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Zuchtordnung des BVWSÖ-ÖHU - Bundesverein für Weisse ...

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8.1.1. In das A-Blatt werden alle <strong>Weisse</strong>n schweizer Schäferhunde eingetragen, die hinsichtlichAbstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen <strong>des</strong> BVWSÖ und der ÖHUentsprechen. Nur diese Hunde erhalten eine ÖHU -Ahnentafel.8.1.2. Im Registerblatt( Stammrolle) werden jene Hunde erfasst, die für die Eintragung im A-Blatterforderlichen Kriterien, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllen.8.2. Voraussetzungen für die Eintragung in das A-Blatt sind:8.2.1. Drei Ahnenreihen, die in ein vom BVWSÖ – ÖHU anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind.8.2.2. Einhaltung der hinsichtlich <strong>des</strong> Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen dieser ZEO.9. Einreichung zur Eintragung9.1. Die Einreichung zur Eintragung obliegt in der Regel dem Zuchtwart für <strong>Weisse</strong> schweizerSchäferhunde der ÖHU.10. Anmeldung zur Eintragung10.1. Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHU -Zuchtbuch ist vom Züchter unter Verwendung derentsprechenden Formulare (Deckschein, Wurfmel<strong>des</strong>chein, Ahnentafel der Hündin,Zwingerkarte ,HD ,ED und OCD Auswertung, MDR 1-Test, Augenuntersuchung ,DNA-Profil( Elterntiere)Ausstellungsbeurteilungen und Abrichtekennzeichen, sowie Kopie der Ahnentafel <strong>des</strong> Rüden und(Zuchttauglichkeitsbescheinigungen), HD und ED Auswertung, Ausstellungsbeurteilungen undAugenbefund) , nach tierärztlicher Untersuchung und gechipt, ab der 7.Lebenswoche, an dasZuchtbuchamt zu übersenden.10.2. Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die daringemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und nimmt zur Kenntnis, dass bewusst unrichtigeAngaben mit sofortigem Zuchtverbot belegt werden können.11. Rufname <strong>des</strong> Rassehun<strong>des</strong>11.1. Der Rufname <strong>des</strong> Hun<strong>des</strong> darf aus höchstens zwei Wörtern (plus Zwingername) bestehen. Eingleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach 10 Jahren wieder verwendet werden. Es istunzulässig, denselben Rufnamen mit fortlaufenden Nummerierungen zu verwenden wie z.B. Alpha 1 undAlpha 2. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen denselben Anfangsbuchstaben haben.12. Ahnentafeln12.1. Jeder im BVWSÖ gezüchtete und im Zuchtbuch eingetragene Hund erhält einen offiziellenAbstammungsnachweis (Ahnentafel) von der ÖHU . Diese Ahnentafel tragen den Stempel <strong>des</strong> BVWSÖ .12.2. In den Ahnentafeln werden drei Generationen angeführt. Ahnentafeln von anderen Vereinen undVerbänden, die von der ÖHU anerkannt sind werden vom BVWSÖ ebenfalls anerkannt.12.3. Die Ahnentafeln, die nur nach Unterfertigung durch das Zuchtbuchamt und Registrierung durch denVorstand, Rechtswirksamkeit erlangen, sind Urkunden im rechtlichen Sinne. Nachträgliche Korrekturendürfen nur durch den Zuchtbuchführer vorgenommen werden und sind anschließend vom Vorstand <strong>des</strong>BVWSÖ zu verifizieren.12.4. Da die Ahnentafel als Zubehör zur Hauptsache Hund anzusehen ist, über die ausschließlich derEigentümer <strong>des</strong> Hun<strong>des</strong> verfügen kann, ist nach rechtsgültiger Ausfertigung der Ahnentafel eine weitereEintragung nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Eigentümers <strong>des</strong> Hun<strong>des</strong> möglich.12.5. Als Zubehör zum Hund ist die Ahnentafel bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben.12.6. Für eine verloren gegangene Ahnentafel kann im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchamt, von diesemgegen einen Kostenersatz ein Duplikat ausgestellt werden. Mit der Ausstellung <strong>des</strong> Duplikates wird dieOriginal-Ahnentafel ungültig.13. Gebühren13.1. Kosten der Ahnentafeln, sowie Kostenersatz für alle Drucksorten, in Zusammenhang mit derEintragung ins Zuchtbuchamt sind vom Züchter zu tragen. Die Höhe aller Kosten ist der jeweiligenGebührenordnung zu entnehmen.14. Sanktionen14.1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser ZEO sind als Disziplinarangelegenheiten anzusehen undliegen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> BVWSÖ -Vorstan<strong>des</strong>.14.2. Der BVWSÖ -Vorstand behält sich das Recht vor, bei Verstößen eine Stellungnahme <strong>des</strong>Betroffenen zu verlangen und kann in begründeten Fällen mit einfacher Mehrheit Sanktionen erlassen.Der Bescheid <strong>des</strong> BVWSÖ -Vorstan<strong>des</strong> hat schriftlich zu erfolgen und ist für den Betroffenen bindend.Dieser hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> Einspruch zu erheben.Das Schiedsgericht <strong>des</strong> BVWSÖ wird dann nach Absprache mit dem Präsidium der ÖHU, binnen zweiWochen über den Fall endgültig entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

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