Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
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Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 4/04<br />
Umwelt und Boden<br />
von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen<br />
und wegen ihrer Nähe zu den Fassungsanlagen besonders gefährdend<br />
sind. Hiermit sind besonders bakteriologische Gefahren gemeint.<br />
Schutzzone III: Weitere Schutzzone. Diese umfasst das Gebiet von der<br />
Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes.<br />
Eine weitere Unterteilung in die Zonen IIIa und IIIb ist möglich.<br />
In der Zone III soll das Trinkwasser vor allem vor Schadstoffen geschützt<br />
werden, die sich nur sehr langsam oder gar nicht mehr abbauen.<br />
In der Zone I gelten die strengsten Auflagen und jegliche landwirtschaftliche<br />
Nutzung ist verboten. In den Zonen II bis III gelten für die Landwirtschaft<br />
graduell abgestufte Nutzungsbeschränkungen oder Verbote, die<br />
auch eine Einschränkung der Düngung beinhalten. Dabei wird die Ausbringung<br />
von <strong>Kompost</strong> meist getrennt von den anderen Düngemitteln aufgeführt<br />
und kritischer als die mineralische oder wirtschaftseigene organische<br />
Düngung bewertet.<br />
Je nach Vorgabe der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung ist<br />
die Aufbringung und Lagerung von <strong>Kompost</strong> grundsätzlich in der Zone II<br />
bis einschließlich Zone III b verboten oder nur nach Genehmigung der zuständigen<br />
Behörde oder unter entsprechender Mengenbeschränkung erlaubt.<br />
Das generelle Verbot für <strong>Kompost</strong> in älteren Schutzgebietsverordnungen<br />
ist u.a. darin begründet, dass die Erstellung von Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
i.d.R. auf Grundlage der Technischen Regel Arbeitsblatt W<br />
101: „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für<br />
Grundwasser“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.<br />
(DVGW) aus dem Jahr 1995 erfolgte. In diesem Arbeitsblatt wird <strong>Kompost</strong><br />
nur als „Müllkompost“ aufgeführt und die Ausbringung auf landwirtschaftlichen<br />
Flächen wird unter „Gefährliche Handlungen, Einrichtungen und<br />
Vorgänge“ eingestuft und gleichgestellt mit der Ausbringung von Klärschlamm<br />
und Fäkalschlamm. Dieses Arbeitsblatt wird von der DVGW zur<br />
Zeit überarbeitet und voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres als<br />
„Gelbdruck“ veröffentlicht. Dann wird seitens der BGK die Möglichkeit genutzt,<br />
zu dieser Neufassung eine Stellungnahme oder einen Einspruch<br />
einzureichen und auf eine Gleichstellung mit anderen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln<br />
hinzuwirken.<br />
Aber auch in vielen zwischenzeitlich neu verfassten Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
wurde das Verbot für Müllkomposte auf <strong>Kompost</strong>e und<br />
Gärsubstrate ohne weitere Differenzierung für alle Schutzzonen übertragen.<br />
Seitens der Wasserwirtschaft bestehen nach wie vor Vorbehalte, <strong>Kompost</strong>e<br />
im Wasserschutzgebiet einzusetzen. Die Argumentation ist vielschichtig<br />
und reicht von „hygienischen“ Bedenken, Gefahr des Eintrages von möglichen<br />
Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe) bis hin zur<br />
der Akkumulation von organischem Stickstoff im Boden als unkontrollierbarem<br />
Potential für einen Nitrataustrag.<br />
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