Merkblatt zur Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden

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Anhang 14. Die <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Liste</strong> aufgenommenen Stu<strong>die</strong>renden s<strong>in</strong>d im „Landeskonvent <strong>der</strong> Theologiestu<strong>die</strong>renden<strong>der</strong> EKKW" zusammengeschlossen. Der Landeskonvent vertritt durch se<strong>in</strong>en Vorstand Vorschlägeund Interessen <strong>der</strong> Studenten gegenüber <strong>der</strong> Kirchenleitung.An den Stu<strong>die</strong>norten besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong> Ortskonvent <strong>der</strong> Theologiestu<strong>die</strong>renden <strong>der</strong> EKKW.5. E<strong>in</strong>e Eheschließung ist dem Ausbildungsreferat unter Angabe <strong>der</strong> Personalien des Ehegattenschriftlich anzuzeigen. E<strong>in</strong>e Heiratsurkunde und kirchliche Traubesche<strong>in</strong>igung s<strong>in</strong>d beizufügen (Kopiens<strong>in</strong>d beglaubigt vorzulegen).6. Die Erste Theologische Prüfung soll bei dem Prüfungsamt <strong>der</strong> EKKW abgelegt werden. Für <strong>die</strong> Meldungs<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Prüfungsordnung zu beachten. Das gilt ebenso für <strong>die</strong> Meldungzum Philosophicum.7. In <strong>die</strong> <strong>Liste</strong> e<strong>in</strong>getragene Theologiestu<strong>die</strong>rende sollen mit <strong>der</strong>/dem für sie zuständigenPröpst<strong>in</strong>/Propst Kontakt aufnehmen.8. Aus dem Betreuungsverhältnis können von beiden Seiten ke<strong>in</strong>e Ansprüche auf Ausbildung bzw.Anstellung erhoben werden.9. Für den späteren Pfarrberuf gelten Bestimmungen des Pfarrer<strong>die</strong>nstgesetzes, <strong>die</strong> Erwartungen <strong>der</strong>Kirche auch an <strong>die</strong> Lebensführung ihrer Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer formulieren. Sie s<strong>in</strong>d fürTheologie Stu<strong>die</strong>rende naturgemäß rechtlich unverb<strong>in</strong>dlich, können aber auf <strong>die</strong>Persönlichkeitsbildung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lebensphase des Studiums bereits ausstrahlen. Zur Orientierungs<strong>in</strong>d sie als Bestandteil des <strong>Merkblatt</strong>s im Anhang beigefügt.10. Dieses <strong>Merkblatt</strong> ist ab 1. April 2010 gültig und löst <strong>die</strong> bisherigen Bestimmungen <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>tragung<strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Liste</strong> <strong>der</strong> Theologiestu<strong>die</strong>renden ab.Anschrift:Landeskirchenamt- Dezernat Theologisches Personal und Geme<strong>in</strong>deentwicklung -Haus <strong>der</strong> KircheWilhelmshöher Allee 33034131 KasselReferent<strong>in</strong> für Theologische Ausbildung: Pfarrer<strong>in</strong> PD Dr. Reg<strong>in</strong>a SommerSekretariat: Frau Bett<strong>in</strong>a SchönfeldtTelefon: 05 61 - 93 78 - 207Fax: 05 61 - 93 78 - 434E-Mail: ausbildungsdezernat.lka@ekkw.deGeschäftsstelle für das Theologische Prüfungsamt <strong>der</strong> Ersten und Zweiten Theologischen Prüfungund <strong>der</strong> Theologischen Zwischenprüfung:KA Valent<strong>in</strong> VoitTelefon: 05 61 - 93 78 - 403Fax: 05 61 - 93 78 - 434E-Mail: pruefungsamt.lka@ekkw.de


Anhang 1Pfarrer<strong>die</strong>nstgesetz <strong>der</strong> Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong>Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, KABl. S. 192)Auszüge§ 13. (1) Der Pfarrer hat als Diener am Wort das Evangelium von Jesus Christus öffentlich zuverkündigen, <strong>die</strong> Sakramente zu verwalten sowie Unterweisung und Seelsorge auszuüben. Er isthierbei alle<strong>in</strong> durch se<strong>in</strong> Ord<strong>in</strong>ationsgelübde gebunden.(2) Er ist auf Grund se<strong>in</strong>es Ord<strong>in</strong>ationsgelübdes verpflichtet, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Gesamtverhalten auf <strong>die</strong>beson<strong>der</strong>e Verantwortung Rücksicht zu nehmen, <strong>die</strong> ihm aus se<strong>in</strong>em Amt erwächst, und für <strong>die</strong> Kirche<strong>in</strong>nerhalb und außerhalb se<strong>in</strong>es Dienstes e<strong>in</strong>zutreten.(3) Er ist verpflichtet, <strong>die</strong> gesamtkirchlichen und landeskirchlichen Ordnungen zu beachten.§ 29. Der Pfarrer darf nicht Vere<strong>in</strong>igungen angehören o<strong>der</strong> sie <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise för<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Zieleo<strong>der</strong> Verhalten mit dem Auftrag <strong>der</strong> Kirche unvere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d.§ 30. Der Pfarrer hat mit Rücksicht auf se<strong>in</strong>en Verkündigungsauftrag bei Äußerungen zu Fragen desöffentlichen Lebens gewissenhaft zu bedenken, dass ihn se<strong>in</strong> Amt an <strong>die</strong> ganze Kirche und Geme<strong>in</strong>deweist und dass im Bewusstse<strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit Person und Amt untrennbar verbunden s<strong>in</strong>d.§ 31. Der Pfarrer hat sich bei <strong>der</strong> Wahrnehmung se<strong>in</strong>er staatsbürgerlichen Verantwortung so zu verhalten, dasser <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Dienst allen ohne Ansehen <strong>der</strong> parteipolitischen Zugehörigkeit glaubwürdig bleibt.§ 35. Beabsichtigt e<strong>in</strong> Pfarrer zu heiraten, so hat er <strong>die</strong>s alsbald dem Bischof mitzuteilen.§ 36. Der Pfarrer sorgt nach se<strong>in</strong>en Kräften dafür, dass <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Familie nicht durch ihrVerhalten <strong>die</strong> Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Glaubwürdigkeit <strong>der</strong>Verkündigung bee<strong>in</strong>trächtigen.§ 37. Der Pfarrer hat dem Landeskirchenamt e<strong>in</strong>e berufliche o<strong>der</strong> gewerbliche Tätigkeit se<strong>in</strong>esEhegatten mitzuteilen.§ 38. (1) Der Ehegatte e<strong>in</strong>es Pfarrers soll e<strong>in</strong>em evangelischen Bekenntnis angehören.(2) Der Bischof kann e<strong>in</strong>en Pfarrer <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> den Wartestandversetzen, nachdem er Kenntnis von <strong>der</strong> Nichtzugehörigkeit des Ehegatten zu e<strong>in</strong>em evangelischenBekenntnis erlangt hat.§ 40. (1) Wird e<strong>in</strong> Antrag auf Ehescheidung gestellt o<strong>der</strong> wird <strong>die</strong> eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft nichtnur vorübergehend aufgegeben, so hat <strong>der</strong> Pfarrer <strong>die</strong>s dem Bischof unverzüglich anzuzeigen.(2) Der Bischof soll den Pfarrer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel b<strong>in</strong>nen zweier Monate nach E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Anzeigee<strong>in</strong>stweilen beurlauben. In <strong>die</strong>sem Fall kann dem Pfarrer vorläufig e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er kirchlicher Dienstübertragen werden.(3) Der Bischof entscheidet alsbald, spätestens jedoch zwei Jahre nach E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Anzeige, ober den Pfarrer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Pfarrstelle o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Wartestand versetzt. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>esdr<strong>in</strong>genden <strong>die</strong>nstlichen Interesses kann er ihn <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen Stelle belassen.§ 46. (1) Geme<strong>in</strong>depfarrer s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dienstwohnung ihrer Pfarrstelle zu wohnen.§ 50 a. (1) Die für <strong>die</strong> Beamt<strong>in</strong>nen des Landes Hessen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz1s<strong>in</strong>d entsprechend anzuwenden.§ 58 a. Wird <strong>der</strong> Pfarrer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em strafrechtlichen Verfahren e<strong>in</strong>er Straftat beschuldigt, so ist erverpflichtet, <strong>die</strong>s dem Bischof mitzuteilen. Er hat das Ergebnis des Strafverfahrens anzuzeigen undden Wortlaut e<strong>in</strong>er strafrechtlichen Entscheidung vorzulegen.


Anhang 1R I C H T L I N I E NA. Büchergeld *1. Das Landeskirchenamt gewährt den <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Liste</strong> <strong>der</strong> Theologiestu<strong>die</strong>renden <strong>der</strong> EKKWaufgenommenen Student<strong>in</strong>nen und Studenten über das Ausbildungsdezernat währenddes Studiums z. Z. <strong>in</strong>sgesamt 300,00 € Büchergeld, das nach Vorlage <strong>der</strong> Bücherrechnungen(mit lesbarer Titelangabe) für theologische Literatur <strong>in</strong> zwei Raten zu etwa 150,00€ ausgezahlt wird. Das Büchergeld wird im „<strong>Aufnahme</strong>schreiben" (<strong>Aufnahme</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Liste</strong><strong>der</strong> Theologiestu<strong>die</strong>renden) zugesagt. Es empfiehlt sich e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme zu Beg<strong>in</strong>n,<strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitte o<strong>der</strong> zum Ende des Theologiestudiums. Erfolgt <strong>die</strong> <strong>Aufnahme</strong> nachAblegen <strong>der</strong> Zwischenprüfung, so wird Büchergeld <strong>in</strong> Höhe von 100,00 € gewährt.2. Die erste Rate wird erst nach Ablegung <strong>der</strong> 1. Sprachprüfung nach dem Abitur gewährt,<strong>die</strong> zweite, wenn <strong>der</strong> Nachweis über alle für das Theologiestudium erfor<strong>der</strong>lichen Sprachprüfungenvorliegt.B. Soziale Stipen<strong>die</strong>n und Darlehen *1. Es werden auf Antrag Stu<strong>die</strong>nbeihilfen und Darlehen nach Maßgabe <strong>der</strong> verfügbarenMittel gewährt. Jedoch s<strong>in</strong>d Theologiestu<strong>die</strong>rende wie alle an<strong>der</strong>en Stu<strong>die</strong>renden zunächstan <strong>die</strong> Mittel <strong>der</strong> Eltern und <strong>der</strong> öffentlichen Hand gewiesen. In Notlagen versucht<strong>die</strong> Landeskirche, durch Stipen<strong>die</strong>n und Darlehen zu helfen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel im Examenssemester).Als Stu<strong>die</strong>nbeihilfe können maximal 500,00 € und als Darlehn zusätzlich noche<strong>in</strong>mal 500,00 € gewährt werden. Das gewährte Darlehn ist im Lauf desAusbildungs<strong>die</strong>nstes o<strong>der</strong> nach Abschluss des Studiums <strong>in</strong> Raten <strong>zur</strong>ück zu zahlen.2. Anträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bis zum Beg<strong>in</strong>n des Semesters beim Ausbildungsreferat e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen.Dem Antrag ist e<strong>in</strong> Personalblatt beizufügen, das über <strong>die</strong> wirtschaftlichen Verhältnissedes Stu<strong>die</strong>renden Auskunft gibt (Vordrucke s<strong>in</strong>d beim Ausbildungsreferat erhältlich)C. Praktika <strong>der</strong> LandeskircheDie Teilnahme an von <strong>der</strong> Landeskirche durchgeführten Praktika (im Bereich Diakonie, Geme<strong>in</strong>de,Handwerk, Industrie, Landwirtschaft, Me<strong>die</strong>n und Ökumene) wird f<strong>in</strong>anziell unterstützt.Es wird auf § 4 Absatz 1 Nr. 10 <strong>der</strong> Prüfungsordnung verwiesen. Hiernach ist dasGeme<strong>in</strong>depraktikum das Regelpraktikum und nur <strong>in</strong> begründeten Ausnahmen sollte von<strong>die</strong>ser Regel abgewichen werden.*Den Anlagen ist stets e<strong>in</strong>e Stu<strong>die</strong>nbesche<strong>in</strong>igung beizufügen.(Computerdruck mit Angabe des Stu<strong>die</strong>nfachs, <strong>der</strong> Semesterzahl und des Abschlusszie

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