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Erläuterungen zu Teilzeitarbeitsvertrag – Vertrag Nr. 3.2 - Viscom

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Erläuterungen <strong>zu</strong> <strong>Teilzeitarbeitsvertrag</strong> – <strong>Vertrag</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>3.2</strong>(Anstellung im Stundenlohn) gemäss GAV 2009Vorausset<strong>zu</strong>ng ist, dass der Mitarbeiter im technischen Bereich des Betriebes, und zwar entweder in derDruckvorstufe, im Druck oder in der Weiterverarbeitung beschäftigt ist. Unterstellt sind dabei sowohl dieGewerkschaftsmitglieder als auch alle Arbeitnehmer in diesen Bereichen, die nicht Gewerkschaftsmitgliedersind. Wir verweisen diesbezüglich auf Art. 105 GAV.Da Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, einen Solidaritätsbeitrag (Art. 603 GAV) <strong>zu</strong>bezahlen haben, der ihnen vom Lohn ab<strong>zu</strong>ziehen ist, muss die Gewerkschafts<strong>zu</strong>gehörigkeit angegebenwerden. Diese nichtorganisierten Mitarbeiter erhalten ihr Exemplar GAV vom Berufsamt (über den Betrieb).Zu Ziff. 8:Es ist nicht notwendig, eine genaue Stundenzahl an<strong>zu</strong>geben. Beispiele:– gemäss jeweiliger Absprache– in der Regel etwa xy Stunden.Zu Ziff. 9:Ein Stundenplan ist nur an<strong>zu</strong>geben, wenn dies möglich ist. Auch hier kann die Bemerkung „gemäss jeweiligerAbsprache“ aufgeführt werden.Zu Ziff. 10:Stundenlohn und Zuschlägea) Ferien und FeiertageJeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Ferien. Bei einer Anstellung imStundenlohn kann der Ferienlohn als Zuschlag <strong>zu</strong>m Stundenlohn ausbezahlt werden. Bei einer Anstellunggemäss GAV besteht <strong>zu</strong>dem ein Anspruch auf bezahlte Feiertage.Zur Bestimmung des Zuschlages sind die Anzahl Ferientage und Anzahl Feiertage <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>zählen.Dadurch wird der entsprechende Zuschlag bestimmt (vgl. Kolonne A und B der nachfolgenden Tabelle).b) 13. MonatslohnBeim 13. Monatslohn handelt es sich um den 12. Teil des Jahreslohnes (8,33%). Zum Jahreslohn gehörtauch der Lohn für Ferien und Feiertage. Wird der 13. Monatslohn als Zuschlag <strong>zu</strong>m Basisstundenlohnausbezahlt, so erhöht sich der Prozentsatz entsprechend der Erhöhung der Gesamtzahl der FerienundFeiertage (Vgl. Kolonne C der nachfolgenden Tabelle).Zu beachten ist noch folgendes: Gemäss konstanter Gerichtspraxis ist es un<strong>zu</strong>lässig, einen Brutto-Stundenlohn <strong>zu</strong> vereinbaren, der alle Zuschläge ohne Spezifizierung enthält. Eine Lohnvereinbarung in derForm „Stundenlohn brutto CHF 28.50 inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung“ ist somit unstatthaft.Zuschläge sind sowohl im schriftlichen Einzelarbeitsvertrag wie auch in der periodischen Lohnabrechnungeinzeln aus<strong>zu</strong>weisen.Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Geschäftsstelle Schweiz Postfach Telefon 058 225 55 00 Internet: http://www.viscom.chAssociation suisse pour la communication visuelle Direction suisse Speichergasse 35 Telefax 058 225 55 10E-Mail:visc.schweiz@viscom.chAssociazione svizzera per la comunicazione visuale Direzione svizzera 3000 Bern 7 MWST-<strong>Nr</strong>. 264499


AnzahlFerienund FeiertageZuschlag fürFerienundFeiertageZuschlagfür13. MonatslohnAnzahlFerienund FeiertageZuschlag fürFerienundFeiertageZuschlagfür13. MonatslohnA B C A B C123456789100.38%0.77%1.16%1.56%1.95%2.37%2.76%3.16%3.57%3.98%8.37%8.40%8.43%8.46%8.50%8.53%8.56%8.60%8.63%8.67%3132333435363738394013.48%13.97%14.47%14.98%15.49%16.00%16.52%17.04%17.57%18.10%9.46%9.50%9.54%9.58%9.62%9.67%9.71%9.75%9.80%9.84%111213141516171819204.40%4.82%5.24%5.67%6.10%6.57%6.97%7.41%7.85%8.30%8.70%8.73%8.77%8.81%8.84%8.88%8.91%8.95%8.99%9.02%4142434445464748495018.64%19.18%19.72%20.28%20.83%21.40%21.96%22.54%23.11%23.70%9.89%9.93%9.98%10.02%10.07%10.12%10.16%10.21%10.26%10.31%212223242526272829308.75%9.21%9.66%10.12%10.59%11.06%11.54%12.0212.50%12.99%9.06%9.10%9.14%9.18%9.22%9.26%9.29%9.33%9.38%9.42%Abzüge:Solidaritätsbeitrag(<strong>Vertrag</strong>streue Arbeitnehmer, d.h. Mitarbeiter, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind, haben einen Solidaritätsbeitrag<strong>zu</strong> bezahlen, der monatlich vom Lohn ab<strong>zu</strong>ziehen ist).2


Zu Ziff. 11:Lohnzahlung bei Krankheit:Wir empfehlen Ihnen, den Lohn der Arbeitnehmer im Stundenlohn mit<strong>zu</strong>versichern und gemäss Ziff. 11 imKrankheitsfalle aus<strong>zu</strong>zahlen. Diese Lösung stellt sicher, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht<strong>zu</strong>r Lohnzahlung bei Krankheit nachkommt.Zu Ziff. 12:Die Altersvorsorge ist gesetzlich geregelt. Zu beachten ist, dass das Obligatorium erst bei einem jährlichenMindestlohn von CHF 20’520.– beginnt. Ein Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von CHF 29’000.– mussnur für den Betrag von CHF 5’060.– versichert werden. Der Koordinationsab<strong>zu</strong>g beträgt CHF 23’940.–. Wirempfehlen Ihnen jedoch, bei Teilzeitarbeitnehmern in Anwendung von Art. 217 Ziff. 5 GAV einen grösserenTeil des Lohnes <strong>zu</strong> versichern.Zu Ziff. 16:Analog der entsprechenden OR-Bestimmung gilt der erste Monat auch gemäss GAV als Probezeit. Wirempfehlen, eine Probezeit (max. 3 Monate) ausdrücklich <strong>zu</strong> vereinbaren.Bern, 13. Januar 2009 Aloys Fischer3

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