Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann
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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Auszug aus der Satzung über die Straßenreinigung und Winterdienst<br />
in der Gemeinde Etgersleben<br />
Auf Grund des § 50 Abs. 1 Nr. 3-5 i.V.m. § 47 des Straßengesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)<br />
vom 06.07.1993 (GVBl. LSA 5 S. 334) zuletzt geändert<br />
durch § 30 des Finanzausgleichgesetzes (FAG) vom<br />
31.01.1995 (GVBl. LSA S. 41) und der §§ 6, 8 und 44<br />
Absatz 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GBVl. LSA<br />
S 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale<br />
Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA<br />
S. 136), hat der Gemeinderat der Gemeinde Etgersleben<br />
in seiner Sitzung am 20.09.2001 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer<br />
der durch öffentliche Straße erschlossenen<br />
Grundstücke.<br />
(2) Ist an einem Grundstück nach Abs. 1 ein Erbbaurecht<br />
oder Nießbrauchrecht bestellt, so sind an Stelle<br />
des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder die<br />
Nießbraucher Anlieger.<br />
(3) Liegt bei Grundstücken nach Abs. 1 kein Grundbuchblatt<br />
vor bzw. ist im Grundbuch noch „Volkseigentum“<br />
eingetragen, sind die Nutzer der Grundstücke<br />
Anlieger.<br />
(4) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen<br />
Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück.<br />
§ 2<br />
Straßenreinigung<br />
(1) Die Anlieger sind verpflichtet, die öffentlichen Straßen<br />
bis zur Straßenmitte über die Straßenfrontlänge<br />
innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen.<br />
(2) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern<br />
solcher Grundstücke, die durch einen Graben,<br />
einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder<br />
in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.<br />
(3) Zum Reinigen der öffentlichen Straße gehören:<br />
das Kehren ohne Staubentwicklung<br />
das Freihalten von Gossen und Regenwasserein-,<br />
ab- und ausläufen<br />
das Entfernen von Unkraut und Gras.<br />
(4) Die Reinigung hat wöchentlich zu erfolgen. Auftretende<br />
außergewöhnliche Verunreinigungen sind<br />
jedoch, soweit Dritte als Verursacher nicht in Anspruch<br />
genommen werden können, unverzüglich zu<br />
beseitigen.<br />
Die Regenentwässerung ist ständig zu gewährleisten.<br />
(5) Öffentliche Grünanlagen, die an private Grundstücke<br />
grenzen, sind vom Anlieger sauber zu halten,<br />
d.h. die Anlage ist im Bereich von mindestens 10 m<br />
vor dem Grundstück in angemessenen Zeitabständen<br />
entsprechend der Vegetation zu pflegen oder zu<br />
mähen.<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
entgegen § 2 Abs. 1 die öffentliche Straße bis zur<br />
Straßenmitte über die Straßenfrontlänge innerhalb<br />
der geschlossenen Ortschaft nicht reinigt,<br />
entgegen § 2 Abs. 4 auftretende außergewöhnliche<br />
Verunreinigungen, soweit Dritte als Verursacher<br />
nicht in Anspruch genommen werden können, nicht<br />
unverzüglich beseitigt,<br />
entgegen § 2 Abs. 5 öffentliche Grünanlagen, die an<br />
Grundstücke grenzen, in einem Bereich von mindestens<br />
10 m vor dem Grundstück nicht einmal wöchentlich<br />
von Müll beräumt und anfallendes Laub<br />
kehrt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 (7) GO<br />
LSA mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Satzung vom 12.12.1996 außer Kraft.<br />
Etgersleben, den 28.09.2001<br />
Kulak<br />
Bürgermeister