Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann
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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />
und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />
verantwortlich: Herr Michael Stöhr, Verbandsgemeindebürgermeister - Ausgabe 02/2010 vom 1. Februar 2010<br />
Gemeinde Bördeaue<br />
Satzung<br />
für Aufwandsentschädigung<br />
ehrenamtlich tätiger Bürger sowie Bürgermeister<br />
der Gemeinde Bördeaue<br />
Aufgrund der §§ 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA<br />
S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde<br />
Bördeaue in seiner Sitzung am 14.01.2010 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§1<br />
Grundsätze<br />
Die Gemeinde Bördeaue regelt mit dieser Satzung die Entschädigung<br />
der ehrenamtlich Tätigen im Gemeinderat sowie die Entschädigung<br />
für den Bürgermeister der Gemeinde.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigung für den Gemeinderat<br />
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten eine monatliche<br />
pauschale Aufwandsentschädigung von 67,00 EUR.<br />
(2) Die Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung erfolgt<br />
monatlich am 1. des Monats im Voraus.<br />
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen<br />
nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der<br />
pauschalen Aufwandsentschädigung.<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung<br />
von 921,00 EUR. Sitzungsgeld erhält der Bürgermeister<br />
nicht.<br />
(2) Im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als zwei Wochen wird dem<br />
Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />
in gleicher Höhe anteilmäßig für die zu vertretende Zeit<br />
gewährt. Andere Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgeld<br />
entfallen für diesen Zeitraum. Die Aufwandsentschädigung<br />
wird nachträglich gezahlt.<br />
Übt der ehrenamtliche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />
einen Monat ununterbrochen nicht aus, so hat er keinen Anspruch<br />
auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung.<br />
§ 4<br />
Entgangener Arbeitsverlust<br />
(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz<br />
des Verdienstausfalls. Nichtselbständigen wird der tatsächlich<br />
entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.<br />
Selbständigen, Hausfrauen usw. wird der Verdienstausfall in<br />
Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 13 Euro ersetzt.<br />
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Der entstandene Verdienstausfall ist nachzuweisen.<br />
(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />
zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit diese<br />
zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger<br />
abgeführt wird.<br />
(3) Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 können nur auf Antrag<br />
erfolgen.<br />
§ 5<br />
Auslagenersatz<br />
Die notwendigen Auslagen werden frühestens im auf die Entstehung<br />
folgenden Monat auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind Belege beizufügen.<br />
§ 6<br />
Reisekostenvergütung<br />
(1) Für die vorgenannten Personen bzw. Gruppen wird die Reisekostenvergütung<br />
nach den für hauptamtliche Beamte des Landes<br />
geltenden Grundsätzen gewährt.<br />
(2) Aufwendung für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sind<br />
nach § 33 Abs. 2 GO LSA sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />
abgegolten<br />
§ 7<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Der Erlass des Ministeriums der Finanzen über die steuerliche Behandlung<br />
von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler<br />
Vertretungen gewährt werden (Erl. des MF vom 11.12.2001,<br />
MBI. LSA 2002 S. 230, geändert durch Erl. vom 18.02.2008, MBI.<br />
LSA S. 184) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />
§ 8<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />
und männlicher Form<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Bördeaue, 14.01.2010<br />
Peter Fries<br />
Bürgermeister