521 und Abschnitt 5.3 der <strong>TRB</strong> 522,<br />

4. Angaben des Betreibers über die Betriebsweise des Druckbehälters, besonders über die<br />

sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter; dies kann z.B. bei in Gebrauchsartikeln<br />

integrierten Druckbehältern auch eine Gebrauchs- oder Betriebsanweisung sein.<br />

Die Prüfunterlagen nach Ziffer 1 und 2 sind dem <strong>Sachkundige</strong>n vom Betreiber vor Beginn der<br />

Prüfung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.<br />

4 Ordnungsprüfung<br />

4.1 Druckbehälter der Prüfgruppen I und II<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft, ob die zum Druckbehälter gehörige Herstellerbescheinigung nach<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend der Anlage zu <strong>TRB</strong> 521-522 oder ersatzweise eine<br />

Kennzeichnung vorhanden ist.<br />

4.2 Druckgasbehälter<br />

Wird ein Druckgasbehälter als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft der<br />

<strong>Sachkundige</strong>, ob das Prüfdatum und das Prüfzeichen des Sachverständigen vorhanden sind<br />

und ob die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist.<br />

4.3 Druckbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die<br />

Beförderung gefährlicher Güter<br />

Wird ein Druckbehälter, der den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung<br />

gefährlicher Güter entspricht, als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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