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AVB - ERGO Versicherung Aktiengesellschaft

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Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U715Begriffsbestimmungen1 Leistungen des Versicherers im <strong>Versicherung</strong>sfall2 Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers3 Umfang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes4 Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes5 Kosten und Gebühren6 Gewinnbeteiligung7 Leistungserbringung durch den Versicherer8 Kündigung der <strong>Versicherung</strong> - Rückkaufswert9 Prämienfreistellung10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung11 Vorauszahlung und Teilauszahlungen12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung13 Erklärungen14 Bezugsberechtigung15 Verjährung16 Vertragsgrundlagen17 Anwendbares Recht18 Aufsichtsbehörde19 ErfüllungsortAnhang § 176 Abs. 5 VersVGFirmenname: <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong>, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946Firmensitz: <strong>ERGO</strong> Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien AN_ANLAGENSeite 1 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U715<strong>Versicherung</strong>sprämie ist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt, dessen Höhe in der Polizzeangegeben ist.<strong>Versicherung</strong>ssumme ist die im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen garantierte Leistung desbzw. versicherte Versicherers, deren Höhe in der Polizze angegeben ist.RenteSeite 3 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U7151 Leistungen des Versicherers im <strong>Versicherung</strong>sfall.1.1 Im Ablebensfall, das heißt bei Ableben der versicherten Person, erbringen wir die für denAblebensfall vereinbarte, in der Polizze angegebene garantierte <strong>Versicherung</strong>sleistungzuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.1.2 In der Bestattungsvorsorge wird die <strong>Versicherung</strong>ssumme zur Deckung der Bestattungskostenverwendet. Sie können auch bestimmen, dass ein Teil der <strong>Versicherung</strong>ssumme in Rentenformausgezahlt und für die Grabpflege verwendet werden soll. Ein nach Bezahlung der Bestattungund nach Einbehaltung des für die Grabpflege bestimmten Betrages verbleibender Teil der<strong>Versicherung</strong>ssumme wird an den von Ihnen bestimmten Bezugsberechtigten ausgezahlt.Unterschreitet der für die Grabpflege vorgesehene Teil der <strong>Versicherung</strong>ssumme einen Betragin Höhe eines Zehntels der jeweils gültigen behördlich festgesetzten gewöhnlichenBeerdigungskosten gemäß § 159 VersVG, entfällt der Anspruch auf Grabpflege und der dafürvorgesehene Teil der <strong>Versicherung</strong>ssumme wird zur Deckung der Bestattungskostenverwendet.1.3 Zusätzlich zur <strong>Versicherung</strong>ssumme erstatten wir im Ablebensfall die Überführungskosten biszum Dreifachen der <strong>Versicherung</strong>ssumme, höchstens aber bis zu der in den Besonderen<strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebenen Obergrenze. Überführungskosten fallen bei derÜberführung der Leiche bzw. Asche vom Sterbeort an den amtlich gemeldeten Wohnsitz derversicherten Person in Österreich an (bzw. bis zur diesem Wohnsitz nächstgelegenenFeuerhalle). Hat die versicherte Person seinen Wohnort infolge Pflegebedürftigkeit verlegt,bezahlen wir den Transport an den früheren Wohnsitz. Reine Transportkosten innerhalbdesselben Ortes gelten nicht als versicherte Überführungskosten. Die Deckung derÜberführungskosten entfällt, wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme einschließlich bereitsgutgeschriebener Gewinnanteile geringer ist als die Hälfte der jeweils gültigen behördlichfestgesetzten gewöhnlichen Beerdingungskosten gemäß §159 VersVG. Voraussetzung für die Deckung der Überführungskosten ist die Veranlassung derÜberführung durch uns. Ist dies nicht der Fall, so werden die nachgewiesenenÜberführungskosten bis zur Höhe jener Kosten ersetzt, die bei Veranlassung der Überführungdurch uns angefallen wären.1.4 Weiters können Sie die in der Polizze angeführten Serviceleistungen in Anspruch nehmen. DasRecht auf die Inanspruchnahme der Serviceleistungen entfällt, wenn die <strong>Versicherung</strong>ssummeeinschließlich bereits gutgeschriebener Gewinnanteile geringer ist als die Hälfte der jeweilsgültigen behördlich festgesetzten gewöhnlichen Beerdingungskosten gemäß § 159 VersVG.2 Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers2.1 Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß undvollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichertwerden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.2.2 Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahrenseit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können denRücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit derAngaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die unrichtige oderunvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht oder wenn wir von der Unrichtigkeitoder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Bei arglistiger Täuschung können wir denVertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten,leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben könnendarüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des<strong>Versicherung</strong>sschutzes führen, sodass wir im <strong>Versicherung</strong>sfall nur den Rückkaufswert leisten.Seite 4 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U7152.3 An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.2.4 Sie sind verpflichtet, die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien (einmalige oder laufendePrämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.2.5 Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit den in denBesonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebenen Zuschlägen.2.6 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor<strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zweiWochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.2.7 Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wirleistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigenZahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste odereinmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltendmachen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zubezahlen.2.8 Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung.Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist vonmindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen,es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falleunserer Kündigung vermindert sich Ihr <strong>Versicherung</strong>sschutz auf die prämienfreie<strong>Versicherung</strong>sleistung oder er entfällt bei Unterschreitung der in den Besonderen<strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebenen Mindestversicherungsleistung zur Gänze.3 Umfang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes3.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der<strong>Versicherung</strong>sfall beruht.3.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss,Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung desVertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord ineinem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.3.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten derUnruhestifter leisten wir ebenfalls die Deckungsrückstellung.3.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen,chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir beidadurch verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen die Deckungsrückstellung.3.5 Ohne besondere Vereinbarung leisten wir nur die Deckungsrückstellung, wenn das Ablebenerfolgtin Ausübung einer Tätigkeit als Sonderpilot (z.B. Drachenflieger, Ballonfahrer,Paragleiter, Fallschirmspringer), Hubschrauberpilot oder Militärpilotin Ausübung einer gefährlichen Sportart (z.B. Extremklettern, Tiefseetauchen)infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-,Luft- oder Wasserkraftfahrzeug.Seite 5 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U7153.6 Wenn unsere Leistung auf die Deckungsrückstellung beschränkt ist, entfällt die Deckung derÜberführungskosten und das Recht auf die Inanspruchnahme der Serviceleistungen.4 Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes4.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durchZustellung der Polizze erklären und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (2.6) bezahlthaben. Vor dem in der Polizze angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht kein<strong>Versicherung</strong>sschutz.4.2 Im <strong>Versicherung</strong>santrag ist angegeben, ob Ihr <strong>Versicherung</strong>svertrag mit vorläufigemSofortschutz ausgestattet ist. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für denAblebensfall beantragten Summen, maximal jedoch auf den in den Besonderen<strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebenen Höchstbetrag, auch wenn insgesamt höhereSummen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind.Der vorläufige Sofortschutz gilt,wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung vollarbeitsfähig ist, nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht undsoweit die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (3)vorsehen.Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages bei uns, frühestens aber mitdem beantragten <strong>Versicherung</strong>sbeginn.Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antragsoder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch mitIhrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedochsechs Wochen nach Antragstellung.Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die für das erste<strong>Versicherung</strong>sjahr zu entrichtende Jahresprämie bzw. die einmalige Prämie.5 Kosten und Gebühren5.1 Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren<strong>Versicherung</strong>sprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren <strong>Versicherung</strong>sprämienAbschlusskosten (vgl.a)), Verwaltungskosten (vgl.b)) und Kosten zur Deckung desAblebensrisikos (Risikokosten) (vgl. c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab.a) Bei allen Verträgen mit Ausnahme von Risikoversicherungen gegen laufendePrämienzahlung werden die Abschlusskosten zu Beginn des <strong>Versicherung</strong>svertragesfällig. Diese werden bei Verträgen gegen laufende Prämienzahlung nach dem sogenannten "Zillmerverfahren" verrechnet. Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zurFolge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages die Deckungsrückstellung und damit auchder Rückkaufswert oder die prämienfreie <strong>Versicherung</strong>sleistung im Verhältnis zu deneingezahlten Prämien gering ist. Der für die Abschlusskosten zu tilgende Betrag ist aufdie in den Besonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebene Höhe beschränkt. Die fürIhren Vertrag geltenden Rückkaufswerte und prämienfreien <strong>Versicherung</strong>ssummenentnehmen Sie der entsprechenden Tabelle in Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze. BeiRückkauf bzw. Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5VersVG berücksichtigt.Seite 6 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U715b) Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrer <strong>Versicherung</strong>sprämie enthalten sind, sindauf die in den Besonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebene Höhe beschränkt.c) Deckung des AblebensrisikosDie jährlich erforderlichen Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) richtensich nach dem Alter der versicherten Person sowie der für den Ablebensfall vereinbarten<strong>Versicherung</strong>sleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischendem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Risikokosten errechnen sichjährlich aus der Differenz zwischen der für den Ablebensfall vereinbarten<strong>Versicherung</strong>sleistung und der Deckungsrückstellung, multipliziert mit derAblebenswahrscheinlichkeit gemäß der in den Besonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungenangegebenen Sterbetafel. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegenKrankheit, Beruf, Sport, etc werden wir Zusatzprämien zur <strong>Versicherung</strong>sprämie oderbesondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.5.2 Die in 5.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation IhrerPrämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgenentnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung.5.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 5.1 sind Teil derversicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes, die wir derFinanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt haben. Diese können für bestehende Verträgevon uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von derFinanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.5.4 Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Diessind insbesondere ein Attestkostenbeitrag, eine Mahngebühr bei Prämienzahlungsverzug, eineGeschäftsgebühr beiÄnderung des Polizzeninhaltes (Änderung des <strong>Versicherung</strong>snehmers und/oder derversicherten Person und/oder des Bezugsberechtigten, Verlegung von Beginn oderAblauf oder Hauptfälligkeitstermin für die Prämienzahlung, Einrechnung einesVorvertrages usw.)Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, nachträglicher Ausstellung einerFinanzamtsbestätigung, außertourlicher Ausstellung einer Wertnachricht bzw.GewinnbescheinigungEinholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle derAuszahlung von <strong>Versicherung</strong>sleistungen an Bezugsberechtigte im AuslandDrittschuldnererklärungen, Gerichtskosten für die Hinterlegung von<strong>Versicherung</strong>sleistungenKosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten.Die Höhe der Gebühren können Sie bei uns erfragen, unserer Homepagewww.ergo-austria.at entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten.5.5 Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres indemselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarteVerbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Indexgegenüber dem Verkaufsbeginn des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessenunbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebührenzu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder dieindexkonformen Gebühren zu verlangen.Seite 7 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U7156 Gewinnbeteiligung6.1 In den Besonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ist angegeben, ob Ihr Vertrag gewinnberechtigtist. Gewinnberechtigte Verträge nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von unserzielten Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt undgutgeschrieben. Bei gewinnberechtigten Risikoversicherungen erfolgt die Gewinnbeteiligung inForm einer Bonusgutschrift, die von Beginn an die Prämie reduziert. Die Details können Sie denBesonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen entnehmen.7 Leistungserbringung durch den Versicherer7.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizzeverlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir dieLeistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. ImAblebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkundeund ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen.7.2 Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss derErhebungen zu <strong>Versicherung</strong>sfall und Leistungsumfang fällig.7.3 Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns(behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nichtentrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Unionträgt der Empfänger die Gefahr und die Kosten.8 Kündigung der <strong>Versicherung</strong> und Rückkaufswert8.1 Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag in geschriebener Form sofern nicht schriftlich vereinbartist ganz oder teilweise kündigen:jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahresinnerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.8.2 Im Falle der Kündigung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglichder erworbenen Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert ist die jeweils aktuelleDeckungsrückstellung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages vermindert um den in den Besonderen<strong>Versicherung</strong>sbedingungen angegebenen Abzug. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahrewird § 176 Abs.5 VersVG berücksichtigt. Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden<strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen Tabelle ersichtlich.9 Prämienfreistellung9.1 Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag in geschriebener Form sofern nicht schriftlich vereinbartist ganz oder teilweise prämienfrei stellen:jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahresinnerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre <strong>Versicherung</strong>sleistung nach dengeschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong>sleistungherab. Dabei wird für die restliche <strong>Versicherung</strong>sdauer auf Grundlage desRückkaufswertes (siehe 8.2) eine verminderte <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. versicherteRente ermittelt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs.5VersVG berücksichtigt. Die prämienfreien <strong>Versicherung</strong>sleistungen zum Ende einesjeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen Tabelle ersichtlich.Seite 8 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U7159.2 Die <strong>Versicherung</strong>sleistung darf den in den Besonderen <strong>Versicherung</strong>sbedingungenangegebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft undder Rückkaufswert (siehe 8.2) ausbezahlt.9.3 Bei Prämienfreistellung entfällt die Deckung der Überführungskosten und das Recht auf dieInanspruchnahme der Serviceleistungen. Weiters wird eine allfällige Bestattungsverfügung(siehe 14.1.) gegenstandslos. Unterschreitet der für die Grabpflege vorgesehene Teil der<strong>Versicherung</strong>ssumme durch die Prämienfreistellung einen Betrag in Höhe eines Zehntels derjeweils gültigen behördlich festgesetzten gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159VersVG, entfällt der Anspruch auf Grabpflege und der dafür vorgesehene Teil wird für dieDeckung der Bestattungskosten verwendet.10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung10.1 Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilenverbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter dereinbezahlten Prämie. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertragessind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles dereinbezahlten Prämien verbunden. Über die Laufzeit entwickelt sich der Rückkaufswertprogressiv. Sie können der entsprechenden Tabelle in Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizzeentnehmen, welche Rückkaufswerte sich bei den dort angegebenen Wertentwicklungenergeben würden.11 Vorauszahlungen und Teilauszahlungen11.1 Vorauszahlungen und Teilauszahlungen sind nicht möglich.12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung12.1 Eine Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich.13 Erklärungen13.1 Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern undnicht gesondert die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, ausdem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder Email). Schriftform bedeutet dasOriginal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronischeSignatur im Sinne des Signaturgesetzes). Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich.13.2 Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eineAnfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnortwechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsereErklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnortaußerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, diebevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.Seite 9 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U71514 Bezugsberechtigung14.1 Sie bestimmen, ob die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> bezugsberechtigt ist und damitgleichzeitig auch beauftragt ist, die Bestattung und gegebenenfalls die Grabpflege nach IhrenWünschen zu bezahlen (Bestattungsverfügung), oder ob wir die <strong>Versicherung</strong>sleistung an einenanderen Bezugsberechtigten auszahlen sollen, der dann über die weitere Verwendungentscheidet. Falls Sie die <strong>ERGO</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> als Bezugsberechtigteeinsetzen, bestimmen Sie darüber hinaus, wer für den Teil der <strong>Versicherung</strong>ssummebezugsberechtigt ist, der nach Bezahlung der Bestattung und nach Einbehaltung des für dieGrabpflege bestimmten Betrages gegebenenfalls verbleibt. Sofern die <strong>Versicherung</strong>sleistungnicht ausreicht, um die Bestattung auszurichten, wird die <strong>Versicherung</strong>sleistung zur Gänze dafürverwendet, die tatsächlich angefallenen Bestattungskosten zu ersetzen. Der Bezugsberechtigteerwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles. Bis dahin können Sie dieBezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssenuns in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, angezeigt werden.14.2 Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistungunwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessenZustimmung geändert werden.14.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass derÜberbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist.15 Verjährung15.1 Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3 Jahren abFälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einemanderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistungbekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprücheerst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.15.2 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, nachdem wir eine <strong>Versicherung</strong>sleistungbegründet und unter Hinweis auf die mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheitabgelehnt haben und der Berechtigte den Anspruch auf die Leistung nicht binnen eines Jahresgerichtlich geltend gemacht hat.16 Vertragsgrundlagen16.1 Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag mit der darin enthaltenen Modellrechnung, die Polizze samtAnlagen mit der darin ebenfalls enthaltenen Modellrechnung, der dem Vertrag zu Grundeliegende Tarif, die Modellrechnung, und die vorliegenden Allgemeinen<strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie die zum Tarif gehörigen Besonderen<strong>Versicherung</strong>sbedingungen.17 Anwendbares Recht17.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen desösterreichischen internationalen Privatrechts.18 Aufsichtsbehörde18.1 Der Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen derKontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien,Otto-Wagner-Platz 5.Seite 10 von 11


Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen (<strong>AVB</strong>) der BestattungsvorsorgeAnhang U71519 Erfüllungsort19.1 Erfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung ist unsere Direktion in Wien. AnhangAuszug aus dem VersVG: § 176 Abs. 5Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbartenkürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßigeinmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältniszwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzerenLaufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> fürdie Berechnung der Grundlage der prämienfreien <strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältniszwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einervereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.Seite 11 von 11

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