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Kommunale Forderungen in der Zwangsversteigerung

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Die Rangklassen des § 10 <strong>Zwangsversteigerung</strong>sgesetz (ZVG)Die Bedeutung des §10 ZVG liegt dar<strong>in</strong>,- dass er für bestimmte Ansprüche orig<strong>in</strong>är e<strong>in</strong>en Anspruch auf- Befriedigung aus dem Grundstück begründet- dass er für alle Ansprüche e<strong>in</strong>e Rangordnung festlegt-Damit ist §10 ZVG die Grundlage aller Verfahren nach dem ZVG:- Berechnung des ger<strong>in</strong>gsten Gebots- Verteilung des Erlöses- Verteilung <strong>der</strong> laufenden Nutzungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> ZwangsverwaltungAnsprüche aus späteren Rangklassen kommen immer erst dann zumZuge, wenn alle Ansprüche <strong>der</strong> vorhergehenden Rangklassen gedeckts<strong>in</strong>d.Gleichberechtigte Ansprüche e<strong>in</strong>er Rangklasse f<strong>in</strong>den Berücksichtigungnach dem Verhältnis ihrer Beträge.Ansprüche <strong>der</strong> Rangklasse 4,6 und 8 werden nach dem Rangverhältnis<strong>der</strong> Rechte berücksichtigt.Ansprüche <strong>der</strong> Rangklasse 5 werden nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong>Beschlagnahme berücksichtigt. („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“).Vor allen Rangklassen s<strong>in</strong>d gemäß § 109 ZVG die Verfahrenskosten zudecken; man spricht daher auch <strong>in</strong>soweit von Rangklasse 0.


RangverlustGemäß § 110 ZVG erleiden die Ansprüche, die gemäß § 37 Nr.4 ZVGangemeldet werden müssen, e<strong>in</strong>en Rangverlust, soweit sie nichtrechtzeitig (= bis spätestens vor Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe von Gebotenim Versteigerungsterm<strong>in</strong>) angemeldet werden.Der Rangverlust ist erheblich; die Ansprüche werden an rangletzterStelle bei <strong>der</strong> Verteilung berücksichtigt.Mehrere rangunterschiedliche, nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüchehaben untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> an rangletzter Stelle wie<strong>der</strong> den Rang, den sienach § 10 ZVG haben.


Ur<strong>in</strong>ary and Reproductive Physiology and Disor<strong>der</strong>s Onl<strong>in</strong>e – next <strong>in</strong>duction1st March 2010This course covers:• Urogenital Disor<strong>der</strong>s• Cl<strong>in</strong>ical evaluation of the ur<strong>in</strong>ary and genital system• Pr<strong>in</strong>ciples and applications of diagnostic aids (laboratory test<strong>in</strong>g, radiology,ultrasonography)• Diagnosis and management of the common disor<strong>der</strong>s• Diagnostic and management of the common <strong>in</strong>fectious diseases affect<strong>in</strong>gthe ur<strong>in</strong>ary tractsCl<strong>in</strong>ical Nutrition Onl<strong>in</strong>e – next <strong>in</strong>duction 19th April 2010This course covers:• Basic pr<strong>in</strong>ciples <strong>in</strong>volved <strong>in</strong> deliver<strong>in</strong>g a balanced diet, life stage and lifestyle nutrition• The role of diet <strong>in</strong> disease• Pr<strong>in</strong>ciples and applications of dietary management <strong>in</strong>clud<strong>in</strong>g enteralnutrition techniquesFor more <strong>in</strong>formation on all three courses, follow this l<strong>in</strong>k: http://www.vetcpd.co.uk/prodshow/onl<strong>in</strong>e_cpd-can<strong>in</strong>e_and_fel<strong>in</strong>e_modules_2_and_5.html


Das ger<strong>in</strong>gste Gebot <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsversteigerung</strong>Wer das ger<strong>in</strong>gste Gebot verstehen will, muss die Grundsätze desVersteigerungsrechts kennen:1. Der DeckungsgrundsatzDanach darf <strong>der</strong> Gläubiger, <strong>der</strong> im Range (= § 10 ZVG) dem (best)betreibenden Gläubiger vorgeht, durch die Versteigerung ke<strong>in</strong>enSchaden erleiden; er muß auf jeden Fall gedeckt werden und mußmit se<strong>in</strong>em Recht <strong>in</strong> das ger<strong>in</strong>gste Gebot aufgenommen werden.Der Deckungsgrundsatz bestimmt also, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versteigerungauf jeden Fall gedeckt werden muß!Wie dies geschieht, regelt <strong>der</strong>2. ÜbernahmegrundsatzVorrangige Rechte, die im ger<strong>in</strong>gsten Gebot stehen, s<strong>in</strong>d vomErsteher zu übernehmen.Solche Rechte bleiben nach dem Zuschlag an dem Grundstück be-stehen und s<strong>in</strong>d vom Ersteher zu verz<strong>in</strong>sen und zu tilgen.Somit erlöschen durch den Zuschlag- das Recht des betreibenden Gläubigers- alle im Range gleichstehenden und nachgehenden Rechte.Gläubiger solcher erlöschenden Rechte werden auf den Barerlösverwiesen nach dem Grundsatz <strong>der</strong>


Erstellen Sie das ger<strong>in</strong>gste Gebot für den Fall, dass- nur a) betreibt- nur b) betreibt- nur c) betreibt- alle betreiben- alle betreiben und a) und b) im Versteigerungsterm<strong>in</strong> während<strong>der</strong> Bietzeit ihre Versteigerungsanträge zurücknehmen.


LösungenBetreiben<strong>der</strong> bestehen bleibende bar zu zahlen<strong>der</strong> TeilGläubiger Rechtea): Ke<strong>in</strong>e 1. Kosten € 3.000,-2. VorschussL-Verfahren 2000b): Ke<strong>in</strong>e 1. Kosten € 3.000,--2. VorschussL-Verfahren € 2.000,--3. Grundsteuervom 1.1.-31.12.2006c): III/1 € 100.000,-- 1. Kosten € 3.000,--III/2 € 2.500,--a)-c): wie a)2. VorschussL-Verfahren € 2.000,--3. Grundsteuervom 1.1.-31.12.20064. III/116% Z<strong>in</strong>sen aus€ 100.000,--vom 1.1.03-31.12.2006€ 64.000,--5% Nebenleistung€ 5.000,--a)-c), a + b nehmen während <strong>der</strong> Bietzeit ihre Anträge zurück:erst wie a), ab Rücknahme neuesger<strong>in</strong>gstes Gebot – wie c) – und neueBietzeit!

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