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Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Auszug aus der Satzung über die Straßenreinigung und Winterdienst<br />

in der Gemeinde Etgersleben<br />

Auf Grund des § 50 Abs. 1 Nr. 3-5 i.V.m. § 47 des Straßengesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)<br />

vom 06.07.1993 (GVBl. LSA 5 S. 334) zuletzt geändert<br />

durch § 30 des Finanzausgleichgesetzes (FAG) vom<br />

31.01.1995 (GVBl. LSA S. 41) und der §§ 6, 8 und 44<br />

Absatz 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GBVl. LSA<br />

S 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale<br />

Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA<br />

S. 136), hat der Gemeinderat der Gemeinde Etgersleben<br />

in seiner Sitzung am 20.09.2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer<br />

der durch öffentliche Straße erschlossenen<br />

Grundstücke.<br />

(2) Ist an einem Grundstück nach Abs. 1 ein Erbbaurecht<br />

oder Nießbrauchrecht bestellt, so sind an Stelle<br />

des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder die<br />

Nießbraucher Anlieger.<br />

(3) Liegt bei Grundstücken nach Abs. 1 kein Grundbuchblatt<br />

vor bzw. ist im Grundbuch noch „Volkseigentum“<br />

eingetragen, sind die Nutzer der Grundstücke<br />

Anlieger.<br />

(4) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen<br />

Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück.<br />

§ 2<br />

Straßenreinigung<br />

(1) Die Anlieger sind verpflichtet, die öffentlichen Straßen<br />

bis zur Straßenmitte über die Straßenfrontlänge<br />

innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen.<br />

(2) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern<br />

solcher Grundstücke, die durch einen Graben,<br />

einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder<br />

in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.<br />

(3) Zum Reinigen der öffentlichen Straße gehören:<br />

das Kehren ohne Staubentwicklung<br />

das Freihalten von Gossen und Regenwasserein-,<br />

ab- und ausläufen<br />

das Entfernen von Unkraut und Gras.<br />

(4) Die Reinigung hat wöchentlich zu erfolgen. Auftretende<br />

außergewöhnliche Verunreinigungen sind<br />

jedoch, soweit Dritte als Verursacher nicht in Anspruch<br />

genommen werden können, unverzüglich zu<br />

beseitigen.<br />

Die Regenentwässerung ist ständig zu gewährleisten.<br />

(5) Öffentliche Grünanlagen, die an private Grundstücke<br />

grenzen, sind vom Anlieger sauber zu halten,<br />

d.h. die Anlage ist im Bereich von mindestens 10 m<br />

vor dem Grundstück in angemessenen Zeitabständen<br />

entsprechend der Vegetation zu pflegen oder zu<br />

mähen.<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

entgegen § 2 Abs. 1 die öffentliche Straße bis zur<br />

Straßenmitte über die Straßenfrontlänge innerhalb<br />

der geschlossenen Ortschaft nicht reinigt,<br />

entgegen § 2 Abs. 4 auftretende außergewöhnliche<br />

Verunreinigungen, soweit Dritte als Verursacher<br />

nicht in Anspruch genommen werden können, nicht<br />

unverzüglich beseitigt,<br />

entgegen § 2 Abs. 5 öffentliche Grünanlagen, die an<br />

Grundstücke grenzen, in einem Bereich von mindestens<br />

10 m vor dem Grundstück nicht einmal wöchentlich<br />

von Müll beräumt und anfallendes Laub<br />

kehrt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 (7) GO<br />

LSA mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Satzung vom 12.12.1996 außer Kraft.<br />

Etgersleben, den 28.09.2001<br />

Kulak<br />

Bürgermeister

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