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Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)

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28 <strong>Antworten</strong>zum Thema Zollpräferenzen und<strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>Berlin Partner GmbH, Team Außenwirtschaft, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin,Tel. +49 30 39980 -0, Fax +49 30 39980 -239, info@berlin-partner.de, www.berlin-partner.de, www.businesslocationcenter.de


Inhalt1. Was versteht man unter „Zollpräferenzen“? .................................................................................................... 32. Wodurch unterscheiden sich Ursprungs- und Freiverkehrspräferenzen?................................................ 33. Was ist ein Freihandelsabkommen?................................................................................................................... 34. Was ist eine <strong>Freihandelszone</strong>? ............................................................................................................................. 35. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Freihandelsabkommen? ................... 36. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Zollunionsabkommen?...................... 3Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft....................................................... 47. Wodurch entsteht ein präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis?......................................................... 48. Wie wird geprüft, ob eine Ware als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis gilt?.......................... 59. Was versteht man unter Kumulierung des Ursprungs bzw. Ursprungskumulation? ............................ 510. Welchen Ursprung hat eine Ware, wenn der Ursprung durch Kumulation entsteht? .......................... 711. Was ist eine Lieferantenerklärung?..................................................................................................................... 812. Was ist eine Warenverkehrsbescheinigung?.................................................................................................... 813. Was ist eine Rechnungserklärung <strong>zur</strong> Präferenzberechtigung? ................................................................. 814. Wie wird der Präferen<strong>zur</strong>sprung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dokumentiert?............ 815. Wie wird die Präferenzberechtigung gegenüber dem Zoll im Zielland geltend gemacht? ................ 816. Was ist eine Kumulationszone? ........................................................................................................................... 917. Welche Länder bilden die Freihandels- bzw. Kumulationszone „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“? ...................................... 918. Was versteht man unter dem „Barcelona-Prozess“? ...................................................................................... 919. Welche Länder bilden die „<strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone“? ........................................................................................ 1020. Welche Form der Ursprungskumulation ist für die <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone vorgesehen? ....................... 1021. Kann die <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>-Kumulierung schon angewendet werden? ...................................... 1022. Welche Länder haben <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Abkommen untereinander abgeschlossen?............................. 1023. Was hat es mit den neuen Präferenznachweisen EUR-MED auf sich? ..................................................... 1124. Wann muss ein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden? ........................................................ 1125. Was bedeutet das für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen?...................................................... 1226. Wie wird geprüft, ob eine Kumulierung angewendet wurde?.................................................................. 1327. Welche Präferenznachweise akzeptiert die IHK bei der Ausstellung von UZs?..................................... 1428. Wie wirkt sich die Revision des Harmonisierten Systems auf die Präferenzprüfung aus? ................. 15Beispiel 1: Unterputzsteckdosen ...................................................................................................................................... 16Beispiel 2: geröstete Erdnüsse........................................................................................................................................... 16Beispiel 3: Holzkistchen....................................................................................................................................................... 17Beispiel 4: bestickte Gardinen ........................................................................................................................................... 18Beispiel 5: Hosen für Männer............................................................................................................................................. 19__________________________________Dieses Merkblatt basiert auf einer Ausarbeitung von Patrick Kopischke, IHK Wuppertal,die für die Berlin Partner GmbH von Christian Treichel ergänzt und inhaltlich überarbeitet wurde.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 2/20


1. Was versteht man unter „Zollpräferenzen“?Eine „Zollpräferenz“ ist ein gegenüber dem normalen Drittlandszollsatz reduzierter Zollsatz; man sprichtauch von „Präferenzzollsatz“. Er kann beim Import einer Ware nur dann angewendet bzw. gewährtwerden, wenn dazu zwischen dem Importland und dem Exportland eine vertragliche Vereinbarunggetroffen wurde. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Ursprungs- und Freiverkehrspräferenzen(siehe auch Frage 2).2. Wodurch unterscheiden sich Ursprungs- und Freiverkehrspräferenzen?Wenn ein bilaterales Handelsabkommen die Gewährung von Zollvergünstigungen vorsieht, dann werdendiese entweder nur für Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten gewährt (siehe auch Frage 3), oder, wasin der Realität wesentlich seltener vorkommt, die Vergünstigungen gelten für alle Waren, die sich imzollrechtlich freien Verkehr der beiden Vertragsparteien befinden, wie dies zum Beispiel im Abkommenüber eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei für viele Waren vorgesehenist (siehe auch Frage 6).3. Was ist ein Freihandelsabkommen?Wenn zwei Staaten (oder Staatengruppen) ein Freihandelsabkommen schließen, dann vereinbaren sieden freien – zollfreien oder zumindest zollbegünstigten - Handel mit Ursprungserzeugnissen. DasFreihandelsabkommen regelt, welche Waren als Ursprungserzeugnisse gelten bzw. wie diese Eigenschaftdurch den Herstellungsprozess erlangt werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vonpräferenzberechtigten Ursprungserzeugnissen (siehe auch Frage 7); gemeint ist die Berechtigung, beimExport im Zielland eine Zollvergünstigung bzw. die Zollfreiheit beanspruchen zu können.4. Was ist eine <strong>Freihandelszone</strong>?Von einer <strong>Freihandelszone</strong> spricht man, wenn mehr als zwei Staaten (oder Staatengruppen) überinhaltsgleiche Freihandelsabkommen verfügen, also untereinander der Freihandel nach inhaltlichgleichen Regelungen vorgesehen ist. Typische Beispiele für <strong>Freihandelszone</strong>n sind die EFTA (EuropeanFree Trade Association), die NAFTA (North American Free Trade Arrangement) und die geradeentstehende <strong>Freihandelszone</strong> „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“.5. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Freihandelsabkommen?Die Europäische Gemeinschaft hat mit sehr vielen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen, die alleim Kern die Gewährung von Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten vorsehen(siehe auch Fragen 3 und 7). Darunter sind Abkommen, die nur den Import von Ursprungserzeugnissen indie Europäische Gemeinschaft begünstigen (einseitige Präferenzgewährung) und solche, die aufGegenseitigkeit ausgelegt sind, wodurch dann auch Importe europäischer Waren in den jeweiligenPartnerstaaten zollbegünstigt oder sogar zollfrei möglich sind.Tipp: Eine Aufstellung, mit welchen Staaten die Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen aufwelcher Basis geschlossen hat, ist im Internet unter www.wup.zoll.de unter dem Menüpunkt“Übersichten“ zu finden (siehe auch Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft).6. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Zollunionsabkommen?Eine Besonderheit stellen die jeweils bilateralen Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über eineZollunion mit Andorra, San Marino und der Türkei dar. Im Rahmen dieser Abkommen werden allerdings28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 3/20


nicht alle Waren durch Freiverkehrspräferenzen begünstigt. Für die meisten landwirtschaftlichenErzeugnisse (Andorra und Türkei) und für Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl(Türkei) ist die Gewährung von Ursprungspräferenzen vorgesehen (siehe auch Frage 2).Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen GemeinschaftStabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP)TürkeiZollunion fürHS Kap. 25-97Freihandel EGKSFreihandel AgrarAlbanienMazedonienKroatienMontenegroBos.-Herzeg.Serbienauton. Präferenzgewährungdurch Serbien(Kosovo)Moldauauton. Präferenzgewährungdurch die GemeinschaftCeuta / MelillaAndorraZollunion fürHS Kap. 25-97Freihandel Agrar<strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>NorwegenEWRLiechtensteinIslandBelgienBulgarienDänemarkDeutschlandEstlandFinnlandFrankreich (+ Monaco)GriechenlandIrlandItalienLettlandLitauenLuxemburgMaltaNiederlandeÖsterreichPolenPortugalRumänienSchwedenSlowakische RepublikSlowenienSpanienTschechische RepublikUngarnVereinigtes Königreich vonGroßbritannien und NordirlandZypern<strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>EFTASchweizSyrienLibanonJordanienÄgyptenTunesienAlgerienMarokkoPalästin. Geb.IsraelFäröerMaschrek MaghrebSan MarinoZollunionSüdafrikaMexikoChileAPS / GSPAKPCARIFORUMÜLGLänder, die bereits diediagonale Ursprungskumulierungim Verhältnis<strong>zur</strong> EuropäischenGemeinschaft anwenden.ListeListeListeListeStand: 15. Juli 20097. Wodurch entsteht ein präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis?Alle Freihandelsabkommen (siehe auch Frage 3)enthalten als Bestandteil eines Ursprungsprotokolls sogenannte Verarbeitungs- bzw. Ursprungslisten, in denen für jede Warenposition genau beschrieben wird,welche Be- oder Verarbeitungsvorgänge im Anwendungsbereich des Abkommens an Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das fertige Erzeugnis alspräferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis im Sinne dieses Abkommens gilt.Tipp: Für alle Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, sind die vollständigenAbkommenstexte einschließlich der Verarbeitungslisten im Internet unter www.wup.zoll.de zu finden,indem dort einfach das entsprechende Land eingegeben wird.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 4/20


8. Wie wird geprüft, ob eine Ware als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis gilt?Unter der Voraussetzung, dass ein passendes Freihandelsabkommen existiert und die Ware, derenPräferenzberechtigung geprüft werden soll, nicht als vollständig in der Europäischen Gemeinschaft odereinem Abkommenstaat hergestellt gilt, erfolgt die Prüfung der Präferenzberechtigung anhand der sogenannten Verarbeitungslisten, die Bestandteil der Ursprungsprotokolle der Freihandelsabkommen sind.Die dort enthaltenen Ursprungsregeln beziehen sich grundsätzlich immer direkt auf denHerstellungsprozess. Die Präferenzberechtigung kann daher auch nur durch den Hersteller einer Waregeprüft werden. Er muss dazu die Ursprungsregel des Abkommens prüfen, in das die Ware späterexportiert werden soll – schließlich soll die Ware dort als präferenzberechtigt anerkannt werden.Nachdem sich die Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft kaum hinsichtlich ihrerUrsprungsregeln unterscheiden, wird in der Praxis meist gleich die Präferenzberechtigung für mehrereoder alle bestehenden Abkommen geprüft. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geben Herstellerund ggf. auch Zwischenhändler die Information, im Sinne welcher Freihandelsabkommen bzw. für welcheExportzielländer ihre Erzeugnisse als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse gelten, in Form sogenannter Lieferantenerklärungen weiter (siehe auch Frage 14).Tipp: Im Internet können unter www.wup.zoll.de alle Abkommen in einem Arbeitsgang geprüftwerden, indem im Menüpunkt „Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten“ die HS-Position derhergestellten Ware eingegeben und „alle Regelungen“ ausgewählt wird.9. Was versteht man unter Kumulierung des Ursprungs bzw. Ursprungskumulation?In den Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen ist genau festgelegt, welche Be- und Verarbeitungenim Herstellungsland an Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um denUrsprung bzw. die Präferenzberechtigung im Sinne dieses Abkommens zu erlangen (siehe auch Frage 8).Diese Sichtweise unterstellt, dass Vormaterialien, die bereits als Ursprungserzeugnisse gelten, nicht mehrden Verarbeitungsregeln entsprechend bearbeitet werden müssen. Dadurch wiederum entsteht in derPraxis die Frage, welche Erzeugnisse denn nun im Sinne des jeweiligen Abkommens alsUrsprungserzeugnisse gelten und für die demzufolge die Verarbeitungslisten keine Anwendung finden.„Kumulare“ ist lateinisch und bedeutet „zusammensetzen“ im Sinne von „anhäufen“, „ansammeln“. UnterUrsprungskumulation versteht man die Klärung der Frage, welche Erzeugnisse bei einemHerstellungsprozess als Ursprungserzeugnisse im Sinne des jeweiligen Freihandelsabkommensanzusehen sind.Bilaterale Ursprungskumulation: Bei einfachen Freihandelsabkommen zwischen zwei Staaten oderStaatengruppen gelten regelmäßig sowohl die Ursprungserzeugnisse von Land A als auch dieUrsprungserzeugnisse von Land B als präferenzberechtigt im gegenseitigen Verhältnis. Der Ursprungkann also bilateral zwischen den Ländern A und B kumuliert werden. Anders ausgedrückt kann in Land Aalso auch ein Ursprungserzeugnis des Landes B als Vormaterial für die Herstellung einer neuen Wareeingesetzt werden, ohne dass für dieses Vormaterial die Regeln nach der Verarbeitungsliste erfüllt werdenmüssen.Diagonale Ursprungskumulation: Innerhalb einer <strong>Freihandelszone</strong>, die sich aus mehr als zwei Staaten(Staatengruppen) zusammensetzt, werden in die Kumulation regelmäßig nicht nur Ursprungserzeugnissedes Versendungs- und Empfangsland einbezogen, sondern auch die Ursprungserzeugnisse aller anderenStaaten, die die <strong>Freihandelszone</strong> bilden.Beispiel ohne Kumulation: In der Europäischen Gemeinschaft wird eine Spinnmaschine (HS-Position8445) hergestellt, die in die Schweiz ausgeführt werden soll. Zur Erlangung der Präferenzberechtigungbzw. der Ursprungseigenschaft legt die Verarbeitungsliste des Abkommens folgende innerhalb derEuropäischen Gemeinschaft oder der Schweiz zu erfüllende Regel fest:28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 5/20


Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien (ohne Ursprungseigenschaft)40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetDer Ab-Werk-Preis der Spinnmaschine beträgt 100.000 Euro. Bei der Herstellung der Maschine werdenneben europäischen Ursprungserzeugnissen auch Vormaterialien aus der Volksrepublik China im Wertvon 50.000 Euro verwendet. Diese chinesischen Vormaterialien gelten nicht als Ursprungserzeugnisse unddamit wird das in der Verarbeitungsregel genannte Wertkriterium für den Einsatz von Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft nicht erfüllt – der zulässige Höchstbetrag wäre im Beispiel 40.000 Euro(40 v. H. von 100.000 Euro). Die Maschine gilt nicht als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis derEuropäischen Gemeinschaft und somit kann bei der Einfuhr in die Schweiz auch keine Zollvergünstigungin Anspruch genommen werden.Beispiel mit bilateraler Kumulation: Im vorstehenden Fall wird jetzt ein Teil der Vormaterialien alspräferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz bezogen - was ändert sich?Der Wert der importierten Vormaterialien aus der Schweiz beträgt 35.000 Euro, der der chinesischenWaren 15.000 Euro. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens sieht in Artikel 3 (1) vor, dassUrsprungserzeugnisse der Schweiz anerkannt werden. Damit sinkt der Wert der eingesetztenVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf 15.000 Euro (das sind weniger als die zulässigen 40 %),wodurch die Verarbeitungsregel nun erfüllt ist. Im Ergebnis ist die Ware präferenzberechtigt und kannzollbegünstigt bzw. zollfrei in die Schweiz eingeführt werden.Beispiel mit diagonaler Kumulation („<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“): Im vorstehenden Fall werden jetzt Vormaterialien alspräferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz (5.000 Euro), aus der Türkei (25.000 Euro)und als Waren ohne Präferenzberechtigung aus der Volksrepublik China (20.000 Euro) in die EuropäischeGemeinschaft eingeführt – was ändert sich?Die Türkei, die Schweiz und verschiedene andere Staaten bilden gemeinsam mit der EuropäischenGemeinschaft die <strong>Freihandelszone</strong> „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“ (siehe auch Frage 17). Nach den inhaltlichgleichlautenden Abkommen werden Ursprungserzeugnisse aller Abkommensstaaten oderStaatengruppen untereinander in jedem Verhältnis als präferenzberechtigt anerkannt (Artikel 3 (1) derUrsprungsprotokolle). Damit gelten bei der Herstellung der Spinnmaschine die Vormaterialien aus derSchweiz und aus der Türkei als Ursprungserzeugnisse. Der Wert des <strong>zur</strong> Herstellung verwendetenVormaterials ohne Ursprung liegt damit bei 20.000 Euro (Herkunftsland Volksrepublik China), die Regel inder Verarbeitungsliste ist erfüllt und die Spinnmaschine ist beim Import in die Schweizpräferenzberechtigt.Beispiel mit diagonaler Kumulation („<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“): Im vorstehenden Fall werden jetztVormaterialien als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz (5.000 Euro), aus Marokko(25.000 Euro) und als Waren ohne Präferenzberechtigung aus der Volksrepublik China (20.000 Euro) in dieEuropäische Gemeinschaft eingeführt – was ändert sich?Marokko, die Schweiz und die Europäische Gemeinschaft wenden bereits untereinander in jedermöglichen Beziehung die Ursprungsprotokolle „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“ an (siehe auch Frage 19).Nach den inhaltlich gleichlautenden Abkommen werden Ursprungserzeugnisse aller Staaten oderStaatengruppen, die die Ursprungsprotokolle bereits untereinander anwenden, in jedem Verhältnis alspräferenzberechtigt anerkannt (Artikel 3 (1) der Ursprungsprotokolle). Damit gelten bei der Herstellungder Spinnmaschine die Vormaterialien aus der Schweiz und aus Marokko als Ursprungserzeugnisse (diedie Kriterien der Verarbeitungsliste nicht mehr erfüllen müssen). Der Wert des <strong>zur</strong> Herstellungverwendeten Vormaterials ohne Ursprung liegt damit bei lediglich 20.000 Euro (HerkunftslandVolksrepublik China), die Regel in der Verarbeitungsliste ist erfüllt und die Spinnmaschine ist beim Importin die Schweiz präferenzberechtigt.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 6/20


10. Welchen Ursprung hat eine Ware, wenn der Ursprung durch Kumulation entsteht?In jedem Präferenznachweis muss angegeben werden, als Ursprungserzeugnis welchen Staates bzw.welcher Staatengruppe eine Ware gilt. Die Präferenzberechtigung wird anhand der Verarbeitungslistegeprüft; die für die Ursprungskumulation geltenden Regelungen ergeben sich aus denUrsprungsprotokollen. Das folgende Schema fasst die Regelungen der Ursprungskumulation zusammen:Import von Ursprungswaren in die Europäische GemeinschaftBe-/Verarbeitung istmehr als eineMinimalbehandlungBe-/ Verarbeitungist nur eineMinimalbehandlungKeineBe-/ VerarbeitungDer erzielte Wertzuwachsistgrößerals der Wert der eingesetztenUrsprungswarenjedeneinzelnen LandesDer erzielte Wertzuwachsistgleich oder kleinerals der Wert der eingesetztenUrsprungswarenjedeneinzelnen LandesUrsprung wird durchdie BearbeitungbegründetUrsprung durchMinimalbehandlungbegründetUrsprung wie beider EinfuhrnachgewiesenUrsprung wie beider EinfuhrnachgewiesenBeispiel bilaterale Kumulation (I): Ein Ursprungserzeugnis aus Norwegen (Wert 200 Euro) wird in dieEuropäische Gemeinschaft eingeführt, es findet hier keinerlei Behandlung statt.Ergebnis: Der Ursprung ändert sich nicht; die Ware bleibt Ursprungserzeugnis Norwegens.Beispiel bilaterale Kumulation (II): Ein Ursprungserzeugnis aus Norwegen (Wert 200 Euro) wird in dieEuropäische Gemeinschaft eingeführt, es findet hier mehr als eine Minimalbehandlung statt(Wertzuwachs 150 Euro) und anschließend wird die Ware wieder nach Norwegen ausgeführt.Ergebnis: Dadurch, dass in der Europäischen Gemeinschaft mehr als eine Minimalbehandlungstattfindet, ändert sich der Ursprung des eingesetzten Vormaterials – und zwar unabhängig von denWerterelationen.Beispiel bilaterale Kumulation (III): Ein Ursprungserzeugnis aus Norwegen (Wert 200 Euro) wird in dieEuropäische Gemeinschaft eingeführt, hier lediglich einer Minimalbehandlung (Wertzuwachs 250 Euro)unterzogen und anschließend wieder nach Norwegen ausgeführt.Ergebnis: Dadurch, dass der Wertzuwachs der Minimalbehandlung über dem Wert des norwegischenUrsprungserzeugnisses liegt, ändert sich der Ursprung des eingesetzten Vormaterials von Norwegen inEuropäische Gemeinschaft.Beispiel diagonale Kumulation (I): Ursprungserzeugnisse Norwegens (Wert 100 Euro), der Schweiz (Wert150 Euro) und Islands (Wert 50 Euro) werden in der Europäischen Gemeinschaft einer Minimalbehandlung(Wertzuwachs 175 Euro Euro) unterzogen.Ergebnis: Der Wertzuwachs der Minimalbehandlung liegt höher als der Wert jedes einzelneneingesetzten Vormaterials. Der Ursprung der durch die Minimalbehandlung erzeugten Ware lautetEuropäische Gemeinschaft.Beispiel diagonale Kumulation (II): Ursprungserzeugnisse Norwegens (Wert 100 Euro), der Schweiz (Wert150 Euro) und Islands (Wert 50 Euro) werden in der Europäischen Gemeinschaft einer Minimalbehandlung(Wertzuwachs 100 Euro Euro) unterzogen.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 7/20


Ergebnis: Der Wertzuwachs der Minimalbehandlung in der Europäischen Gemeinschaft liegt zwar höherals der Wert des norwegischen und isländischen Vormaterials, nicht jedoch als der des schweizerischenProdukts mit seinem Wertanteil von 150 Euro. Nach Artikel 3 (3) der Ursprungsprotokolle gilt in diesemFall das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei derHerstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt – das ist im Beispiel die Schweiz.11. Was ist eine Lieferantenerklärung?Siehe Frage 1412. Was ist eine Warenverkehrsbescheinigung?Siehe Frage 1513. Was ist eine Rechnungserklärung <strong>zur</strong> Präferenzberechtigung?Siehe Frage 1514. Wie wird der Präferen<strong>zur</strong>sprung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dokumentiert?Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird die Information darüber, im Sinne welcherFreihandelsabkommen eine Ware präferenzberechtigt ist und als Ursprungserzeugnis welchen Staatesbzw. welcher Staatengruppe sie gilt, durch so genannte Lieferantenerklärungen (Form I bzw. alsLangzeitlieferantenerklärung auch Form II) vom Hersteller an den Handel und von dort dannuntereinander bzw. bis zum Exporteur weitergegeben. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein,Bearbeitungsvorgänge zu erklären / dokumentieren, die für sich allein genommen noch nicht <strong>zur</strong>Präferenzberechtigung führen. In diesen Fällen werden Lieferantenerklärungen der Form III(Einzelerklärung für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung) oder der Form IV (Langzeiterklärungenfür Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung) abgegeben. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruchdarauf, vom Hersteller eine Lieferantenerklärung zu erhalten – schließlich gibt es auch Waren, die keinePräferenzberechtigung besitzen bzw. an denen auch keine Bearbeitung vorgenommen wurde. Wirdjedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen, dann gilt die Präferenzberechtigung (derdokumentierte Ursprung) als „zugesicherte Eigenschaft“. Enthalten Lieferantenerklärungen unrichtigeAngaben oder wird eine solche Erklärung trotz entsprechender Vereinbarung nicht erstellt, begründetdies Regressforderungen – mindestens in Höhe der dann im Ausland anfallenden Zölle.Tipp: Für Lieferantenerklärungen müssen keine Vordrucke verwendet werden. Es reicht aus, den Textder Einzelerklärungen an den Schluss der Handelsrechnung zu setzen bzw. Langzeiterklärungen aufFirmenbriefpapier abzugeben. Die verbindlich vorgeschriebenen Texte sind im Internet unterhttp://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/d0_lieferantenerk/a0_wortlaut_der_lieferantenerklaerung/index.html zu finden.Sofern Lieferantenerklärungen mit Blick auf die <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong> abgegebenwerden, müssen diese bereits jetzt einen Bezug <strong>zur</strong> Ursprungskumulation enthalten (siehe auch Frage25). Siehe dazu http://www.zoll.de/a0_aktuelles/wup_kumulierungsvermerk/index.html.15. Wie wird die Präferenzberechtigung gegenüber dem Zoll im Zielland geltend gemacht?Die Freihandelsabkommen schreiben sehr genau vor, welche Nachweise die Zollverwaltungen alsGrundlage für die Gewährung einer Zollpräferenz überhaupt akzeptieren dürfen. Es sind dies als förmlicheNachweise so genannte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 und/oder EUR-MED bzw. im Sinne der28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 8/20


Zollunion Europäische Gemeinschaft-Türkei die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.). Beim Import ausSchwellen- und Entwicklungsländern, die unter das Allgemeine Präferenzsystem (APS) fallen, dient dasUrsprungszeugnis der Form A als Nachweis für die Präferenzberechtigung.Bis zu bestimmten Wertgrenzen sehen die meisten Freihandelsabkommen zudem als Vereinfachung vor,dass die Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung eigenverantwortlich erklärt werden kann. Dafürmüssen in jedem Fall wortgetreu die durch die Abkommen vorgeschriebenen Texte verwendet werden –andernfalls gelten die Nachweise nicht als abkommenskonform und werden im Zielland nicht anerkannt.Mit besonderer Bewilligung der deutschen Zollverwaltung können im Vereinfachungsverfahren„Ermächtigter Ausführer“ Rechnungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgegeben werden.Tipp: Welche Nachweise für welche Abkommensrelationen zu verwenden sind, welche Wertgrenzengelten und wie ggf. die Texte von Rechnungserklärungen lauten, kann unter www.wup.zoll.de aktuellrecherchiert werden.16. Was ist eine Kumulationszone?Wenn die Abkommensstaaten (oder Staatengruppen) einer <strong>Freihandelszone</strong> untereinander auch über dasrein bilaterale Verhältnis hinaus die Ursprungserzeugnisse aller anderen Abkommenspartner alspräferenzberechtigt anerkennen, spricht man von einer Kumulationszone. Die Kumulierung erfolgt indiesem Fall nicht nur bilateral, sondern auch diagonal (siehe auch Frage 9).17. Welche Länder bilden die Freihandels- bzw. Kumulationszone „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“?Europäische Gemeinschaft (EEC / CEE / CE), Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), Schweiz (CH)und Türkei (TR). Bulgarien und Rumänien werden seit dem 1. Januar 2007, dem Datum ihrer Beitritte <strong>zur</strong>Europäischen Gemeinschaft, genauso behandelt, wie die „alten“ Mitgliedstaaten; mit dem Datum derBeitritte ist zumindest im handelspolitischen Bereich der vollständige Rechtsbesitz der Gemeinschaftohne Übergangsfristen übernommen worden.18. Was versteht man unter dem „Barcelona-Prozess“?Als Ergebnis einer Konferenz der Regierungschefs, die 1995 im spanischen Barcelona stattfand, istzwischen den Staaten Europas und den meisten <strong>Mittelmeer</strong>anrainerstaaten die Bildung einerstrategischen Partnerschaft Europa-<strong>Mittelmeer</strong> verabredet worden. Ein Teilaspekt ist die Schaffung einer<strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong> bis 2010 (siehe dazu Frage 19).Europa-<strong>Mittelmeer</strong>-Konferenz am 27./28. November 1995Erklärung von Barcelona über einestrategische Partnerschaft Europa-<strong>Mittelmeer</strong>PartnerschaftPolitik & SicherheitGemeinsamer Raum fürFrieden und StabilitätPartnerschaftWirtschaft & FinanzenSchaffung einer <strong>Freihandelszone</strong>(Pan-Euro-<strong>Med</strong>)PartnerschaftSoziales & KulturInterkultureller Dialog der Partnerund Entwicklung einer freien undaktiven ZivilgesellschaftHandelsministerkonferenz am 7. Juli 2003 in Palermo:Einigung auf ein neues Standard-Ursprungsprotokoll mit einigen nationalen BesonderheitenBeschluss des EU-Ministerrats vom 11. Oktober 2005:Genehmigung der neuen Ursprungskumulierungszone „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“; Ziel: Vollendung bis 201028 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 9/20


19. Welche Länder bilden die „<strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone“?<strong>Mittelmeer</strong>: Ägypten (EG), Algerien (DZ), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Marokko (MA), Syrien(SY), Tunesien (TN), Westjordanland/Gazastreifen (PS).„<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“:Europäische Gemeinschaft (EEC / CEE / CE), Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), Schweiz (CH),Türkei (TR). Auswirkung der EG-Beitritte Bulgariens und Rumäniens siehe auch Frage 17.sowie Färöer-Inseln (FO)20. Welche Form der Ursprungskumulation ist für die <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone vorgesehen?Die Ursprungsprotokolle der <strong>Freihandelszone</strong> <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong> sehen grundsätzlich die Anwendung derdiagonalen Kumulierung vor. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Staaten der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zoneuntereinander bereits gleichlautende Abkommen in Kraft gesetzt haben, was derzeit jedoch noch nichtder Fall ist. Die diagonale Kumulation kann daher nur jeweils zwischen denjenigen Staaten angewendetwerden, die bezogen auf eine konkrete Ursprungsprüfung jetzt bereits durch Abkommen miteinanderverbunden sind. Da dies je nach der Konstellation zwischen Zuliefer-, Export- und Empfangsland sehrunterschiedlich sein kann, spricht man vorläufig von Ursprungskumulation mit variabler Geometrie (sieheauch Frage 21).21. Kann die <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>-Kumulierung schon angewendet werden?Es ist derzeit nicht absehbar, wann alle an der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone teilnehmenden Länder untereinandergleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben werden. Im Interesse einer möglichstschnellen Ausdehnung der Kumulierungszone hat man sich daher auf die Ursprungskumulation mitvariabler Geometrie geeinigt (siehe auch Frage 20). Dabei gilt, dass jeweils das Zuliefer-, das Export- unddas Empfangsland untereinander bereits das <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>-Abkommen geschlossen habenmüssen und als Grundlage dafür auch das einheitliche Ursprungsprotokoll „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“anwenden, auf das sich die Handelsminister der Europäischen Gemeinschaft und der <strong>Mittelmeer</strong>länderam 7. Juli 2003 in Palermo verständigt haben. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die diagonaleUrsprungskumulation zwischen einzelnen Ländern der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone schon angewendet werdenkann, ohne dass dazu alle Länder bereits untereinander alle Abkommen abgeschlossen haben müssen(siehe auch Frage 22).Bezogen auf das Beispiel aus Frage 9 – diagonale Kumulation („<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“) - kann zwar im Rahmen der<strong>Freihandelszone</strong> „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>“ diagonal kumuliert werden - die Vormaterialien aus der Türkei, der Schweizund der Europäischen Gemeinschaft werden als Ursprungserzeugnisse anerkannt. Für die<strong>Freihandelszone</strong> „<strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“ kann der türkische Lieferanteil jedoch derzeit nicht alspräferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis angerechnet werden, weil die Türkei bislang mit der Schweizdie Anwendung des <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokolls noch nicht vereinbart hat und somit eine diagonaleKumulierung in diesem Sinne nicht möglich ist. Es kann daher zwar ein traditioneller Präferenznachweis inForm einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (siehe auch Frage 23), nicht jedoch das Pendant für den„neuen Handel“, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden.22. Welche Länder haben <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Abkommen untereinander abgeschlossen?Immer, wenn zwei Staaten der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone untereinander ein Präferenzabkommen abgeschlossenund damit die Anwendung des einheitlichen Ursprungsprotokolls <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong> verabredet haben,veröffentlicht die Europäische Gemeinschaft dies in ihrem Amtsblatt (Reihe C) in Form einer Matrix. DieMatrix bildet alle aktuell bestehenden Abkommensrelationen mit dem Datum ihres jeweiligenInkrafttretens ab. Auf der Grundlage dieser Information kann sicher festgestellt werden, zwischenwelchen Staaten die Ursprungskumulation in der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone zulässig ist.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 10/20


Tipp: Die jeweils aktuelle Matrix wird auch von der Zollverwaltung unter „Aktuelles“ (FachbereichWarenursprung und Präferenzen) unter http://www.zoll.de/a0_aktuelles/a_a7_wup/index.html insInternet gestellt.23. Was hat es mit den neuen Präferenznachweisen EUR-MED auf sich?Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der neuen <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung erlangt haben,müssen in den jeweiligen Präferenznachweisen entsprechend gekennzeichnet werden, damit geprüftwerden kann, ob zwischen allen an der Herstellung der Ware beteiligten Ländern und demBestimmungsland die Voraussetzungen für die Kumulierung erfüllt sind. Deshalb wurden zusätzlich zuden bisherigen, „traditionellen“ Präferenznachweisen – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und„traditionelle“ Ursprungserklärung auf der Rechnung – Präferenznachweise für den „neuen Handel“eingeführt:• die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und• die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED.Diese Nachweise unterscheiden sich von den bisherigen Präferenznachweisen nur dadurch, dass in ihnenauch Angaben <strong>zur</strong> Anwendung der Kumulierung möglich sind (in den WarenverkehrsbescheinigungenEUR-MED und den Rechnungserklärungen EUR-MED in englischer Sprache). Dabei wird einfachangekreuzt: Cumulation applied with ........................ (name of the country/the countries/countries) No cumulation applied.Tipp: Die neuen Kumulationsregelungen wirken sich auch auf die Ausstellung von Lieferantenerklärungenaus. Aufgrund verschiedener und zum Teil widersprüchlicher Erlasse der deutschenZollverwaltung herrschte hierzu allerdings zeitweise große Unsicherheit. Diese Situation hat sich seit derÄnderung der EG-Vorordnung 1207/2001, die Regelungen <strong>zur</strong> Abgabe von Lieferantenerklärungenenthält, wieder entspannt. Danach muss eine Lieferantenerklärung nur dann zwingend eine Erklärung <strong>zur</strong><strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung enthalten, wenn diese auch tatsächlich <strong>zur</strong> Erlangung derPräferenzberechtigung angewendet wurde oder die Erklärung später als Grundlage für die Ausstellungeines Präferenznachweises EUR-MED (oder einer Rechnungserklärung EUR-MED <strong>zur</strong>Präferenzberechtigung) verwendet werden soll. Sofern keine <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung angewendetwurde und eine spätere Ausstellung eines <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Nachweises nicht beantragt werden soll, könnenauch weiterhin Lieferantenerklärungen ohne zusätzliche Kumulierungserklärung abgegeben werden(http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/d0_lieferantenerk/index.html).24. Wann muss ein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden?Ein Präferenznachweis EUR-MED, d.h. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eineUrsprungserklärung EUR-MED, muss immer dann zwingend ausgestellt werden, wenn eine <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung angewendet wurde. In den Fällen, in denen keine solche Kumulierung angewendet wurde,kann weiterhin auch ein „traditioneller“ Präferenznachweis, d.h. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1oder eine „traditionelle“ Ursprungserklärung, ausgestellt werden. Soll ein EUR-MED-Nachweis ins Ziellandmitgeschickt werden, so müssen dafür ggf. erforderliche Vorpapiere (Lieferantenerklärungen) zwingendauch Hinweise <strong>zur</strong> Ursprungskumulation enthalten (siehe auch Frage 23). In den Fällen, in denen dieVoraussetzungen für die <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung formal nicht gegeben sind, weil das Zielland mit28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 11/20


dem Versendungsland noch kein <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Abkommen geschlossen hat, muss zwingend eintraditioneller Präferenznachweis ausgestellt werden.Tipp: Ausführliche Informationen zum <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll und den neuen PräferenznachweisenEUR-MED enthalten die „Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>“, die in einerüberarbeiteten Fassung im Amtsblatt der EU Nr. C 83 vom 17. April 2007 veröffentlicht wurden und dieunter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:083:0001:0019:DE:PDF abgerufenwerden können.Traditioneller HandelNeuer Handel Pan-Euro-<strong>Med</strong>Ausfuhr nachCH, TR, NO, IS, LI:• Ursprung gemäßArt. 2und/oder• nur Kumulierungbei Verwendungvon Vormaterialmit UrsprungCH, TR, NO, IS, LI(Art. 3 (1)).Ausfuhr nachMA, TN, DZ:• ohne zulässigeBeachtung desDraw-Back-Verbotsoder• volle Kumulierung(Art. 3 (4a)).Ausfuhr nachFO, EG, DZ,IL, JO, LB, MA,SY, TN, PS:• Ursprung gemäßArt 2und/oder• bilateraleKumulierung(Art. 3 (2), (3)).Ausfuhr in allePan-Euro-<strong>Med</strong>-Länder:• Weitergabe desUrsprung ohnejede Behandlungder Ware gemäßArt. 3 (4);Vorpapier nachMuster EUR-MEDerforderlich!Ausfuhr nachFO, EG, DZ,IL, JO, LB, MA,SY, TN, PS:• KumulierunggemäßArt. 3 (1) bis (3)mit Ausnahmerein bilateralerKumulierungAusfuhr nachCH, TR, NO, IS, LI:• Kumulierung mitFO, EG, DZ, IL,JO, LB, MA, SY,TN, PS gemäßArt. 3 (2), (3).WahlweiseEUR.1oderEUR-MEDZwingendEUR-MEDWahlweiseEUR.1oderEUR-MEDZwingendEUR-MEDEUR.1:kein PN möglichbei Wiederausfuhrnach FO, EG, DZ,IL, JO, LB, MA, SY,TN, PSEUR-MED:EUR-MED möglichbei Wiederausfuhrnach FO, EG, DZ,IL, JO, LB, MA, SY,TN, PSEUR.1:kein PN möglichbei Wiederausfuhrin alle Pan-Euro-<strong>Med</strong>-LänderEUR-MED:Beachtung des Draw-back-Verbotszwingend erforderlich.Folge: EUR-MED bei Wiederausfuhr füralle Pan-Euro-<strong>Med</strong>-Länder möglich.25. Was bedeutet das für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen?Bei Ausfuhren in Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft bereits Präferenzabkommenabgeschlossen hat, deren Ursprungsprotokolle denen des <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokolls entsprechen, könnenkünftig sowohl „traditionelle“ als auch „neue“ Präferenznachweise ausgestellt werden. Zu beachten istallerdings, dass, sofern die Präferenzberechtigung unter Anwendung der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierungerreicht wurde, nur ein „neuer“ Präferenznachweise ausgestellt werden kann, aus dem genau diese Formder Kumulierung unter expliziter Angabe des Landes, mit dem kumuliert wurde, auch hervorgehen muss.Ein Exporteur kann diese Angaben allerdings regelmäßig immer nur dann machen, wenn er überentsprechende „zusätzliche“ Informationen zu den von ihm bezogenen Vormaterialien oderHandelswaren auch verfügt.Bei Direkt-Importen aus Ländern der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone beinhalten nur die „neuen“ Präferenznachweise(Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Rechnungserklärung EUR-MED) diese Informationen.Bei Verwendung von Vormaterialien oder Handelswaren, die von Partnerunternehmen innerhalb derEuropäischen Gemeinschaft bezogen werden, können diese „zusätzlichen“ Informationen nur mit derLieferantenerklärung übermittelt werden. Eine seit November 2006 wirksame Änderung der EG-Vorordnung 1207/2001, die die relevanten Regelungen <strong>zur</strong> Abgabe von Lieferantenerklärungenbeinhaltet, ist danach für Erklärungen der Form I und II (Einzel- bzw. Langzeitlieferantenerklärung fürWaren mit Präferenzberechtigung) folgender zusätzlicher Textteil vorgesehen: Cumulation applied with ........................ (name of the country/the countries/countries)28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 12/20


No cumulation applied.Hat der Vorlieferant eine derartige Erklärung nicht abgegeben, was auch nach der Änderung der EG-Vorordnung 1207/2001 durchaus zulässig ist, sofern keine <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumlierung <strong>zur</strong> Erlangung derPräferenzberechtigung genutzt wurde, so kann für diese Waren später kein „neuer“ Präferenznachweis fürdie Ausfuhr in ein Land erstellt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft bereits einPräferenzabkommen abgeschlossen hat, dessen Ursprungsprotokoll dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Ursprungsprotokoll entspricht. Damit können Hersteller und Vorlieferanten von Waren, die diePräferenzberechtigung ohne <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung erlangt haben, durch die Art der von ihnenabgegeben Lieferantenerklärungen direkten Einfluss darauf nehmen, welche Zielmärkte späterzollbegünstigt erreicht werden können. Abnehmer solcher Waren sind gut beraten, in den Kaufverträgengenaue Abreden <strong>zur</strong> Art der von ihnen benötigten Lieferantenerklärungen vorzusehen.Spielen solche vertriebspolitischen Fragestellungen keine Rolle, sollte im Interesse möglichst einfacherAbläufe bei neu auszustellenden Lieferantenerklärungen der Kumulierungsvermerk <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong> immereingefügt werden. Falls Formulare verwendet werden, kann die Erklärung auf dem Formular ergänzt oderauf einem zusätzlichen Blatt abgegeben und beifügt werden. Bei Lieferantenerklärungen, die zu einemfrüheren Zeitpunkt ausgestellt wurden, kann die Erklärung auch nachträglich abgegeben werden, wennsie der oder den ausgestellten Lieferantenerklärungen eindeutig zugeordnet werden kann (z.B. beiLangzeit-Lieferantenerklärungen). Diese Regelung gilt aufgrund einer Verwaltungsabsprache zwischenden EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.Ein Kumulierungsvermerk ist in einer Lieferantenerklärung außerdem nicht erforderlich, wenn dieUrsprungseigenschaft einer Ware für den Warenverkehr mit einem Land bescheinigt werden soll, das ander bisherigen paneuropäischen Kumulierung teilgenommen hat und die Waren ihreUrsprungseigenschaft ohne jede Anwendung einer Kumulierung (autonom) oder ausschließlich durchKumulierung mit Ursprungswaren eines bzw. mehrerer Länder der paneuropäischen Kumulierungszone(bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Ländern, dem EWR und der Türkei) erworbenhaben.26. Wie wird geprüft, ob eine Kumulierung angewendet wurde?Ob bei Handelswaren, die nicht im eigenen Unternehmen be- oder verarbeitet wurden, die <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung angewendet wurde oder nicht, ergibt sich aus der Lieferantenerklärung. Ist darin keineErklärung <strong>zur</strong> <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulation enthalten, so kann davon ausgegangen werden, dass diese neueForm der Ursprungskumulation auch nicht angewendet wurde. Soll diese Ware jedoch mit einemPräferenznachweis EUR-MED weiter exportiert werden, so muss die fehlende Erklärung <strong>zur</strong> Kumulierungvom Vorlieferanten angefordert werden (siehe auch Frage 25).Sofern die Waren, auf die sich eine Lieferantenerklärung bezieht, im eigenen Unternehmen be- oderverarbeitet wurden, kann selbst entschieden werden, ob die Kumulierung angewendet wurde.Tipp: Grundsätzlich gilt, dass die <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung nur angewendet werden kann, wenn beider Herstellung der Ware Vormaterialien aus einem anderen an der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone beteiligten Landverwendet wurden.Bei der Prüfung kann in drei Schritten vorgegangen werden:1. Prüfung des präferenzrechtlichen Ursprungs aller verwendeten Vormaterialien.• Falls ausschließlich Vormaterialien aus der Europäischen Gemeinschaft verwendet wurden(und der EG-Ursprung mit entsprechenden Lieferantenerklärungen belegbar ist), wurde keineKumulierung angewendet.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 13/20


• Falls nur Vormaterialien aus Ländern verwendet wurden, die nicht an der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zonebeteiligt sind, wurde ebenfalls keine Kumulierung angewendet• Werden als Vormaterial Ursprungserzeugnisse aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone verwendet, müssen Sie genauer prüfen, ob eine Kumulierung angewendet wurde.2. Wenn als Vormaterial Ursprungserzeugnisse anderer <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Partner eingesetzt werden,muss zunächst geprüft werden, ob die an der Herstellung der Ware beteiligten Länder (dieLänder, die Vormaterialien geliefert haben, sowie das Land, in dem die Ware hergestellt wurde)und das Bestimmungsland bereits durch Präferenzabkommen miteinander verbunden sind, derenUrsprungsprotokolle dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entsprechen. Ist das nicht der Fall, sind dieVoraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung nicht gegeben, d.h. es wurde ebenfallskeine Kumulierung angewendet. Es ist nicht notwendig, dass auch die Lieferländer untereinanderAbkommen abgeschlossen haben.3. Haben alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungslanduntereinander die erforderlichen Präferenzabkommen abgeschlossen, so ist zu prüfen, ob die im<strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln schon durch die Herstellung beiVerwendung von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft erfüllt wurden oder obeine Anwendung der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung notwendig ist, um die Verarbeitungsregel zuerfüllen.• Wird die Kumulation für die Erlangung der Präferenzberechtigung nicht benötigt, so könnenals Nachweise für das Vormaterial mit Ursprung Europäische Gemeinschaft „traditionelle“Lieferantenerklärungen ohne Kumulierungserklärung verwendet werden. In diesem Fall kannfür die Ausfuhr der hergestellten Ware dann allerdings auch nur ein „traditioneller“Präferenznachweis (EUR.1 oder „traditionelle“ Rechnungserklärung“) ausgestellt werden.• Wenn die Kumulation für die Erlangung der Präferenzberechtigung nicht benötigt wird, jedochder Export der hergestellten Ware durch einen Präferenznachweis EUR-MED bzw. eineRechnungserklärung mit Kumulationserklärung begleitet werden, so müssen auch dieLieferantenerklärungen für das <strong>zur</strong> Herstellung eingesetzte Vormaterial mit UrsprungEuropäische Gemeinschaft zwingend die Erklärungen <strong>zur</strong> Kumulierung enthalten.• Ist eine Anwendung der Kumulierung notwendig, um die Ursprungsregeln zu erfüllen, so muss<strong>zur</strong> Erlangung der Präferenzgewährung im Zielland der Export der hergestellten Wareobligatorisch durch einen Präferenznachweis EUR-MED bzw. eine Rechnungserklärung mitKumulationserklärung begleitet werden. In diesem Fall müssen auch dieLieferantenerklärungen für das <strong>zur</strong> Herstellung eingesetzte Vormaterial mit UrsprungEuropäische Gemeinschaft zwingend die Erklärungen <strong>zur</strong> Kumulierung enthalten.27. Welche Präferenznachweise akzeptiert die IHK für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen?Deutsche Industrie- und Handelskammern erkennen mit Ausnahme sehr weniger, ganz bestimmterWaren, grundsätzlich alle „traditionellen“ Präferenznachweise (EUR.1, „traditionelle“ Rechnungserklärung,„traditionelle“ Lieferantenerklärungen der Form I und II) als Grundlage für die Ausstellung vonUrsprungszeugnissen (nichtpräferenzieller Ursprung) an, sofern in diesen Dokumenten kein Bezug aufden Ursprung „EWR“ genommen wird.Anerkannt werden können mit den o. g. Einschränkungen grundsätzlich auch alle „neuen“ Nachweise(EUR-MED, „neue“ Rechnungserklärung, „neue“ Lieferantenerklärungen der Form I und II), sofern in ihnenerklärt wird, dass keine Kumulierung angewendet wurde und kein Bezug auf den Ursprung „EWR“genommen wird.Wichtig ist, dass in beiden Fällen immer eine eindeutige Zuordnung des letzten wesentlichenBearbeitungsprozesses möglich sein muss.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 14/20


28. Wie wirkt sich die Revision des Harmonisierten Systems auf die Präferenzprüfung aus?Zum 1. Januar 2007 hat ist das Harmonisierte System <strong>zur</strong> Tarifierung von Waren eine weitreichendeRevision erfahren. Es ergeben sich insbesondere auch Veränderungen an einigen vierstelligen HS-Positionen. Auswirkungen hat dies auch auf die Prüfung der Präferenzberechtigung anhand derVerarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle, da diese sich im Grundsatz auf die vierstelligen HS-Positionen gründen. Bis <strong>zur</strong> Anpassung der Verarbeitungslisten müssen daher für Präferenzprüfungen diebis Ende 2006 verwendeten HS-Positionen verwendet werden. Wann die Anpassungen abgeschlossensein werden, ist derzeit nicht absehbar. Für die betroffenen Unternehmen stellt dies eine ausgesprochenunangenehme zusätzliche Belastung dar, die sich insbesondere dann als kritisch herausstellen kann,wenn elektronische Warenwirtschaftssysteme nicht dazu in der Lage sind, einer Ware prozessabhängigzwei HS-Codes parallel zuzuordnen.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 15/20


Beispiel 1: Unterputzsteckdosen• Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft• Verwendung von Vormaterialien aus der Europäischen Gemeinschaft• keine Anwendung der KumulierungIn Deutschland werden Unterputzsteckdosen (HS-Position 8536) aus PVC-Masse (HS-Position 3904)hergestellt, die aus Frankreich mit einer Lieferantenerklärung, die EEC-Ursprung bescheinigt, bezogenwerden. Die Steckdosen werden nach Norwegen ausgeführt.FrankreichPVC-Masse,Ursprung EECEuropäischeGemeinschaftHerstellen von SteckdosenSteckdosen,Ursprung EECNorwegenPrüfung (siehe dazu Frage 26 (1)):1. Da die Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden hat und ausschließlichVormaterialien mit Ursprung Europäische Gemeinschaft verwendet wurden, haben dieSteckdosen eindeutig auch diesen Ursprung. Kumulierungsregelungen wurden nichtangewendet, da keine Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone verwendetwurden.Da die Europäische Gemeinschaft und Norwegen untereinander bereits ein Präferenzabkommenabgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entspricht, können dieZollbehörden für die Ausfuhr nach Norwegen grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MEDausstellen. Das würde die Wiederausfuhr der Steckdosen in ein anderes Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zoneermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „No cumulationapplied“ anzukreuzen.Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine WarenverkehrsbescheinigungEUR.1 ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24).Beispiel 2: geröstete Erdnüsse• Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft• Verwendung von Vormaterialien aus einem Land, das nicht an der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone beteiligt ist• keine Anwendung der KumulierungUngeröstete Erdnüsse aus Mali (HS-Position 1202) werden in die Europäische Gemeinschaft eingeführt,um dort geröstet zu werden. Die gerösteten Erdnüsse (HS-Position 2008) werden anschließend in dieSchweiz ausgeführt.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 16/20


MaliSchweizungeröst. Erdnüsse,Herkunft MaliEuropäischeGemeinschaftRösten der Erdnüssegeröstete Erdnüsse,keine KumulierungPrüfung (siehe dazu Frage 26 (1)):1. Die Röstung hat in der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden. Dabei wurden nurVormaterialien aus Ländern verwendet, die nicht an der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone beteiligt sind. Dasbedeutet, dass – unabhängig von der Frage, welchen präferenzrechtlichen Ursprung diegerösteten Erdnüsse haben – keine <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung angewendet wurde; es wurdenkeine Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone verwendet.Da die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz untereinander bereits ein Präferenzabkommenabgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entspricht, können dieeuropäischen Zollbehörden für die Ausfuhr in die Schweiz grundsätzlich eine WarenverkehrsbescheinigungEUR-MED ausstellen, sofern die im <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln erfülltwurden. Dies würde die Wiederausfuhr der Erdnüsse in ein anderes Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zoneermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „No cumulationapplied“ anzukreuzen.Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine WarenverkehrsbescheinigungEUR.1 ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24).Beispiel 3: Holzkästchen• Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft• Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone• erforderliche Präferenzabkommen nicht abgeschlossenZugeschnittene norwegische Holzbretter (HS-Position 4407) werden in die Europäische Gemeinschaftimportiert, wo daraus Kästchen aus Holz (HS-Position 4415) hergestellt werden. Die Kästchen sollenanschließend nach Algerien ausgeführt werden.NorwegenAlgerienHolzbrettchenUrsprung NorwegenEuropäischeGemeinschaftHerstellen von Kästchenaus HolzKästchen aus Holzkeine Kumulierung28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 17/20


Prüfung (siehe dazu Frage 26 (2), (3)):1. Bei der Herstellung der Kästchen aus Holz wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der<strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone verwendet.2. Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder unddas Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, derenUrsprungsprotokolle dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix (siehe dazuFrage 22) haben zwar Norwegen und die Europäische Gemeinschaft ein solches Abkommenabgeschlossen, nicht jedoch Norwegen und Algerien. Die Voraussetzungen für eine Anwendungder Kumulierung sind also nicht gegeben, d.h. es kann keine Kumulierung angewendet werden.Da Norwegen und Algerien untereinander noch kein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessenUrsprungsprotokoll dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entspricht, können die europäischen Zollbehörden fürdie Ausfuhr nach Algerien keine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen, die eine Kumulierungbescheinigt – wohl aber eine, die die Aussage enthält „No cumulation applied“.Es kann jedoch auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, da die im zwischen derEuropäische Gemeinschaft und Algerien geltenden <strong>Mittelmeer</strong>protokolle festgelegten Ursprungsregelnbereits durch bilaterale Kumulierung erfüllt wurden (siehe dazu Frage 24).Beispiel 4: bestickte Gardinen• Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft• Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone• keine Anwendung der KumulierungBestickte Gardinen (HS-Position 6303) werden in der Europäischen Gemeinschaft aus Garn hergestellt, dasaus Marokko bezogen wird. Die Gardinen werden nach Norwegen ausgeführt.MarokkoNorwegenGarneUrsprung MarokkoEuropäischeGemeinschaftHerstellen von GardinenGardinenUrsprung EECPrüfung (siehe dazu Frage 26 (2), (3)):1. Bei der Herstellung der Gardinen wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone verwendet.2. Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder unddas Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, derenUrsprungsprotokolle dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix (siehe dazuFrage 22) haben Marokko, die Europäische Gemeinschaft und Norwegen untereinander bereitsentsprechende Präferenzabkommen abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Anwendungder Kumulierung sind also gegeben.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 18/20


3. Es wird nun geprüft, ob die im <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereitsdurch die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfülltwurden (bilaterale Kumulation, siehe Frage 10) oder ob eine Anwendung der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung (diagonale Kumulation, siehe Frage 10) notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen.Nach den Ursprungsregeln für Waren der HS-Position 6303 (Decken, Bettwäsche usw.; Gardinenusw.; andere Waren <strong>zur</strong> Innenausstattung; bestickt) muss, wenn bei der Herstellung in derEuropäischen Gemeinschaft Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt wurden, folgende BeoderVerarbeitung in der Europäischen Gemeinschaft stattfinden:Herstellen aus rohen, einfachen Garnen.Diese Ursprungsregel wird bereits in der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, da die Gardinen hieraus Garnen (die aus Marokko eingeführt wurden) hergestellt werden. Damit ist der Ursprung derGarne ist für die Erlangung der Präferenzberechtigung unerheblich - eine Anwendung der<strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung ist nicht notwendig!Die europäischen Zollbehörden können für die Ausfuhr nach Norwegen grundsätzlich eineWarenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen. Das würde die Wiederausfuhr der Gardinen in einanderes Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MEDwäre in diesem Fall „No cumulation applied“ einzutragen.Da die Präferenzberechtigung auch ohne Kumulierung erreicht wurde, kann statt einerWarenverkehrsbescheinigung EUR-MED auch eine EUR.1 ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24).Beispiel 5: Hosen für Männer• Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft• Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone• Anwendung der KumulierungGewebe (HS-Position 5112) mit Ursprung in Marokko wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt,wo daraus Hosen für Männer (HS-Position 6103) hergestellt werden, die wiederum in die Schweizausgeführt werden.MarokkoSchweizGewebeUrsprung MarokkoEuropäischeGemeinschaftHerstellen von HosenHosenUrsprung EECPrüfung (siehe dazu Frage 26 (2), (3)):1. Bei der Herstellung der Hosen wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone verwendet.2. Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder unddas Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 19/20


Ursprungsprotokolle dem <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix (siehe dazuFrage 22) haben Marokko, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz untereinander bereitssolche Präferenzabkommen abgeschlossen; damit darf auch die <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierungangewendet werden.3. Es wird nun geprüft, ob die im <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereitsdurch die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfülltwurden (bilaterale Kumulation) oder ob eine Anwendung der (diagonalen) <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen. Nach den Ursprungsregeln für Waren desHS-Kapitels 61 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken), die durch„Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oderabgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen“ hergestellt werden, muss – wenn bei derHerstellung in der Europäischen Gemeinschaft Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden– folgende Be- oder Verarbeitung in der Europäischen Gemeinschaft stattfinden:Herstellen aus Garnen.Da das Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft die Hosen jedoch nicht aus Garnen, sondern ausfertigem Gewebe herstellt, wäre die Ursprungsregel bei Anwendung der bilateralen Kumulation EEC-CHnicht erfüllt. Wird allerdings die diagonale <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Kumulierung angewendet, gilt das Gewebe ausMarokko nicht als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft, sondern als Vormaterial mitUrsprungseigenschaft. Damit ist die Ursprungsregel erfüllt. Es wurde also eine Kumulierung mit Marokkoangewendet, die in der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. in der Lieferantenerklärungangegeben werden muss.Da die Kumulierung innerhalb der <strong>Paneuro</strong>-<strong>Med</strong>-Zone angewendet wurde, muss auch eineWarenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24). In Feld 7 derWarenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall der Vermerk „Kumulierung angewendet mitMarokko“ einzutragen.Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-SchulungenDie Berlin Partner GmbH bietet unter anderem auch zum Themenkomplex Zoll und AußenwirtschaftBeratungsleistungen und eine Vielzahl von Veranstaltungen an. Gern erstellen wir Ihnen auch einAngebot für eine individuell auf Ihre Problemstellung ausgerichtete Inhouse-Schulung, die schon ab dreiPersonen für Sie interessant sein kann. Mit unserem Zollflyer erhalten Sie eine praktische Übersicht derdemnächst stattfindenden Veranstaltungen im Bereich Zoll und Außenwirtschaft.Ansprechpartnerim Team Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH:Christian Treichel, Telefon 3 99 80-2 50 (christian.treichel@berlin-partner.de)Aktuelle Informationen zu den Texten der Lieferantenerklärungen, zu Vereinfachungen, die bis zubestimmten Wertgrenzen möglich sind, und zu den Ursprungsregelungen aller Abkommen sind imInternet abrufbar. Unter www.wup.zoll.de sind zudem alle Informationen zu finden, die für die Prüfungund den korrekten Umgang mit dem Thema Zollpräferenzen und diesbezüglichen Nachweisen benötigtwerden.28 <strong>Antworten</strong> zum Thema Zollpräferenzen und <strong>Freihandelszone</strong> <strong><strong>Paneuro</strong>pa</strong>-<strong>Mittelmeer</strong>, Stand Juli 2009, Seite 20/20

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