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Wissenschaft für die Praxis - Sparkassen Wissenschaftsförderung

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Der Themenblock zu Rechtsfragen wurde<br />

von Thorsten Müller, Leiter der Forschungsstelle<br />

Umweltenergierecht der Universität<br />

Würzburg, mit einer Einordnung der Bio gaseinspeisung<br />

in den Kontext des Um welt -<br />

energierechts eingeleitet. Die Transformation<br />

der Energienutzung bei der Biogaseinspeisung<br />

basiere auf den Säulen Substitution fossiler<br />

bzw. atomarer Energieträger und Effi zienz.<br />

Müller wies an <strong>die</strong>ser Stelle auf Schwächen des<br />

Energiereduktionsrechts hin und sah eine verstärkte<br />

Anwendung der Suffi zienzstrategie als<br />

zusätzliche Möglichkeit, den Energieverbrauch<br />

zu reduzieren. Weiterhin fl ankiere <strong>die</strong> Biogaseinspeisung<br />

<strong>die</strong> Haupt instrumente EEG und<br />

EEWärmeG und gehöre damit zum Klimaschutzrecht.<br />

Im Folgenden wurden unmittelbare<br />

Anreize zur Biogaseinspeisung durch <strong>die</strong><br />

Gasnetzzugangsverordnung erläutert. Finanzielle<br />

Anreize würden vor allem durch <strong>die</strong> Kostenteilung<br />

<strong>für</strong> den Anlagenanschluss sowie <strong>die</strong><br />

Freistellung von Wartungskosten und Einspeiseentgelten<br />

geliefert. Hemmnisse wiederum<br />

würden durch günstige Netzzugangsregelungen<br />

abgebaut. Die Erörterung eines alternativen<br />

Biogaseinspeisegesetzes ergab mehr<br />

Nach- als Vorteile, vor allem hätte es <strong>die</strong> Zersplitterung<br />

des Rechts der Erneuerbaren Energien<br />

zur Folge. Nach Müller bedarf der Regelungsbereich<br />

der Biogaseinspeisung einer<br />

Fortentwicklung, vor allem im Hinblick auf eine<br />

Optimierung anhand der Klimaschutzeffekte<br />

und der Sicherung von Nachhaltigkeit, z.B.<br />

durch <strong>die</strong> Gewährleistung der Biogasaufbereitung<br />

über eine KWK-Pfl icht. In Anbetracht der<br />

schnellen Entwicklung des Umweltenergierechts<br />

werde ein anderes Design benötigt, das<br />

z.B. einer CO -Bilanz entlang der Wertschöp-<br />

2<br />

fungskette gerecht werden könne. Auch in der<br />

anschließenden Diskussion wurden Architekten<br />

<strong>für</strong> ein konsistentes Umweltenergierecht<br />

gefordert, um z.B. Widersprüche des Gesetzgebers<br />

im Umgang mit Biogas, das teils als erneuerbare,<br />

teils als konventionelle Energie behandelt<br />

würde, aufzulösen.<br />

Daniel Konrad, LL.M, Referent in der Bundesnetzagentur,<br />

behandelte in seinem Vortrag<br />

zu Regulierungsfragen der Biogaseinspeisung<br />

zunächst <strong>die</strong> Anschlusspfl icht des<br />

Netzbetreibers bzw. dessen Pfl icht zur Erweiterung<br />

der Netzkapazitäten nach der neuen<br />

GasNZV. Er erörterte Optionen und Probleme<br />

verschiedener Anschlussvarianten wie <strong>die</strong><br />

Rückspeisemöglichkeit im örtlichen Verteilnetz<br />

oder den direkten Anschluss an das vorhandene<br />

Fernleitungsnetz, wobei nicht nur<br />

<strong>die</strong> Kalkulation der Anschlusskosten Schwierigkeiten<br />

bereiten könne, sondern auch der<br />

Wunsch der Netzbetreiber nach Bevorzugung<br />

gesamtwirtschaftlich kostengünstigerer Anschluss<br />

varianten. Bei der Frage der wirtschaftlichen<br />

Zumutbarkeit gestalte sich <strong>die</strong> Bestimmung<br />

einer Obergrenze schwierig, <strong>die</strong><br />

mög licher weise erreicht sein könne, wenn<br />

Kosten des Netzanschlusses einen bestimmten<br />

Prozentsatz der Kosten der Biogasanlage<br />

übersteigen. Zum Anschlussverfahren erläuterte<br />

Konrad den Umfang der Pfl icht des Netzbetreibers<br />

zur Vereinbarung eines Realisierungsfahrplans<br />

vom Abschluss des Netz anschlussvertrages<br />

an bis zur Inbetriebnahme<br />

des Anschlusses. Neue Regelungen zum Anschlussvertrag<br />

beträfen vor allem <strong>die</strong> Kostenteilung<br />

des Netzanschlusses und eine Kostendeckelung<br />

<strong>für</strong> den Anschlussnehmer, <strong>die</strong><br />

allerdings bei einer Verbindungsleitung nur<br />

bis zu einem Kilometer gelte. Allerdings sei<br />

<strong>die</strong> Interpretation <strong>die</strong>ser Regelung noch offen,<br />

ungeklärt sei, ob <strong>die</strong>se Begünstigung immer<br />

<strong>für</strong> den ersten Kilometer jedes Anschlusses<br />

oder nur <strong>für</strong> Anschlüsse mit einer Gesamtlänge<br />

von einem Kilometer gelte. Elementare<br />

Themen seien weiterhin <strong>die</strong> Pfl icht des Netzbetreibers<br />

zur Sicherstellung der tatsächlichen<br />

Verfügbarkeit des Netzanschlusses, <strong>die</strong><br />

Haftungsklausel sowie <strong>die</strong> Möglichkeit, Dienstleistungsvereinbarungen<br />

abzuschließen. Die<br />

Regelung zum Methanschlupf sei verschärft<br />

worden, fraglich sei hier jedoch, ob eine<br />

Rechtsfolge existiere <strong>für</strong> den Fall, dass der<br />

Nachweis des Anschlussnehmers fehle. Eine<br />

wichtige Norm der neuen GasNZV sei weiterhin,<br />

dass Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Umstellung einer Anlage<br />

infolge des Wechsels der Gasqualität<br />

vom Netzbetreiber zu tragen seien. Da keine<br />

Übergangsbestimmungen geregelt sind, wurden<br />

abschließend auch Fragen zur Anwendbarkeit<br />

der neuen Regelungen erörtert.<br />

Den nachfolgenden thematischen Abschnitt<br />

zu Vertrags- und Versicherungsaspekten<br />

der Biogaseinspeisung eröffnete RA Hartwig<br />

von Bredow von der Kanzlei Schnutenhaus<br />

& Kollegen mit einem Vortrag zur Vertragsgestaltung,<br />

den er mit Erläuterungen zu EEGrechtlichen<br />

Hintergründen der Vertragsentstehung<br />

begann. Beim Biomasseliefervertrag als<br />

erstem relevanten Kontrakt in der Wertschöpfungskette<br />

sei besonders zu beachten, dass<br />

Biomasse <strong>die</strong> Anforderungen des EEG nicht<br />

nur im Sinne des Nawaro-Bonus zu erfüllen<br />

habe, sondern bereits an <strong>die</strong>ser Stelle auch<br />

künftige Forderungen der Nachhaltigkeitsver-<br />

VERANSTALTUNGEN<br />

ordnung zu berücksichtigen seien. Für das Lieferverhältnis<br />

zwischen den Betreibern einer<br />

Biogas- und Biogasaufbereitungsanlage wurde<br />

neben den Haftungsklauseln besonders <strong>die</strong><br />

Preisanpassungsklausel hervorgehoben, <strong>die</strong><br />

äußerst bedeutsam sei durch <strong>die</strong> langen Rohgas-Lieferverträge<br />

von teilweise 20 Jahren. Zu<br />

den Biomethanlieferverträgen erörterte von<br />

Bredow, wie schwierig und vielschichtig es sei,<br />

den Übergabepunkt festzulegen. Bei Kontrakten<br />

mit Gasnetzbetreibern unterscheide man<br />

zwischen Verträgen zu Gasnetzanschluss und<br />

zu Gasnetzzugang mit Ein- und Ausspeisevertrag.<br />

Grundsätzlich unterliege ein Gasnetzbetreiber<br />

einem gesetzlichen Kontrahierungszwang,<br />

nachdem er zu Angebot und Abschluss<br />

eines Vertrages verpfl ichtet sei, wobei gleichzeitig<br />

<strong>die</strong> Vorgaben der GasNZV auch vertraglich<br />

eingehalten werden müssten und ein dritter<br />

Vertragsbereich offen <strong>für</strong> Verhandlungen<br />

sei. Konfl ikthaft sei hier <strong>die</strong> gesetzliche Notwendigkeit<br />

zur frühzeitigen Erstellung eines<br />

Realisierungsfahrplans, da <strong>die</strong>ser erst nach<br />

der Planungsphase sinnvoll beschlossen werden<br />

könne; andererseits liefere er erhöhte Planungssicherheit<br />

<strong>für</strong> den Einspeiser.<br />

Dipl.-Ing.agr. Knuth Thiesen, Direktionsbeauftragter<br />

der VGH-Versicherungen, behandelte<br />

das Umfeld der Haftpfl ichtversicherungen<br />

<strong>für</strong> Biogasanlagen. Für <strong>die</strong> Versicherung der<br />

Anlagen selbst seien bereits standardisierte<br />

Produkte entwickelt worden. Das Risiko der<br />

Einspeisung von Biogas würde <strong>die</strong> Versicherungswirtschaft<br />

allerdings weniger gern tragen.<br />

Zunächst wurde ein Überblick zu Versicherungen<br />

gegeben, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Biogasanlagen<br />

relevant seien. Die Bauherrenhaftpfl ichtversicherung<br />

greife bei Schäden, <strong>die</strong> während des<br />

Bauvorhabens entstehen. Eine Betriebshaftpfl<br />

ichtversicherung decke hier Personen- und<br />

Sachschäden eines Dritten im Zusammenhang<br />

mit Betrieb und Erhalt der Biogasanlage ab,<br />

z.B. Explosionen und Brand. Der Abschluss<br />

einer Umwelthaftpfl ichtversicherung sei bei<br />

bestehender Betriebshaftpfl ichtversicherung<br />

möglich. Die Versicherung hafte <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche<br />

Dritter bei Umweltschäden<br />

an Gewässern, Boden und Luft nach einem<br />

Störfall. Der Referent betonte, dass es in <strong>die</strong>sem<br />

Fall um zivilrechtliche Ansprüche gehe,<br />

während es sich bei der Umweltschadenversicherung,<br />

<strong>die</strong> wiederum nur bei einer bestehenden<br />

Betriebs- und Umwelthaftpfl ichtversicherung<br />

abgeschlossen werden könne, um<br />

öffentlich-rechtliche Ansprüche handele. Seit<br />

Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes<br />

<strong>Wissenschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Praxis</strong> – Mitteilungen 71 21

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