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Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 4/04<br />

Umwelt und Boden<br />

von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen<br />

und wegen ihrer Nähe zu den Fassungsanlagen besonders gefährdend<br />

sind. Hiermit sind besonders bakteriologische Gefahren gemeint.<br />

Schutzzone III: Weitere Schutzzone. Diese umfasst das Gebiet von der<br />

Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes.<br />

Eine weitere Unterteilung in die Zonen IIIa und IIIb ist möglich.<br />

In der Zone III soll das Trinkwasser vor allem vor Schadstoffen geschützt<br />

werden, die sich nur sehr langsam oder gar nicht mehr abbauen.<br />

In der Zone I gelten die strengsten Auflagen und jegliche landwirtschaftliche<br />

Nutzung ist verboten. In den Zonen II bis III gelten für die Landwirtschaft<br />

graduell abgestufte Nutzungsbeschränkungen oder Verbote, die<br />

auch eine Einschränkung der Düngung beinhalten. Dabei wird die Ausbringung<br />

von <strong>Kompost</strong> meist getrennt von den anderen Düngemitteln aufgeführt<br />

und kritischer als die mineralische oder wirtschaftseigene organische<br />

Düngung bewertet.<br />

Je nach Vorgabe der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung ist<br />

die Aufbringung und Lagerung von <strong>Kompost</strong> grundsätzlich in der Zone II<br />

bis einschließlich Zone III b verboten oder nur nach Genehmigung der zuständigen<br />

Behörde oder unter entsprechender Mengenbeschränkung erlaubt.<br />

Das generelle Verbot für <strong>Kompost</strong> in älteren Schutzgebietsverordnungen<br />

ist u.a. darin begründet, dass die Erstellung von Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

i.d.R. auf Grundlage der Technischen Regel Arbeitsblatt W<br />

101: „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für<br />

Grundwasser“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.<br />

(DVGW) aus dem Jahr 1995 erfolgte. In diesem Arbeitsblatt wird <strong>Kompost</strong><br />

nur als „Müllkompost“ aufgeführt und die Ausbringung auf landwirtschaftlichen<br />

Flächen wird unter „Gefährliche Handlungen, Einrichtungen und<br />

Vorgänge“ eingestuft und gleichgestellt mit der Ausbringung von Klärschlamm<br />

und Fäkalschlamm. Dieses Arbeitsblatt wird von der DVGW zur<br />

Zeit überarbeitet und voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres als<br />

„Gelbdruck“ veröffentlicht. Dann wird seitens der BGK die Möglichkeit genutzt,<br />

zu dieser Neufassung eine Stellungnahme oder einen Einspruch<br />

einzureichen und auf eine Gleichstellung mit anderen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln<br />

hinzuwirken.<br />

Aber auch in vielen zwischenzeitlich neu verfassten Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

wurde das Verbot für Müllkomposte auf <strong>Kompost</strong>e und<br />

Gärsubstrate ohne weitere Differenzierung für alle Schutzzonen übertragen.<br />

Seitens der Wasserwirtschaft bestehen nach wie vor Vorbehalte, <strong>Kompost</strong>e<br />

im Wasserschutzgebiet einzusetzen. Die Argumentation ist vielschichtig<br />

und reicht von „hygienischen“ Bedenken, Gefahr des Eintrages von möglichen<br />

Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe) bis hin zur<br />

der Akkumulation von organischem Stickstoff im Boden als unkontrollierbarem<br />

Potential für einen Nitrataustrag.<br />

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