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2 GründerZeiten <strong>11</strong>RechtsformenRechtsform finden: EntscheidungshilfenDie Entscheidung für (oder gegen)eine Rechtsform sollten Sie erst danntreffen, wenn Sie bei den folgenden„Knackpunkten“ eine klare Positionbezogen haben.UnternehmerischeUnabhängigkeitWollen Sie in Ihrer Firma allein bestimmenund damit auch die alleinigeVerantwortung tragen? Oder wollenSie andere Personen an Ihrem Unternehmenbeteiligen, die Ihnen dafürKapital zur Verfügung stellen, Risikound Gewinn mit Ihnen teilen, aberIhnen womöglich in Ihre Geschäfte„hineinreden“ werden? Ob ein Unternehmenallein oder mit Partnerngeführt wird, ist darüber hinaus auchabhängig von der Qualifikation derbeteiligten Personen. Partner bedeutennicht nur weniger Freiheit, sondernauch ein Plus an Know-how sowiemeist auch mehr Kapital.Viel unternehmerische Unabhängigkeit:Einzelunternehmen, Ein-Personen-GmbH sowie UG (haftungsbeschränkt)als alleiniger Gesellschafterund Geschäftsführer.FormalitätenGründungen und Rechtsformen 2013 Angaben in %EinzelunternehmenGesellschaft mit beschränkter Haftungdar.: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)Gesellschaft des bürgerlichen RechtsGesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KGKommanditgesellschaftOffene HandelsgesellschaftEingetragener VereinQuelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn 2014GenossenschaftAktiengesellschaftSonstige RechtsformenPrivate Company Limited by SharesWelche Formalitäten (Beschlussfassung,Einberufung und Dokumentationvon Gesellschafterversammlungenusw.) der Unternehmer zubeachten hat und wie genau er esdamit nehmen muss, ist bei den einzelnenRechtsformen sehr verschieden.Diese Unterschiede fallen beijungen Unternehmen stärker insGewicht: Denn während komplizierteVerwaltungsaufgaben in älteren Unternehmenvon routinierten Spezialistenin die Hand genommen werden,müssen Gründer diese Aufgaben meistzusätzlich selbst erledigen. Die dafürnötige Zeit und Energie gehen vonihrem ohnehin knappen „Gesamtbudget“ab.Zur Beurteilung des „Handlings“ gehörtauch die Frage, wie kompliziertoder einfach sich der Geldtransferzwischen Privatvermögen und Betriebsvermögengestaltet. Entnahmen fürprivate Zwecke sind bei allen Gesellschaftenbeispielsweise nur nach Absprachemit den anderen Gesellschafternmöglich. Ein Nachteil, aber nicht3,14,82,40,20,20,20,10,10,1010,278,5selten auch von Vorteil: Ein Einzelunternehmer,dem der ganze „Laden“allein gehört, muss immer eine gewisseSelbstdisziplin aufbringen, um nichtdas Geld z. B. für die nächste Urlaubsreiseeinfach aus der Unternehmenskassezu nehmen.Wenige Formalitäten: Einzelunternehmen,GbR, GmbH und UG(haftungsbeschränkt) bei Gründungmit MusterprotokollEinige Formalitäten: alle anderenRechtsformenViele Formalitäten: AGHaftungWer als Unternehmer vertraglich eineLeistung zusichert, haftet dafür, dassdie Leistung auch erbracht wird. D. h.:Erhält der Kunde nicht die zugesagteLeistung, kann er z. B. Schadenersatzfordern. Die Höhe des Schadenersatzeskann durch die Rechtsform beschränktwerden: Bei Kapitalgesellschaftenhaften die Gesellschafter nur mit ihrerEinlage, die Gesellschaft nur in Höheihres Gesellschaftsvermögens. BeiEinzelunternehmern und Gesellschafternvon Personengesellschaftenhaftet neben dem Vermögen des Unternehmensoder der Gesellschaftauch der Unternehmer oder Gesellschaftermit seinem Privatvermögen.Kapitalgesellschaften beschränkenaber nicht jede Form von Haftung.So verlangt beispielsweise die Bank beiKrediten an Kapitalgesellschaften zumeisteine persönliche Bürgschaft derGesellschafter. Wird diese Bürgschaftim Krisenfalle fällig, haften die Gesellschaftermit dem verpfändeten Privatvermögen.Haftungsbeschränkung: GmbH,UG (haftungsbeschränkt),GmbH & Co. KG, AG


4 GründerZeiten <strong>11</strong>RechtsformenPreis poker vor allem mit Großabnehmernausrechnen.Publizitätspflicht: GmbH, UG (haftungsbeschränkt),AG und GmbH & Co. KGPrüfpflichtFür einige Gesellschaften gilt eine Prüfpflicht.Das bedeutet: Sie müssen ihreBuchführung, Jahresabschlüsse usw.jährlich durch einen Wirtschaftsprüferprüfen lassen. Dies ist in der Regel miterheblichen Kosten verbunden.Prüfpflicht: mittelgroße und großeGmbH, GmbH & Co. KG, AG; genaueFestlegung nach HandelsgesetzbuchMindestkapitalEin Mindestkapital ist nur für GmbH(25.000 Euro), Unternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt) (ein Euro)und AG (50.000 Euro) gesetzlich vorgeschrieben.GründungskostenDieser Punkt wird bei der Rechtsformwahlgelegentlich überschätzt. Kostenfallen an ggf. für Anwalt, Notar sowiefür Anmeldegebühren. Die Kostenfür Anwalt und Notar bei einer Unternehmensgründungorientieren sichdabei in der Regel an der Höhe desStammkapitals. Erheblich teurer kannes nur dann werden, wenn aufwendigeGesellschaftsverträge entworfenwerden müssen, um eine Rechtsformden Bedürfnissen und Wünschender Gründer anzupassen. Möglich istdies bei GbR, OHG, KG, PartG, GmbHund UG (haftungsbeschränkt).KapitalbeschaffungDie Frage, ob das Geschäft statt durchKredite nicht lieber durch Eigenkapital„fremder“ Investoren (z. B. Gesellschafter,Teilhaber) finanziert werdensoll, stellt sich vielen Unternehmenerst im Laufe ihrer Entwicklung. DieseFrage kann aber bereits bei der Gründungauf der Tagesordnung stehen,wenn etwa eine Geschäftsidee nur mithohem Kapitaleinsatz umgesetztwerden kann. Was potenzielle Investoreninteressiert, ist natürlich anerster Stelle das unternehmerischeKonzept. Wichtig ist dabei aber auchdie Rechtsform; sie entscheidet darüber,welche Mitsprache- und Kontrollrechtedie Investoren haben und unterwelchen Bedingungen sie ihr Kapitalwieder abziehen können (s. UnternehmerischeUnabhängigkeit, S. 2).Eintrag ins HandelsregisterUnternehmerinnen oder Unternehmer,die als Kaufmann oder Kauffrau gelten,müssen ihr Unternehmen ins Handelsregistereintragen. Auf allen Geschäftsbriefenmüssen dann neben der Firma,also dem offiziellen Namen des Unternehmens,dessen Rechtsform, sein Sitzund die Registernummer angegebensein. Das ist mit Aufwand verbunden,kann aber durchaus erwünscht sein:Das Unternehmen wirkt dadurchseriös und professionell. Nachteil: dieVerpflichtung zur doppelten Buchführungmit Gewinn-und-Verlust-Rechnung plus Bilanz. Eine schlichteEinnahme-Überschuss-Rechnungreicht nicht mehr aus. Die Verletzungdieser Pflicht ist sogar strafbar, wennes zur Insolvenz kommen sollte.Verwaltungskosten für Gründungen in der EU 2013 in EuroeTraining: RechtsformenItalienLuxemburgBelgienSpanienTschechienKroatienDeutschlandNiederlandeFinnlandZypernÖsterreichPortugalSlowakeiUngarnSchwedenMaltaEstlandLitauenPolenGriechenlandRumänienDänemarkFrankreichBulgarienIrlandLettlandUK5174644023883763753553<strong>11</strong>305290249240215210185135120<strong>11</strong>6<strong>11</strong>38984605035331.1002.000Das abwechslungsreiche und interaktiveLernprogramm führt inviele Bereiche rund um das Thema„Rechtsformen“ ein:• zEntscheidungshilfe• zEinzelunternehmen• zEin-Personen-GmbH• zMehr-Personen-GmbH• zUnternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt)• zGesellschaft bürgerlichen Rechts• zOffene Handelsgesellschaft• zPartnerschaftsgesellschaft• zKG/GmbH & Co. KG• zEingetragene Genossenschaftwww.existenzgruender.de(Gründungswerkstatt)Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn 2014


GründerZeiten <strong>11</strong>Rechtsformen/Überblick I5Die Rechtsformen im ÜberblickEinzelunternehmenEinzelunternehmen – Volle Kontrolle, volle HaftungFür wen und was?Kleingewerbetreibende,Handwerker, Dienstleister,Freie BerufeWie gründen?• zein Unternehmer• zentsteht bei Geschäftseröffnung, wennkeine andere Rechtsform gewählt wurde• zKaufleute: Eintrag ins HandelsregisterPflicht, Kleingewerbetreibende freiwillig• zkein MindestkapitalHöhe der Haftung?Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinemgesamten Vermögen, auch Privatvermögen• zEs gibt nur einen Betriebsinhaber. Diese Rechtsform eignet sich zum Einstieg.• zAls Einzelunternehmer/-in können Sie klein anfangen, als so genannte/-r Kleingewerbetreibende/-r. D. h., Ihre Um sätzeund Ihr Geschäfts verkehr erfordern keine vollkaufmännische Einrichtung wie z. B. doppelte Buchführung. Nichtsdestotrotz steht esIhnen frei, sich auch als Kleingewerbetreibender ins Handelsregister einzutragen (gilt nicht für Freie Berufe).• zMit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Bei dem eingetragenen Kaufmann(e.K. oder e.Kfm.) handelt es sich nicht um eine Rechtsform, sondern um einen Firmenbestandteil.PersonengesellschaftenGesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) – Einfache PartnerschaftFür wen und was?Kleingewerbetreibende,Freie BerufeWie gründen?• zmindestens zwei Gesellschafter• zformfreier Gesellschaftsvertrag• zkein MindestkapitalHöhe der Haftung?Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten derGesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldnerpersönlich.• zJede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen: Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Freie Berufe,Arbeitsgemeinschaften.• zBesondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertragempfehlenswert ist.• zFür die Kompetenzen der Gesellschafter bietet die GbR einen breiten Spielraum.Partnergesellschaft (PartG) – Für FreiberuflerFür wen und was?Freie Berufe(je nach Berufsrecht)Wie gründen?• zmind. zwei Gesellschafter• zschriftlicher Partnerschaftsvertrag• zEintragung ins Partnerschaftsregister• zkein MindestkapitalHöhe der Haftung?Gesellschafter haften neben dem Vermögen derPartG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaftgegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.Nur für „Fehler in der Berufsausübung“ haftetallein derjenige, der den Fehler begangen hat.• zFür Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist, ist die Partnergesellschaft eineattraktive Alternative zur Sozietät (GbR).• zFür Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe ist diese Form geeignet.• zFreiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.Offene Handelsgesellschaft (OHG) – Hohes AnsehenFür wen und was?mehrere Personen, die gemeinsamein kaufmännisches GewerbebetreibenWie gründen?• zmind. zwei Gesellschafter• zformfreier Gesellschaftsvertrag• zEintragung ins Handelsregister• zkein MindestkapitalHöhe der Haftung?Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten derGesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldnerpersönlich.z • Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung steht eine OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern in höherem Ansehen alsz. B. eine GmbH.


6 GründerZeiten <strong>11</strong>Rechtsformen/Übersicht IIKommanditgesellschaft (KG) – Leichteres StartkapitalFür wen und was?Kaufleute, die zusätzliches Kapitalbenötigen, oder Gesellschafter,die keine persönliche Haftungübernehmen wollen und von derGeschäftsführung ausgeschlossenwerden könnenWie gründen?• zein oder mehrere Komplementär(-e)• zein oder mehrere Kommanditist(-en)• zformfreier Gesellschaftsvertrag• zEintragung ins Handelsregister• zkein MindestkapitalHöhe der Haftung?Komplementär (persönlich haftender Gesell schafter)haftet für die Ver bind lichkeiten der Gesellschaftgegenüber Gläubi gern persönlich als Gesamt schuldner.Kommanditist haftet per sönlich bis zur Höheseiner Einlage. Die per sönliche Haftung ist ausgeschlossen,so weit die Einlage geleistet ist.• zDie Kommanditgesellschaft besteht aus dem Komplementär und dem Kommanditisten.• zIn einer KG führt allein der Komplementär die Geschäfte.• zLeichter als auf dem Kreditweg können Sie an Startkapital kommen, wenn sich Partner (Kommanditisten) finanziell an Ihrem Unternehmenbeteiligen.• zDiese können Ihnen meist nicht in Ihre Geschäfte hineinreden und haften nur in der Höhe ihrer Einlagen.• zKomplementär behält in der Regel alleiniges Entscheidungsrecht und haftet dafür mit seinem gesamten Privatvermögen.• zRechtsform z. B. für Familienmitglieder, die nicht persönlich haften wollen/sollen.GmbH & Co. KG – Vielseitige MöglichkeitenFür wen und was?Kaufleute, die zusätzliches Kapitalbenötigen, oder Gesellschafter,die keine persönliche Haftungübernehmen wollen und von derGeschäftsführung ausgeschlossenwerden können. Besonderheit:Persönlich haftender Gesellschafterist die GmbH.Wie gründen?• zein oder mehrere Komplementär(-e)• zein oder mehrere Kommanditist(-en)• zformfreier Gesellschaftsvertrag• zEintragung ins Handelsregister• zMindestkapital für die GmbHHöhe der Haftung?Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten derGesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldnerpersönlich.• zGründungsformalitäten sind aufwendiger als bei den oben genannten Rechtsformen.• zEs handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist.Daher ist die Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt.• zDie Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG.• zVon der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligenEntscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab.KapitalgesellschaftenGmbH – Gesellschaft mit beschränkter HaftungFür wen und was?Unternehmer, die die Haftungbeschränken oder nicht aktivmitarbeiten wollenWie gründen?• zmind. ein Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH)• zGesellschaftsvertrag oder Musterprotokollbei einfachen Gründungen• zbeide müssen notariell beurkundet werden• zEintragung ins Handelsregister• zMindeststammkapital: 25.000 EuroHöhe der Haftung?in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe desGesellschaftsvermögensGmbH-Variante: Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)Für wen und was?Gründer kleiner Unternehmen,die die Haftung beschränkenwollenWie gründen?• zmind. ein Gesellschafter• zGesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll beieinfachen Gründungen• zbeide müssen notariell beurkundet werden• zEintragung ins Handelsregister• zMindeststammkapital: ein Euro (Höhe derKapitalausstattung sollte den Bedarf decken)Höhe der Haftung?in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe desGesellschaftsvermögens• zMusterprotokoll erleichtert einfache Standardgründungen (Bargründung, max. drei Gesellschafter); es kombiniert Gesellschaftsvertrag,Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers.• zEs kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind(auch angestellte Geschäftsführer sind möglich). Fortsetzung Seite 7


GründerZeiten <strong>11</strong>Rechtsformen/Übersicht III7• zTrotz beschränkter Haftung: Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angebotenwerden.• zWollen Sie in Ihrer GmbH das Sagen haben, müssen Sie per Vertrag zum/zur Geschäftsführer/-in bestellt und Ihre Befugnisse sowie die• zGewinnverteilung festgelegt werden.• zWollen Sie Ihre Führung in einer GmbH sicherstellen, so sollten mehr als 50 Prozent der oben erwähnten Einlagen von Ihnen sein!• zBei UG (haftungsbeschränkt): Pflicht zur Rücklagenbildung, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist.Achtung: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich beiVerstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).Kleine Aktiengesellschaft (AG) – Alternative für MittelständlerFür wen und was?Unternehmer, die zusätz lichesKapital benötigen, und/oderzum ausschließ lichen Zweck derUnternehmensübertragungWie gründen?• zAG ohne Börsennotierung• zAnleger sind i. d. R. Mitarbeiter, Kundenoder Nachfolger• zUnternehmer kann alleiniger Aktionärund Vorstand sein• zVorstand hat Entscheidungsbefugnis• zAufsichtsrat hat Kontrollbefugnis• znotarielle Satzung• zEintragung ins Handelsregister• zGrundkapital: 50.000 EuroHöhe der Haftung?beschränkt auf Gesellschaftsvermögen• zExistenzgründer haben die Möglichkeit, eine kleine AG allein zu gründen (als alleiniger Aktionär und Vorstand, sie benötigen jedoch zusätzlichdrei Aufsichtsräte).• zSie können weitere Anleger an ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafterbeteiligen.• zBis 500 Mitarbeiter ist keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen.Eingetragene Genossenschaft (eG) – Gemeinschaftlicher GeschäftsbetriebFür wen und was?Rechtsform für Gründungsteamsund Kooperationsmodell fürkleine und mittlere Unternehmen.Vorstand erfüllt im Auftrag seinerMitglieder Aufgaben wie Einkauf,Auftragsakquisition und Abwick -lung, Werbung, Sicherung vonQualitätsstandards, Fortbildungsmaßnahmen.Wie gründen?• zmind. drei Mitglieder• zschriftliche Satzung• zweitere Mitglieder durch einfache schrift licheBeitrittserklärung• zjedes Mitglied muss mind. einen Geschäfts -anteil zeichnen, dessen Höhe in der Satzungfest gelegt wurde• zjedes Mitglied hat eine Stimme, unab hängigvon der Zahl der gezeichneten Geschäfts anteile• zEintragung ins Genos senschaftsregister• zGenossenschaft muss zuständigem Genossenschaftsverbandangehören, der berät undGeschäfte sowie wirt schaftliche Verhält nisseprüft.Höhe der Haftung?eG haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihresVermögens.Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich.Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eineunbeschränkte Nachschusspflicht für Mitgliedervor, diese kann jedoch durch die Satzungbeschränkt oder ausgeschlossen werden.• zEine Genossenschaft besteht aus drei Organen: der Generalversammlung aller Mitglieder bzw. Vertreterversammlung, die u. a. über denJahresabschluss, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderungen entscheiden, dem Vorstand, der die Genossenschafteigenverantwortlich leitet, und dem Aufsichtsrat, der die Tätigkeit des Vorstands kontrolliert. Bei bis zu 20 Mitgliedern kann auf einenAufsichtsrat verzichtet werden.• zDie Gründung selbst muss nicht notariell beurkundet werden.• zDie eG muss ins Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.• zEine öffentliche Existenzgründungsförderung ist nur möglich, wenn die Genossenschaft als gewinnorientiert wirtschaftendes kleines odermittleres Unternehmen auftritt.


8GründerZeiten <strong>11</strong>Rechtsformen/ChecklisteFinden Sie die beste Rechtsform für Ihr UnternehmenWas ist für Sie besonders wichtigMindestkapital nötigHaftungsbeschränkungBreiter EntscheidungsspielraumWenige FormalitätenEintrag ins HandelsregisterHohes Ansehen, Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftungsehr mittel wenigSuchen Sie jetzt die Rechtsform, die Ihren Anforderungen so weit wie möglich entgegenkommt.


GründerZeiten <strong>11</strong>Rechtsformen9Rechtsform-FehlerFrühstart: unerwünschteHaftung bei GmbH, KGVor der Eintragung ins Handelsregisterhaftet der handelnde Gesellschafter –bei der KG jeder Kommanditist – fürdie finanziellen Verbindlichkeiten persönlichin voller Höhe, also ohne Beschränkung.Tipp: mit unternehmerischen Aktivitätenbis nach der HandelsregistereintragungwartenFehler bei der Einlage(GmbH oder AG)• zAngenommen, die Gründungsaktivitäteneiner GmbH haben dasStartkapital (die Einlagen) bereitsvor der Eintragung ins Handelsregisteraufgezehrt, dann müssen dieGesellschafter das fehlende Kapitalauffüllen, und zwar einschließlichder Schulden in voller Höhe. DieHaftungsbeschränkung greift hiernicht. Hintergrund: Bei der Eintragungmuss das Kapital in vollerHöhe vorhanden und darf nichtangegriffen sein, nur die Ausgabenfür Notar und Handelsre gister dürfenfehlen.Tipp: Das Stammkapital erst nachder Handelsregistereintragungverwenden. Davor nur die Gründungskostenzahlen.Prinzipiell können Investitionsgüterdabei durchaus für dieKapitaleinlage angerechnetwerden. In der Praxis erweistsich dies aber als schwierig.Fehlende vertragliche Vereinbarungenbei GbR oder OHG• zAngenommen, die Gesellschaftereiner GbR fangen einfach mit derArbeit an, ohne in einem GesellschaftsvertragRegeln fürGeschäftsführung und Vertretungaufgestellt zu haben, dann geltendie umständlichen und schwerfälligenRegeln des BürgerlichenGesetzbuchs (BGB). Jede unternehmerischeEntscheidung, dieansonsten per GbR-Vertrag auchein Gesellschafter allein treffenkönnte, muss nun einstimmigbeschlossen werden.• zAngenommen, der Gesellschaftsvertrageiner GbR oder OHGenthält keine Regeln über dieGewinnauszahlung, dann kann nur,wie gesetzlich vor geschrieben,jährlich ausgezahlt werden. Füreine Änderung der Auszahlungbedarf es der Zustimmung deranderen Gesellschafter.Rechtsform ändernDie erste Entscheidung für eine bestimmteRechtsform ist keine Entscheidungfür die Ewigkeit.Wann sollte die Rechtsformgeändert werden?• zEin Einzelunternehmen ist starkgewachsen und/oder will neue oderrisikoreichere Geschäftsfeldererschließen. Es benötigt deswegeneine Rechtsform, die die persönlicheHaftung des Unternehmersreduziert (z. B. GmbH).• zDer Partner scheidet aus einer GbR,OHG oder KG aus; die bishe rigeGesellschaftsform kann nicht fortgeführtwerden. Denkbar wäre einEinzelunternehmen.• zEin neuer Partner oder aber ein stillerGeldgeber soll beteiligt werden.Hierfür könnte z. B. eine GmbHoder KG in Betracht kommen.• zDie Generationennachfolge stehtan. Der Nachfolger des Unternehmenssoll frühzeitig, zunächst aberin be grenztem Umfang, an dieunter neh merische Verantwortungherangeführt werden: z. B. als Minderheits-Gesellschafterin einerGmbH. Vielleicht soll das Unternehmenauch durch Wahl einergeeigneten Rechtsform vor demEinfluss zerstrittener, nicht geeigneteroder nicht an der Unternehmensführungbeteiligter Erbengeschützt werden: z. B. durcheine KG.• zDer Börsengang steht an. DasUnternehmen muss eine börsen-fähige Rechtsform annehmen: AG.• zDie steuerlichen Rahmenbedingungenhaben sich (durch größereUmsätze) geändert: Rechtsformänderun<strong>gz</strong>. B. von GbR in GmbH.Umsetzung und Kosten• zFür einen Rechtsformwechsel solltenSie mindestens einen Zeitraumvon drei bis vier Monaten (inkl.Ein tragung und Bekanntmachung)veranschlagen. Zuweilen kann derWechsel auch länger dauern.• zTypische einmalige Aufwendungensind Kosten für Beurkundung,Beratung und Bekanntmachung.Die Kosten hängen vom StammundGrundkapital des Unternehmensab.


10 GründerZeiten <strong>11</strong>RechtsformenRechtsformen für KooperationenKooperationsvereinbarungPartner-Unternehmen können prinzipiellohne jegliche formale Regelun<strong>gz</strong>usammenarbeiten. Auch heute nochgilt in vielen Fällen zwischen Unternehmern,die sich verstehen, der Handschlagals Besiegelung einer Kooperationsvereinbarung.Erwägenswert istdies allerdings nur für überschaubare,kurzfristige Projekte. Vor allem fürlängerfristige Kooperationen solltendie Partner unbedingt eine schriftlicheKooperationsvereinbarung aufsetzen,gerade dann, wenn Leistungen zu erbringensind oder wenn Geld zwischenden beteiligten Unternehmen fließt.Diese Vereinbarung sollte die Rechteund Pflichten jedes Partners festschreiben.Bietergemeinschaft/ArbeitsgemeinschaftBietergemeinschaften machen Sinn,wenn sich verschiedene kleinere Unternehmenfür einen größeren Auftrag(z. B. Bau eines Bürogebäudes) bewerbenwollen. Eine Bietergemeinschaftist immer zeitlich befristet: bis zurAuftragsvergabe durch den Auftraggeber.Wird der erwünschte Auftragan die Gemeinschaft erteilt, wird ausder Bietergemeinschaft eine Arbeitsgemeinschaft(ARGE). Sie hat in derRegel die Rechtsform einer Gesellschaftbürgerlichen Rechts (GbR, s. u.),zuweilen auch einer Offenen Handelsgesellschaft(OHG). Sie beginnt mitder Auftragserteilung und endet mitdem Ablauf der Gewährleistung.Interessengemeinschaft/strategische AllianzIn einer strategischen Allianz verpflichtensich die teilnehmendenUnternehmen, in unternehmensstrategischrelevanten Bereichen (z. B.Einkauf, Vertrieb, Produktion) zurZusammenarbeit. Ziele sind auch hiervor allem eine Risikoteilung, größereWettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeitbeider Partner.Kooperation und GbREine Kooperation, in der sich die beteiligtenPartner darauf festlegen, einbestimmtes Ziel zu erreichen, unddie nach außen hin (z. B. gegenüberAuftraggebern, Kunden) als eine Personauftritt, wird damit in aller Regelzur Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR). Besondere Formalitäten sindnicht erforderlich, sogar eine mündlicheVereinbarung reicht, wenn auchein schriftlicher Vertrag empfehlenswertist. Aufträge werden an die GbRerteilt, Ansprüche an die GbR gestellt.Gemeinsames neues Unternehmen/JointVentureVor allem längerfristige Kooperationenkönnen in Form eines neu gegründetenUnternehmens in die Tat umgesetztwerden: einem so genannten JointVenture. Dieses neue Unternehmen istrechtlich selbständig. Es kann jede beliebigeRechtsform erhalten, je nachdem,wie Haftung, Mitspracherechtder Partner, Verwaltungsaufwand,Steuerbelastung, Image usw. geregeltbzw. gestaltet sein sollen. Es kann auch– im Falle einer E-Kooperation – einrein virtuelles Unternehmen sein, dasallein im Internet zu finden ist. Wieauch immer: Die Leitung übernehmendie Gesellschafterunternehmen in derRegel gemeinsam.Eingetragene Genossenschaft(eG)Die eingetragene Genossenschaft isteine Rechtsform, die (laut Genossenschaftsgesetz)ihre Mitglieder bei ihrenwirtschaftlichen Unternehmungenfördern soll. Dazu können gehören:Einkauf, Produktion/Fertigung, Verkaufauf gemeinschaftliche Rechnung.Außerdem kann die Genossenschaftauf gemeinschaftliche Rechnung z. B.Maschinen zur gemeinschaftlichenNutzung anschaffen.eTraining: Gemeinsam stark – KooperationenDas abwechslungsreiche und interaktive Lernprogramm führt in viele Bereicherund um das Thema „Kooperation“ ein:• zWas sind Kooperationen?• zWelche Kooperationsfelder gibt es?• zWelche Rechtsformen gibt es für Kooperationen?• zWie findet man Kooperationspartner?• zWie bereitet man Kooperationen vor?• zWie führt man Kooperationen durch?• zWie bewältigt man Konflikte in Kooperationen?• zChecklisten, Übersichten, Vertragsmusterwww.existenzgruender.de (Gründungswerkstatt)PartnerschaftsgesellschaftFreier Berufe (PartG)Die Partnerschaftsgesellschaft ist einespezielle Rechtsform für Freiberufler,die miteinander kooperieren wollen(z. B. Psychotherapeuten, Rechtsanwälte,Unternehmensberater).


GründerZeiten <strong>11</strong>Rechtsformen<strong>11</strong>Der richtige Name fürs UnternehmenKleingewerbetreibendeKleingewerbetreibende, die nicht imHandelsregister eingetragen sind,müssen im Geschäftsverkehr – alsoauch auf ihrem Briefpapier, ihrenRechnungen, Angeboten usw. – mit ihrembürgerlichen Vor- und Zunamenauftreten. Mindestens ein Vornamemuss dabei ausgeschrieben sein.Neben diesem offiziellen Unternehmensnamendürfen als Zusatz auchBranchenbezeichnungen und Tätigkeitsangabenhinzugefügt werden (z. B.„Susanne Musterfrau,Web-Design“).AuchFantasie- oderEtablissementbezeichnungensind möglich, soetwa: „Zum gelbenHirschen“oder „Modeeck“.Ohne den Personennamendürfendiese Zusätzeallerdings nur inder Werbung genutztwerden.Die zusätzlicheNutzung einesLogos ist möglich.Das Logo kann auf dem Briefkopfangebracht werden, sollte jedoch nichtin unmittelbarem Zusammenhang mitdem Namen und einem eventuellenHinweis auf die Tätigkeit verwendetwerden, sondern hiervon räumlichund grafisch abgesetzt sein. Wer einLadengeschäft, eine Gaststätte odereine sonstige offene Betriebsstätte(z. B. Reisebüro oder Immobilienmakler)führt, muss in jedem Fall seinen ausgeschriebenenVornamen und den Familiennamenam Eingang des Betriebsanbringen.Liquidationen (Aufgaben) und Rechtsformen 2013 Angaben in %Beispiele für Unternehmensbezeichnungen:FreiberuflerFür Freiberufler gelten weitestgehendauch die oben aufgeführten Bestimmungenbei der Unternehmensbezeichnung. Allerdings brauchen sienicht mit ihrem Vor- und Zunamenaufzutreten. Es reicht der Familienname.Zusätze wie Branchenbezeichnungenund Fantasienamen sind ebenfallsunter den oben genannten Bedingungenerlaubt.Einzelunternehmen, Freie BerufeGesellschaft mit beschränkter Haftung 7,5Unternehmengesellschaft (haftungsbeschr.) 1,4Gesellschaft bürgerlichen Rechts 4,5Gesellschaft mit beschränkter Haftung &Co. KG 1,4Offene Handelsgesellschaft 0,3Kommanditgesellschaft 0,2Aktiengesellschaft 0,1Sonstige Rechtsformen 0,1Private Company Limited by Shares 0,1Eingetragener Verein 0,1Genossenschaft 0Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn 201484,3Um keine Missverständnisse zwischeneiner gewerblichen und freiberuflichenTätigkeit aufkommen zu lassen, solltenFreiberufler, wenn sie eine zusätzlicheBerufs- bzw. Branchenbezeichnungaufnehmen, darauf achten, dass diesetatsächlich einem freien Beruf entspricht.Andernfalls könnte das Finanzamtauf die Idee kommen, die Tätigkeitnachträglich als gewerblich einzustufen.Zwar kommt es letzt lich nicht aufdie Unternehmensbezeichnung, sondernauf die tatsächliche Tätigkeit an.Bei „richtiger“ Namenswahl kann mansich aber zeitaufwendige Diskussionenmit dem Finanzamt ersparen.Æ


12 GründerZeiten <strong>11</strong>RechtsformenBeispiele für freiberufliche Unternehmensbezeichnungen:Bei der – ausschließlich Freiberuflernvorbehaltenen – Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft(PartG) geltenhinsichtlich des Namens dieselbenBestimmungen wie bei der GbR (s. u.).Die PartG darf aber als einzige Rechtsformden Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“oder „Partners“ im Namenmitführen.Gesellschaft bürgerlichenRechts, GbR (BGB-Gesellschaft)Auch eine GbR tritt im Geschäftsverkehrmit den bürgerlichen Vor- undZunamen ihrer Gesellschafter auf.Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungenverwendet werden.Auch können Etablissement- oderGeschäftsbezeichnungen und sogarFantasiebezeichnungen genutzt werden.Im Übrigen gelten die vorstehendenAusführungen entsprechend.Unternehmen, die im Handelsregistereingetragen sindDa Sie im Handelsregister bereitswichtige Informationen über Ihr Unternehmengeben, haben Sie bei derUnternehmens- bzw. Firmenbezeichnung(weitestgehend) freie Wahl: Siekönnen eine Personen-, Sach- oderFantasiefirma wählen. Als Firma bzw.Name können Sie also Müller & SchulzOHG, Sportausrüstung e.K. oder AuroraKfm. wählen. Daneben ist auch eineKombination zulässig. Als Einzelkaufmannmüssen Sie allerdings einenentsprechenden Zusatz wie e.K. odere.Kfm. hinzufügen. Beispiele fürNamen bzw. Firmen:• zSachfirma: Medico Gesellschaftfür Medizintechnik mbh• zNamensfirma: Maria Meister e.K.,Kaiser und Bauer OHG• zFantasiefirma: Sisyphos UG(haftungsbeschränkt)Genannt werden muss in jedem Falldie Rechtsform, um die Haftungsverhältnissedeutlich zu machen. Beispiel:„e.K.“ für eingetragener Kaufmann,GmbH, UG (haftungsbeschränkt),OHG, KG oder AG oder auch GmbH &Co. KG.Unternehmensnamen schützenUnternehmen, die im Handelsregistereingetragen sind, genießen damit einengewissen Schutz ihres Namens inihrem Handelsregisterbezirk. Ein„Newcomer“ darf den entsprechendenNamen zur Eintragung in das Handelsregisternicht wählen. Geprüft wirddies im Regelfall durch die IHK auf Anfragedes Registergerichts.Wollen Sie den Namenszusatz IhresUnternehmens intensiver schützen,kommt eine Markeneintragung beimDeutschen Patent- und Markenamt inMünchen infrage.Rechte Dritter beachtenEin Unternehmens name kann umgekehrtin die Rechte Dritter eingreifen,wenn er identische oder verwechselbareKennzeichen eines bereits bestehendenNamens aufweist.Eine frühzeitige firmen- oder markenrechtlicheBeratung ist daher ratsam.Eine Ausnahme gilt bei der Verwendungdes bürgerlichen Namens:Er darf immer verwendet werden.Print- und Online-InformationenBroschüren und Infoletter• y„Wirtschaftliche Förderung – Hilfenfür Investitionen und Innovationen“• yStarthilfe – Der erfolgreiche Wegin die Selbständigkeit• yBMWi-GründerZeiten 7 BusinessplanBestellmöglichkeitenBestelltelefon: 030 182722721publikationen@bundesregierung.deDownload und Bestellfunktion:www.existenzgruender.deInternet• ywww.bmwi.de• ywww.existenzgruender.de• ywww.existenzgruenderinnen.de• ywww.bmwi-unternehmensportal.deImpressumHerausgeberBundesministerium fürWirtschaft und Energie (BMWi)Öffentlichkeitsarbeit<strong>11</strong>019 Berlinwww.bmwi.deHinweise und Anregungen senden Sie bitte an:gruenderzeiten@bmwi.deStandJuli 2014DruckBonifatius GmbH, PaderbornGestaltung und ProduktionPRpetuum GmbH, MünchenBildnachweiscult12 (Titel), MK-Photo (S. 2), Thomas Jansa(S.9), ojoimages4 (S.10), Lane Erickson (S.<strong>11</strong>oben li.), diddleman (S.<strong>11</strong>+12) – alle FotoliaRedaktionPID Arbeiten für Wissenschaft undÖffentlichkeit GbR, BerlinDiese Ausgabe der GründerZeitenist entstanden mit Unterstützung desDeutschen Notarvereins.Auflage20.000

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