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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche alsder Hauptbaukörper aufweisen.Art. 15Schwierige topographische VerhältnisseBei schwierigen topographischen Verhältnissen, bei Aufschüttungen grosser Geländewannen,wenn infolge Strassenbau der natürliche Terrainverlauf wesentlich verändert wurde und aus kanalisationstechnischenGründen können bei den zulässigen Fassadenhöhen, Gebäudehöhenund Abgrabungen am Gebäude Ausnahmen im Sinne § 7 RBV bewilligt werden.Art. 16Dachform1Die zulässige Dachform ergibt sich aus den Bauvorschriften gemäss Zonentabelle (Art. 2).2In die Kategorie Satteldach gehören auch:- Satteldach mit Wiederkehr- kreuzgiebelartige Dachformen3In die Kategorie Walmdach gehört auch:- Zeltdach- Krüppelwalmdach4In die Umgebungsgestaltung einbezogene, begehbare und begrünte Gebäudeabdeckungenwerden nicht als Flachdach bezeichnet und unterliegen keinen Vorschriften bezüglich Form undNeigung.5Bei Satteldächern mit Wiederkehr und bei kreuzgiebelartigen Dachformen muss die Traufe desHauptdaches mindestens noch halb so lang sein wie die Gebäudelänge.4.3 UmgebungsgestaltungArt. 17GeländeveränderungenAbgrabungen und Aufschüttungen dürfen in allen Zonen gegenüber dem gewachsenen Terrainvertikal gemessen 2.0 m nicht überschreiten.Art. 18Naturnahe GestaltungIm Sinne des ökologischen Ausgleiches ist im gesamten <strong>Siedlung</strong>sgebiet eine naturnahe Umgebungsgestaltungmit vorwiegend einheimischer und standortgerechter Bepflanzung anzustreben.Dabei werden nachfolgende Massnahmen empfohlen:- bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze) erhalten- bei Neupflanzungen einheimische, standortgerechte Arten verwenden- Böschungen mit Lebendverbau befestigen und sichernSeite 9/25

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