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Friedhofsatzung 1. Änderung - Bad Teinach-Zavelstein

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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong>Landkreis Calw2. Satzung zur Änderung der FRIEDHOFSSATZUNG– Friedhofsordnung –vom 14. Dezember 2009Inhaltsübersicht:Abschnitt I :§ 1 WidmungAllgemeine VorschriftenAbschnitt II:Ordnungsvorschriften§ 2 Öffnungszeiten§ 3 Verhalten auf dem Friedhof§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem FriedhofAbschnitt III:§ 5 Allgemeines§ 6 Särge§ 7 Ausheben der Gräber§ 8 Ruhezeit§ 9 UmbettungenBestattungsvorschriftenAbschnitt IV:Grabstätten§ 10 Allgemeines§ 11 Reihengräber§ 11 a Rasenreihengräber§ 12 Wahlgräber§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber§ 13 a Urnenrasengräber1


Abschnitt V:Grabmale und sonstige Grabausstattungen§ 14 Auswahlmöglichkeiten§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften§ 17 Genehmigungserfordernis§ 18 Standsicherheit§ 19 Unterhaltung§ 20 EntfernungAbschnitt VI:Herrichten und Pflege der Grabstätten§ 21 Allgemeines§ 22 Vernachlässigung der GrabpflegeAbschnitt VII:§ 23 AllgemeinesBenutzung der LeichenhalleAbschnitt VIII:Haftung, Ordnungswidrigkeiten§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung§ 25 OrdnungswidrigkeitenAbschnitt IX:Bestattungsgebühren§ 26 Erhebungsgrundsatz§ 27 Gebührenschuldner§ 28 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren§ 29 Verwaltungs- und BenutzungsgebührenAbschnitt X:§ 30 Alte Rechte§ 31 InkrafttretenÜbergangs- und Schlussvorschriften2


Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzesüber das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für <strong>Bad</strong>en-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und13 des Kommunalabgabengesetzes für <strong>Bad</strong>en-Württemberg hat der Gemeinderat am22. Oktober 2012 die nachfolgende 2. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen.§ 10 Allgemeines§ 1„§ 10 Allgemeines“ ändert sich wie folgt:(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden.(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<strong>1.</strong> Reihengräber,2. Urnenreihengräber,3. Wahlgräber,4. Urnenwahlgräber,5. Urnenrasengräber6. anonyme Urnenreihengräber,7. Rasenreihengräber(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf dieUnveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.§ 2§ 11 a Rasenreihengräber„§ 11 a Rasenreihengräber“ wird neu eingefügt(1) Rasenreihengräber werden von der Friedhofsverwaltung in Rasengrabfeldern alsRasenflächen ohne Einfassungen angelegt und unterhalten.3


(2) Es ist nicht zulässig, aus einem Rasenreihengrab ein angelegtes Grab zumachen.(3) Die Grabstätten im Rasenfeld sind mit einer Grabplatte aus Naturstein bis zueiner maximalen Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von mindestens 12 cmzu versehen. Diese muss ca. 1 cm unterhalb der Rasenfläche liegen. Im Übrigengelten die Bestimmungen für die Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen nach§§ 17, 19 und 20.(4) Die Grabplatte kann mit Vor- und Nachname und ggf. Geburts- und Sterbedatumbeschriftet werden, wobei die Inschrift hinsichtlich Größe und Ausführung in einemangemessenen Verhältnis zur Größe der Grabplatte stehen soll.(5) Die Anlage und Pflege der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich derGemeinde. An den Rasenreihengräbern dürfen Sargauflagen sowie Kränze nach derTrauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen in diedafür vorgesehenen Entsorgungsstellen entsorgt werden müssen. Geschieht diesnicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigungbeseitigen.(6) Die individuelle Gestaltung oder Ausschmückung einzelner Grabstellen wie z.B.Bepflanzung, Einfassung, Aufstellen von Grablampen und Grablichter jeglicher Art,Blumenvasen und jeglicher Grabschmuck ist nicht erlaubt.Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten ansonsten dieVorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für dieRasenreihengräber.§ 3InkrafttretenDiese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung inKraft.<strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong>, den 23. Oktober 2012_______________________Markus WendelBürgermeister4


Hinweis:Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften derGemeindeordnung für <strong>Bad</strong>en-Württemberg (GemO) oder auf Grund derGemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 derGemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seitder Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong>geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, istzu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit derSitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wordensind.5


Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong>Landkreis CalwBestattungsgebührenordnung– Gebührenverzeichnis –vom 22.10.2012§ 1Verwaltungsgebühren<strong>1.</strong> Gebühr „Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals“18,00 €.2. Gebühr „Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern“2.1 Einzelfall 18,00 €2.2 Befristete Zulassung 45,00 €3. Gebühr „Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege“ 8,00 € - 77,00 €.4. Gebühr „Sonstige gewerbliche Tätigkeit“ 8,00 € - 77,00 €.5. Gebühr „Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen“ 90,00 €.6


Es werden erhoben:<strong>1.</strong><strong>1.</strong>1<strong>1.</strong>2<strong>1.</strong>3<strong>1.</strong>42.2.12.23.3.13.23.34.4.14.24.35.5.15.25.35.45.4.1§ 2Bestattungsgebührenfür die Bestattungvon Personen im Alter von 6 undmehr Jahrenvon Personen unter 6 Jahrenvon Tot- und Fehlgeburten, Ungeborenenein Zuschlag zu <strong>1.</strong>1 bis <strong>1.</strong>3 für Bestattungen anSamstagen, Sonntagen und Feiertagen von jefür die Beisetzung von Aschenregelmäßigein Zuschlag zu 2.1 für Beisetzungen an Samstagen,Sonntagen und Feiertagen von jefür die Überlassung eines Reihengrabesfür Personen im Alter von 6 und mehrJahrenfür Personen unter 6 Jahrenfür ein Rasenreihengrabfür die Überlassung einesUrnenreihengrabesanonymen UrnengrabesUrnenrasengrabesfür die Verleihung von besonderenGrabnutzungsrechtenfür ein Wahlgrab, doppelt breitfür ein Wahlgrab, einfach breitfür ein Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnenfür den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtsfür die Dauer einer Nutzungsperiodefür eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilignach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneutenNutzungsdauer.6. Bei Einwohnern, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt<strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong> haben/hatten und aus AltersoderKrankheitsgründen in ein Alters- bzw. Pflegeheimmüssen und in <strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong> beerdigt werdenwollen, darf kein Auswärtigenzuschlag berechnetwerden.7.7.1für sonstige Leistungenfür das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen vonLeichen und Gebeinen je Grabfür das Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen vonUrnen je GrabBeisetzung der von auswärts überführtenGebeineGebührenin €730,00 €365,00 €180,00 €0 %180,00 €0%600,00 €525,00 €690,00 €510,00 €460,00 €555,00 €2.270,00 €<strong>1.</strong>560,00 €<strong>1.</strong>200,00 €wie 5.1bzw. 5.2bzw. 5.3Auswärtigenzuschlag----------66 %66 %66 %66 %66 %66 %66 %66 %66 %<strong>1.</strong>095,00 €7.2547,00 €7.3<strong>1.</strong>460,00 €8. Benützung der Friedhofshallen / Aussegnungshallen 100,00 € 100 %9. Benützung der Kühlvorrichtung in <strong>Zavelstein</strong> (neuer 75,00 €Friedhof)10. Benützung der Friedhofszellen 80,00 € 45 %1<strong>1.</strong> Aussegnung bei Überführung ins Krematorium oder 180,00 €andere Ruhestätte7


<strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong>, den 23. Oktober 2012Markus WendelBürgermeisterHinweis:Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften derGemeindeordnung für <strong>Bad</strong>en-Württemberg (GemO) oder auf Grund derGemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 derGemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seitder Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Teinach</strong>-<strong>Zavelstein</strong>geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, istzu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit derSitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wordensind.8

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