12.07.2015 Aufrufe

Evonik Power Saar GmbH - STEAG Power Saar GmbH

Evonik Power Saar GmbH - STEAG Power Saar GmbH

Evonik Power Saar GmbH - STEAG Power Saar GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und BeteiligungsgesellschaftenPräambelDiese Betriebsordnung gilt für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Fremdfirmen auf demKraftwerks- bzw. Betriebsgelände der <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- undBeteiligungsgesellschaften und soll den reibungslosen Betriebsablauf unter größtmöglicher Sicherheit fürBeschäftigte und Anlagen gewährleisten. Hierbei sind insbesondere die Belange des Arbeits- undUmweltschutzes zu beachten.Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihr auf dem Betriebsgelände eingesetztes Personal vorArbeitsaufnahme entsprechend einzuweisen, während der Arbeit auf die Einhaltung dieser Vorschriftenzu achten und notwendige Koordinationen vorzunehmen, insbesondere auch bei erkennbarerGefährdung Dritter. Die übergeordnete Koordination obliegt der <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> Betriebs- oderBauleitung (im Weiteren genannt: Betriebsleitung).Zusätzlich zu dieser Betriebsordnung ist ggf. bei Errichtung, Abbruch oder wesentlichen Änderungen vonbaulichen Anlagen die Baustellenverordnung - BaustellV (Verordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz auf Baustellen - siehe Bundesgesetzblatt) zu beachten. Dies gilt nicht für Arbeiten anmaschinentechnischen Ausrüstungen oder Arbeiten zur Instandhaltung.Kraftwerksspezifische Besonderheiten sind besonders hervorgehoben oder werden in gesondertenAnlagen beigefügt (s. Ziffer 12).Inhalt1 Zugang und Verkehr auf dem Betriebsgelände2 Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung3 Arbeits- und Gesundheitsschutz4 Brandschutz5 Strahlenschutz6 Unfall- und Gefahrenmeldung7 Elektrische Anlagen / Geräte8 Umweltschutz, Versorgung, Entsorgung9 Ordnung und Sauberkeit an den Montage- und Arbeitsplätzen10 Baustelleneinrichtung und Sozialräume11 Elektrizität und Wasserversorgung der Baustelleneinrichtung und Sozialräume12 Besondere Regelung: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)13 Sonstiges14 AnlagenVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 1(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften1 Zugang und Verkehr auf dem Betriebsgelände1.1 Das Betriebsgelände darf nur durch die gekennzeichneten Zugänge befahren, betreten undverlassen werden.1.2 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände außerhalb der mit der Betriebs- oder Bauleitungfestgelegten Arbeitszeit ist verboten. Die Betriebs- oder Bauleitung kann für die einzelnen Firmendie Anwesenheit des Bau- und Montagepersonals durch Stempeluhren oder andere - z. B.elektronisch registrierende und Daten verarbeitende - Einrichtungen feststellen lassen.Die Verpflichtung der Auftragnehmer zur Abgabe von Tagesberichten wird davon nicht berührt.1.3 Der gesamte Kfz-Verkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten Verkehrswegenvorgenommen werden.Es darf nur auf den ausgewiesenen Parkflächen geparkt werden.Für den gesamten Kfz-Verkehr innerhalb des Betriebsgeländes gilt die Straßenverkehrsordnung.In besonderen Fällen kann durch die Betriebsleitung ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Nichtzum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge müssen von einer anerkannten Prüfstellezugelassen und entsprechend gekennzeichnet sein.1.4 Der Verkehr auf den Zugangs- und Werkstraßen darf durch Bau- und Montagearbeiten sowiedurch Verschmutzungen nicht behindert werden. Etwa erforderliche Sperrungen sind mit derBetriebsleitung vorher rechtzeitig zu vereinbaren. Straßenverschmutzungen sind vom Verursacherunverzüglich zu entfernen. Bei Nichtbefolgen wird der Auftraggeber die Säuberungsarbeiten aufKosten des Auftragnehmers durchführen lassen.1.5 Sämtliche Schwerlasttransporte und Kraneinsätze sind der Betriebsleitung mindestens 7 Tagevorher anzuzeigen.1.6 Materialien, Geräte, usw. dürfen nur mit Lieferschein oder Versandanzeige auf dasBetriebsgelände gebracht werden. Die Ausfuhr ist nur mit einem Durchlassschein möglich.Werkzeugmaschinen sind mit Firmennamen zu kennzeichnen.1.7 Schweißmaschinen, Transformatoren, Steuergeräte für Bestiftung, Verteilerkästen,Werkzeugkisten, Flaschentransportwagen, Werkbänke, Rüstmaterial oder dergleichen dürfen nichtauf Bühnen oder Durchgängen abgestellt werden, wenn nicht mindestens ein Durchgang von80 cm frei bleibt. Die maximale Bühnenbelastung ist hierbei zu beachten.2 Zusammenarbeit mit der BetriebsBetriebs- und Bauleitung2.1 Alle Bau- und Montageleiter bzw. alle verantwortlichen Aufsichtspersonen, Sicherheitsfachkräfte,Sicherheitsbeauftragte und Ersthelfer sind rechtzeitig, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor Ort, derBetriebs- und Bauleitung namentlich und schriftlich unter Verwendung des FormularsVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 2(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften„Anmeldung und Bestätigung“ (Anlage) zu benennen. Die Verantwortlichkeit der Aufsichtspersonvor Ort ist durch eigene Unterschrift zu bestätigen. Ein Wechsel der verantwortlichenAufsichtsperson ist nur aus zwingenden Gründen und nur in Abstimmung mit der Betriebs- oderBauleitung des Auftraggebers möglich.2.2 Der Betriebs- oder Bauleitung des Auftraggebers sind Tagesberichte nach besonderem Formblatt(s.Anlage 3) des Auftraggebers spätestens bis 10.00 Uhr des nächsten Tages einzureichen.2.3 Alle im Betrieb und auf den Baustellen tätigen Firmen sind verpflichtet, auf Anforderungen hinihre örtlichen Bau- und Montageleiter bzw. die verantwortlichen Aufsichtspersonen,Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und Ersthelfer zu den von der Betriebs- oderBauleitung angesetzten Arbeits- und Arbeitsschutzbesprechungen zu entsenden.2.4 Jeder Auftragnehmer ist für sein Personal und für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzesverantwortlich.Falls Mehrarbeitsstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit notwendig werden:1. Muss in jedem Fall eine Genehmigung bei der Betriebs- oder Bauleitung eingeholt werden.2. Sind eventuell erforderliche Genehmigungsanträge vor Weitergabe an die zuständige Behördeder Betriebs- oder Bauleitung zur Kenntnis zu bringen.2.5 Bei Einsatz ausländischer Unternehmer und/oder ausländischen Personals ist der Auftragnehmerverpflichtet, Aufsichtspersonal zu entsenden, das mit den geltenden deutschenArbeitsschutzgesetzen und -vorschriften vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscherSprache abgefasste Anordnungen und behördliche Verfügungen entgegenzunehmen, zuverstehen und zu erfüllen. Eine der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtige,verantwortliche Aufsichtsperson muss stets an der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf dem BetriebsoderBaustellengelände erreichbar sein. Pro Arbeitsgruppe muss eine der deutschen Sprachemächtige Person vorhanden sein. Dolmetscher sind durch Aufkleber am Schutzhelm kenntlich zumachen.2.5.1 Jeder Auftragnehmer hat alle erforderlichen sozial- und arbeitsrechtlichen Unterlagen (wie z. B.Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Versicherungsnachweis, usw.) seines Personals aufder Betriebs- oder Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen des Auftraggebers zur Überprüfungvorzulegen.2.5.2 Bei Betriebs- oder Baustellen außerhalb des deutschsprachigen Raumes ist die Verkehrssprache„englisch“. Bei Betriebs- oder Baustellen außerhalb Deutschlands gelten die Arbeitsschutzgesetzeund Vorschriften des jeweiligen Landes.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 3(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften2.6 Der Auftragnehmer unterrichtet die Betriebsleitung rechtzeitig über Arbeiten oder Arbeitsschritte,die infolge einer Verdeckung (z. B. Isolierung, Erdauffüllung) eine Beurteilung oder Prüfung derbisher vom Auftragnehmer erbrachten Lieferung oder Leistung nicht mehr möglich macht.Der Auftragnehmer muss auf Anforderung der Betriebs- oder Bauleitung Teile des Werkesfreilegen oder an diesen Teilen Inspektionsöffnungen herstellen und die fraglichen Teileanschließend wieder so weit instand setzen und ausbessern, dass sie die Anforderungen an denVertrag erfüllen. Der Auftragnehmer hat die Kosten einer derartigen Freilegung zu tragen, wenner seiner in Absatz 1 genannten Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen ist.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz3.1 Organisatorische Anforderungen3.1.1 Erste HilfeJede Firma hat entsprechend der BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“ genügend in Erste Hilfeausgebildetes Personal zur Gewährleistung der Erstversorgung von verunfallten Mitarbeiterneinzusetzen und dafür das notwendige Erste Hilfe-Material vorzuhalten.Ersthelfer sind entsprechend dem Formular „Anmeldung und Bestätigung“ (s.Anlage 1)spätestens bei Arbeitsaufnahme namentlich zu benennen.3.1.2 Sicherheitsfachkräfte(1) Die <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> hat hauptamtlich tätige Sicherheitsfachkräfte bestellt, die die fürden Arbeitsschutz verantwortlichen Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsschutzes beratenund auf die Beseitigung festgestellter Mängel hinwirken.(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Auftragnehmer haben ebenfalls daraufhinzuwirken, dass die auf dem Betriebsgelände Tätigen die Unfallverhütungsvorschriften und dieArbeitsschutzbestimmungen einhalten.3.1.3 Arbeitsschutzbestimmungen und UnfallverhütungsvorschriftenJeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine zur Betriebsstätte delegiertenMontageleiter/Aufsichtspersonen Kenntnis über alle einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungenund Unfallverhütungsvorschriften haben. Sie müssen diese auf dem Betriebsgelände vorhaltenund ihre Einhaltung bei dem ihnen unterstellten Personal durchsetzen. DieGefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz muss mitgeführt werden.3.1.4 Einweisung der Führungskräfte von AuftragnehmernDie Führungskräfte der Auftragnehmer sind verpflichtet, an der von der Betriebsleitung zuBeginn der Bau- und Montagetätigkeit durchzuführenden Einweisung über die standortspezifischenArbeitsschutzbedingungen (organisatorische/technische Rahmenbedingungen)teilzunehmen.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 4(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und BeteiligungsgesellschaftenDie Führungskräfte der Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die mit denArbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu unterrichten und Maßnahmenzur Verhütung dieser Gefahren zu ergreifen.Die Führungskräfte der Auftragnehmer müssen der Betriebsleitung Kenntnis von der erfolgtenDurchführung der Unterweisung ihrer Beschäftigten geben. Die Betriebsleitung ist berechtigt, sichzu vergewissern, dass die Beschäftigten der Auftragnehmer hinsichtlich der Gefahren für ihreSicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in ihrem Betrieb die angemessenenAnweisungen von ihren Führungskräften erhalten haben.3.1.5 Unterweisung des Bau- und MontagepersonalsJeder Bau- bzw. Montageleiter des Auftragnehmers hat bei dem gesamten ihm unterstelltenPersonal, insbesondere bei neu eingesetzten Kräften, Arbeitsschutzunterweisungen vorzunehmenund regelmäßig zu wiederholen.3.1.6 KoordinationWerden Beschäftigte mehrerer Auftragnehmer an einem Arbeitsplatz tätig oder Arbeitsplätze mitmöglicher gegenseitiger Gefährdung eingerichtet, so sind vor Aufnahme der ArbeitenKoordinierungsgespräche durchzuführen.Von den Auftragnehmern sind hierzu Arbeitsablaufpläne und Montageanweisungen vorzulegensowie die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Sind Koordinatoren erforderlich, sind diese inAbstimmung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme schriftlich zubenennen und der fachliche und örtliche Wirkungsbereich festzulegen.Wird vom Auftraggeber aufgrund des Umfanges der Arbeiten ein Gesamtkoordinator bestellt, hatdieser in Belangen des Arbeitsschutzes Weisungsbefugnis.3.1.7 ArbeitsschutzmaßnahmenDas Tragen von Schutzhelmen und Schutzschuhen ist Pflicht. An den Schutzhelmen ist dieFirmenbezeichnung deutlich sichtbar anzubringen. Bei entsprechenden Tätigkeiten (z. B.Schweißarbeiten) muss die vorgeschriebene Schutzkleidung getragen werden. Bei Arbeiten inBereichen mit zusätzlichen Gefährdungen ist die von der Betriebs- oder Bauleitung angeordnetezusätzliche Schutzkleidung zu tragen.Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, z. B. bei Arbeiten, die nicht von Regelgerüsten ausvorgenommen werden können, beim Fehlen von Geländern oder Abdeckungen, kurzfristigenVerschraubungsarbeiten und dgl. sind vom Auftragnehmer den Beschäftigten Sicherheitsgeschirre(Fallstoppgeräte, Auffanggurte, Sicherheitsleinen) zur Verfügung zu stellen und von diesen zubenutzen. Sicherheitsgeschirre dürfen nur verwendet werden, wenn die Fabrikate zugelassen undgeprüft sind. Die jeweiligen Aufsichtsführenden sind dafür verantwortlich, dass die BeschäftigtenVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 5(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaftendiese Sicherheitsgeschirre auch benutzen. Die verwendete Schutzausrüstung muss demGerätesicherheitsgesetz entsprechen.3.1.8 ArbeitsfreigabeverfahrenZur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Betriebsstörungen sind vor dem Beginn vonArbeitseinsätzen schriftliche Arbeitsfreigaben im jeweiligen Leitstand von der <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>-Aufsicht einzuholen. Vor Aufnahme der Arbeiten müssen die im Freigabeschein und denzugehörigen Erlaubnisscheinen (für: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten/ Arbeiten in Behältern und engen Räumen / Schaltanweisung zum Probebetrieb) aufgeführtenSchutz- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden sein. Der Arbeitsverantwortliche hatsich vor Arbeitsaufnahme hiervon zu überzeugen.Die Beendigung der Arbeiten muss vom Arbeitsverantwortlichen auf dem Freigabescheinschriftlich dokumentiert und dieser unverzüglich im jeweiligen Leitstand der <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>-Aufsicht zurückgegeben werden.3.2 Technische Anforderungen3.2.1 Errichtung, Änderung und Abbruch von baulichen AnlagenVor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob die durchzuführenden Arbeiten unter dieBaustellenverordnung fallen. Ist dies der Fall, ist die Anzeigepflicht, die Erstellung einesSicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, die Bestellung eines Sicherheits- undGesundheitsschutzkoordinators sowie Maßnahmen mit der Betriebs- oder Bauleitungabzustimmen. Bei allen Arbeiten ist vor Beginn der Betriebs- oder Bauleitung eineMontageanweisung zu übergeben.3.2.2 GerüsteGerüste müssen der Gerüstordnung DIN 4420 entsprechen. Die Melde- und Genehmigungspflichtist entsprechend zu beachten.Soweit Gerüste von der Regelausführung abweichen, müssen statische Berechnungen für dieseSondergerüste auf der Baustelle vorliegen.Am Gerüst muss an sichtbarer Stelle ein Schild angebracht werden mit folgenden Angaben:- Gerüstart / Gerüstgruppe (Höchstbelastung) / GerüsterstellerWerden Gerüste von einem anderen Unternehmer benutzt, so ist eine ordnungsgemäße Übergabedurchzuführen. Veränderungen an Gerüsten dürfen nur von fachkundigen und autorisiertenPersonen vorgenommen werden.3.2.3 SchutzgerüsteJeder Bau- bzw. Montageleiter des Auftragnehmers ist dafür verantwortlich, dass der gesamteBereich seiner Bau- und Montagestelle vorschriftsmäßig abgesichert ist. Dies gilt vor allem fürVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 6(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und BeteiligungsgesellschaftenAbdeckungen und Absperrungen in Bereichen, in denen Absturzgefahr besteht. Der Bau- bzw.Montageleiter des Auftragnehmers ist für den Zustand der Gerüste und Arbeitsbühnen, auf denensein Personal arbeitet, jederzeit verantwortlich. Er hat sich ständig vom ordnungsgemäßenZustand aller Gerüste und Arbeitsbühnen, Abdeckungen und Absperrungen usw. zu überzeugen.Angaben über die zulässige Belastbarkeit von Gerüsten und Arbeitsbühnen müssen deutlichsichtbar angebracht sein. Das Verankern von Gerüsten an Geländern ist verboten.3.2.4 Veränderung und Entfernung von SicherheitseinrichtungenSicherheitseinrichtungen darf der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung der BetriebsoderBauleitung verändern oder entfernen. Die Betriebs- oder Bauleitung kann anordnen, dassdiese Maßnahmen durch eine Fachfirma ausgeführt werden.3.2.5 Entfernen von GitterrostenDas Entfernen bereits verlegter Gitterroste ist nur mit schriftlicher Erlaubnis der Betriebs- oderBauleitung gestattet.Das Lösen der Verschraubungen ist nur mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug erlaubt. Dieherausgenommenen Gitterroste sind in unmittelbarer Nähe sicher aufzubewahren.Die durch Wegnahme der Gitterroste entstandenen Öffnungen sind durch eine der folgendenMaßnahmen zu sichern:• Öffnungen, die benötigt werden, sind durch feste Absperrungen zu sichern.• Erfolgt die Sicherung der Öffnungen durch Abdeckung mit Bohlen, dann sind diese dicht,gegen Verschieben gesichert, zu verlegen; es dürfen nur einwandfreie Gerüstbohlenverwendet werden.Das Absperrmaterial ist von den Firmen, die im Verlauf der Montagearbeiten Gitterroste entfernenmüssen, zu beschaffen und zu montieren.In Ausnahmefällen, in denen eine der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen nicht angewandtwerden kann, müssen bis zur Wiederanbringung der Gitterroste Sicherheitsposten aufgestelltwerden.Nach Beendigung der Arbeiten sind die Gitterroste sachgerecht wieder aufzulegen und mit denOriginalverschraubungen zu befestigen; erst danach ist es gestattet, die Sicherheitsmaßnahmenaufzuheben. Die Betriebs- oder Bauleitung ist hierüber zu informieren.Das Anbringen fehlender Gewindebolzen für die Befestigung der Gitterroste darf nur mit einemBolzenschussgerät vorgenommen werden.3.2.6 Aufzüge, Transportgeräte und HebezeugeAufzüge dürfen für Personenbeförderung nur verwendet werden, wenn sie hierfür zugelassensind.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 7(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und BeteiligungsgesellschaftenDas Mitfahren auf schwebenden Lasten und der Aufenthalt unter schwebenden Lasten sindverboten. Bei Bauaufzügen für Personenbeförderung sind die untere Ladestelle sowie sämtlicheBühnen durch Schutzgitter abzusichern.Die Benutzung der Aufzüge im Brandfall oder im Fall von Dampfaustritt ist untersagt.Fremde Krananlagen, Hebezeuge, Montagemasten, Aufzüge usw. dürfen ohne vorherigeVereinbarungen mit dem Besitzer nicht benutzt werden. Alle Geräte sind gegen unbefugtesBenutzen zu sichern.Angaben über die zulässige Belastbarkeit von Geräten und Anschlagmitteln müssen deutlichsichtbar angebracht sein.Die Prüfbücher sind auf der Baustelle zur ständigen Einsicht bereitzuhalten.Die Befestigung von Flaschenzügen, Seilrollen und dgl. an Bau- und Konstruktionsteilen, die nichtbauseitig dafür vorgesehen sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Betriebs- oderBauleitung. Vor dem Zusammenwirken verschiedener Hebezeuge, etc. müssen diese Arbeitenkoordiniert werden. Es ist ein Ablaufplan zu erstellen und der Betriebsleitung zur Genehmigungvorzulegen.Hebezeuge und Flurförderzeuge dürfen nur von ausgebildeten Personen bedient werden.3.2.7 Maschinen und GeräteDie verwendeten Maschinen, Geräte und Einrichtungen müssen nach derBetriebssicherheitsverordnung, den Bestimmungen des Geräteproduktsicherheitsgesetzes, deneinschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen nach den allgemein anerkanntenRegeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden.3.3 Schweißen, Schneiden und verwandte ArbeitsverfahrenWegen ihrer besonderen Bedeutung wird ausdrücklich auf die Beachtung der„Berufsgenossenschaftlichen Information“ BGI 593 „Schadstoffe beim Schweißen und beiverwandten Verfahren“ hingewiesen.Auf Folgendes ist insbesondere zu achten:Beim Elektroschweißen ist das Massekabel an das zu schweißende Objekt am Arbeitsplatzanzuschließen. Elektrodenreste sind in einem mitgeführten Behälter zu sammeln.Müssen Schweißarbeiten an tragenden Bauteilen durchgeführt werden, so ist der hierzuerforderliche Befähigungsnachweis vorzulegen.Auf die beim Schweißen, Schneiden und verwandten Arbeitsverfahren notwendigenBrandschutzmaßnahmen wird in Pkt. 4 hingewiesen.3.4 Umgang mit GefahrstoffenBei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist an der Arbeitsstelle nur der TagesbedarfVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 8(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaftenbereitzustellen. Für Arbeitsstoffe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, sind dieBetriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung auf dem Betriebsgelände mitzuführen.3.5 FluchtwegeFluchtwege sind in bestehenden Anlagen gekennzeichnet. Sie sind jederzeit freizuhalten;Markierungen und Beleuchtungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. BeschädigteKennzeichnungen und Beleuchtungen sind unverzüglich der Betriebs- oder Bauleitung zu melden.Fluchtwege in neuen Gewerken sind im erforderlichen Umfang vom Auftragnehmersicherzustellen.3.6 Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften und UnfallverhütungsvorschriftenBei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften, dieallgemein anerkannten Regeln der Technik, Bestimmungen, Richtlinien, Verordnungen und dieserBetriebsordnung hat die Betriebs- oder Bauleitung das Recht, die betreffenden Personenunverzüglich von dem Gelände zu verweisen und/oder die Arbeitsstelle bis zur Beseitigung desordnungswidrigen Zustandes stillzulegen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lastendes betreffenden Auftragnehmers.4 Brandschutz4.1 Allgemeiner BrandschutzIn brand- und explosionsgefährdeten Bereichen und an von der Betriebsleitung besondersgekennzeichneten Stellen ist das Rauchen und Hantieren mit offener Flamme und Erzeugen vonFunkenflug strengstens untersagt (Schweißverbotszonen).Bei Schweiß-, Schneidearbeiten und verwandten Arbeitsverfahren ist allgemein darauf zu achten,dass keine Brände entstehen. Unkontrollierter Funkenflug ist zu vermeiden. Arbeiten, bei denendurch Funkenflug Arbeitsplätze und/oder bestehende Einrichtungen gefährdet werden könnten,sind durch nicht brennbare Abdeckungen abzusichern. Dies gilt besonders aufLichtgitterrostbühnen für tiefer liegende Arbeitsplätze und Einrichtungen.Schweißarbeitsplätze oberhalb von Kabelbühnen oder sonstigen leicht entzündbaren Stoffen oderGegenständen sind sorgfältig abzudecken und die Abdeckung während des Arbeitsverlaufes zuerhalten. Bei Schweißarbeiten im Bereich von Schalungen und Gerüsten ist besondereAufmerksamkeit erforderlich, damit Schalungs- und Gerüstbrände vermieden werden.Die Bau- und Montageleiter der Auftragnehmer haben dafür zu sorgen, dass an allenGefahrenpunkten geeignete Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche funktionstüchtig und inausreichendem Maße zur Verfügung stehen.In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur für den Einsatzort geeignete Betriebsmittelverwendet werden. Alle anderen Gegenstände, von denen eine Gefahrenquelle ausgeht (wie z. B.normale Handleuchten oder Mobiltelefone), dürfen in diese Bereiche nicht mitgenommen werden.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 9(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften4.2 Brandschutz in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung/ Feuergefährdete BereicheMuss in diesen Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung geschweißt, geschnitten oder einverwandtes Arbeitsverfahren angewandt werden, ist eine besondere Schweißgenehmigung derBetriebsleitung erforderlich.Es gilt hier ein generelles Rauchverbot. Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftragnehmer einabgestimmter Arbeitsablaufplan vorzulegen. Schweiß- und/oder Funken bildende Arbeiten dürfennur nach sorgfältiger Durchführung und Dokumentierung der angeordneten Schutzmaßnahmendurchgeführt werden.Die in dem Bereich tätigen Beschäftigten sind bezüglich der besonderen Brandrisiken zuunterweisen. In Abhängigkeit von Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten hat derAuftragnehmer in Abstimmung mit der Betriebsleitung Brandwachen in erforderlichem Umfang zustellen. Brandwachen müssen in der Brandbekämpfung ausgebildet sein (für dieKraftwerksstandorte der <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> siehe Sondervereinbarungen zu Brandwachen).Am Arbeitsplatz sind in ausreichendem Maße geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzuhalten.In Räumen mit erhöhter Brandgefährdung dürfen als Gerüstmaterial nur AL-Gerüstbohlen oderschwerentflammbare Materialien eingesetzt werden.Die für Beschichtungs-/Gummierungsarbeiten notwendigen Materialien dürfen nur für einen max.Tagesbedarf vorgehalten werden. Verpackungen bzw. leere Behältnisse sind aus demGefährdungsbereich zu entfernen.Benutzte Feuerlöscher sind unverzüglich der Betriebs- oder Bauleitung zu melden.Jeder Brand (auch Kleinbrand) sowie jede Explosion und Verpuffung ist unter genauer Angabe derLage und des Schadenumfanges sofort der Betriebs- oder Bauleitung zu melden.Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind nach besten Kräften die örtlich vorhandenenBrandbekämpfungsmittel einzusetzen und die Rettungswege freizuhalten.Die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe darf nur vonsachkundigem Personal durchgeführt werden. Dabei sind die in der VDE 0132 angegebenenFestlegungen zu beachten.Um die Brandgefahr zu mindern, ist arbeitstäglich zum Arbeitsende brennbares Material von derArbeitsstelle zu entfernen, Kabeldurchbrüche sind mit Brandschutzkissen zu verschließen.5 StrahlenschutzDer Umgang mit Geräten, die der Röntgen-, Laser- oder Strahlenschutzverordnung unterliegen,z. B. Röntgen- oder Isotopenstrahler, ist der Betriebs- oder Bauleitung bzw. dem Koordinatorrechtzeitig vorher anzuzeigen.Der Auftragnehmer ist für die erforderlichen und mitzuführenden Genehmigungen,Sicherheitsvorkehrungen und Absperrungen verantwortlich. In jedem Fall hat eine Abstimmungdes Auftragnehmers mit der Betriebs- oder Bauleitung bzw. dem Koordinator zu erfolgen.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 10(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und BeteiligungsgesellschaftenDer Auftragnehmer hat seinen Strahlenschutzbeauftragten der Betriebs- oder Bauleitungschriftlich zu benennen. Vor dem erstmaligen Einsatz der o. g. Geräte hat derStrahlenschutzbeauftragte des Auftragnehmers die Betriebs- oder Bauleitung bzw. denKoordinator des Betriebes zu benachrichtigen.6 Unfall- und Gefahrenmeldung6.1 Unfall- und GefahrenmeldungUnfallmeldungen sollen grundsätzlich zum Leitstand gemeldet werden. Die entsprechendenTelefon-Nummern werden vor Ort bekannt gegeben. Weiteres Vorgehen wird von derSchichtleitung gemäß Alarmierungsplan veranlasst.Unfallmeldungen sind kurz und präzise zu formulieren. Hierbei sind folgende Angaben zumachen:• Unfallort• Anzahl der verletzten Personen• Art der Verletzung• Absturz / Verbrennung• Einwirkung durch elektrischen Strom• Bewusstlosigkeit• Atemnot• Vergiftung / Verätzung unter Angabe des Stoffes6.2 Erste HilfeErste Hilfe ist zu jeder Zeit erreichbar unter der Notruf-Nummer der jeweiligen Betriebsstätte. DieAuftragnehmer sind verpflichtet, alle Unfälle in das in der Erste-Hilfe-Station ausliegendeVerbandbuch eintragen zu lassen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Auftragnehmer dem fürdie Arbeitsstätte zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz zuzuleiten.6.3 NotfälleFür Notfälle ist ein Notrufplan erstellt worden. Im Notruffalle obliegen den betroffenenUnternehmen die Meldungen an die Betriebs- oder Bauleitung.6.4 AlarmierungBei Alarmierung von Krankenwagen und Feuerwehr ist der Pförtner zwecks Einweisung zuverständigen.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 11(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften7 Elektrische Anlagen / Geräte7.1 AllgemeinesDie vom Auftragnehmer beizustellenden Anlagen und elektrischen Geräte sind von einerElektrofachkraft des Auftragnehmers bei der Erstinstallation an der Arbeitsstelle und danach imregelmäßigen Abstand zu prüfen und ggf. nachzubessern. Die Prüfung von ortsveränderlichenBetriebsmitteln darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Schadhafte Teile müssen sofort vonder Weiterverwendung ausgeschlossen werden. Die Prüfung der elektrischen Anlagen ist derBetriebs- oder Bauleitung von der beauftragten Elektrofachkraft des Auftragnehmers jeweilsschriftlich zu bestätigen.Mit der Arbeit an elektrischen Anlagen sind nur Elektrofachkräfte im Sinne der VDE 0105, Teil 100und der BGV A 3 zu beauftragen.Auf dem Betriebsgelände sind nur geeignete und zugelassene Installationsmaterialien zuverwenden.7.2 BaustromArbeiten an der durch den Auftraggeber errichteten Baustromversorgung sind demAuftragnehmer untersagt. Eventuell notwendige Erweiterungen oder Änderungen sind mit derBetriebs- oder Bauleitung abzustimmen. Der Schutz bei indirektem Berühren und derKurzschlussschutz sind vom Auftragnehmer sicherzustellen (max. Länge der Kabel und Leitungenbeachten).7.3 TagesunterkünfteFür den Anschluss der Tagesunterkünfte sind die von der Betriebsleitung vorgegebenen Kabel-und Leitungswege sowie Anschlusspunkte zu berücksichtigen.7.4 PrüfungenElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind entsprechend derUnfallverhütungsvorschrift BGV A 3 regelmäßig zu prüfen. Werden elektrische Anlagen undBetriebsmittel im Ausnahmefall vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, soentbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Prüfungspflicht.7.5 ErsatzstromanlagenEine Ersatzstromversorgung ist durch den Auftragnehmer immer dann zu installieren, wenn diesaus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist, z. B. für Druckluftversorgungen,Grundwasserabsenkung, Sicherheitsbeleuchtung, usw.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 12(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften7.6 Freileitungen und SchleifleitungenVor Aufnahme von Arbeiten oder Materiallagerungen in der Nähe von Freileitungen oderSchleifleitungen von Krananlagen ist die ausdrückliche Zustimmung der Betriebs- oder Bauleitungeinzuholen. Die Sicherheitsabstände für nicht elektrotechnische Arbeiten in diesem Bereich sindzu beachten und einzuhalten.7.7 Erdverlegte Elektrokabel und LeitungenDas Ausheben von Gruben und Gräben, sowie das Eintreiben von Pfählen und Metallstangenbedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Betriebs- oder Bauleitung. Arbeiten in der Nähe vonKabel- und Rohrleitungen sind mit größter Vorsicht auszuführen (Handschachtung/Suchgräben).Beschädigungen sind der Betriebs- oder Bauleitung unverzüglich schriftlich zu melden.Sämtliche erdverlegten Kabel und Leitungen sind in ausreichender Tiefe zu verlegen, vor demVerfüllen mit geeigneten Materialien abzudecken, einzumessen und mit Rollband zukennzeichnen; die Aufmaßskizze ist der Betriebs- oder Bauleitung zu übergeben. DieVerfüllarbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe durch die Betriebs- oder Bauleitungbegonnen werden.7.8 BeleuchtungDer Auftraggeber stellt eine Allgemeinbeleuchtung zur Verfügung. Jeder Auftragnehmer hat diePflicht, diese vor Beschädigungen und Veränderungen zu schützen. Der Ausfall vonBeleuchtungskörpern muss der Betriebs- oder Bauleitung gemeldet werden. Der Auftragnehmerhat für geeignete Leuchten (Berührungsschutz) am jeweiligen Arbeitsplatz selbst zu sorgen. DieLeuchten sind blendungsfrei zu installieren.7.9 Elektrisch betriebene KleingeräteBei Arbeiten in engen Räumen und Behältern, d. h. wenn angrenzende oder gegenüberliegendeelektrisch leitfähige Teile, z. B. Wände, Böden, Roste, Rohre, gleichzeitig berührt werden könnten,oder aufrechtes Stehen unmöglich ist, dürfen Wechselstromverbraucher grundsätzlich nur mitSchutzkleinspannung oder mit Trenntrafo gemäß DIN VDE 0100 Teil 410 betrieben werden. InVerbindung mit dem Einsatz von Trenntrafos dürfen nur schutzisolierte Geräte eingesetzt werden.Es darf jeweils nur ein Verbraucher je Trenntrafo angeschlossen werden.Spannungsquellen sowie Trenn- und Kleinspannungstransformatoren müssen außerhalb desengen Raumes oder des Behälters aufgestellt werden. Handleuchten müssen mitSchutzkleinspannung betrieben werden.7.10 Provisorisch verlegte elektrische Kabel und LeitungenAlle provisorisch verlegten Kabel müssen so verlegt werden, dass keine Behinderung in Verkehrs-und Fluchtwegen entsteht. Sie sind ausreichend gegen mechanische Beschädigung zu schützen.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 13(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften7.11 Einsatz von ortsveränderlichen Betriebsmitteln bei erhöhter mechanischer und elektrischerBeanspruchungBei Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel auf Baustellen und Großmontagen mitsehr hoher Beanspruchung sind entsprechend der BGI 600 nur gekennzeichnete ortsveränderlicheBetriebsmittel der Kategorie K 2 einzusetzen. Betriebsmittel dieser Kategorie unterliegen einerverkürzten Prüffrist.7.12 Errichten von elektrischen Anlagen auf BaustellenFür die Errichtung elektrischer Anlagen auf Baustellen ist die DIN VDE 0100 Teil 704 (Errichtenvon Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V auf Baustellen) einzuhalten.8 Umweltschutz, Versorgung, Entsorgung8.1 Von der Betriebs- oder Bauleitung wird ein zentrales Entsorgungsnetz für das Abwasser zurVerfügung gestellt. Eingeleitet werden darf nur normales Abwasser (Sanitärabwasser).Fette, Öle und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen weder dem Abwasser noch demzentralen Entsorgungsnetz zugeführt werden. Gleichfalls ist es verboten, diese Stoffe in dasErdreich abzulassen. Diese Stoffe sind in dafür zugelassenen Behältern durch den Auftragnehmerzu sammeln und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.Sind für diese Stoffe bereits Sammelbehälter des Auftraggebers vorhanden, können die Stoffe imEinvernehmen mit der Betriebs- oder Bauleitung kostenpflichtig in diese verbracht werden.8.2 Dem Hausmüll vergleichbarer Gewerbeabfall ist in dafür vom Auftraggeber aufgestelltenContainern zu sammeln. Die Benutzung der Container kann von einer angemessenenKostenbeteiligung abhängig gemacht werden.Anderen Abfall hat der Auftragnehmer in dafür zugelassenen Behältnissen zu sammeln und fürderen Abtransport zu sorgen. Sind bereits Sammelbehälter des Auftraggebers für diese Abfällevorhanden, können diese vom Auftragnehmer gegen Kostenbeteiligung genutzt werden.Bei nicht ordnungsgemäßer Beseitigung der Abfälle durch den Auftragnehmer werden diese zuseinen Lasten ordnungsgemäß entsorgt.8.3 Die Lagerung und Handhabung von Heiz- und Schmierölen, Fetten, Treibstoffen und anderenwassergefährdenden Stoffen darf nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und inAbstimmung mit der Betriebsleitung durchgeführt werden. Für die sachgemäße Lagerung undHandhabung bleibt der Auftragnehmer verantwortlich.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 14(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften9 Ordnung und Sauberkeit an den Montage- und Arbeitsplätzen9.1 Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Montage- und Arbeitsplätze sowie ihre Unterkünfte undsanitären Anlagen in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten. Die Montageleiter allerFirmen haben dafür zu sorgen, dass in ihrem gesamten Montagebereich sofort bzw. täglich dasherumliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt,Abfälle, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial etc. entfernt und bei nicht sofortigemAbtransport in Containern des Auftragnehmers deponiert wird.9.2 Die Montage- und die Arbeitsplätze sind täglich und ordnungsgemäß zu reinigen.Mindestens einmal in der Woche sind Montage- und Arbeitsplätze vom Auftragnehmer einergründlichen Reinigung, z. B. durch Fegen, Staubsaugen etc., zu unterziehen. Von derBetriebsleitung können weitere Maßnahmen angeordnet werden.9.3 Nach Beendigung der Arbeiten sind die Montage- und Arbeitsplätze unverzüglich zu räumen undder Betriebs- oder Bauleitung ordnungsgemäß zu übergeben.Von der Betriebs- oder Bauleitung zur Benutzung überlassene Lagerplätze, Arbeitsplätze undZufahrtswege sind in Abstimmung mit der Betriebs- oder Bauleitung in den ursprünglichenZustand zu versetzen, d. h. auch Wegebefestigungen, Fundamente oder sonstige massive Bauteilesind zu entfernen.9.4 Bei Nichtbefolgung, trotz Mahnung und Fristsetzung, kann der Auftraggeber die Arbeiten gemäßZiffer 9.2 und 9.3 auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.Kommen mehrere Verursacher in Betracht, so werden sie als Gesamtschuldner in Anspruchgenommen. Bei Nichtbefolgung, trotz Mahnung und Fristsetzung, kann der Auftraggeber dieArbeiten auf Kosten der Beteiligten durchführen lassen; die Kostenaufteilung erfolgt durch denAuftraggeber nach sachgerechtem Ermessen.10 Baustelleneinrichtung und Sozialräume10.1 Baustelleneinrichtungen, Maschinen, Geräte, Gerüste, Materialien, Bauteile usw. darf derAuftragnehmer nur im Einvernehmen mit der Betriebs- oder Bauleitung oder ggf. mit Zustimmungder zuständigen Behörden aufstellen bzw. lagern. Er ist gehalten, sie auf Verlangen der BetriebsoderBauleitung umzustellen bzw. umzulagern, insbesondere wenn sie den Fortgang der Arbeitenstören. Der Baustelleneinrichtungsplan ist dem Auftraggeber unverzüglich nach Auftragserteilungeinzureichen.10.2 Der Auftragnehmer bzw. sein Subunternehmer hat für die angemessene Unterbringung seinerMitarbeiter Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von AufenthaltsräumenVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 15(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaftensowie Toilettenwagen (falls erforderlich). Die Aufstellung in Gebäuden ist nicht gestattet.Übernachtungen auf dem Betriebsgelände sind verboten.11 Elektrizität und Wasserversorgung der Baustelleneinrichtung und SozialräumeVon der Betriebs- oder Bauleitung wird ein zentrales Versorgungsnetz zur Verfügung gestellt, andas die sanitären und elektrischen Anlagen durch den Auftragnehmer angeschlossen werdenmüssen. Die Versorgung umfasst dabei die elektrische Energie und Wasser.12 Besondere Regelung: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)Gilt für die Kraftwerke Bexbach, Fenne und Weiher der <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>.12.1 SicherheitsüberprüfungsgesetzAuf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), in Verbindung mit derSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), der 12. Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung 12. BImSchV) und des „Leitfadens zumvorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich“ des Bundesministeriumsfür Wirtschaft und Technologie (BMWi) fallen Teile der Ammoniakläger der o. g. Kraftwerke unterdas SÜG.Dies bewirkt, dass für Fremdfirmenmitarbeiter, die an diesen Anlagenteilen tätig werden, vorAufnahme der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung durch das hierfür zuständige Ministerium(BMWi) nach Maßgaben des SÜG in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt werden muss.Die für die Einleitung dieser Sicherheitsüberprüfung zu verwendenden Unterlagen sind bei demSabotageschutzbeauftragten der <strong>Evonik</strong> <strong>STEAG</strong> <strong>GmbH</strong>, HKW Herne, Hertener Str. 16, 44653 Herneoder bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat ZB 1, -Sabotageschutz-,53107 Bonn erhältlich.Ist bereits eine Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes durchgeführtworden und noch gültig (in der Regel 5 Jahre), dann erübrigt sich eine erneuteSicherheitsüberprüfung. In diesem Fall ist vom Auftragnehmer zu veranlassen, dass dieBestätigung über eine bereits erfolgte Sicherheitsüberprüfung mit dem Vordruck S 7 bisspätestens 6 Wochen vor Arbeitsbeginn an die entsprechende Kraftwerksleitung zu übermittelnist.Ist eine Sicherheitsüberprüfung dagegen noch nicht durchgeführt worden, so muss für jedePerson, die erstmalig an der sicherheitsempfindlichen Stelle tätig werden soll, ein Antrag aufVerantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 16(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und BeteiligungsgesellschaftenSicherheitsüberprüfung bis spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn bei derzuständigen Behörde eingereicht werden.Ohne den vorherigen Nachweis einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung, aufgrund dererkeine Zweifel an der Zuverlässigkeit der überprüften Person bestehen, dürfen Mitarbeiter desAuftragnehmers nicht an der sicherheitsempfindlichen Stelle tätig werden.Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für die von ihm an dersicherheitsempfindlichen Stelle des Kraftwerkes eingesetzten Mitarbeiter rechtzeitig vor Ablaufder Gültigkeit des Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung der Nachweis einer erneutenSicherheitsüberprüfung erbracht wird.13 Sonstiges13.1 Kontroll- und WachdienstVon der Betriebs- oder Bauleitung ist ein Kontroll- und Wachdienst eingerichtet. Dieser hat inbegründeten Fällen das Recht, in Taschen, Behälter sowie in Kraftfahrzeuge Einsicht zu nehmen.13.2 Alkohol und DrogenDer Konsum von Alkohol und Drogen ist auf dem Betriebsgelände verboten. Personen, bei denender Verdacht besteht, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, hat der Vorgesetztenach Weisung des Aufsichtspersonals unverzüglich unter seiner Verantwortung vomBetriebsgelände zu verweisen.13.3 BesucherBesucher bzw. Besuchergruppen haben vor Betreten des Betriebes die rechtzeitige Zustimmungder Betriebs- oder Bauleitung einzuholen.13.4 Fotografieren und FilmenDas Fotografieren und Filmen auf dem Betriebsgelände ist verboten.13.5 Funksprechgeräte und mobile FunktelefoneFunksprechgeräte und mobile Funktelefone (Handys) dürfen in entsprechend gekennzeichnetenRäumen nicht betrieben werden.13.6 Offenes Feuer auf dem Betriebsgelände ist verboten.13.7 Laptops, tragbare Drucker sowie anderes portables Computerzubehör müssen vor/bei Betretender Baustelle beim Kontroll- und Wachdienst bzw. in der Bauleitung der Betriebsstätte registriertwerden.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 17(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A


<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong>Betriebsordnung für Bau-, , Instandhaltungs- und Montagearbeitender <strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften14 Anlagen Anlage 1: Formular „Anmeldung und Bestätigung“ Anlage 2: Formular „Anmeldung Fremdfirmenmitarbeiter“ Anlage 3: Formular „Tagesbericht“Betriebsstättenspezifische Anlagen zu dieser Betriebsordnung liegen in den einzelnenBetriebsstätten aus bzw. können dort angefordert werden.Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<strong>Evonik</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong>01.01.2011 01/ 2011 17.12.2010 September 2010 18(18)<strong>GmbH</strong>/ HR-A

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!