März 2003 (PDF) - An.schläge

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Fo t o : M a g d a l e n a B l a s zc z u k arbeitslos 28 an.schlägemärz 2003 Ohne Arbeit – ohne Geld? Verliert frau ihren Job, muss sie sich zuallererst durch den Bürokratie-Dschungel quälen. Andrea Bichl-Dunkler gibt einen Überblick über das novellierte Arbeitslosenversicherungsgesetz. Arbeitslosengeld ist keine milde Gabe, welches nach Laune genehmigt wird oder nicht, sondern ein erworbener Rechtsanspruch. Um sich eigene Rechte zu sichern, ist es sehr wichtig, sich sofort bei Jobverlust beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Etwaige Urlaube, Auslandsaufenthalte oder freiberufliche Jobs sollten erst danach in Angriff genommen werden, da frau bei zu später Meldung alle Ansprüche verlieren könnte. Gegen eine Ablehnung des Antrages kann innerhalb von vierzehn Tagen berufen werden. Eine Frau, die beispielsweise vier Jahre gearbeitet hat und sich im Anschluss daran vierzehn Monate privat im Ausland aufhält, verliert ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich erst nach dem Auslandsaufenhalt beim AMS meldet. Hätte sie gleich nach Jobverlust einen Antrag gestellt, einen Tag Arbeits- losengeld bezogen und wäre danach ins Ausland gegangen, könnte sie bei ihrer Rückkehr sofort wieder einen Antrag auf Weiterbezug des Geldes stellen und wäre somit abgesichert. Anspruch und Dauer. Grundsätzlich haben alle Personen, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei attestierter „Arbeitsunwilligkeit“ kann

eine sechs-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt werden, der Versicherungsschutz bleibt aber bestehen. Eine arbeitssuchende Mutter kann gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld beziehen, aber nur dann, wenn sie der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung steht, grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und für das Kind eine Betreuung nachweisen kann. Wer erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtigeBeschäftigungszeiten innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Für jugendliche Arbeitslose (unter 25 Jahre) gelten kürzere Zeiten. Bei wiederholter Inanspruchnahme müssen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres nachgewiesen werden. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ist vom Alter und von den vorangegangenen Beschäftigungszeiten abhängig. Die Mindestbezugsdauer beträgt zwanzig Wochen. Können etwa innerhalb der letzten fünf Jahre 156 Wochen (drei Jahre) Beschäftigung nachgewiesen werden, wird das Arbeitslosengeld für dreißig Wochen gewährt. Wird der Arbeitslosengeldbezug unterbrochen, ist ein Fortbezug des restlichen Arbeitslosengeldes innerhalb von drei Jahren möglich, solange kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Berechnung und Zuschläge. Das Arbeitslosengeld setzt sich aus dem Grundbetrag, den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag zusammen. Als Grundlage für die Berechnung wird auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbemessungsgrundlage zurückgegriffen. Erfolgt die Antragstellung vor dem 30. Juni wird das vorletzte Kalenderjahr herangezogen, erfolgt sie danach wird das letzte Kalenderjahr zur Berechnung herangezogen. Wird eine Frau beispielsweise am 15. Mai 2003 arbeitslos und stellt den Antrag auf Arbeitslosengeld, wird ihr Arbeitslosengeld vom Jahreseinkommen des Jahres 2001 berechnet. Sollte im Jahr 2001 kein einziger Tag arbeitslosenversicherungspflichtigerBeschäfti- gung vorliegen, geht die Suche weiter zurück ins Jahr 2000. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des Nettoeinkommens. Wurde das 45. Lebensjahr vollendet, kann das Arbeitslosengeld im Falle eines neuerlichen Anspruchs nicht mehr niedriger werden. Der Höchstbetrag liegt ohne Familienzuschläge bei täglich 36,84 Euro, Untergrenze gibt es keine. Trägt der/die Arbeitslose wesentlich zum Unterhalt einer Person bei, z.B. Kind/er oder EhepartnerIn, werden täglich 5,97 Euro Familienzuschläge gewährt. Das Einkommen der PartnerIn darf jedoch die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (309,38 Euro monatlich). Familienzuschlag für den/die EhepartnerIn oder LebensgefährtIn ist nur dann möglich, wenn auch Familienzuschlag für ein minderjähriges Kind gebührt. Ergänzungsbetrag. Wenn kein Familienzuschlag gebührt und das Arbeitslosengeld sehr niedrig ausfällt (unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von 643,54 Euro), gleicht ein Ergänzungsbetrag die Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz aus, jedoch begrenzt mit 60% des vorangegangenen Nettolohnes. Bei Anspruch auf Familienzuschläge muss der Arbeitslosengeldgrundbetrag plus Familienzuschläge niedriger sein als der Ausgleichszulagenrichtsatz, um einen Ergänzungsbetrag zu erhalten (begrenzt mit 80 % des Nettolohnes). Das bedeutet, der Familienzuschlag frisst den Ergänzungsbetrag auf! Betrug das Nettoeinkommen einer Frau beispielsweise 1.080,- Euro, entsteht daraus ein Arbeitslosengeld von 594,- Euro und ein Ergänzungsbetrag von 49,54 Euro. Hat diese Frau jedoch zwei Kinder, wird zum Arbeitslosengeld der Familienzuschlag dazugerechnet, was eine Summe von 652,20 Euro ergibt und einen Ergänzungsbetrag ausschließt – eine Logik, der nur schwer zu folgen ist. Notstandshilfe. Nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und wenn eine finanzielle Notlage vorliegt, kann beim AMS ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Das sollte sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des Arbeitslosengeldes erfolgen. Zur Beurteilung der Notlage werden die gesamten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des/der Arbeitslosen und der unterhaltsverpflichteten Familienangehörigen (EhepartnerInnen, LebensgefährtInnen), die im gemeinsamen Haushalt leben, vom AMS überprüft. Die Notstandshilfe beträgt 92% bzw. 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wobei das anrechenbare eigene Einkommen und das des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners/in abgezogen wird, genauso allfällige Familienzuschläge. Wurde vor der Notstandshilfe zwanzig Wochen bzw. dreißig Wochen lang Arbeitslosengeld bezogen, wird nach einem halben Jahr Notstandshilfebezug der Grundbetrag der Notstandshilfe auf 643,54 Euro bzw. 750,- Euro gekürzt. Der Ergänzungsbetrag entfällt bei der Notstandshilfe komplett. Das bedeutet, dass Personen mit sehr niedrigem Einkommen bei längerer Arbeitslosigkeit prozentuell weniger Notstandshilfe bekommen, da vor der Berechnung der Ergänzungsbetrag abgezogen wird. Zuverdienst. Frau kann zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe monatlich bis zu 309,38 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) dazu verdienen, muss dies jedoch dem AMS melden. Da bei der Berechnung der Notstandshilfe das Einkommen des/der PartnerIn angerechnet wird, ist sie oft wesentlich geringer als das Arbeitslosengeld. Das betrifft, nicht zuletzt aufgrund der Einkommensunterschiede, überwiegend Frauen. Auch wenn kein Anspruch auf Geldleistungen seitens des AMS besteht, kann sich jede/r arbeitssuchend melden. Auf dieses Recht zu bestehen, ist gerade für Frauen von Bedeutung. Sind sie arbeitssuchend gemeldet, sind sie Teil der Arbeitslosenstatistik, wenn nicht, treten sie überhaupt nicht mehr in Erscheinung. Auch der Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Förderungen ist dadurch möglich. Und mit dem Status arbeitssuchend sichert frau sich Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Wie viele andere Gesetze besteht auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz aus vielen Ausnahmen. Im Zweifelsfall ist persönliche Beratung daher wichtig und sinnvoll, etwa von einer Frauenreferentin, die es an jeder regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gibt. ❚ losarbeits AMS-Frauenreferentin für Wien: Gesine Muschl, Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, T. 01/515 25 Beratungsmöglichkeit: Kammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, T. 01/50 16 50 Kostenlose Broschüre: „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ Bestelltelefon: 01/310 00 10 - 358 Links: www.ams.or.at/wien www.ams.or.at/frauen www.akwien.at www.weiterbildung.at www.help.gv.at www.kinderdrehscheibe.at märz 2003an.schläge 29

eine sechs-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes<br />

verhängt werden, der Versicherungsschutz<br />

bleibt aber bestehen.<br />

Eine arbeitssuchende Mutter kann<br />

gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und<br />

Arbeitslosengeld beziehen, aber nur<br />

dann, wenn sie der Arbeitsvermittlung<br />

voll zur Verfügung steht, grundsätzlich<br />

<strong>An</strong>spruch auf Arbeitslosengeld hat und<br />

für das Kind eine Betreuung nachweisen<br />

kann.<br />

Wer erstmalig Leistungen aus der<br />

Arbeitslosenversicherung in <strong>An</strong>spruch<br />

nimmt, muss 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtigeBeschäftigungszeiten<br />

innerhalb der letzten zwei Jahre<br />

nachweisen. Für jugendliche Arbeitslose<br />

(unter 25 Jahre) gelten kürzere Zeiten.<br />

Bei wiederholter Inanspruchnahme<br />

müssen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung innerhalb<br />

des letzten Jahres nachgewiesen<br />

werden.<br />

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges<br />

ist vom Alter und von den vorangegangenen<br />

Beschäftigungszeiten abhängig.<br />

Die Mindestbezugsdauer beträgt<br />

zwanzig Wochen. Können etwa innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre 156 Wochen<br />

(drei Jahre) Beschäftigung nachgewiesen<br />

werden, wird das Arbeitslosengeld<br />

für dreißig Wochen gewährt.<br />

Wird der Arbeitslosengeldbezug unterbrochen,<br />

ist ein Fortbezug des restlichen<br />

Arbeitslosengeldes innerhalb von<br />

drei Jahren möglich, solange kein neuer<br />

<strong>An</strong>spruch auf Arbeitslosengeld erworben<br />

wurde.<br />

Berechnung und Zu<strong>schläge</strong>. Das Arbeitslosengeld<br />

setzt sich aus dem Grundbetrag,<br />

den Familienzu<strong>schläge</strong>n und einem<br />

allfälligen Ergänzungsbetrag zusammen.<br />

Als Grundlage für die Berechnung<br />

wird auf die beim Hauptverband<br />

der Sozialversicherungsträger gespeicherte<br />

Jahresbemessungsgrundlage<br />

zurückgegriffen. Erfolgt die <strong>An</strong>tragstellung<br />

vor dem 30. Juni wird das vorletzte<br />

Kalenderjahr herangezogen, erfolgt sie<br />

danach wird das letzte Kalenderjahr zur<br />

Berechnung herangezogen.<br />

Wird eine Frau beispielsweise am<br />

15. Mai <strong>2003</strong> arbeitslos und stellt den<br />

<strong>An</strong>trag auf Arbeitslosengeld, wird ihr<br />

Arbeitslosengeld vom Jahreseinkommen<br />

des Jahres 2001 berechnet. Sollte<br />

im Jahr 2001 kein einziger Tag arbeitslosenversicherungspflichtigerBeschäfti-<br />

gung vorliegen, geht die Suche weiter<br />

zurück ins Jahr 2000.<br />

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes<br />

beträgt 55% des Nettoeinkommens.<br />

Wurde das 45. Lebensjahr vollendet,<br />

kann das Arbeitslosengeld im Falle<br />

eines neuerlichen <strong>An</strong>spruchs nicht mehr<br />

niedriger werden. Der Höchstbetrag<br />

liegt ohne Familienzu<strong>schläge</strong> bei täglich<br />

36,84 Euro, Untergrenze gibt es keine.<br />

Trägt der/die Arbeitslose wesentlich<br />

zum Unterhalt einer Person bei, z.B.<br />

Kind/er oder EhepartnerIn, werden täglich<br />

5,97 Euro Familienzu<strong>schläge</strong> gewährt.<br />

Das Einkommen der PartnerIn<br />

darf jedoch die Geringfügigkeitsgrenze<br />

nicht überschreiten (309,38 Euro monatlich).<br />

Familienzuschlag für den/die<br />

EhepartnerIn oder LebensgefährtIn ist<br />

nur dann möglich, wenn auch Familienzuschlag<br />

für ein minderjähriges Kind<br />

gebührt.<br />

Ergänzungsbetrag. Wenn kein Familienzuschlag<br />

gebührt und das Arbeitslosengeld<br />

sehr niedrig ausfällt (unter dem<br />

Ausgleichszulagenrichtsatz von 643,54<br />

Euro), gleicht ein Ergänzungsbetrag die<br />

Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz<br />

aus, jedoch begrenzt mit 60% des<br />

vorangegangenen Nettolohnes.<br />

Bei <strong>An</strong>spruch auf Familienzu<strong>schläge</strong><br />

muss der Arbeitslosengeldgrundbetrag<br />

plus Familienzu<strong>schläge</strong> niedriger sein<br />

als der Ausgleichszulagenrichtsatz, um<br />

einen Ergänzungsbetrag zu erhalten<br />

(begrenzt mit 80 % des Nettolohnes).<br />

Das bedeutet, der Familienzuschlag<br />

frisst den Ergänzungsbetrag auf!<br />

Betrug das Nettoeinkommen einer<br />

Frau beispielsweise 1.080,- Euro, entsteht<br />

daraus ein Arbeitslosengeld von 594,-<br />

Euro und ein Ergänzungsbetrag von<br />

49,54 Euro. Hat diese Frau jedoch zwei<br />

Kinder, wird zum Arbeitslosengeld der<br />

Familienzuschlag dazugerechnet, was eine<br />

Summe von 652,20 Euro ergibt und<br />

einen Ergänzungsbetrag ausschließt –<br />

eine Logik, der nur schwer zu folgen ist.<br />

Notstandshilfe. Nach Auslaufen des <strong>An</strong>spruchs<br />

auf Arbeitslosengeld und wenn<br />

eine finanzielle Notlage vorliegt, kann<br />

beim AMS ein <strong>An</strong>trag auf Notstandshilfe<br />

gestellt werden. Das sollte sofort, jedoch<br />

spätestens innerhalb von drei Jahren<br />

nach Ende des Arbeitslosengeldes erfolgen.<br />

Zur Beurteilung der Notlage werden<br />

die gesamten wirtschaftlichen Ver-<br />

hältnisse des/der Arbeitslosen und der<br />

unterhaltsverpflichteten Familienangehörigen<br />

(EhepartnerInnen, LebensgefährtInnen),<br />

die im gemeinsamen Haushalt<br />

leben, vom AMS überprüft.<br />

Die Notstandshilfe beträgt 92%<br />

bzw. 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes,<br />

wobei das anrechenbare<br />

eigene Einkommen und das<br />

des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Partners/in abgezogen wird, genauso<br />

allfällige Familienzu<strong>schläge</strong>. Wurde<br />

vor der Notstandshilfe zwanzig Wochen<br />

bzw. dreißig Wochen lang Arbeitslosengeld<br />

bezogen, wird nach einem<br />

halben Jahr Notstandshilfebezug der<br />

Grundbetrag der Notstandshilfe auf<br />

643,54 Euro bzw. 750,- Euro gekürzt.<br />

Der Ergänzungsbetrag entfällt bei<br />

der Notstandshilfe komplett. Das bedeutet,<br />

dass Personen mit sehr niedrigem<br />

Einkommen bei längerer Arbeitslosigkeit<br />

prozentuell weniger Notstandshilfe<br />

bekommen, da vor der Berechnung<br />

der Ergänzungsbetrag abgezogen wird.<br />

Zuverdienst. Frau kann zum Arbeitslosengeld<br />

bzw. zur Notstandshilfe monatlich<br />

bis zu 309,38 Euro (Geringfügigkeitsgrenze)<br />

dazu verdienen, muss dies jedoch<br />

dem AMS melden.<br />

Da bei der Berechnung der Notstandshilfe<br />

das Einkommen des/der<br />

PartnerIn angerechnet wird, ist sie oft<br />

wesentlich geringer als das Arbeitslosengeld.<br />

Das betrifft, nicht zuletzt aufgrund<br />

der Einkommensunterschiede,<br />

überwiegend Frauen.<br />

Auch wenn kein <strong>An</strong>spruch auf Geldleistungen<br />

seitens des AMS besteht,<br />

kann sich jede/r arbeitssuchend melden.<br />

Auf dieses Recht zu bestehen, ist gerade<br />

für Frauen von Bedeutung. Sind sie arbeitssuchend<br />

gemeldet, sind sie Teil der<br />

Arbeitslosenstatistik, wenn nicht, treten<br />

sie überhaupt nicht mehr in Erscheinung.<br />

Auch der Zugang zu arbeitsmarktpolitischen<br />

Förderungen ist dadurch<br />

möglich. Und mit dem Status arbeitssuchend<br />

sichert frau sich Ersatzzeiten in<br />

der Pensionsversicherung.<br />

Wie viele andere Gesetze besteht<br />

auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

aus vielen Ausnahmen. Im Zweifelsfall<br />

ist persönliche Beratung daher wichtig<br />

und sinnvoll, etwa von einer Frauenreferentin,<br />

die es an jeder regionalen Geschäftsstelle<br />

des Arbeitsmarktservice<br />

gibt. ❚<br />

losarbeits<br />

AMS-Frauenreferentin für Wien:<br />

Gesine Muschl, Landesgeschäftsstelle<br />

des AMS Wien, T. 01/515 25<br />

Beratungsmöglichkeit:<br />

Kammer für Arbeiter und<br />

<strong>An</strong>gestellte, Prinz Eugen-Straße 20-22,<br />

1040 Wien, T. 01/50 16 50<br />

Kostenlose Broschüre:<br />

„Leistungen bei Arbeitslosigkeit“<br />

Bestelltelefon: 01/310 00 10 - 358<br />

Links:<br />

www.ams.or.at/wien<br />

www.ams.or.at/frauen<br />

www.akwien.at<br />

www.weiterbildung.at<br />

www.help.gv.at<br />

www.kinderdrehscheibe.at<br />

märz <strong>2003</strong>an.<strong>schläge</strong> 29

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