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Kommunale Forderungen in der Zwangsversteigerung

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Das ger<strong>in</strong>gste Gebot <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsversteigerung</strong>Wer das ger<strong>in</strong>gste Gebot verstehen will, muss die Grundsätze desVersteigerungsrechts kennen:1. Der DeckungsgrundsatzDanach darf <strong>der</strong> Gläubiger, <strong>der</strong> im Range (= § 10 ZVG) dem (best)betreibenden Gläubiger vorgeht, durch die Versteigerung ke<strong>in</strong>enSchaden erleiden; er muß auf jeden Fall gedeckt werden und mußmit se<strong>in</strong>em Recht <strong>in</strong> das ger<strong>in</strong>gste Gebot aufgenommen werden.Der Deckungsgrundsatz bestimmt also, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versteigerungauf jeden Fall gedeckt werden muß!Wie dies geschieht, regelt <strong>der</strong>2. ÜbernahmegrundsatzVorrangige Rechte, die im ger<strong>in</strong>gsten Gebot stehen, s<strong>in</strong>d vomErsteher zu übernehmen.Solche Rechte bleiben nach dem Zuschlag an dem Grundstück be-stehen und s<strong>in</strong>d vom Ersteher zu verz<strong>in</strong>sen und zu tilgen.Somit erlöschen durch den Zuschlag- das Recht des betreibenden Gläubigers- alle im Range gleichstehenden und nachgehenden Rechte.Gläubiger solcher erlöschenden Rechte werden auf den Barerlösverwiesen nach dem Grundsatz <strong>der</strong>

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