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EMUGE Gewindelehrenkatalog 134 - Riwag Präzisionswerkzeuge AG

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Allgemeine GeschäftsbedingungenVII. GewährleistungFür Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leitstetder Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche– vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:Sachmängel1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahldes Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern,die sich infolge eines vor dem Gefahrübergangliegenden Umstandes als mangelhaft herauszustellen.Die Feststellung solcher Mängel ist demLieferer unverzüglich schriftlich zu melden.Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendigerscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungenhat der Besteller nach Verständigungmit dem Lieferer die erforderliche Zeit undGelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferervon der Haftung für die daraus entstehendenFolgen befreit. Nur in dringenden Fällen derGefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehrunverhältnismäßig großer Schäden,wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist,hat der Besteller das Recht, den Mangel selbstoder durch Dritte beseitigen zu lassen und vomLieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zuverlangen.3. Von den durch die Nachbesserung bzw.Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt derLieferer – soweit sich die Beanstandung alsberechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückeseinschließlich des Versandes sowie dieangemessenen Kosten des Aus- und Einbaus,ferner, falls dies nach Lage des Einzelfallesbilligerweise verlangt werden kann, die Kostender etwa erforderlichen Gestellung seinerMonteure und Hilfskräfte.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichenVorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung dergesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzteangemessene Frist für die Nachbesserung oderErsatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlosverstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicherMangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Rechtzur Minderung des Vertragspreises zu. Das Rechtauf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonstenausgeschlossen.5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgendenFällen übernommen:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durchden Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nichtordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,chemische, elektrochemische oder elektrischeEinflüsse – sofern sie nicht vom Liefererzu verantworten sind.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäßnach, besteht keine Haftung des Lieferers für diedaraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohnevorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommeneÄnderungen des Liefergegenstandes.Rechtsmängel7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zurVerletzung von gewerblichen Schutzrechten oderUrheberrechten im Inland, wird der Lieferer aufseine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Rechtzum weiteren Gebrauch verschaffen oder denLiefergegenstand in für den Besteller zumutbarerWeise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzungnicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichangemessenen Bedingungen oder inangemessener Frist nicht möglich, ist der Bestellerzum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter dengenannten Voraussetzungen steht auch demLieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.8. Die in Abschnitt VII.7. genannten Verpflichtungendes Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII.2. fürden Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungabschließend.Sie bestehen nur, wenn– der Besteller den Lieferer unverzüglich vongeltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungenunterrichtet,– der Besteller den Lieferer in angemessenemUmfang bei der Abwehr der geltend gemachtenAnsprüche unterstützt bzw. dem Lieferer dieDurchführung der Modifizierungsmaßnahmengemäß Abschnitt VII.7. ermöglicht,– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmeneinschließlich außergerichtlicher Regelungenvorbehalten bleiben,– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisungdes Bestellers beruht und– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursachtwurde, dass der Besteller den Liefergegenstandeigenmächtig geändert oder in einer nichtvertragsgemäßen Weise verwendet hat.VIII. Haftung1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschuldendes Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafterAusführung von vor oder nach Vertragsabschlusserfolgten Vorschlägen und Beratungenoder durch die Verletzung anderer vertraglicherNebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungfür Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes– vom Besteller nicht vertragsgemäßverwendet werden kann, so gelten unter Ausschlussweiterer Ansprüche des Bestellers dieRegelungen der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbstentstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchenRechtsgründen auch immer – nur– bei Vorsatz,– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/derOrgane oder leitender Angestellter,– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,Gesundheit,– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oderderen Abwesenheit er garantiert hat,– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweitnach Produktionshaftungsgesetz für PersonenoderSachschäden an privat genutzten Gegenständengehaftet wird.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenhaftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeitnicht leitender Angestellter und beileichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenztauf den vertragstypischen, vernünftigerweisevorhersehbaren Schaden.Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.IX. VerjährungAlle Ansprüche des Bestellers – aus welchenRechtsansprüchen auch immer – verjähren in12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistigesVerhalten sowie bei Ansprüchen nach demProduktionshaftungsgesetz gelten die gesetzlichenFristen.X. SoftwarenutzungSoweit im Lieferumfang Software enthalten ist,wird dem Besteller ein nicht ausschließlichesRecht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlichihrer Dokumentationen zu nutzen.Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmtenLiefergegenstand überlassen. EineNutzung der Software auf mehr als einemSystem ist untersagt.Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichzulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,überarbeiten, übersetzen oder von demObjektcode in den Quellcode umwandeln. DerBesteller verpflichtet sich, Herstellerangaben–insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zuentfernen oder ohne vorherige ausdrücklicheZustimmung des Lieferers zu verändern.Alle sonstigen Rechte an der Software und denDokumentationen einschließlich der Kopienbleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.Die Vergabe von Unterlizenzen istnicht zulässig.XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen demLieferer und dem Besteller gilt ausschließlichdas für die Rechtsbeziehungen inländischerParteien untereinander maßgebliche Recht derBundesrepublik Deutschland.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Liefererszuständige Gericht. Der Lieferer ist jedochberechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klagezu erheben.AllgemeineGeschäftsbedingungen93

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