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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>6. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 51Vollzug1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglementes Sache des<strong>Gemeinde</strong>rates.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen. Insbesonderefür die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung in der Kernzonewird die Mithilfe einer Fachinstanz (Fachperson oder Fachkommission) empfohlen.3Um bei Bauvorhaben die massgebenden Zonenvorschriften möglichst frühzeitig erkennen undberücksichtigen zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, vorder Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungendurchzuführen.4Für Streitigkeiten bei Ermessensentscheide in der Kernzone kann ein Schiedsgericht, bestehendaus Vertretern der beteiligten Parteien eingesetzt werden.Art. 52Ausnahmen von den ZonenvorschriftenDer <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigungder besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlichund begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebendsind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs-und Baugesetz.Art. 53Bestandesgarantie für bestehende Bauten1Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlichfür Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebautoder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaftgleich bleiben oder reduziert werden. 212Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriftenwidersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden. 22Art. 54Aufhebung früherer Beschlüsse1Alle den Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplanwidersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.21 § 109 RBG22 § 110 RBGSeite 21/25

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