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EMUGE Gewindelehrenkatalog 134 - Riwag Präzisionswerkzeuge AG

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Allgemeine GeschäftsbedingungenI. Allgemeines1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen dieseBedingungen sowie etwaige gesonderte vertraglicheVereinbarungen zugrunde. AbweichendeEinkaufsbedingungen des Bestellers werden auchdurch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,Zeichnungen u.ä. Informationenkörperlicher und unkörperlicher Art – auch inelektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechtevor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich,vom Besteller als vertraulich bezeichneteInformationen und Unterlagen nur mit dessenZustimmung Dritten zugänglich zu machen.3. Die zu einem Angebot des Lieferers gehörendenUnterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,Gewichts- und Maßangaben, sind nur annäherndmaßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich alsverbindlich bezeichnet sind. Der Besteller übernimmtfür die von ihm beizubringenden Unterlagen,wie Zeichnungen, Lehren, Muster oderdgl., die alleinige Verantwortung. Der Bestellerhat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegteAusführungszeichnungen in Schutzrechte Dritternicht eingreifen.4. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.II. Umfang der Lieferung1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftlicheAuftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, imFalle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicherBindung und fristgemäßer Annahme das Angebot,sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigungvorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfender schriftlichen Bestätigung des Lieferers.2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, sodarf die Bestellmenge um ca. 10 %, mindestensjedoch um 2 Stück über- oder unterschrittenwerden. Berechnet wird die Liefermenge.III. Preis und Zahlung1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedochausschließlich Verpackung und Entladung. Zu denPreisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligengesetzlichen Höhe hinzu.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlungohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferersinnerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum(auch bei Teillieferungen) oder innerhalb 10 Tagenmit 2 % Skonto zu leisten.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mitGegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Bestellernur insoweit zu, als seine Gegenansprücheunbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungender Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch denLieferer setzt voraus,dass alle kaufmännischenund technischen Fragen zwischen den Vertragsparteiengeklärt sind und der Besteller alle ihmobliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringungevtl. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen92oder Genehmigungen oder die Leistung einerAnzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, soverlängert sich die Lieferzeit angemessen. Diesgilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zuvertreten hat.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter demVorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstandbis zu ihrem Ablauf das Werk desLieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaftgemeldet ist. Soweit eine Abnahme zuerfolgen hat, ist – außer bei berechtigterAbnahmeverweigerung – der Abnahmeterminmaßgebend, hilfsweise die Meldung derAbnahmebereitschaft.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme desLiefergegenstandes aus Gründen verzögert, dieder Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,beginnend einen Monat nach Meldung derVersand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durchdie Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhereGewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferersliegen, zurückzuführen, so verlängert sich dieLieferzeit angemessen. Der Lieferer wird demBesteller den Beginn und das Ende derartigerUmstände baldmöglichst mitteilen.6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertragzurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamteLeistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglichwird. Der Besteller kann darüber hinaus vomVertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellungdie Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglichwird und er ein berechtigtes Interesse an derAblehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht derFall, so hat der Besteller den auf die Teillieferungentfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe giltbei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen giltAbschnitt VIII.2.Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögenwährend des Annahmeverzuges ein oder ist derBesteller für diese Umstände allein oder weitüberwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistungverpflichtet.7. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichenLieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichenAusnahmefälle – eine angemessene Frist zurLeistung und wird die Frist nicht eingehalten, istder Besteller im Rahmen der gesetzlichenVorschriften zum Rücktritt berechtigt.Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmensich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2. dieserBedingungen.V. Gefahrübergang, Abnahme1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn derLiefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwarauch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder derLieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkostenoder Anlieferung und Aufstellung übernommenhat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, istdiese für den Gefahrübergang maßgebend. Siemuss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweisenach der Meldung des Lieferers über dieAbnahmebereitschaft durchgeführt werden. DerBesteller darf die Abnahme bei Vorliegen einesnicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versandbzw. die Abnahme infolge von Umständen, diedem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht dieGefahr vom Tage der Meldung der Versandbzw.Abnahmebereitschaft auf den Bestellerüber. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kostendes Bestellers die Versicherungen abzuschließen,die dieser verlangt.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für denBesteller zumutbar.VI. Eigentumsvorbehalt1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an demLiefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungendes Lieferers gegen den Besteller aus derGeschäftsverbindung einschließlich der künftigentstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigoder später abgeschlossenen Verträgen beglichensind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne odersämtliche Forderungen des Lieferers in einelaufende Rechnung aufgenommen wurden undder Saldo gezogen ist.2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstandim ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alleForderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab,die ihm aus der Weiterveräußerung gegen denAbnehmer oder gegen Dritte erwachsen. ZurEinziehung dieser Forderungen ist der Bestellerauch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisdes Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen,bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sichder Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen,solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungenordnungsgemäß nachkommt. Der Liefererkann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenenForderungen und deren Schuldnerbekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichenAngaben macht, die dazugehörigen Unterlagenaushändigt und den Schuldnern die Abtretungmitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammenmit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören,weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellersgegen den Abnehmer in Höhe des zwischenLieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreisesals abgetreten.Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehendenSicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert diezu sichernden Forderungen, soweit diese noch nichtbeglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstandauf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,sofern nicht der Besteller selbst dieVersicherung nachweislich abgeschlossen hat.4. Der Besteller darf den Liefergegenstand wederverpfänden noch zur Sicherung übereignen.Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme odersonstigen Verfügungen durch Dritte hat er denLieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Liefererzur Rücknahme des Liefergegenstandes nachMahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabeverpflichtet.6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensberechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutretenund die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandeszu verlangen.

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