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Zuschussrichtlinien Endfassung - Landeshauptstadt Wiesbaden

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Förderrichtlinien1. ALLGEMEINELLGEMEINER TEIL§ 1 Gegenstand dieser Richtlinien( 1 ) Diese Richtlinien gelten für die Gewährung finanzieller Leistungen aus Haushaltsmittelnder <strong>Landeshauptstadt</strong> <strong>Wiesbaden</strong> zur Erfüllung und zur Förderung kommunalerZwecke, insbesondere im karitativen, sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich. DieFörderung erfolgt durch Leistungsverträge oder Zuschüsse. Förderungen ausOrtsbeirats-, Verfügungs- und Troncmitteln sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.( 2 ) Der Abschluss von Leistungsverträgen ist grundsätzlich Zuschussverträgen undZuschussbescheiden vorzuziehen, es sei denn, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeitsprechen dagegen (zu den Gründen der Wirtschaftlichkeit ist insbesondere dasVorliegen einer Steuerpflicht zu rechnen. Bei der Einschätzung der Steuerpflicht kanndas Kassen- und Steueramt beteiligt werden).§ 2 Wirkung der Veranschlagung nach außenDurch die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan der Stadt entsteht keinRechtsanspruch auf Förderung. Ein Rechtsanspruch entsteht erst aufgrund desAbschlusses eines rechtswirksamen Leistungs- oder Zuschussvertrages oder durch dieErteilung eines Zuschussbescheides.§ 3 Förderung durch DritteEine Förderung durch die Stadt setzt voraus, dass alle Förderungsmöglichkeiten durchDritte (Europäische Union, Bund, Länder, Verbände u. a.) ausgeschöpft worden sind.Die Antragsteller weisen dies durch Erklärung nach und geben an, bei welchen Stellen(inkl. anderer städtischer Ämter) Förderanträge gestellt wurden.§ 4 Verfahren( 1 ) Zuständig ist das Amt, dem die Mittel haushaltsrechtlich zuzuordnen sind. DieDezernate regeln die Unterschriftsbefugnis für ihren Bereich.( 2 ) Das zuständige Amt prüft, ob die notwendigen Unterlagen für die Gewährung einesZuschusses oder den Abschluss eines Leistungsvertrages vollständig vorliegen. Esprüft insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der Förderung und fertigthierüber einen Vermerk.( 3 ) Soweit das zuständige Amt zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage ist, sindgeeignete Fachbereiche der Verwaltung zu beteiligen. Ist die fachliche Prüfung durch- 1 -

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