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Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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EU-HygieneV<br />

1774/2002<br />

ViehVerkV<br />

Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 4/04<br />

Recht<br />

Übergangszeitraum für die Verarbeitung tierischer<br />

Nebenprodukte verlängert<br />

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit<br />

(engl. Standing Committee on the Food Chain and Animal Health) hat am<br />

19. Oktober 2004 beschlossen, die bisherigen Übergangsmaßnahmen<br />

hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und<br />

Gülle, die in <strong>Kompost</strong>ierungs- und Biogasanlagen verwendet werden, bis<br />

zum 31.12.2005 zu verlängern.<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Vorschriften für nicht zum<br />

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor. Außerdem<br />

legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden<br />

können.<br />

Entsprechende Regelungen zu Übergangsmaßnahmen sind bislang in<br />

den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 bzw. 810/2003 der Kommission<br />

festgeschrieben. Nach den Verordnungen können die Mitgliedstaaten den<br />

Anlagenbetreibern gemäß nationaler Vorschriften weiterhin Zulassungen<br />

hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und<br />

Gülle erteilen.<br />

Die Fristverlängerung wird in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die<br />

materiellen Bestimmungen bleiben unverändert. (SR)<br />

Änderung der Viehverkehrsverordnung betrifft<br />

auch Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen<br />

Am 12. November 2004 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 58, S. 2785)<br />

die Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von<br />

Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV – Viehverkehrsverordnung) in der<br />

Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) geändert durch Artikel 4 der<br />

Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) verkündet worden.<br />

Die ViehVerkV beschreibt in Abschnitt 10a § 24a ViehVerkV u.a. Anforderungen<br />

an die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- und<br />

<strong>Kompost</strong>ierungsanlagen, die sich auf landwirtschaftlichen Betrieben mit<br />

Klauentierhaltung (z.B. Rinder- oder Schweinehaltung) befinden.<br />

Die Änderungen beziehen sich im einzelnen auf folgende Punkte:<br />

• Neufassung der Definition Küchen- und Speiseabfall: Bislang wurden<br />

in der ViehVerkV nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushalten<br />

und ähnlichem Kleingewerbe (z.B. Biotonneninhalten) geregelt,<br />

die für die Vergärung/<strong>Kompost</strong>ierung auf klauentierhaltenden Betrieben<br />

bestimmt sind. Mit der Neuregelung werden zukünftig auch gewerbliche<br />

Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen und Kantinen<br />

von den Regelungen der ViehVerkV erfasst. Die Definition ist damit an<br />

die des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe l der EG-VO 1774/2002 angepasst<br />

worden.<br />

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