Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann
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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />
und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />
verantwortlich: Herr Michael Stöhr, Verbandsgemeindebürgermeister - Ausgabe 02/2010 vom 1. Februar 2010<br />
Gemeinde Wolmirsleben<br />
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von<br />
öffentlichen Gewässern 2. Ordnung in der Gemeinde Wolmirsleben<br />
Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 und 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568), in<br />
Verbindung mit § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-<br />
Anhalt (WG LSA) vom 31.08.1993 (GVBI. LSA S. 497) sowie dem<br />
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA)<br />
vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der jeweils derzeit geltenden<br />
Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Wolmirsleben in<br />
seiner Sitzung vom 17.12.09 nachfolgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Im Gebiet der Gemeinde Wolmirsleben unterliegt die Unterhaltung<br />
der Gewässer II. Ordnung gemäß dem Wassergesetz Land Sachsen-<br />
Anhalt dem Unterhaltungsverband „Untere Bode“ mit Sitz in der<br />
Ernst-Thälmann-Str. 14 in 39435 Borne.<br />
Die Gemeinde Wolmirsleben ist gemäß § 104 Abs. 3 Ziffer 1 WG<br />
LSA Mitglied des Unterhaltungsverbandes „Untere Bode“ und obliegt<br />
gemäß § 105 Abs. 2 WG LSA der Beitragspflicht gegenüber dem<br />
Unterhaltungsverband.<br />
Die Gemeinde Wolmirsleben legt Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen<br />
Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband zur Unterhaltung der<br />
Gewässer II. Ordnung entstehen, um.<br />
Die Umlage erhebt sie nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Umlagepflichtige<br />
(1.) Umlagepflichtig sind diejenigen, die am 01.01. eines Jahres,<br />
für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer der im Gemeindegebiet<br />
gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der<br />
Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sind.<br />
(2.) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt<br />
an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte<br />
ein.<br />
(3.) Ist die Ermittlung des Eigentümers auf Grund der Art der Fläche<br />
oder der Art der Rechtsverhältnisse, insbesondere wegen<br />
ungeklärter Eigentumsverhältnisse unverhältnismäßig erschwert<br />
oder wurde die Steuer- sowie Beitragspflicht auf den<br />
Pächter übertragen, so tritt an die Stelle des Eigentümers oder<br />
Erbbauberechtigten der Nutzer der umlagepflichtigen Flächen.<br />
(4.) Wechsel ein Grundstück seinen Eigentümer, Erbbauberechtigten,<br />
oder Nutzungsberechtigten, ist der Beitrag bis zum Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem der Eigentumswechsel erfolgt,<br />
vom bisherigen Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten<br />
zu entrichten.<br />
§ 3<br />
Ermittlung des umlagepflichtigen Gesamtaufwandes<br />
Als umlagefähiger Gesamtaufwand gelten die Beiträge, die die Gemeinde<br />
Wolmirsleben jährlich an den Unterhaltungsverband nach §<br />
1 zu zahlen hat.<br />
29<br />
§ 4<br />
Umlagemaßstab<br />
(1) Der nach § 3 ermittelte Gesamtaufwand wird auf die Umlagepflichtigen<br />
umgelegt.<br />
(2) Der Umlagemaßstab ist der jährliche Beitragssatz je Hektar<br />
des Unterhaltungsverbandes für die im Verbandsgebiet beteiligten<br />
Flächen.<br />
(3) Umlage bis zu einer Kleinstbetragsgrenze von 5,00 EUR werden<br />
weder erhoben, noch nachgefordert oder erstattet. Im Übrigen<br />
gelten die Regelungen des § 14 des Kommunalabgabengesetzes<br />
Sachsen-Anhalt (KAG-LSA).<br />
§ 5<br />
Höhe der Umlagen<br />
Die Umlage beträgt bei Grund- und Bodenfläche, die zum Unterhaltungsverband<br />
„Untere Bode“ gehören:<br />
8,00EUR/ha (=0,000800 EUR/m²)<br />
§ 6<br />
Entstehung und Fälligkeit<br />
(1) Die Umlageschuld entsteht am 01.01 für das vergangene Kalenderjahr.<br />
(2) Die Umlage wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat<br />
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
§ 7<br />
Auskunftspflicht<br />
(1) Die Umlagepflichtigen oder ihre Vertreter sind verpflichtet,<br />
alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß<br />
und vollständig zu erteilen.<br />
(2) Die Gemeinde Wolmirsleben kann an Ort und Stelle ermitteln.<br />
Die nach Abs. 1. zur Auskunft verpflichteten Personen haben<br />
dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu helfen.<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der<br />
Gemeinde Wolmirsleben sowohl vom Veräußerer als auch<br />
vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Der bisherige und der neue Beitragspflichtige sind soweit anzeigepflichtig.<br />
(3) Versäumt es der bisherige Beitragspflichtige die rechtzeitige<br />
Mitteilung an die Gemeinde Wolmirsleben zu erstatten, so<br />
haftet er für Beiträge, die für den Zeitraum bis zum Eingang<br />
der Mitteilung bei der Gemeinde anfallen, neben dem neuen<br />
Pflichtigen.<br />
§ 9<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Beitragspflichtigen<br />
sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser<br />
Beiträge ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen per-