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Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Michael Stöhr, Verbandsgemeindebürgermeister - Ausgabe 02/2010 vom 1. Februar 2010<br />

Gemeinde Wolmirsleben<br />

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von<br />

öffentlichen Gewässern 2. Ordnung in der Gemeinde Wolmirsleben<br />

Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 und 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568), in<br />

Verbindung mit § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (WG LSA) vom 31.08.1993 (GVBI. LSA S. 497) sowie dem<br />

Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA)<br />

vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der jeweils derzeit geltenden<br />

Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Wolmirsleben in<br />

seiner Sitzung vom 17.12.09 nachfolgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Im Gebiet der Gemeinde Wolmirsleben unterliegt die Unterhaltung<br />

der Gewässer II. Ordnung gemäß dem Wassergesetz Land Sachsen-<br />

Anhalt dem Unterhaltungsverband „Untere Bode“ mit Sitz in der<br />

Ernst-Thälmann-Str. 14 in 39435 Borne.<br />

Die Gemeinde Wolmirsleben ist gemäß § 104 Abs. 3 Ziffer 1 WG<br />

LSA Mitglied des Unterhaltungsverbandes „Untere Bode“ und obliegt<br />

gemäß § 105 Abs. 2 WG LSA der Beitragspflicht gegenüber dem<br />

Unterhaltungsverband.<br />

Die Gemeinde Wolmirsleben legt Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen<br />

Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband zur Unterhaltung der<br />

Gewässer II. Ordnung entstehen, um.<br />

Die Umlage erhebt sie nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Umlagepflichtige<br />

(1.) Umlagepflichtig sind diejenigen, die am 01.01. eines Jahres,<br />

für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer der im Gemeindegebiet<br />

gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der<br />

Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sind.<br />

(2.) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt<br />

an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte<br />

ein.<br />

(3.) Ist die Ermittlung des Eigentümers auf Grund der Art der Fläche<br />

oder der Art der Rechtsverhältnisse, insbesondere wegen<br />

ungeklärter Eigentumsverhältnisse unverhältnismäßig erschwert<br />

oder wurde die Steuer- sowie Beitragspflicht auf den<br />

Pächter übertragen, so tritt an die Stelle des Eigentümers oder<br />

Erbbauberechtigten der Nutzer der umlagepflichtigen Flächen.<br />

(4.) Wechsel ein Grundstück seinen Eigentümer, Erbbauberechtigten,<br />

oder Nutzungsberechtigten, ist der Beitrag bis zum Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem der Eigentumswechsel erfolgt,<br />

vom bisherigen Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten<br />

zu entrichten.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des umlagepflichtigen Gesamtaufwandes<br />

Als umlagefähiger Gesamtaufwand gelten die Beiträge, die die Gemeinde<br />

Wolmirsleben jährlich an den Unterhaltungsverband nach §<br />

1 zu zahlen hat.<br />

29<br />

§ 4<br />

Umlagemaßstab<br />

(1) Der nach § 3 ermittelte Gesamtaufwand wird auf die Umlagepflichtigen<br />

umgelegt.<br />

(2) Der Umlagemaßstab ist der jährliche Beitragssatz je Hektar<br />

des Unterhaltungsverbandes für die im Verbandsgebiet beteiligten<br />

Flächen.<br />

(3) Umlage bis zu einer Kleinstbetragsgrenze von 5,00 EUR werden<br />

weder erhoben, noch nachgefordert oder erstattet. Im Übrigen<br />

gelten die Regelungen des § 14 des Kommunalabgabengesetzes<br />

Sachsen-Anhalt (KAG-LSA).<br />

§ 5<br />

Höhe der Umlagen<br />

Die Umlage beträgt bei Grund- und Bodenfläche, die zum Unterhaltungsverband<br />

„Untere Bode“ gehören:<br />

8,00EUR/ha (=0,000800 EUR/m²)<br />

§ 6<br />

Entstehung und Fälligkeit<br />

(1) Die Umlageschuld entsteht am 01.01 für das vergangene Kalenderjahr.<br />

(2) Die Umlage wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat<br />

nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

§ 7<br />

Auskunftspflicht<br />

(1) Die Umlagepflichtigen oder ihre Vertreter sind verpflichtet,<br />

alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß<br />

und vollständig zu erteilen.<br />

(2) Die Gemeinde Wolmirsleben kann an Ort und Stelle ermitteln.<br />

Die nach Abs. 1. zur Auskunft verpflichteten Personen haben<br />

dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu helfen.<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der<br />

Gemeinde Wolmirsleben sowohl vom Veräußerer als auch<br />

vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Der bisherige und der neue Beitragspflichtige sind soweit anzeigepflichtig.<br />

(3) Versäumt es der bisherige Beitragspflichtige die rechtzeitige<br />

Mitteilung an die Gemeinde Wolmirsleben zu erstatten, so<br />

haftet er für Beiträge, die für den Zeitraum bis zum Eingang<br />

der Mitteilung bei der Gemeinde anfallen, neben dem neuen<br />

Pflichtigen.<br />

§ 9<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Beitragspflichtigen<br />

sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser<br />

Beiträge ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen per-

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