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Kommunale Forderungen in der Zwangsversteigerung

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RangverlustGemäß § 110 ZVG erleiden die Ansprüche, die gemäß § 37 Nr.4 ZVGangemeldet werden müssen, e<strong>in</strong>en Rangverlust, soweit sie nichtrechtzeitig (= bis spätestens vor Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe von Gebotenim Versteigerungsterm<strong>in</strong>) angemeldet werden.Der Rangverlust ist erheblich; die Ansprüche werden an rangletzterStelle bei <strong>der</strong> Verteilung berücksichtigt.Mehrere rangunterschiedliche, nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüchehaben untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> an rangletzter Stelle wie<strong>der</strong> den Rang, den sienach § 10 ZVG haben.

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