Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1 - Marktgemeinde ...

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12.07.2015 Aufrufe

Die Marktgemeinde Großpetersdorf beauftragt und bevollmächtigt Herrn RA Mag. JohannesWutzlhofer, LL.M., geboren 28.02.1978, Rusterstraße 62/1/4. Stock 7000 Eisenstadt,alle mit der oben genannten Transaktion zusammenhängenden Urkunden insbesondereIndossamente und sonstige Urkunden, die zur Übertragung der Aktien bzw. Zwischenscheinenotwendig sind zu zeichnen und rechtsgeschäftliche Erklärungen einschließlich solcher inNotariatsaktsform abzugeben.Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit.“Zu Punkt 8.)Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat nach kurzer, sachlicher Debatte deneinstimmigen Beschluss, all jenen Personen mit Hauptwohnsitz in der MarktgemeindeGroßpetersdorf, die den diesjährigen Heizkostenzuschuss der Bgld. Landesregierung für dieHeizperiode 2011/2012 erhalten, einen einmaligen Heizkostenzuschuss aus Mitteln derGemeinde in der Höhe von jeweils 40 € (in Worten vierzig Euro) zu gewähren.Anspruchsberechtigt sind diejenigen Personen, deren Antrag auf Heizkostenzuschuss desLandes Burgenland von dorther positiv bewilligt wurde. Diese haben für die Erlangung desHeizkostenzuschusses der Gemeinde keinen separaten Antrag mehr zu stellen und hat dieAuszahlung unverzüglich von Amtswegen Anfang März 2012 zu erfolgen.Zu Punkt 9.)Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat den einstimmigen Beschluss, dass dieMarktgemeinde Großpetersdorf analog der Gemeinderatsbeschlüsse vom 15.06.2002 undvom 18.03.2006 dem Tourismus-Regionalverband Oberwart – Bad Tatzmannsdorf so wiebisher auch in den nächsten fünf Jahren (das ist der Zeitraum 2012 bis einschließlich 2016)jeweils mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von 5.563,98 € unterstützen und die dafürerforderlichen Budgetmittel zur Verfügung stellen wird.Ab 2016 geht diese Vereinbarung in eine offene Vereinbarung über und kann immer zuJahresbeginn bis 31. Jänner für das darauffolgende Jahr gekündigt werden.Zu Punkt 10.)Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig, sämtlicheGemeindesteuern und –abgaben sowie Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungenund –anlagen für das Jahr 2012 unverändert zu belassen und verordnet wienachstehend angeführt ebenfalls einstimmig:Auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Ermächtigung werden für das Finanzjahr 2012folgende Gebühren und Hebesätze für die Gemeindesteuern und -abgaben festgesetzt undverordnet wie folgt:• a) - Hebesatz der GRUNDSTEUER A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)• b) - Hebesatz der GRUNDSTEUER B (Grundsteuer von den Grundstücken)Gemäß § 27 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF, und § 15 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008,BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:§ 1Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz)des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles desSteuermessbetrages wie folgt festgelegt:1. Grundsteuer für land- undforstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)500 v.HSeite 5 von 8

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf beauftragt und bevollmächtigt Herrn RA Mag. JohannesWutzlhofer, LL.M., geboren 28.02.1978, Rusterstraße 62/1/4. Stock 7000 Eisenstadt,alle mit <strong>der</strong> oben genannten Transaktion zusammenhängenden Urkunden insbeson<strong>der</strong>eIndossamente und sonstige Urkunden, die zur Übertragung <strong>der</strong> Aktien bzw. Zwischenscheinenotwendig sind zu zeichnen und rechtsgeschäftliche Erklärungen einschließlich solcher inNotariatsaktsform abzugeben.Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit.“Zu Punkt 8.)Auf Antrag des Vorsitzenden fasst <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at nach kurzer, sachlicher Debatte deneinstimmigen Beschluss, all jenen Personen mit Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong>Großpetersdorf, die den diesjährigen Heizkostenzuschuss <strong>der</strong> Bgld. Landesregierung für dieHeizperiode 2011/2012 erhalten, einen einmaligen Heizkostenzuschuss aus Mitteln <strong>der</strong>Gemeinde in <strong>der</strong> Höhe von jeweils 40 € (in Worten vierzig Euro) zu gewähren.Anspruchsberechtigt sind diejenigen Personen, <strong>der</strong>en Antrag auf Heizkostenzuschuss desLandes Burgenland von dorther positiv bewilligt wurde. Diese haben für die Erlangung desHeizkostenzuschusses <strong>der</strong> Gemeinde keinen separaten Antrag mehr zu stellen und hat dieAuszahlung unverzüglich von Amtswegen Anfang März 2012 zu erfolgen.Zu Punkt 9.)Auf Antrag des Vorsitzenden fasst <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at den einstimmigen Beschluss, dass die<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf analog <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atsbeschlüsse <strong>vom</strong> 15.06.2002 und<strong>vom</strong> 18.03.2006 dem Tourismus-Regionalverband Oberwart – Bad Tatzmannsdorf so wiebisher auch in den nächsten fünf Jahren (das ist <strong>der</strong> Zeitraum 2012 bis einschließlich 2016)jeweils mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von 5.563,98 € unterstützen und die dafürerfor<strong>der</strong>lichen Budgetmittel zur Verfügung stellen wird.Ab 2016 geht diese Vereinbarung in eine offene Vereinbarung über und kann immer zuJahresbeginn bis 31. Jänner für das darauffolgende Jahr gekündigt werden.Zu Punkt 10.)Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at einstimmig, sämtlicheGemeindesteuern und –abgaben sowie Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungenund –anlagen für das Jahr 2012 unverän<strong>der</strong>t zu belassen und verordnet wienachstehend angeführt ebenfalls einstimmig:Auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Ermächtigung werden für das Finanzjahr 2012folgende Gebühren und Hebesätze für die Gemeindesteuern und -abgaben festgesetzt undverordnet wie folgt:• a) - Hebesatz <strong>der</strong> GRUNDSTEUER A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)• b) - Hebesatz <strong>der</strong> GRUNDSTEUER B (Grundsteuer von den Grundstücken)Gemäß § 27 Bundesgesetz <strong>vom</strong> 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF, und § 15 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008,BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:§ 1Für die Berechnung des Jahresbetrages <strong>der</strong> Grundsteuer wird <strong>der</strong> Hun<strong>der</strong>tsatz (Hebesatz)des Steuermessbetrages o<strong>der</strong> des auf die Gemeinde entfallenden Teiles desSteuermessbetrages wie folgt festgelegt:1. Grundsteuer für land- undforstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)500 v.HSeite 5 von 8

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