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Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Michael Stöhr, Verbandsgemeindebürgermeister - Ausgabe 02/2010 vom 1. Februar 2010<br />

Gemeinde Bördeaue<br />

Satzung<br />

für Aufwandsentschädigung<br />

ehrenamtlich tätiger Bürger sowie Bürgermeister<br />

der Gemeinde Bördeaue<br />

Aufgrund der §§ 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA<br />

S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde<br />

Bördeaue in seiner Sitzung am 14.01.2010 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§1<br />

Grundsätze<br />

Die Gemeinde Bördeaue regelt mit dieser Satzung die Entschädigung<br />

der ehrenamtlich Tätigen im Gemeinderat sowie die Entschädigung<br />

für den Bürgermeister der Gemeinde.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigung für den Gemeinderat<br />

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten eine monatliche<br />

pauschale Aufwandsentschädigung von 67,00 EUR.<br />

(2) Die Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung erfolgt<br />

monatlich am 1. des Monats im Voraus.<br />

(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen<br />

nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der<br />

pauschalen Aufwandsentschädigung.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister<br />

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung<br />

von 921,00 EUR. Sitzungsgeld erhält der Bürgermeister<br />

nicht.<br />

(2) Im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als zwei Wochen wird dem<br />

Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung<br />

in gleicher Höhe anteilmäßig für die zu vertretende Zeit<br />

gewährt. Andere Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgeld<br />

entfallen für diesen Zeitraum. Die Aufwandsentschädigung<br />

wird nachträglich gezahlt.<br />

Übt der ehrenamtliche Bürgermeister seine Tätigkeit länger als<br />

einen Monat ununterbrochen nicht aus, so hat er keinen Anspruch<br />

auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung.<br />

§ 4<br />

Entgangener Arbeitsverlust<br />

(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz<br />

des Verdienstausfalls. Nichtselbständigen wird der tatsächlich<br />

entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.<br />

Selbständigen, Hausfrauen usw. wird der Verdienstausfall in<br />

Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 13 Euro ersetzt.<br />

28<br />

Der entstandene Verdienstausfall ist nachzuweisen.<br />

(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil<br />

zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit diese<br />

zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger<br />

abgeführt wird.<br />

(3) Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 können nur auf Antrag<br />

erfolgen.<br />

§ 5<br />

Auslagenersatz<br />

Die notwendigen Auslagen werden frühestens im auf die Entstehung<br />

folgenden Monat auf Antrag erstattet. Dem Antrag sind Belege beizufügen.<br />

§ 6<br />

Reisekostenvergütung<br />

(1) Für die vorgenannten Personen bzw. Gruppen wird die Reisekostenvergütung<br />

nach den für hauptamtliche Beamte des Landes<br />

geltenden Grundsätzen gewährt.<br />

(2) Aufwendung für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sind<br />

nach § 33 Abs. 2 GO LSA sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />

abgegolten<br />

§ 7<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Der Erlass des Ministeriums der Finanzen über die steuerliche Behandlung<br />

von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler<br />

Vertretungen gewährt werden (Erl. des MF vom 11.12.2001,<br />

MBI. LSA 2002 S. 230, geändert durch Erl. vom 18.02.2008, MBI.<br />

LSA S. 184) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

§ 8<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher<br />

und männlicher Form<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Bördeaue, 14.01.2010<br />

Peter Fries<br />

Bürgermeister

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