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TRB 531 Prüfungen durch Sachkundige Abnahmeprüfung

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<strong>TRB</strong> <strong>531</strong><br />

<strong>Prüfungen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />

<strong>Abnahmeprüfung</strong><br />

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung<br />

– Druckbehälter –<br />

Ausgabe Dezember 1983<br />

in der Fassung vom Mai 1993<br />

Die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter/<strong>TRB</strong> – enthalten den vom<br />

Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des<br />

Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermittelten Stand der Technik für<br />

Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung, Prüfung und Betrieb von<br />

Druckbehältern. Bei der <strong>TRB</strong> <strong>531</strong> handelt es sich um eine Richtlinie des<br />

Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA).<br />

Die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung werden herausgegeben vom<br />

1 Geltungsbereich<br />

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.,<br />

Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Sankt Augustin.<br />

1.1 Diese <strong>TRB</strong> gilt für die <strong>Abnahmeprüfung</strong> von Druckbehältern der Prüfgruppe I, soweit sie für<br />

brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden und für<br />

Druckbehälter der Prüfgruppe II nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV <strong>durch</strong> einen <strong>Sachkundige</strong>n.<br />

1.2 Wird vom <strong>Sachkundige</strong>n entsprechend § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 DruckbehV nur die<br />

Prüfung der Aufstellung als Teil der <strong>Abnahmeprüfung</strong> vorgenommen, gelten nur die<br />

Abschnitte 3, 6 und 7.<br />

1.3 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den <strong>TRB</strong> der<br />

Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.<br />

2 Allgemeines<br />

2.1 Die <strong>Abnahmeprüfung</strong> besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der<br />

Aufstellung.<br />

2.2 Ziel der <strong>Abnahmeprüfung</strong> ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter für die<br />

vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen<br />

der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der<br />

<strong>Sachkundige</strong> eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des<br />

Druckbehälters und seiner Ausrüstung sowie über die ordnungsmäßige Aufstellung machen<br />

kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den <strong>TRB</strong> festgelegten sicherheitstechnischen<br />

Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich<br />

der <strong>Sachkundige</strong> bei seinen <strong>Prüfungen</strong> und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen<br />

betriebsinterner oder externer Fachleute.<br />

2.3 Liegt eine Bescheinigung oder eine entsprechende Kennzeichnung über eine andernorts<br />

<strong>durch</strong>geführte <strong>Abnahmeprüfung</strong> – ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – vor, so prüft<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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der <strong>Sachkundige</strong> nur die Aufstellung. Analog werden andernorts <strong>durch</strong>geführte <strong>Prüfungen</strong><br />

bzw. Teilprüfungen, über deren Ergebnis eine Bescheinigung vorliegt, vom <strong>Sachkundige</strong>n nur<br />

dann wiederholt, wenn die Aufstellung von Einfluß auf diese <strong>Prüfungen</strong> ist.<br />

3 Prüfunterlagen<br />

Bei der Durchführung der <strong>Abnahmeprüfung</strong> stützt sich der <strong>Sachkundige</strong> auf:<br />

1. Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend Abschnitt 7.1 und<br />

7.2 der <strong>TRB</strong> 521 und Abschnitt 5.1 und 5.2 der <strong>TRB</strong> 522 (Muster s.<br />

Anlage zu <strong>TRB</strong> 521-522),<br />

2. Bescheinigung, soweit vorhanden, über eine andernorts <strong>durch</strong>geführte <strong>Abnahmeprüfung</strong> –<br />

ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – nach § 9 Abs. 4 oder § 9 Abs. 5 Satz 2<br />

DruckbehV,<br />

3. Kennzeichnung<br />

– eines nach § 16 DruckbehV vom Sachverständigen geprüften und mit Prüfzeichen und<br />

Prüfdatum versehenen Druckgasbehälters,<br />

oder<br />

– eines nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher<br />

Güter geprüften Druckbehälters,<br />

oder<br />

– des Druckbehälters nach Abschnitt 7.3 der <strong>TRB</strong> 521 und Abschnitt 5.3 der <strong>TRB</strong> 522,<br />

4. Angaben des Betreibers über die Betriebsweise des Druckbehälters, besonders über die<br />

sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter; dies kann z.B. bei in Gebrauchsartikeln<br />

integrierten Druckbehältern auch eine Gebrauchs- oder Betriebsanweisung sein.<br />

Die Prüfunterlagen nach Ziffer 1 und 2 sind dem <strong>Sachkundige</strong>n vom Betreiber vor Beginn der<br />

Prüfung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.<br />

4 Ordnungsprüfung<br />

4.1 Druckbehälter der Prüfgruppen I und II<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft, ob die zum Druckbehälter gehörige Herstellerbescheinigung nach<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend der Anlage zu <strong>TRB</strong> 521-522 oder ersatzweise eine<br />

Kennzeichnung vorhanden ist.<br />

4.2 Druckgasbehälter<br />

Wird ein Druckgasbehälter als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft der<br />

<strong>Sachkundige</strong>, ob das Prüfdatum und das Prüfzeichen des Sachverständigen vorhanden sind<br />

und ob die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist.<br />

4.3 Druckbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die<br />

Beförderung gefährlicher Güter<br />

Wird ein Druckbehälter, der den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung<br />

gefährlicher Güter entspricht, als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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der <strong>Sachkundige</strong>, ob die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen<br />

Kennzeichen vorhanden sind. Ist dies der Fall, so ist eine Herstellerbescheinigung nach<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV nicht erforderlich.<br />

5 Prüfung der Ausrüstung<br />

5.1 Meßeinrichtungen<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft sicherheitstechnisch erforderliche Meßeinrichtungen auf<br />

Vorhandensein und die sachgemäße Auswahl hinsichtlich der Eignung des Meßbereiches für<br />

die vorgesehene Betriebsweise und, soweit möglich, auf Funktion.<br />

5.2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung bzw. gegen<br />

sicherheitstechnisch bedenkliche Temperaturabweichung<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen<br />

Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Einstellung – z.B.<br />

anhand von Herstellerangaben – sowie auf sachgemäße Anordnung ggf. unter Einbeziehung<br />

der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und, soweit möglich,<br />

auf Funktion.<br />

5.3 Absperreinrichtungen<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft sicherheitstechnisch erforderliche Absperreinrichtungen auf<br />

Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Anordnung hinsichtlich Druck und Temperatur<br />

sowie erforderlichenfalls deren mögliche Auswirkungen auf Sicherheitseinrichtungen gegen<br />

Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung und, soweit möglich, auf Funktion.<br />

5.4 Schnellverschlüsse mit Ausrüstungen<br />

Soweit Verschlüsse in der Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV nicht<br />

erfaßt sind, prüft der <strong>Sachkundige</strong> deren Eignung für die vorgesehene Betriebsweise und<br />

deren Funktion, soweit dies zur sicherheitstechnischen Beurteilung erforderlich ist.<br />

5.5 Dem Betrieb dienende sonstige Armaturen, Meß- und<br />

Regeleinrichtungen<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft, ob dem Betrieb dienende sonstige Armaturen, Meß- und<br />

Regeleinrichtungen die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile<br />

beeinträchtigen können. Ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise bei der Auslegung<br />

der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstung einer derartigen Beeinträchtigung<br />

Rechnung getragen wurde.<br />

5.6 Verbindungsleitungen<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> prüft, ob die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile in ihrer<br />

Funktion <strong>durch</strong> die Verbindungsleitungen zum Druckbehälter beeinträchtigt werden können. Ist<br />

dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung<br />

getragen wurde.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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5.7 Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen<br />

5.7.1 Der <strong>Sachkundige</strong> prüft an Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe,<br />

ausgenommen Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die Eignung und Einstellung der<br />

Sicherheitseinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters<br />

und zur Verhinderung von Verpuffungen. Die letztgenannte Prüfung ist nicht erforderlich, wenn<br />

für Feuerungen Nachweise über entsprechende <strong>Prüfungen</strong>, z.B. nach DIN 4787 Teil 1,<br />

vorliegen.<br />

5.7.2 Der <strong>Sachkundige</strong> prüft an abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern das<br />

Vorhandensein, die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen<br />

Betriebstemperatur des Druckbehälters, bei brennbaren Abgasen auch zur Verhinderung einer<br />

Zündung.<br />

6 Prüfung der Aufstellung<br />

6.1 Der <strong>Sachkundige</strong> prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach den <strong>TRB</strong> der<br />

Reihe 600 und, soweit erforderlich, die Zugänglichkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen<br />

Ausrüstungsteile.<br />

6.2 Soweit erforderlich, bezieht der <strong>Sachkundige</strong> die gefahrlose Ableitung der aus<br />

Sicherheitseinrichtungen beim Ansprechen ausströmenden Medien in die Prüfung der<br />

Aufstellung ein.<br />

7 Bescheinigung der <strong>Abnahmeprüfung</strong><br />

7.1 Ergibt die Prüfung, daß der Druckbehälter bei der <strong>Abnahmeprüfung</strong> den zu stellenden<br />

Anforderungen entspricht, bescheinigt der <strong>Sachkundige</strong> dies formlos, wobei er die zugrunde<br />

gelegten Betriebsbedingungen angibt.<br />

7.2 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten<br />

Druckbehälter die <strong>Abnahmeprüfung</strong> – ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – vom<br />

Hersteller <strong>durch</strong>geführt, so bescheinigt er dies <strong>durch</strong>:<br />

– Aufnahme in die Herstellerbescheinigung (Muster siehe Anlage zu <strong>TRB</strong> 521 und 522),<br />

oder<br />

– Anbringen des Kennzeichens – soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters<br />

zulassen – zusammen mit der Kennzeichnung nach <strong>TRB</strong> 401 bzw. auf dem<br />

Kennzeichnungsschild, soweit ein solches in den <strong>TRB</strong> der Reihe 800 vorgesehen ist. Das<br />

Anbringen des Kennzeichens nach <strong>TRB</strong> 521 Abschnitt 7.3 bzw.<br />

<strong>TRB</strong> 522 Abschnitt 5.3 ist dann entbehrlich.<br />

Durch Anbringen dieses Kennzeichens bescheinigt der Hersteller zugleich, daß er den<br />

Behälter ordnungsmäßig hergestellt und der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV<br />

vorgeschriebenen Druckprüfung unterzogen hat.<br />

7.3 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten<br />

Druckbehälter die <strong>Abnahmeprüfung</strong> – ausgenommen die Prüfung der Aufstellung – vom<br />

Ausrüster <strong>durch</strong>geführt, so bescheinigt er dies <strong>durch</strong>:<br />

– eine formlose Bescheinigung, in die eine Bestätigung darüber aufzunehmen ist, daß eine<br />

Bescheinigung des Herstellers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV vorgelegen hat, oder der<br />

diese Herstellerbescheinigung in Abschrift beizufügen ist,<br />

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oder<br />

– Anbringen des Kennzeichens zusammen mit seinem Firmenkennzeichen – soweit es<br />

Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen – zusammen mit der Kennzeichnung<br />

nach <strong>TRB</strong> 401 bzw. auf dem Kennzeichnungsschild, soweit ein solches in den <strong>TRB</strong> der<br />

Reihe 800 vorgesehen ist.<br />

Durch Anbringen dieses Kennzeichens bescheinigt der Ausrüster zugleich, daß eine<br />

Bescheinigung des Herstellers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV vorgelegen hat. Ein<br />

Anbringen des Kennzeichens allein, d.h. ohne ein Firmenkennzeichen des Ausrüsters,<br />

ist nicht zulässig.<br />

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