Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
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EU-HygieneV<br />
1774/2002<br />
ViehVerkV<br />
Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 4/04<br />
Recht<br />
Übergangszeitraum für die Verarbeitung tierischer<br />
Nebenprodukte verlängert<br />
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit<br />
(engl. Standing Committee on the Food Chain and Animal Health) hat am<br />
19. Oktober 2004 beschlossen, die bisherigen Übergangsmaßnahmen<br />
hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und<br />
Gülle, die in <strong>Kompost</strong>ierungs- und Biogasanlagen verwendet werden, bis<br />
zum 31.12.2005 zu verlängern.<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Vorschriften für nicht zum<br />
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor. Außerdem<br />
legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden<br />
können.<br />
Entsprechende Regelungen zu Übergangsmaßnahmen sind bislang in<br />
den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 bzw. 810/2003 der Kommission<br />
festgeschrieben. Nach den Verordnungen können die Mitgliedstaaten den<br />
Anlagenbetreibern gemäß nationaler Vorschriften weiterhin Zulassungen<br />
hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und<br />
Gülle erteilen.<br />
Die Fristverlängerung wird in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die<br />
materiellen Bestimmungen bleiben unverändert. (SR)<br />
Änderung der Viehverkehrsverordnung betrifft<br />
auch Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen<br />
Am 12. November 2004 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 58, S. 2785)<br />
die Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von<br />
Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV – Viehverkehrsverordnung) in der<br />
Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) geändert durch Artikel 4 der<br />
Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) verkündet worden.<br />
Die ViehVerkV beschreibt in Abschnitt 10a § 24a ViehVerkV u.a. Anforderungen<br />
an die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- und<br />
<strong>Kompost</strong>ierungsanlagen, die sich auf landwirtschaftlichen Betrieben mit<br />
Klauentierhaltung (z.B. Rinder- oder Schweinehaltung) befinden.<br />
Die Änderungen beziehen sich im einzelnen auf folgende Punkte:<br />
• Neufassung der Definition Küchen- und Speiseabfall: Bislang wurden<br />
in der ViehVerkV nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushalten<br />
und ähnlichem Kleingewerbe (z.B. Biotonneninhalten) geregelt,<br />
die für die Vergärung/<strong>Kompost</strong>ierung auf klauentierhaltenden Betrieben<br />
bestimmt sind. Mit der Neuregelung werden zukünftig auch gewerbliche<br />
Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen und Kantinen<br />
von den Regelungen der ViehVerkV erfasst. Die Definition ist damit an<br />
die des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe l der EG-VO 1774/2002 angepasst<br />
worden.<br />
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